Urteil
8 A 137/16
VG MAGDEBURG, Entscheidung vom
3mal zitiert
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Sehhilfen sind nach Anlage 11 zu § 25 Abs. 1 BBhV bei Erwachsenen nur beihilfefähig, wenn beide Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 nach der WHO-Klassifikation aufweisen.
• Die Prüfung der Beihilfefähigkeit bemisst sich an den dort abschließend genannten Indikatoren (Visus ≤ 0,3 auf dem besseren Auge oder beidäugiges Gesichtsfeld ≤ 10°).
• Eine schwerwiegende Fehlsichtigkeit, die ohne Sehhilfe faktisch zur Unmöglichkeit wesentlicher Verrichtungen des täglichen Lebens führt, kann die Ausnahme begründen; dafür sind konkrete, höherrangig belegte Messwerte erforderlich.
• Die Entscheidung des Bayerischen VGH kann nur auf vergleichbare Fälle mit gravierender Sehschwäche übertragen werden; geringe bis mittlere Fehlsichtigkeiten genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Beihilfe für Brillen: Voraussetzung ist WHO-Stufe-1-Schwersehbeeinträchtigung beider Augen • Sehhilfen sind nach Anlage 11 zu § 25 Abs. 1 BBhV bei Erwachsenen nur beihilfefähig, wenn beide Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 nach der WHO-Klassifikation aufweisen. • Die Prüfung der Beihilfefähigkeit bemisst sich an den dort abschließend genannten Indikatoren (Visus ≤ 0,3 auf dem besseren Auge oder beidäugiges Gesichtsfeld ≤ 10°). • Eine schwerwiegende Fehlsichtigkeit, die ohne Sehhilfe faktisch zur Unmöglichkeit wesentlicher Verrichtungen des täglichen Lebens führt, kann die Ausnahme begründen; dafür sind konkrete, höherrangig belegte Messwerte erforderlich. • Die Entscheidung des Bayerischen VGH kann nur auf vergleichbare Fälle mit gravierender Sehschwäche übertragen werden; geringe bis mittlere Fehlsichtigkeiten genügen nicht. Der Kläger, Beamter in Sachsen-Anhalt, beantragte Erstattung der Kosten für zwei Brillen (1.298,00 EUR und 1.046,00 EUR). Die Beihilfestelle lehnte ab, da Beihilfefähigkeit bei Erwachsenen danach nur bei schwerer Sehbeeinträchtigung beider Augen (mindestens WHO-Stufe 1) bestehe. Widerspruch wurde zurückgewiesen; der Kläger berief sich auf eine Entscheidung des Bayerischen VGH und legte augenärztliche Befunde vor, nach denen er links hoch myop und rechts gering hyperop sei und Brillen dauerhaft benötige. Er behauptet, die Sehhilfen seien erforderlich zur Ausübung des Dienstes und zum Bewältigen grundlegender Verrichtungen des täglichen Lebens. Das Gericht hatte darüber zu entscheiden, ob die vorgelegten Befunde die in Anlage 11 zu § 25 Abs. 1 BBhV geforderte schwere Sehbeeinträchtigung begründen. • Rechtliche Grundlage ist § 25 Abs. 1 BBhV i.V.m. Anlage 11; Sehhilfen bei Erwachsenen sind nur beihilfefähig, wenn beide Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung (mind. WHO-Stufe 1) aufweisen. • Anlage 11 nennt abschließend Indikatoren: Visus ≤ 0,3 auf dem besseren Auge oder beidäugiges Gesichtsfeld ≤ 10°; Bestimmung des Visus erfolgt mit bestmöglicher Korrektur. • Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich nicht, dass beide Augen des Klägers die Schwelle der WHO-Stufe 1 erreichen; die Messergebnisse zeigen zwar hohe Myopie links und Refraktionsdifferenz, aber keinen Visus oder Gesichtsfeld im genannten Schwellenbereich. • Die Berufung auf die Entscheidung des Bayerischen VGH ist nicht überzeugend, weil dort extreme Myopie vorlag, die faktisch eine Unmöglichkeit wesentlicher Alltagsverrichtungen ohne Sehhilfe begründete; der vorliegende Fall ist nicht vergleichbar. • Die Beihilfevorschriften und die Beschränkung der Erstattung sind mit höherrangigem Recht vereinbar; die Beihilfe ergänzt die zumutbare Eigenversorgung und begründet keine weitergehende Fürsorgepflicht des Dienstherrn, außer bei Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht. • Der Dienstherr darf begründete Beschränkungen der Erstattung vornehmen; eine Ausweitung der Beihilfe auf weniger gravierende Sehbeeinträchtigungen ist Sache des Verordnungsgebers, nicht der Gerichte. Die Klage ist unbegründet; die Ablehnung der Erstattung für die Brillen ist rechtmäßig, weil die Voraussetzungen der beihilfefähigen schweren Sehbeeinträchtigung beider Augen (WHO-Stufe 1) nicht nachgewiesen sind. Die vorgelegten Befunde zeigen zwar eine dauerhafte Notwendigkeit der Brillen, erreichen aber nicht die in Anlage 11 zu § 25 Abs. 1 BBhV abschließend genannten Schwellenwerte. Eine auf das bayerische Urteil gestützte Ausweitung der Beihilfefähigkeit auf den vorliegenden Fall scheitert an der fehlenden Vergleichbarkeit der medizinischen Befunde. Damit besteht kein rechtlicher Anspruch des Klägers auf Erstattung der genannten Aufwendungen; die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.