Urteil
3 A 155/17
Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die Kläger begehren mit ihrer Klage die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle. 2 Die Kläger sind Gesellschafter der A. & C., welche in A-Straße, in A-Stadt eine Spielhalle betreibt. Eine entsprechende Erlaubnis ist den Klägern mit Bescheid vom 24. Juli 2008 gemäß § 33i der Gewerbeordnung unbefristet und auflagenfrei erteilt worden. Zum Betrieb der Spielhalle wurde das Objekt angemietet sowie drei Arbeitskräfte beschäftigt. 3 Mit Inkrafttreten des Spielhallengesetzes Sachsen-Anhalt am 1. Juli 2012 galt die von den Klägern betriebene streitgegenständliche Spielhalle bis zum 30. Juni 2017 als erlaubt. 4 Am 22. September 2014 beantragten die Kläger bei der Beklagten die „Verlängerung“ der Erlaubnis zum Betrieb ihrer Spielhalle ab 2017. 5 Unter dem 20. Oktober 2014 wurden die Kläger zu einer beabsichtigten Ablehnung ihres Antrages durch die Beklagte angehört, da die Spielhalle den nunmehr maßgeblichen Abstand zu Kinder- und Jugendeinrichtungen nicht einhalte. Mit Antwort vom 21. November 2014 teilten die Kläger mit, dass erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Glücksspielstaatsvertrag wie auch gegen das Spielhallengesetz des Landes Sachsen-Anhalt bestünden. Aus diesem Grund seien diese Regelungen nicht anwendbar. 6 Mit Bescheid vom 19. Dezember 2014, den Klägern am 29. Dezember 2014 zugestellt, versagte die Beklagte den Klägern die beantragte Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle. Die durch die Kläger betriebene Spielhalle unterschreite den Mindestabstand von 200 m hinsichtlich der Musikerfabrik A-Stadt. Für die Beurteilung des Mindestabstandes sei eine Luftlinie zwischen dem Eingangsbereich der Spielhalle und der der Spielhalle am nächsten gelegenen Grundstücksgrenze zu ziehen, auf der sich die Kinder- oder Jugendeinrichtung befinde. Danach betrage der Abstand lediglich 28,92 m. Die Einrichtung werde zu 72,8% bis 76,7 % durch Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren genutzt, und daher überwiegend. Ein Härtefall liege ebenfalls nicht vor. 7 Am 5. Januar 2015 haben die Kläger Widerspruch erhoben. 8 Zur Begründung trugen sie vor, dass das Spielhallengesetz des Landes Sachsen-Anhalt verfassungswidrig sei und daher keine Anwendung fände. Daneben handele es sich bei der Musikerfabrik um keine Einrichtung, die ihrer Art nach überwiegend von Kindern und Jugendlichen genutzt werde, sondern deren Angebot sich gleichermaßen an Erwachsene richte. Letztlich liege aufgrund der bereits getätigten Investitionen eine unbillige Härte i. S. d. Spielhallengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vor. Sie – die Kläger – hätten die Spielautomaten lediglich gemietet. Diese Mietverträge seien teilweise über einen Zeitraum von bis zu 60 Monaten abgeschlossen und nicht vorzeitig kündbar. 9 Mit Widerspruchsbescheid des Landkreises A-Stadt vom 26. Oktober 2015, den Klägern am 4. November 2015 zugestellt, wurde der Widerspruch der Kläger zurückgewiesen. Die unter 200 m entfernte Musikerfabrik werde überwiegend durch Kinder und Jugendliche genutzt. In Anlehnung an den Begriff „qualifizierte Mehrheit“ sei eine überwiegende Nutzung gegeben, wenn diese etwa zu zwei Dritteln von Kindern und Jugendlichen in Anspruch genommen werde. Vorliegend sei die Musikerfabrik in den letzten zwei Jahren durchschnittlich zu 75 % und damit etwa zu drei Viertel durch Kinder und Jugendliche genutzt worden. Auch bedeute die Versagung keine unbillige Härte gegenüber den Klägern. Diese könnten die bestehenden Dauerschuldverhältnisse zivilrechtlich anpassen bzw. kündigen und die Spielhalle anderweitig nutzen. Letztlich sei das Spielhallengesetz des Landes Sachsen-Anhalt verfassungsgemäß und anwendbar. 