Urteil
3 A 259/16
Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die Klägerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und gehört der Volkszugehörigkeit der Tschetschenen an. 2 Die Klägerin war bis zum Jahr 2004 innerhalb der Russischen Föderation in Tschetschenien wohnhaft und ließ sich danach gemeinsam mit ihrer Tochter und dem jüngsten Sohn in Dagestan nieder. Im Jahr 2006 ist sie sodann aus der Russischen Föderation nach Baku, Aserbaidschan, ausgereist. Nach einem Wohnwechsel in die Türkei ist die Klägerin schließlich nach eigenen Angaben am 13. April 2016 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und stellte am 7. Juli 2016 den Antrag auf Asyl (Az. ). Ihre Tochter Angela A., reiste am 13. April 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte unter dem Az. …- 160 den Antrag auf Asyl. Dieses Verfahren ist bei dem erkennenden Gericht unter dem Aktenzeichen 3 A 257/16 MD anhängig. 3 In der Anhörung vor dem Bundesamt am 11. Juli 2016 trug die Kläger im Wesentlichen vor, dass sie aus der Russischen Föderation ausgereist sei, da im Jahr 2002 russische Soldaten gekommen seien und ihren ältesten Sohn A. verhaftet und für sieben Monate inhaftiert hätten. Er sei beschuldigt worden, die Rebellen mit Lebensmittel versorgt zu haben. Sie – die Klägerin – habe ihren Sohn aus der Haft für 1000 US-Dollar freikaufen müssen. Ihr Sohn sei dann „in den Wald“ geflohen und im Jahr 2004 bei dem Versuch, Lebensmittel auf dem Markt zu kaufen, auf dem Weg dorthin erschossen worden. Ihr zweitältester Sohn A. habe aus Angst vor Verfolgung im Jahr 2007 Tschetschenien in Richtung Inguschetien verlassen und sei dort nach mehreren Monaten von Russen erschossen worden. Nach dem Tode ihrer Söhne sei sie gemeinsam mit ihrer Tochter und ihrem jüngerer Sohn A. im Jahr 2004 festgenommen, in ein Militärlager gebracht und zu den Rebellen verhört worden. Sie – die Klägerin – sei insgesamt sieben Mal auf diese Weise festgenommen und verhört worden. Einmal sei sie danach im Krankenhaus aufgewacht. In diesem Zusammenhang habe man sie als Frau erniedrigt. Am nächsten Tag habe man sie wieder nach Hause geschickt. Die russischen Sicherheitskräfte hätten ihre Pässe einbehalten und verdeutlicht, dass sie die Pässe nur zurückbekämen gegen die Zahlung von 900 US-Dollar. Die Klägerin habe das Geld bezahlt und die Pässe für sich, ihrer Tochter und ihren Sohn A. zurückbekommen. Ihre Tochter habe am nächsten Tag Tschetschenien verlassen und sei nach Baku gegangen. Sie – die Klägerin – sei ihr im Jahr 2006 mit ihrem Sohn A. nach Baku gefolgt. Aus Baku seien sie dann in die Türkei gegangen. Dort sei es schwer gewesen, da der Schwiegersohn keine Arbeitserlaubnis bekommen habe. Im Jahr 2013 sei ihre Tochter allein nach Grosny zurückgefahren, um zu sehen wie das Leben dort jetzt sei. Ihre Schwägerin habe ihr gesagt, es wäre für die Familie zu unsicher und ihre Wohnung sei durch die Regierung beschlagnahmt worden. Als ihre Tochter nach vier Tagen wieder in die Türkei zurückgekehrt sei, habe man beschlossen, auf Grund der Sicherheitslage nicht mehr nach Grosny zurückzukehren und nach Deutschland zu gehen. 4 Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 20. Oktober 2016 lehnte die Beklagte den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie subsidiären Schutzes nicht vorliegen. Weiterhin wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG bei der Klägerin ebenfalls nicht vorliegen. Die Klägerin wurde fristgebunden unter Androhung der Abschiebung aus der Bundesrepublik Deutschland zur Ausreise aufgefordert. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung führte die Beklagte aus, das Verfügen über einen Reisepass im Vorfeld der Ausreise sowie die offensichtlich ungehinderte Ausstellung von Zugtickets für die Klägerin spreche dafür, dass sie nicht landesweit in Verdacht der Behörden stehen könne. Die erklärten zeitlichen Zusammenhänge würden auch ein Fehlen zwischen dem Fluchtereignis und der tatsächlichen Ausreise zeigen. Wegen der weiteren Begründung wird auf den streitgegenständlichen Bescheid (Blatt 71 ff. der Beiakte A) verwiesen. 5 Am 2. November 2016 hat die Klägerin Klage erhoben. 