Urteil
3 A 219/16
VG MAGDEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Gewährung staatlicher Zuwendungen bindet die Förderrichtlinie die Behörde gleichmäßig; sie begründet aber nur unter engen Voraussetzungen subjektive Ansprüche.
• Die Förderung des Rückbaus fremden Eigentums setzt die Zustimmung des Eigentümers/Verpächters voraus; schuldrechtliche Zwischenpacht berechtigt ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht zum Abriss.
• Ermessensreduzierung auf Null tritt ein, wenn die Fördervoraussetzungen zwingend dem Ausschluss der Förderung entsprechen; dann bedarf es keiner weiteren Ermessenswürdigung.
Entscheidungsgründe
Keine Förderung des Rückbaus fremder Kleingartenflächen ohne Zustimmung der Eigentümer/Verpächter • Für die Gewährung staatlicher Zuwendungen bindet die Förderrichtlinie die Behörde gleichmäßig; sie begründet aber nur unter engen Voraussetzungen subjektive Ansprüche. • Die Förderung des Rückbaus fremden Eigentums setzt die Zustimmung des Eigentümers/Verpächters voraus; schuldrechtliche Zwischenpacht berechtigt ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht zum Abriss. • Ermessensreduzierung auf Null tritt ein, wenn die Fördervoraussetzungen zwingend dem Ausschluss der Förderung entsprechen; dann bedarf es keiner weiteren Ermessenswürdigung. Der Kläger beantragte Fördermittel für den Komplettrückbau mehrerer Kleingartenanlagen nach dem Hochwasser 2013. Er trat als Zwischenpächter nach dem Bundeskleingartengesetz auf und wollte die Flächen nicht mehr verpachten, weil sie durch das Hochwasser angeblich unbrauchbar geworden seien. Der Beklagte forderte wiederholt Zustimmungen der Grundstückseigentümer und Pächter für den Rückbau an; nur eine von drei Eigentümerzustimmungen lag vor. Der Kläger berief sich darauf, er sei als ‚Quasieigentümer‘ zum Rückbau berechtigt und könne die Zustimmung nachreichen; eine schriftliche Vereinbarung mit den Verpächtern legte er nicht substantiiert vor. Der Beklagte lehnte die Förderung ab, weil keine Zustimmung der Verpächter bestand und rechtswidrige Maßnahmen nicht gefördert werden dürfen. Der Kläger klagte auf Aufhebung des Bescheids und erneute Entscheidung. • Rechtsgrundlage für die Förderentscheidung ist die Förderrichtlinie zur Beseitigung der Hochwasserschäden 2013; diese ist ermessenslenkend und verlangt Gleichbehandlung bei der Anwendung. • Der beantragte Rückbau betrifft fremdes Eigentum; nach § 903 BGB steht die Verfügung über die Sache grundsätzlich dem Eigentümer zu, schuldrechtliche Zwischenpacht begründet kein dingliches Recht zum Abriss. • Aus dem vorgelegten Zwischenpachtvertrag ergeben sich keine Rechte des Klägers zum vollständigen Rückbau; der Vertrag verpflichtet vielmehr zum Erhalt der Kleingartenfläche und erfordert Zustimmungen des Verpächters bei Änderungen. • Eine behauptete Störung der Geschäftsgrundlage durch das Hochwasser (§ 313 BGB) wäre eine zivilrechtliche Einwendung gegen den Verpächter; eine Anpassung oder Kündigung des Vertrags wurde nicht vorgenommen und berechtigt den Kläger nicht automatisch zum Rückbau. • Da der Kläger ohne Zustimmung der Eigentümer/Verpächter zum Rückbau nicht berechtigt ist, wäre ein vom Kläger vorgenommener Rückbau ggfs. (zivil-)rechtswidrig; rechtswidrige Maßnahmen können nicht staatlich gefördert. • Vor diesem Hintergrund war das Ermessen der Behörde auf Null reduziert: Fehlen die sachlichen Voraussetzungen (Zustimmung der Eigentümer/Verpächter), ist eine Förderbewilligung ausgeschlossen und keine umfassende Ermessenswürdigung erforderlich. Die Klage ist unbegründet; der Bescheid des Beklagten vom 24.06.2016 ist rechtmäßig und bleibt bestehen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Förderung des Komplettrückbaus, weil er nicht nachgewiesen hat, dass alle Eigentümer/Verpächter der Anlage dem Rückbau zugestimmt haben und der Zwischenpachtvertrag ihm kein Recht zum Abriss einräumt. Ein Rückbau ohne Zustimmung wäre möglicherweise (zivil-)rechtswidrig und damit förderunschädlich, weil rechtswidrige Maßnahmen von einer staatlichen Zuwendung ausgeschlossen sind. Das Ermessen der Behörde war insoweit auf Null reduziert, sodass die Ablehnung nicht zu beanstanden ist. Kosten trägt der Kläger.