10 Am 26. November 2015 haben die Kläger Klage erhoben. 11 Sie sind der Auffassung, dass durch die mittlerweile ergangenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts zu anderen landesrechtlichen Regelungen zu Spielhallen die verfassungsrechtlichen Fragen hinsichtlich des hier anzuwendenden Spielhallengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt nicht abschließend geklärt seien. Insbesondere das hier einschlägige Abstandsgebot zu Kinder- und Jugendeinrichtungen sei verfassungswidrig, da das Gesetz selbst keine Regelungen dazu enthalte, wie der Abstand gemessen werde. Dies betreffe sowohl die Frage, von welchen Ausgangspunkten heraus wie auch nach welchem rechtssicheren Messsystem die Messung zu erfolgen habe. Daneben ließe das Spielhallengesetz des Landes Sachsen-Anhalt keine Ausnahmen vom Mindestabstand zu, etwa bei besonderen örtlichen oder geographischen Gegebenheiten. Dies stelle einen verfassungswidrigen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dar. Auch handele es sich bei der Musikerfabrik nicht um eine Einrichtung, die ihrer Art nach überwiegend von Kindern und Jugendlichen genutzt werde. Vielmehr richte sich das Angebot an alle Altersgruppen. Der Begriff „überwiegend“ setzte aber eine Nutzung „fast ausschließlich“ durch Kinder- und Jugendliche voraus. Die Nutzung der Einrichtung durch Erwachsene dürfe demgegenüber nur eine Ausnahme darstellen. Daneben sei aufgrund des Zweckes des Spielhallengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt der Begriff „Kinder“ auf solche Kinder zu beschränken, die älter als elf Jahre alt seien, da jüngere Kinder von den Gefahren des Glückspiels nicht betroffen wären. Letztlich liege aber ein Härtefall vor, der sich zum einen aus den Anwendungshinweisen des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 1. Februar 2017 ergebe, zum anderen hätten sie – die Kläger – ein schutzwürdiges langjähriges Vertrauen in den Bestand der unbefristet erteilten Erlaubnis. Auch würden durch einen Umzug in ein anderes Objekt weitere Investitionskosten anfallen. Mit einer Schließung der Spielhalle wären weitreichende persönliche und wirtschaftliche Folgen für sie und die von ihnen beschäftigten Mitarbeiter verbunden, die existenzbedrohend sein könnten. Hier verkenne die Beklagte, dass bei Bestandsspielhallen nicht in die Berufsausübungsfreiheit, sondern in die Berufswahlfreiheit eingegriffen werden, da trotz einmal erteilter Erlaubnis die Spielhalle an ihrem Standort nicht weiter betrieben werden dürfte. 12 Die Kläger beantragen, 13 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 19. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landkreises A-Stadt vom 26. Oktober 2015 zu verpflichten, den Klägern die am 22. September 2014 beantragte Erlaubnis zu erteilen. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Sie ist der Auffassung, das Spielhallengesetz des Landes Sachsen-Anhalt stelle lediglich eine Berufsausübungsbeschränkung dar, da der Betrieb einer Spielhalle weder subjektiv noch objektiv verboten werde. Vielmehr würden die Kläger nur daran gehindert, die Spielhalle an einem bestimmten Ort zu betreiben. Die Abstandsregelung des Spielhallengesetzes Sachsen-Anhalt verstoße auch nicht gegen das Bestimmtheitsgebot. Es sei im Wege der Auslegung ermittelbar, dass der geringstmögliche Abstand zwischen der Spielhalle und der Kinder- und Jugendeinrichtung 200 m nicht unterschreiten dürfe. Auch eine bestimmte Messmethode habe der Gesetzgeber nicht vorgeben müssen, da der Abstand mit 200 m exakt definiert sei. Die Musikerfabrik werde zu ca. 60 % und damit überwiegend von Kindern und Jugendlichen genutzt. Das Abstandsverbot sei auch ohne Ausnahmeregelung verhältnismäßig, da der Landesgesetzgeber einen im Vergleich zu anderen Ländern mit Ausnahmeregelung geringeren Abstand zwischen der Spielhalle und der Kinder- und Jugendeinrichtung gewählt habe. Auch spreche die streitgegenständliche Regelung ausdrücklich von Kindern und Jugendlichen, sodass es gegen den Wortlaut der Norm wie auch gegen den Gesetzeszweck verstieße, den Anwendungsbereich auf Kinder in einem Alter von über elf Jahren zu beschränken. Letztlich liege auch kein Härtefall vor, da sich die Kläger nur auf allgemeine Umstände berufen würden, die bei jedem Bestandsspielhallenbetreiber vorlägen und es sich deshalb nicht um einen Einzelfall i. S. d. Norm handeln könne. Weiter vermittelten Investitionen, die nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages sowie des Spielhallengesetzes Sachsen-Anhalt getätigt worden seien, keinen Vertrauensschutz. Im Übrigen sei der Gesetzgeber nicht verpflichtet, Betreibern einer Bestandsspielhalle eine vollständige Amortisierung ihrer Investitionen zu ermöglichen. 17 Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung sowie der Entscheidungsfindung des Gerichts. Entscheidungsgründe 18 Die zulässige Klage ist unbegründet. 19 Der Bescheid der Beklagten vom 19. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landkreises A-Stadt vom 26. Oktober 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO). Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle nach dem Gesetz zur Regelung des Rechts der Spielhallen im Land Sachsen-Anhalt vom 25. Juni 2012 (Spielhallengesetz Sachsen-Anhalt - SpielhG LSA, GVBl. LSA, 204, 212). 20 1. Gemäß § 2 Abs. 1 SpielhG LSA bedarf es für die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle einer Erlaubnis nach diesem Gesetz. Nach § 2 Abs. 2 SpielhG LSA wird die Erlaubnis auf Antrag erteilt, wenn keiner der in § 2 Abs. 4 SpielhG LSA genannten Versagungsgründe vorliegt. Danach ist die Erlaubnis im hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zu versagen. Nach § 2 Abs. 4 Nr. 7 SpielhG LSA ist die Erlaubnis zu versagen, wenn eine Spielhalle einen Mindestabstand von unter 200 m Luftlinie zu Einrichtungen, die ihrer Art nach oder tatsächlich ausschließlich oder überwiegend von Kindern und Jugendlichen aufgesucht werden, unterschreitet. 21 a) Das in § 2 Abs. 4 Nr. 7 SpielhG LSA enthaltene Abstandsgebot, wonach der Abstand einer Spielhalle zu der geschützten Einrichtung 200 m Luftlinie nicht unterschreiten soll, ist mit dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot vereinbar. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts soll das Bestimmtheitsgebot sicherstellen, dass Regierung und Verwaltung im Gesetz steuernde und begrenzende Handlungsmaßstäbe vorfinden und dass die Gerichte eine wirksame Rechtskontrolle durchführen können. Ferner erlauben es Bestimmtheit und Klarheit der Norm, dass die betroffenen Bürgerinnen und Bürger sich auf mögliche belastende Maßnahmen einstellen können. Der Gesetzgeber ist dabei gehalten, seine Regelungen so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart des zu ordnenden Lebenssachverhalts mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Welche Anforderungen an die Bestimmtheit gesetzlicher Regelungen zu stellen sind, richtet sich auch nach der Intensität der durch die Regelung oder aufgrund der Regelung erfolgenden Grundrechtseingriffe. Es reicht aus, wenn sich im Wege der Auslegung der einschlägigen Bestimmung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln feststellen lässt, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die in der Rechtsnorm ausgesprochene