6 Zur Begründung führt sie aus, dass alles im Jahr 2001 begonnen habe. Es sei eine Kontrolle zu ihr nach Hause gekommen, die ihre Papiere habe überprüfen wollen. Ihr ältester Sohn habe aber keinen Pass gehabt, sondern lediglich eine Bescheinigung darüber, dass er seinen Pass beantragt habe und dieser ihm alsbald ausgestellt werde. Dennoch sei ihr Sohn mitgenommen worden. Etwa eine Woche später seien die Sicherheitskräfte wieder gekommen und hätten sie – die Klägerin und ihren Sohn – mitgenommen und festgehalten. Die Sicherheitskräfte hätten 5.000 US-Dollar für ihre Freilassung verlangt. Sie hätten ihnen allerdings gesagt, dass sie eine arme Familie seien und kein Geld hätten. Daraufhin sei ihr Sohn ins Nebenzimmer verbracht und dort gefoltert worden, sodass sie seine Schreie habe hören können. Bevor sie körperlich zusammengebrochen sei, hätte man sie gehen lassen. Ihren Sohn hätten die Sicherheitskräfte aber weiter festgehalten. Sie habe sich dann an einen Rechtsanwalt gewendet, der sich wiederum auch an Menschenrechtsorganisationen gewandt habe, damit ihr Sohn freikommen könne. Ihr Sohn sei dann nach ca. sieben Monaten freigelassen worden. In dieser Zeit habe sie – die Klägerin – viele Schmiergelder zahlen müssen, um ihn mit Lebensmitteln und Kleidern zu versorgen und ihn besuchen zu dürfen. Sie habe dann 1.000 US-Dollar beim Gericht bezahlt, damit ihr Sohn freikommen könne. Ihr Rechtsanwalt habe allerdings zu ihr gemeint, dass sie ihren Sohn nicht in Ruhe lassen würden. Ihr Sohn habe als Folge der Folter gesundheitliche Probleme mit dem Magen, der Niere und der Leber gehabt. Nach seiner Freilassung habe er sich versteckt bei verschiedenen Leuten gehalten. Er habe sich sodann entschieden, „in den Wald zu gehen“. Später habe sie erfahren, dass er bei Kämpfen ums Leben gekommen sei. Während der Zeit, in der sich ihr ältester Sohn bei den Rebellen aufhielt, seien mehrmals Sicherheitskräfte zu ihr nach Hause gekommen und hätten sie befragt. Dies sei auch noch nach dem Tod ihres ältesten Sohnes erfolgt. Einmal hätten sie sie auch mitgenommen und schreckliche Dinge mit ihr getan, über die zu sprechen ihr sehr schwer falle. Ihr Sohn A. sei dann später verschwunden, woraufhin sie mit ihrem jüngsten Sohn und ihrer Tochter ca. im Jahr 2004 nach Dagestan gegangen seien. Dort habe man ihr erzählt, dass ihre Tochter auf einem Fahndungsplakat auf einer öffentlichen Poststelle gesehen worden sei. Es habe sich ihr Bild neben dem Bild ihres getöteten Sohnes befunden. In Dagestan seien sie dann festgenommen und wohl in einem Militärstützpunkt in drei verschiedene Räume verbracht worden. Die Verhöre hätten in russischer Sprache stattgefunden. Sie – die Klägerin – gehe davon aus, dass es sich bei den Personen, die sie festgenommen und verhört hätten, um Dagestani gehandelt habe. Sie hätten von ihr wissen wollen, wo ihr zweiter Sohn sei. Das habe sie allerdings nicht gewusst. Ihr sei auch gesagt worden, dass sie doch sicherlich wisse, dass nach ihrer Tochter gefahndet werde. Sie habe dabei die Schreie ihrer Kinder in den Nebenzimmern gehört. Einmal, als man sie wegen ihres Kreislaufes hat rausgehen lassen, habe sie gesehen, dass ihr Sohn eine blutige Nase gehabt habe. Man habe ihr dann gesagt, dass sie mit ihrem noch minderjährigen Sohn gehen könne, die Tochter aber zurücklassen müsse. Sie habe sich dagegen entschieden, ihre Tochter zurückzulassen. Die Sicherheitskräfte hätten dann ihre Pässe eingezogen und gesagt, sie könnten sie später abholen. Sie – die Klägerin – sei jede Woche zu dem Militärstützpunkt gegangen und habe nach den Pässen gefragt. Sie sei immer mit einem anderen Grund vertröstet worden, dass man ihr die Pässe nicht zurückgeben könne. Einmal sei sie auf einen jungen Mitarbeiter gestoßen, der ihr gesagt habe, sie müsse Geld für die Rückgabe bezahlen. Daraufhin habe sie dieses Geld besorgt und für die Rückgabe der Pässe bezahlt. Sie habe unterschreiben müssen, dass sie freiwillig und nach Recht und Gesetz verhört worden sei. Danach habe die Familie die Wohnung gewechselt und die neue Anschrift nicht ordnungsgemäß angemeldet. Es habe auch weder ein Name an der Klingel noch an der Wohnungstür gestanden. Sie – die Klägerin – habe auf einem Markt gearbeitet, genauso wie ihr jüngerer Sohn. Sie hätten ständig Ausschau nach Kontrollen gehalten. Wenn man Kontrollposten erkannt habe, hätten sie sich so lange auf dem Markt aufgehalten, bis dieser tief in der Nacht geschlossen worden sei. In Dagestan sei es so gewesen, dass wenn Sicherheitskräfte Wohnungskontrollen durchgeführt haben, dann in größeren Wohnblöcken. Sie – die Klägerin – gehe davon aus, dass die Sicherheitskräfte ihre Wohnung