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Beschluss

6 B 142/17

Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2017:0728.6B142.17.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Der Antrag des Antragstellers, 2 den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig bis zur endgültigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren beginnend ab dem 01.08.2017 einen Platz in der Tagespflegestelle „Traumzauberland“ der Tagespflegeperson C. in A-Stadt zuzuweisen, 3 hat keinen Erfolg. 4 Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. 5 Die Voraussetzungen der allein in Betracht kommenden Regelungsanordnung des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO liegen nicht vor. Danach sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). 6 Erforderlich ist die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs sowie eines Anordnungsgrundes, vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. 7 Hier mangelt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs auf die Zuweisung des Antragstellers in der Tagespflegestelle „Traumzauberland“ in A-Stadt. 8 Das Wunsch- und Wahlrecht gemäß § 3b des Gesetzes zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt (Kinderförderungsgesetzes - KiFöG) vom 05.03.2003, GVBl. LSA 2003, 48 – im Weiteren: KiFöG – ist auf Tageseinrichtungen am Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes oder an einem anderen Ort beschränkt. Tageseinrichtungen sind eigenständige sozialpädagogisch orientierte Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, in denen sich Kinder bis zum Schuleintritt oder schulpflichtige Kinder für einen Teil des Tages oder ganztags aufhalten (§ 4 Abs. 1 KiFöG). Demgegenüber ist Tagespflege als die Betreuung und Förderung von Kindern durch eine Tagespflegeperson im Haushalt der Tagespflegeperson, der Eltern oder in anderen geeigneten Räumen nach § 23 des 8. Buches Sozialgesetzbuch gesetzlich definiert (§ 4 Abs. 2 KiFöG). § 5 KiFöG behandelt die Aufgaben der Tageseinrichtungen. Tageseinrichtungen erfüllen einen eigenständigen alters- und entwicklungsspezifischen Betreuungs-, Bildung- und Erziehungsauftrag im Rahmen einer auf die Förderung der Persönlichkeit des Kindes orientierten Gesamtkonzeption (§ 5 Abs. 1 S. 1 KiFöG). § 6 KiFöG regelt die Tagespflege. Nach § 6 Abs. 1 S. 1 KiFöG kann Tagespflege Alternative und Ergänzung zur Förderung und Betreuung in Tageseinrichtungen sein. Damit unterscheidet das KiFöG deutlich zwischen den Arten der Kinderbetreuung. Zwar ist der Besuch einer Tageseinrichtung und/oder einer Tagespflegestelle freiwillig (§ 2 Abs. 1 KiFöG), wobei die Eltern entscheiden, welches Angebot angenommen wird (§ 2 Abs. 2 KiFöG). Jedoch gilt der Anspruch nach § 3 Abs. 1 KiFöG auf einen ganztägigen Platz in einer Tageseinrichtung bis zur Versetzung in den 7. Schuljahrgang und nach § 3 Abs. 2 KiFöG auf Förderung und Betreuung in einer Tageseinrichtung bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, den jedes Kind mit gewöhnlichen Aufenthalt im Land Sachsen-Anhalt gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in dessen Gebiet das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 3 Abs. 4 KiFöG), als erfüllt, wenn ein Platz in einer für Kinder zumutbar erreichbaren Tageseinrichtung oder unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2-4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in einer Tagespflegestelle angeboten wird. 9 Hier hat der Antragsgegner mit Zuweisungsbescheid vom 09.05.2017 dem Antragsteller einen Platz in der Tageseinrichtung „Sonnenkäfer“ der Einheitsgemeinde A-Stadt ab dem 01.08.2017 angeboten. Damit hat er seiner Pflicht gemäß § 3 Abs. 4 KiFöG genügt. Soweit die Eltern des Antragstellers im Antrag auf Zuweisung eines Platzes in einer Tageseinrichtung oder Tagespflegestelle gemäß § 3 Abs. 4 i.V.m. § 3 Abs. 1 KiFöG LSA vom 03.03.2017 unter anderem als Wunscheinrichtung „Büster Parkstrolche“ (Tageseinrichtung) angegeben haben, scheiterte dies aus Kapazitätsgründen, da ein Platz erst ab 01.08.2018 zur Verfügung stand. 10 Zwar besteht nach § 24 Abs. 2 KiFöG für ein Kind, das – wie hier – das 1. Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres ein Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege . Dies verpflichtet den Antragsgegner jedoch nicht dazu, beides anzubieten, weil sich das Wunsch- und Wahlrecht nach § 3b KiFöG lediglich auf Tageseinrichtungen erstreckt. Der Antragsgegner führte insoweit zu Recht aus, dass sich die Alternative „Tagespflegestelle" nur dann stellt, wenn in einer Tageseinrichtung kein Platz zur Verfügung steht oder besondere individuelle Gründe in der Person des Kindes oder seiner Eltern bestehen, die einer Betreuung in einer Tageseinrichtung entgegenstehen oder aber über den Rahmen einer Tageseinrichtung nicht abgedeckt werden können. Solche Gründe sind im vorliegenden Falle nicht gegeben. 11 Die von dem Antragsteller benannte Rechtsprechung steht dem nicht entgegen. 12 Das Oberverwaltungsgericht Münster hat im Beschluss vom 14.08.2013 – 12 B 793/13 – in: Juris dargelegt, dass der Jugendhilfeträger den Rechtsanspruch auf Betreuung erfüllt, wenn ein freier, bedarfsgerechter und wohnortnaher Betreuungsplatz nur noch bei einer Tagesmutter und nicht in einer von den Eltern gewünschten Kindertagesstätte zur Verfügung steht, weil ein Anspruch auf Kapazitätserweiterung nicht besteht. Dies bedeutet aber nicht, dass der Jugendhilfeträger verpflichtet ist, neben einer zumutbaren Kindertagesstätte auch einen Platz in einer Tagespflege anzubieten. 13 Die Entscheidung des OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. 11. 2014 – 4 ME 221/14 – in: Juris steht ebenfalls nicht entgegen. Wie auch das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.03.2017 – 4 36/17 –, VG Magdeburg, Urteil vom 10.12.2015 – 6 A 7 30/15 –, und VG Halle, Urteil vom 29 der 8. 2008 – 4 A 80/07 –, alle in: Juris, ausgeführt haben, führt das Wunsch- und Wahlrecht nach § 3b KiFöG bzw. § 5 SGB VIII nicht dazu, dass der zuständige Jugendhilfeträger freie Plätze in der von den Eltern des Kindes konkret gewünschten Einrichtung vorhalten bzw. gegebenenfalls im Wege einer Kapazitätserweiterung schaffen muss. Auch der Anspruch nach § 24 Abs. 3 S. 1 SGB VIII erstreckt sich auf die Förderung in einer Tageseinrichtung. Wird von dem zuständigen Jugendhilfeträger ein Platz in einer Tageseinrichtung angeboten, die zumutbar zu erreichen ist, so ist der Anspruch nach § 3 Abs. 1 und 2 KiFöG erfüllt. Mit dem angebotenen Platz in der Tageseinrichtung „Sonnenkäfer“ in A-Stadt hat der Antragsgegner mithin seinen Verpflichtungen genügt. 14 Daher war der Antrag abzulehnen. 15 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO.