Urteil
9 A 234/16
VG MAGDEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die kommunale wirtschaftliche Betätigung in Form von GmbHs unterliegt vorrangig dem Gesellschaftsrecht; kommunalverfassungsrechtliche Vorgaben dürfen gesellschaftsrechtliche Regelungen nicht außer Kraft setzen.
• Die Vereinbarung eines internen Vorab-Beschlussverfahrens unter Gesellschaftervertretern widerspricht nicht zwingend § 18 Abs. 1 GmbHG, soweit die Vertreter lediglich das einheitliche Stimmrecht des Alleingesellschafters repräsentieren.
• Die Entsendung mehrerer Gesellschaftervertreter neben dem geborenen Mitglied (Landrat) ist nicht von vornherein unzulässig; deren Rolle kann über reine Beratung hinausgehen, ohne ein neues Gesellschaftsorgan zu schaffen.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit interner Vorababstimmungen von Gesellschaftervertretern in Ein-Mann-GmbH • Die kommunale wirtschaftliche Betätigung in Form von GmbHs unterliegt vorrangig dem Gesellschaftsrecht; kommunalverfassungsrechtliche Vorgaben dürfen gesellschaftsrechtliche Regelungen nicht außer Kraft setzen. • Die Vereinbarung eines internen Vorab-Beschlussverfahrens unter Gesellschaftervertretern widerspricht nicht zwingend § 18 Abs. 1 GmbHG, soweit die Vertreter lediglich das einheitliche Stimmrecht des Alleingesellschafters repräsentieren. • Die Entsendung mehrerer Gesellschaftervertreter neben dem geborenen Mitglied (Landrat) ist nicht von vornherein unzulässig; deren Rolle kann über reine Beratung hinausgehen, ohne ein neues Gesellschaftsorgan zu schaffen. Der Landkreis als Alleingesellschafter änderte die Gesellschaftsverträge mehrerer kommunaler GmbHs und schaffte fakultative Aufsichtsräte ab. Stattdessen sollten neben dem Landrat acht weitere Vertreter in die Gesellschafterversammlung entsendet werden; die Verträge regelten getrennt ein internes Beschlussverfahren der Gesellschaftervertreter zur Vorbereitung der Stimmabgabe in der Gesellschafterversammlung. Die Kommunalaufsichtsbehörde beanstandete die Regelungen mit der Begründung, sie verletzten § 18 GmbHG und führten zu einer unzulässigen Aufspaltung des Stimmrechts. Der Landkreis erhob Widerspruch und klagte mit der Auffassung, es handele sich um interne Willensbildung, die das einheitliche Stimmrecht nicht beeinträchtige und jedenfalls abdingbares Recht enthalte. Streitgegenstand war primär die Frage, ob die Vorababstimmungen der Vertreter gegen zwingendes GmbH-Recht verstoßen und ob kommunalverfassungsrechtliche Vorgaben dem entgegenstehen. • Die Klage war zulässig und begründet; die Beanstandung wurde aufgehoben (§ 113 VwGO). • Gesellschaftsrecht verdrängt landesrechtliche Sondervorschriften der Kommunalverfassung im Bereich der inneren Struktur der GmbH; für kommunale GmbHs gilt vorrangig das GmbH-Gesetz (Art. 31 GG, § 131 KVG LSA i.V.m. §§ 47,48 GmbHG). • § 18 Abs. 1 GmbHG verhindert nicht generell ein internes Vorab-Beschlussverfahren der Vertreter, weil die Vertreter kein ideelles Miteigentum am Geschäftsanteil haben und nur die Stimme des Alleingesellschafters ausüben; es kommt somit nicht zu einer teilbaren Stimmabgabe. • Die Verträge unterscheiden hinreichend zwischen der Vorabkoordination der Gesellschaftervertreter und der formellen Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung; Wortlaut und Systematik lassen erkennen, dass Vorabentscheidungen die spätere Beschlussfassung nicht ersetzen. • Die Regelungen schaffen kein neues gesellschaftliches Organ und verleihen den Vertretern keine kompetenzüberschreitenden Befugnisse; sie dienen allein der Koordinierung der Stimmabgabe des Alleingesellschafters. • Die mögliche Zweckwidrigkeit der Entsendung mehrerer Vertreter oder Empfehlungen der Landesministerien begründen keine Rechtswidrigkeit; Weisungs- und Treuepflichten sowie die Möglichkeit kommunalaufsichtlicher Weisungen bleiben erhalten. • Die Entschiedung berücksichtigt, dass bei unklarer Abstimmung dem Landrat ein Mehrgewicht zukommt; dies und die Pflicht zur sachkundigen Wahrnehmung der Aufgaben sichern die Interessen der Kommune. Die Klage des Landkreises ist erfolgreich; die Beanstandungsverfügung des Beklagten vom 16.10.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.03.2016 wird aufgehoben. Das Gericht stellt fest, dass die vorgesehenen Regelungen zu einem internen Beschlussverfahren der Gesellschaftervertreter die zwingenden Vorschriften des GmbH-Rechts nicht verletzen und daher rechtmäßig sind. Soweit die Kommunalaufsicht allein auf einen Verstoß gegen § 18 GmbHG abstellte, fehlte es an einer Rechtsgrundlage für die Beanstandung. Die Entscheidung lässt offen, ob § 18 GmbHG unmittelbar auf Ein-Mann-GmbHs anzuwenden ist, führt aber aus, dass selbst bei Anwendbarkeit hier kein Verstoß vorliegt. Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit wurden entsprechend den gesetzlichen Vorschriften geregelt.