nicht durchsucht hätten, weil sie weder einen Namen an der Klingel noch an der Wohnungstür angebracht hätten. Im Februar 2005 habe sie dann ihre Tochter nach Baku geschickt. Sie sei dann mit ihrem jüngeren Sohn im Jahr 2006 gefolgt. Sie wäre schon früher ausgereist, hätte sie schon früher ihren Reisepass gehabt. Da sie auf dem Markt gearbeitet habe, hätte sie ca. 800 US-Dollar gespart, um die Reisepässe zu organisieren. Sie habe der Händlerin vom Nebenstand von ihrer Situation erzählt und gesagt, dass sie Reisepässe bräuchte. Diese Händlerin habe dann den Kontakt zu einer Person hergestellt, die ihr die Pässe beschaffen könnte. Hierzu sei sie auf einen Hof gegangen, habe diese Person dort getroffen und ihm Geld gegeben. Später habe sie die Reisepässe für sich und ihren Sohn abholen können. Die Reisepässe seien vollständig ausgefüllt gewesen bis auf ihre Unterschriften. Diese hätten sie dann zu Hause in der Wohnung eingetragen. 7 In Baku habe sie sich dann an die Vereinten Nationen gewendet und sei dort als Asylberechtigte anerkannt worden. Bis zum Jahr 2008 habe sie nichts mehr von ihrem älteren Sohn gehört. Im Jahr 2008 sei dann eine Nachbarin zu ihr gekommen und habe ihr kondoliert. Zu diesem Zeitpunkt habe sie aber noch nicht gewusst, dass ihr Sohn gestorben sei. Die Nachbarin habe ihr von einer Pressemitteilung erzählt, wonach ihr Sohn getötet worden sei. Sie sei dann mit der Nachbarin gegangen und habe versucht, diese Pressemitteilung noch einmal zu finden, was ihr aber nicht gelungen sei. In Aserbaidschan sei ihr dann angetragen worden, dass Kadyrow sie weiter suchen werde aus Angst vor einer vermeintlichen Rache ihres jüngeren Sohnes. In dieser Zeit habe sie auch beobachtet, wie in Aserbaidschan vermehrt Zugriffe von Kadyrow‘s Leuten stattfanden. Seit ihrer Ausreise aus Tschetschenien habe sie keinen Kontakt mehr zu ihren Freunden und zu ihrer Familie gehabt. Sie erachtete es als zu gefährlich und wollte ihnen keine Probleme machen. In Aserbaidschan selbst habe sie selten die Wohnung verlassen. Sie habe von den Vereinten Nationen etwas Essen und Geld bekommen. Dieses habe sie in der Stadt abholen müssen. Das seien die einzigen Zeiten gewesen, in denen sie das Haus verlassen habe. 8 Ihre Tochter sei ca. im Jahr 2013 nach Tschetschenien zu ihrer Tante zurückgekehrt. Diese sei geschockt gewesen, ihre Tochter zu sehen. Sie habe ihr gesagt, es sei auf keinen Fall möglich, dass sie in Tschetschenien bleibe. Die Sicherheitskräfte würden sie wieder festnehmen. Die Tante habe jedes familiäre Verhältnis zu ihr und ihrer Familie negiert. Sie habe diesen Familienteil offiziell verstoßen. Noch in Tschetschenien habe sie – die Klägerin – bemerkt, dass sie Freunde und viele Verwandte gemieden und keinen Kontakt mehr zu ihnen gesucht hätten. Sie gehe davon aus, dass Sicherheitskräfte auch ihre Familie und Freunde befragt hätten. Die Tante sei durch die Sicherheitskräfte verpflichtet worden, mit ihnen zusammen zu arbeiten und die Rückkehr der Familie zu melden. 9 Die Klägerin beantragt, 10 den Bescheid der Beklagten vom 18. Oktober 2016 aufzuheben und diese zu verpflichten, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen und ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise subsidiären Schutzes zuzuerkennen und das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen sowie weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf Null Monate zu befristen. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie bezieht sich auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheides. 14 Die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge aus dem beim VG Magdeburg anhängigen Verfahren 3 A 257/16 MD wurden in dem Verfahren mit Beschluss vom 22. August 2017 beigezogen. 15 Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung sowie der Entscheidungsfindung des Gerichts. Entscheidungsgründe 16 Die zulässige Klage, über die trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten verhandelt und entschieden werden konnte, weil die Beklagte in der Ladung hierauf hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO), in ihrem Hilfsantrag begründet. 