Urteil
3 A 216/16
VG MAGDEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Gewährung von Zuwendungen nach einer Förderrichtlinie besteht grundsätzlich kein subjektiver Anspruch; die Behörde entscheidet im pflichtgemäßen Ermessen unter Bindung an die Richtlinienvorgaben.
• Ein Vorhaben, das ohne Zustimmung des dinglich Berechtigten rechtswidrig wäre, kann nicht gefördert werden; die Behörde darf Förderung versagen, wenn die Zustimmung des Verpächters bzw. Eigentümers fehlt.
• Bei Pacht- und Zwischenpachtverhältnissen begründet das schuldrechtliche Nutzungsrecht keine Befugnis zum vollständigen Rückbau fremden Eigentums; Vertragsinhalt und Gesetz (BGB, Bundeskleingartengesetz) sind verlässlich zu prüfen.
• Wenn die Behörde aufgrund der Rechtslage kein Ermessen hat (Ermessen auf Null reduziert), sind umfangreiche Erwägungen im Bescheid nicht erforderlich.
Entscheidungsgründe
Keine Förderberechtigung für Rückbau ohne Zustimmung des Verpächters • Für die Gewährung von Zuwendungen nach einer Förderrichtlinie besteht grundsätzlich kein subjektiver Anspruch; die Behörde entscheidet im pflichtgemäßen Ermessen unter Bindung an die Richtlinienvorgaben. • Ein Vorhaben, das ohne Zustimmung des dinglich Berechtigten rechtswidrig wäre, kann nicht gefördert werden; die Behörde darf Förderung versagen, wenn die Zustimmung des Verpächters bzw. Eigentümers fehlt. • Bei Pacht- und Zwischenpachtverhältnissen begründet das schuldrechtliche Nutzungsrecht keine Befugnis zum vollständigen Rückbau fremden Eigentums; Vertragsinhalt und Gesetz (BGB, Bundeskleingartengesetz) sind verlässlich zu prüfen. • Wenn die Behörde aufgrund der Rechtslage kein Ermessen hat (Ermessen auf Null reduziert), sind umfangreiche Erwägungen im Bescheid nicht erforderlich. Der Kläger beantragte Fördermittel zum Komplettrückbau mehrerer Kleingartenanlagen nach Hochwasserschäden 2013, insbesondere für die Anlage I. als Zwischenpächter. Er gab an, Pachtverträge seien von den Pächtern gekündigt worden und die Flächen sollten künftig als Flutungsgebiet durch die Stadt genutzt werden; er sah sich als 'Quasieigentümer'. Der Beklagte forderte wiederholt Zustimmungen der Eigentümer, Verpächter und Pächter zum Rückbau an. Auf Nachfrage erklärten die Eigentümer, sie würden dem Rückbau nicht zustimmen. Daraufhin lehnte der Beklagte den Förderantrag ab, weil ohne Zustimmung ein förderfähiges, rechtmäßiges Vorhaben nicht vorliege. Der Kläger klagte und berief sich u.a. auf Wegfall der Geschäftsgrundlage infolge des Hochwassers und kündigte an, Zustimmungen nachreichen zu können. • Rechtliche Grundlage ist die Förderrichtlinie zur Beseitigung von Hochwasserschäden 2013; sie begründet kein subjektives Anspruchsrecht, sondern bindet die Behörde als ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift. • Die Bewilligungsbehörde durfte prüfen, ob das geplante Vorhaben rechtmäßig durchgeführt werden kann; Maßnahmen, die gegen die Rechtsordnung verstoßen oder ohne erforderliche Zustimmungen rechtswidrig wären, sind von Förderung ausgeschlossen (§ 20 Abs. 3 GG bindet den Staat an Recht und Gesetz). • Der Kläger begehrte den Abriss fremden Eigentums als Zwischenpächter. Nach BGB und dem Zwischenpachtvertrag stehen ihm keine dinglichen Rechte zu; Pachtrechte sind schuldrechtlicher Natur (§§ 581 ff. BGB). Der vorgelegte Zwischenpachtvertrag enthielt keine Ermächtigung zum Komplettabriss und schrieb Änderungen der Flächen der Zustimmung des Verpächters und schriftliche Vereinbarungen vor. • Die vom Kläger behauptete Störung der Geschäftsgrundlage durch das Hochwasser berührt allein das zivilrechtliche Vertragsverhältnis (§ 313 BGB). Eine vertragliche Anpassung oder Kündigung gegenüber dem Verpächter wurde nicht nachgewiesen; selbst eine Kündigung würde keine Befugnis zum Rückbau begründen. • Mangels Zustimmung der Eigentümer/Verpächter wäre ein Rückbau durch den Kläger möglicherweise (zivil-)rechtswidrig; daher war das Ermessen der Behörde auf Null reduziert und die Ablehnung der Förderung sachlich begründet. • Die Behörde hat den Kläger mehrfach zur Vorlage von Zustimmungen aufgefordert und selbst die Eigentümer befragt; erst als klar war, dass keine Zustimmung vorliegt, wurde der Antrag abgelehnt, womit kein Ermessensfehler ersichtlich ist. Die Klage ist unbegründet; der Bescheid des Beklagten vom 24.06.2016 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung der beantragten Zuwendung, weil er als Zwischenpächter keine dingliche Befugnis zum Komplett-Rückbau des fremden Eigentums nachweist und die erforderlichen Zustimmungen der Eigentümer/Verpächter fehlen. Ohne diese Zustimmungen wäre ein Rückbau möglicherweise (zivil-)rechtswidrig, und solche rechtswidrigen Maßnahmen dürfen nicht staatlich gefördert werden. Da die Behörde nach § 313 VwGO und der ständigen Verwaltungspraxis pflichtgemäß gehandelt hat und kein Ermessenfehler vorliegt, bestand kein Anlass für eine andere Entscheidung.