17 Der Bescheid der Beklagten vom 20. Oktober 2016 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO), als dass in Ziff. 3 des Bescheides der Klägerin der subsidiäre Schutz nicht zuerkannt worden ist. 18 1. Die Klägerin hat zunächst keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK -, BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist. Gleiches gilt nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG für eine Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren (Nr. 3), sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt, wenn eine interne Schutzmöglichkeit besteht, vgl. § 3e AsylG. 19 Nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnismitteln droht der Klägerin in der Russischen Föderation keine Verfolgung im geltend gemachten Sinne. Ob Bedrohungen der vorgenannten Art und damit eine Verfolgung drohen, ist anhand einer Prognose zu beurteilen, die von einer zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes auszugehen und die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand hat (BVerwG, Urteil vom 6. März 1990 - 9 C 14/89 -, BVerwGE 85, 12, m. w. N.). Ausgangspunkt der zu treffenden Prognoseentscheidung ist das bisherige Schicksal des Schutzsuchenden. Die auf die „reale Möglichkeit“ der Gefahr (real risk) abstellende Verfolgungsprognose hat in Umsetzung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU anhand des Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.03.2012 - 10 C 7/11 -, juris, m. w. N.). Im Rahmen dieser Prognose ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es ist maßgebend, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage der Klägerin Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist deshalb dann anzunehmen, wenn bei der im Rahmen der Prognose vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deswegen gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist in dieser Hinsicht damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage der Klägerin nach Abwägung aller bekannten Umstände eine (hypothetische) Rückkehr in den Herkunftsstaat als unzumutbar erscheint. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ einer politischen Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 7. Februar 2008 - 10 C 33.07 -; Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118/90 -, beide: juris). 20 Nach den zugrunde zu legenden Erkenntnismitteln der Kammer droht der Klägerin nach diesem Maßstab bei einer hypothetischen Rückkehr in die Russische Föderation nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im vorgenannten Sinne. 21 Die Klägerin trägt hierzu vor, dass sie davon ausgeht, dass nach ihrem jüngsten Sohn in der Russischen Föderation gesucht werde aus Angst, dass dieser sich für die vermeintlichen Tötungen seiner Brüder an dem Kadyrow-Regime rächen werde. Die Klägerin fürchtet dabei – wie auch hinsichtlich ihrer anderen beiden Söhne nach ihrem Vortrag geschehen – festgenommen, gefoltert und zu dem Aufenthaltsort ihres Sohnes befragt zu werden. Eine solche gegen die Klägerin gerichtete Handlung knüpft an keinen Verfolgungsgrund in der Person der Klägerin an. Die Klägerin befürchtet eine solche Behandlung nämlich nicht aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Denn die potentiellen Verfolger würden der Klägerin selbst nicht um ihretwillen eine verfolgungserhebliche Handlung zufügen, sondern allein um Informationen über den Aufenthaltsort ihres Sohnes zu erfahren. Der Klägerin selbst würde keine politische Überzeugung unterstellt, sondern vielmehr ihrem vermeintlich gesuchten Sohn. Die Behandlung der Klägerin knüpft auch nicht an ihre Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe. Zwar ist davon auszugehen, dass eine Familie durch die alle Mitglieder verbindende Verwandtschaft ein unveränderbares Merkmal teilt. Eine „soziale Gruppe“ im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG vermag sie aber nur dann darzustellen, soweit sie in der Gesellschaft des Heimatlandes auch als deutlich abgrenzbare Gruppe mit eigener „Gruppenidentität“ wahrgenommen wird. Dies mag insbesondere in Ländern und Regionen in der Welt der Fall sein, wo ein Familienverband, ein Clan oder ein Stamm aufgrund äußerlicher Merkmale oder sonstiger Kennzeichen eine Gruppenidentität aufweist, insbesondere weil die Zugehörigkeit zur Familie, dem Clan oder dem Stamm im Lebensumfeld einen besonderen Stellenwert aufweist und identifikationsstiftend wirkt. Dies zugrunde gelegt, stellt die Familie der Klägerin keine „soziale Gruppe“ im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG dar. Die Klägerin wird – ihr Vorbringen als wahr unterstellt – von den Angehörigen des Regimes nur zu dem Zwecke bedroht, um Informationen über ihre Söhne zu erlangen, nicht um ihrer selbst habhaft zu werden. Nur von den Angehörigen des Regimes, nicht auch von (irgendwelchen) anderen Bürgerinnen und Bürgern in der Russischen Föderation wird sie in diesem Sinne „unterscheidend“ wahrgenommen. Die Unterscheidung entsteht schließlich erst durch die (vermeintliche) Verfolgungshandlung. Ein solcher Fall liegt aber nicht im Anwendungsbereich des in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG geschützten Rechtsguts. 22 2. Aus den vorstehenden Gründen hat die Klägerin gleichsam keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte. Die Voraussetzungen der Asylanerkennung gemäß Art. 16a Abs. 1 GG und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG unterscheiden sich lediglich dadurch, dass der Schutzbereich des § 3 AsylG weiter gefasst ist. Liegen schon die Voraussetzungen des weiteren § 3 AsylG nicht vor, sind auch die engeren Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigten nicht erfüllt. 23 3. Die Klägerin hat aber einen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG i. V. m. § 60 Abs. 2 AufenthG. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens muss von einem Verfolgungsakteur i. S. d. §§ 4 Abs. 3 Satz 1, 3c AsylG ausgehen. Weiter muss es an einem effektiven Schutz im Herkunftsstaat fehlen, §§ 4 Abs. 3 Satz 1, 3d, 3e AsylG und es dürfen keine Ausschlussgründe (§ 4 Abs. 2 AsylG) vorliegen. Der Klägerin droht nach dem Vorstehenden bei einer Rückkehr in die Russische Föderation Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch staatliche Akteure ohne der Möglichkeit einer inländischen Fluchtalternative. 24 Da auch die Zuerkennung des subsidiären Schutzes Teil des internationalen Schutzes i. S. d. Richtlinie 2011/95/EU ist, gelten auch hier die oben dargestellten Grundsätze zur beachtlichen Wahrscheinlichkeit und Prognoseentscheidung ebenso wie die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU. Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat, beziehungsweise von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war (Vorverfolgung), ist nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU ein ernsthafter Hinweis auf die Begründetheit seiner Furcht vor Verfolgung. Diese Privilegierung des Vorverfolgten bzw. in anderer Weise Geschädigten erfolgt durch eine Beweiserleichterung, nicht durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab (vgl. EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - Rs. C-175/08 -; BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5/09 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Februar 2014 - 1 A 1139/13.A -, alle: juris). Danach besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr wiederholen werden (BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 10 C 25/10 -, juris, m. w. N.). Den in der Vergangenheit liegenden Umständen wird Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beigelegt. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadenstiftenden Umstände bei Rückkehr wiederholen werden. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass der Schutzsuchende im Falle der hypothetischen Rückkehr erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010, a. a. O.). 25 Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin in der Russischen Föderation bereits einen ernsthaften Schaden i. S. d. § 4 Abs. 1 AsylG erlitten und es sind keine Gründe erkennbar, dass sich diese Bedrohung nicht wiederholen wird. Im Gegenteil: Nach der in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Überzeugung des Gerichts sprechen stichhaltige Gründe für eine erneute Bedrohung der Klägerin: 26 Der Ausländer hat aufgrund seiner Mitwirkungspflicht seine Gründe für eine politische Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen, §§ 15 Abs. 1, 25 Abs. 1 und 2 AsylG. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung die drohende Verfolgung ergibt (BVerwG, Urteil vom 24. März 1987 - 9 C 321/85 -, juris). Das Gericht hat sich die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit – des vom Schutzsuchenden behaupteten Sachverhalts zu verschaffen, wobei für diese Überzeugungsbildung wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich ein Schutzsuchender bezüglich der Vorgänge in seinem Heimatland regelmäßig befindet, nicht die volle Beweiserhebung notwendig, sondern die Glaubhaftmachung ausreichend ist (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. Juli 2012 - 1 L 56/12 -, juris). In seine eigene Sphäre fallende Ereignisse, insbesondere persönliche Erlebnisse, muss der Asylsuchende so schildern, dass sie seinen Anspruch lückenlos tragen. 27 Gemessen an diesen Grundsätzen ist das Gericht im Rahmen seiner Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu der Überzeugung gelangt, dass der Klägerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Schaden i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG bei einer Rückkehr in die Russische Föderation droht. Für das Gericht bestehen nach den Angaben der Klägerin sowie ihrer Tochter in dem Verfahren 3 A 257/16 MD und dem persönlichen Eindruck, den das Gericht von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, keine durchgreifenden Zweifel daran, dass sich die von ihr dargestellten Umstände, wonach der Klägerin eine erneute Festnahme und Befragung mit erniedrigender Behandlung in Form von physischer wie psychischer Gewalt zur Preisgabe des Aufenthaltsortes ihres Sohnes und nunmehr ggf. auch ihrer Tochter droht, so wie von ihr geschildert zugetragen haben. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung zusammenhängend, ausführlich, detailliert, anschaulich und nachvollziehbar berichtet, wie es zu den bisherigen Festnahmen und Befragungen in Tschetschenien und Dagestan gekommen ist. Die Klägerin schilderte widerspruchsfrei sowohl in ihrer Anhörung vor dem Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung detailliert die von ihr erlebten sehr komplexen Vorgänge innerhalb der Russischen Föderation wie auch auf ihrer jahrelangen Flucht. Dabei erweckte sie nicht den Eindruck, eine ausgedachte oder einstudierte Geschichte zu erzählen. Die Klägerin schilderte ihr Schicksal zusammenhängend und wies dabei auch auf Nebensächlichkeiten hin. In ihrer Wortwahl und ihrem Ausdruck wiederholte sie nicht schlicht die Angaben bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt, sondern erzählte zwar mit ähnlichen, aber nicht denselben Worten erneut ausführlich ihr Schicksal. Dabei waren ihre Ausführungen von nachvollziehbaren Emotionen begleitet. Besonders hervorzuheben ist, dass der Vortrag der Klägerin in sich derart schlüssig ist, dass dieser schon von sich aus keine Ungeklärtheiten offen lies und in allen Angaben auch der Erkenntnislage entspricht. So erklärt sich aus dem Vortrag der Klägerin etwa auch, warum der Klägerin Reisepässe ausgestellt worden sind, wie die Klägerin und ihre Kinder jeweils nach den Festnahmen freigelassen worden sind und warum sie trotz ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation im Jahr 2006 noch heute bei einer Rückkehr ein ernsthafter Schaden droht, ohne dass die Klägerin dies in ihrer Erzählung hervorhob, so dass das Gericht davon ausgeht, dass dieses Schlüssigkeitselement von der Klägerin nicht gezielt eingesetzt worden ist. Vor allem aber beschränkte die Klägerin ihre Ausführungen nicht auf die tatbestandsausfüllenden Vorgänge. Im Vordergrund stand vielmehr die persönliche Erfahrung sowie die jahrelang erlebte Angst um ihre noch lebenden Kinder. Ihr eigenes Schicksal trat gemessen daran in ihren Erzählungen in den Hintergrund. Ihre Angaben sind im Wesentlichen inhaltsgleich mit den Angaben ihrer Tochter in der mündlichen Verhandlung vom 15. August 2017 und gehen sogar noch über diese hinaus. Dies spricht bei derart komplexen und langjährigen, teilweise bereits zehn Jahre zurückliegenden Geschehnissen im Besonderen für einen glaubhaften Vortrag. 28 Danach ist zur Überzeugung des Gerichts festzustellen, dass die Klägerin in ihrem Herkunftsland bereits gefoltert wurde, jedenfalls aber eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erfahren hat. Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin bereits in Tschetschenien unter Folter verhört wurde. Gemäß Art. 1 der UN-Antifolterkonvention vom 10. Dezember 1984 bezeichnet Folter u. a. jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, insbesondere um von ihr eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen oder sie einzuschüchtern oder zu nötigen, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einer in amtlicher Eigenschaft handelnden Person oder auf deren Veranlassung verursacht werden. Dies umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind. Damit prägen den Folterbegriff vier tatbestandliche Elemente: Es muss eine dem Staat zurechenbare Handlung festgestellt werden, die Schmerzzufügung muss einen bestimmten Intensitätsgrad erreichen, die Handlung muss vorsätzlich begangen werden und sie muss einen bestimmten Zweck erfüllen. In objektiver Hinsicht wird eine unmenschliche Behandlung, die ein besonders ernsthaftes und grausames Leiden hervorruft, vorausgesetzt. In subjektiver Hinsicht muss der Maßnahme ein vorsätzliches und willkürliches Handeln zugrunde liegen. Nachdem sich der älteste Sohn der Klägerin vermeintlich den Rebellen angeschlossen hatte, indem er „in den Wald ging“ – ein tschetschenischer Begriff für die Unterstützung der Rebellen –, wurde diese mehrfach durch tschetschenische Sicherheitskräfte mitgenommen und nach seinem Aufenthaltsort befragt. Einmal ist die Klägerin dabei körperlich und vor allem sexuell so schwer misshandelt worden, dass man sie für die Behandlung in einem Krankenhaus freilassen musste. Ziel dieser Befragungen war allein die Auskunft zu dem Aufenthaltsort ihres ältesten Sohnes. Nachdem ihr ältester Sohn durch tschetschenische Sicherheitskräfte getötet wurde und sich dann auch ihr zweiter Sohn den Rebellen angeschlossen hatte, ist die Klägerin mit ihrer Tochter und ihrem jüngsten Sohn nach Dagestan geflohen. Hier wurden sie durch russische Sicherheitskräfte erneut mitgenommen und befragt. Dabei hatte man sie bewusst die Schreie ihrer Kinder hören sowie die hinzugefügte Verletzung ihres Sohnes sehen lassen. Ziel dieser Befragung war die Auskunft zu dem Aufenthaltsort ihres zweiten Sohnes. Diese Maßnahmen erfüllen bereits den objektiven und subjektiven Folterbegriff, weil die von staatlichen Stellen zum Zwecke der Erlangung einer Aussage eingesetzte körperliche und seelische Gewalt einen ganz erheblichen Intensitätsgrad hat. Jedenfalls geht die Leidenszufügung über das Maß an Unmenschlichkeit oder Erniedrigung hinaus, welches notwendigerweise mit einer legitimen Behandlung verbunden ist oder eine Rechtfertigung noch im rechtmäßigen Gesetzesvollzug hätte. Steht damit fest, dass die Klägerin bereits einen sonstigen Schaden i. S. v. § 4 Abs. 1 AsylG erlitten hat, ist sie vorverfolgt ausgereist. Dies ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass sie tatsächlich Gefahr läuft, bei einer Rückkehr einen ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass sie erneut von einem solchen Schaden bedroht wird. Solche stichhaltigen Gründe sind hier aber weder ersichtlich noch von der Beklagten vorgetragen. 29 Das Gegenteil ist der Fall. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass die staatlichen Stellen zwischenzeitlich ihr Interesse an der Klägerin verloren haben sollten. Zwar ist das Gericht davon überzeugt, dass mittlerweile auch der zweitälteste Sohn der Klägerin von tschetschenischen Sicherheitskräften getötet wurde und insoweit die Sicherheitskräfte kein Interesse mehr an der begehrten Auskunft haben dürften. Die Klägerin hat jedoch schlüssig und überzeugend dargelegt, dass nunmehr nach ihrem jüngsten Sohn gesucht werde. Diesem wolle man habhaft werden, bevor er sich aus Rache für die Tötung seiner Brüder mit den Rebellen radikalisiert. Bei dieser Sachlage ist es zur Überzeugung der Kammer nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen, dass die Klägerin erneut zu in der oben geschilderten, jedenfalls unmenschlichen oder erniedrigenden Art „befragt“ werden wird, um Informationen über ihren jüngsten Sohn zu gelangen. 30 Dies folgt auch aus der dem Gericht vorliegenden aktuellen Auskunftslage. Als Angehörige eines Terrorverdächtigten oder Aufständischen besteht für die Klägerin zur Überzeugung des Gerichts das ganz erhebliche Risiko, bei einer Rückkehr in ihre Heimatregion von staatlichen Stellen allein deshalb einen ernsthaften Schaden zu fürchten. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln betreibt Ramsan Kadyrow eine extreme strafrechtliche Verfolgung potentieller Kämpfer und deren Unterstützer. Dies resultiert daraus, dass Kadyrow die Anti-Terrorismusbekämpfung aufrechterhält, um dem Präsidenten der Russischen Föderation Wladimir Putin gegenüber sein riesiges Sicherheitsdispositiv Tschetscheniens zu rechtfertigen. Behörden nutzen jeden Vorwand, um Personen zu verhaften und als Aufständische zu verurteilen. Polizei, Untersuchungsausschuss sowie die Staatsanwaltschaft müssen Ergebnisse in Bezug auf getötete Aufständische, untersuchte Verbrechen oder verurteilte Mitglieder und Unterstützende von illegalen bewaffneten Gruppierungen aufzeigen. Polizei-Departemente müssten monatlich mindestens einen solchen Fall vorbringen (zum Ganzen: Schweizerische Flüchtlingshilfe, Tschetschenien: Aktuelle Menschenrechtslage, vom 13. Mai 2016, S. 16). Neben politisch oder ökonomisch motivierten Strafprozessen begünstigt ein Wetteifern zwischen Strafverfolgungsbehörden um hohe Verurteilungsquoten die Anwendung auch illegaler Methoden zum Erhalt von „Geständnissen“ und darauf folgenden Verurteilungen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Russischen Föderation vom 24. Januar 2017, S. 9). Demnach steht für das Gericht fest, dass die Verurteilung vermeintlicher oder zumindest als diese beschuldigter Terroristen oder Unterstützer der Aufständischen ein derart unter Druck zu erreichendes Ziel aus verschiedenen Motivationslagen heraus für die staatlichen Akteure darstellt, dass dieses auch unter Einsatz unrechtmäßiger Mittel um jeden Preis erreicht werden soll. Auch Familienangehörige von Aufständischen und Verwandte, welche verdächtigt werden, die Aufständischen zu unterstützen, werden nicht nur – wie hier – oft unter Druck gesetzt, mit der Polizei zusammenzuarbeiten und betroffene Personen entführt, geschlagen, gefoltert und damit bedroht, dass Familienangehörige misshandelt werden, sollten sie nicht in die Mitarbeit einwilligen. Darüber hinaus muss derjenige, der flüchtet und zurückkommt, mit Vergeltungsschlägen rechnen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Tschetschenien: Aktuelle Menschenrechtslage, Update vom 13. Mai 2016, S. 14). Überdies gibt es gesetzliche Bestrebungen und Kollektivbestrafungen, wonach Familienangehörige von Terroristen strafrechtlich für deren Taten verantwortlich gemacht werden (Schweizerische Flüchtlingshilfe, ebd., S. 19). Dies entspricht den Befürchtungen der Klägerin, als Mutter eines vermeintlichen Aufständischen, jedenfalls unmenschlich und erniedrigend verhört zu werden, um deren Aufenthaltsort zu erfahren. 31 Der Klägerin steht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auch keine inländische Fluchtalternative zur Verfügung. Nach § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3e Abs. 1 AsylG wird einem Ausländer der subsidiäre Schutz nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens oder Zugang zu Schutz vor diesem ernsthaften Schaden nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Zwar geht das Gericht grundsätzlich davon aus, dass die exorbitante und zwanghafte Bekämpfung von Terrorismus für die Öffentlichkeit sowie zur Rechtfertigung des „Polizei“staates und Machtanspruchs Kadyrow’s gegenüber dem föderalen Staat den Machtstrukturen Tschetscheniens immanent ist. Es liegen dem Gericht auch keinerlei Erkenntnisse vor, dass dieses System der unrechtmäßigen und anlasslosen Ingewahrsamnahme auch außerhalb Tschetscheniens derart praktiziert wird. Allerdings liegt dies im vorliegenden Fall anders. Denn die Klägerin hat glaubhaft vorgetragen, dass sie nicht nur in Tschetschenien sondern darüber hinaus auch in Dagestan von russischen Sicherheitskräften gefoltert wurde. Dies lässt erkennen, dass die tschetschenischen Sicherheitskräfte ein über ihren Landesteil hinausgehendes Interesse an der Familie der Klägerin haben. Auch gab die Klägerin an, dass auf Plakaten nach ihrer Tochter und ihrem (verstorbenen) zweitältesten Sohn gefahndet wurde. Auch musste sich die in Tschetschenien verbliebene Familie der Klägerin von ihr offiziell lossagen und sich verpflichten, eine Rückkehr eines Familienmitgliedes bei den Sicherheitskräften zu melden. Dieses Interesse der Sicherheitskräfte geht weit über das in solchen Fällen übliche hinaus, stellt sich aber nicht als unüblich dar. Es sind Fälle dokumentiert, wonach Personen, die verdächtigt wurden, Aufständische zu unterstützen, aus anderen Teilen Russlands nach Tschetschenien zurückgebracht worden sind (Schweizerische Flüchtlingshilfe, ebd., S. 24). Diesem Risiko muss sich die Klägerin vernünftigerweise nicht aussetzen. Für das Gericht ist es demnach beachtlich wahrscheinlich, dass der Klägerin landesweit ein ernsthafter Schaden droht. 32 Ist die Beklagte zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes zu verpflichten, können die entgegenstehenden Regelungen des angegriffenen Bundesamtsbescheides rechtlich keinen Bestand haben, so dass sie der Aufhebung durch das Gericht unterliegen. 33 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.