Rechtsfolge vorliegen. Verbleibende Ungewissheiten dürfen nicht so weit gehen, dass die Vorhersehbarkeit und Justiziabilität des Handelns der durch die Normen ermächtigten staatlichen Stellen gefährdet sind (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 -, juris, Rn. 125 m. w. N.). Die hier streitgegenständliche Spielhalle befindet sich auf dem Grundstück A-Straße direkt gegenüber der Musikerfabrik A-Stadt, jeweils in A-Stadt und damit in einem Umkreis von unter 200 m Luftlinie. Zwar enthält das SpielhG LSA selbst keine Regelungen, wie die Luftlinie zwischen der Spielhalle und der geschützten Einrichtung zu bemessen ist. Die in § 2 Abs. 4 Nr. 7 SpielhG LSA genannten Bezugspunkte „Spielhalle“ und „Einrichtungen, die ihrer Art nach oder tatsächlich ausschließlich oder überwiegend von Kindern und Jugendlichen aufgesucht werden“ lassen sich jedoch im Lichte der von § 1 Nr. 3 GlüStV verfolgten Ziele auslegen und sind daher hinreichend bestimmt (so auch zum sächsischen Landesrecht: Sächsisches OVG, Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 3 B 310/17 -, Beschluss vom 5. Oktober 2017 - 3 B 175/17 -, beide: juris). Alle in § 2 Abs. 4 SpielhG LSA geregelten Abstandsgebote verfolgen eine spielerschützende Ausgestaltung der räumlichen Bezüge der Spielhalle, wobei sich der beim Abstandsgebot zu Einrichtungen, die ihrer Art nach oder tatsächlich ausschließlich oder überwiegend von Kindern und Jugendlichen aufgesucht werden, bezweckte Jugendschutz als eine spezielle Ausprägung des Schutzes gegen Spielsucht darstellt und damit einen Annex zum Schutz vor Spielsucht bildet (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 4/16 -, juris). Dem Schutzzweck des Abstandsgebots zu den einschlägigen Einrichtungen entsprechend ist der Abstand von der Gefahrenquelle und damit vom Eingang der Spielhalle aus zu messen, während den Bezugspunkt auf der anderen Seite die zu schützende (Gesamt-)Einrichtung in den Blick nimmt. Damit ist nicht der Eingang des jeweiligen Gebäudes als Bezugspunkt maßgeblich, sondern der nächstgelegene Punkt. Denn zur Einrichtung gehört nicht nur das jeweilige Gebäude, sondern das gesamte Gelände, da sich dort überall Kinder und Jugendliche aufhalten können. Bezugspunkt ist daher der zum Eingang der Spielhalle nächstgelegene Punkt des Geländes der Einrichtung. 22 Schließlich ist es ebenfalls unschädlich, dass der Gesetzgeber kein näher bestimmtes Messsystem vorgegeben hat. Wie die Beklagte zu Recht ausführt, ist die Angabe „200 m“ hinreichend bestimmt und nicht anders auslegbar als nach den anerkannten Regeln der Technik zu ermitteln. Welche davon abweichenden Messsysteme in Frage kämen, die u. U. zu einem anderen Ergebnis führen würden, haben die Kläger weder vorgetragen noch ist dies für das Gericht ersichtlich. Sofern es je nach Verwendung welcher Kartographie zu Abweichungen kommen könnte, kann dem – wie bei jeder anderen gesetzlich normierter Abstandsregelung (bspw. im Baurecht) – durch mögliche Aufschläge wegen Messungenauigkeiten begegnen werden. Hier aber liegt die Einrichtung nur wenige Meter in der Luftlinie von dem Eingang der Spielhalle entfernt, sodass es auf mögliche Messungenauigkeiten nicht ankommt. 23 b) Bei der Musikerfabrik handelt es sich auch um eine solche Einrichtung, die ihrer Art nach oder tatsächlich ausschließlich oder überwiegend von Kindern und Jugendlichen aufgesucht wird, da die Musikerfabrik überwiegend von Kindern und Jugendlichen aufgesucht wird. Entgegen der Auffassung der Beteiligten kommt es bei dem Merkmal „überwiegend“ nicht darauf an, dass Kinder oder Jugendliche die Einrichtung im Verhältnis zu Erwachsenen überwiegend aufsuchen. Nach der Gesetzesbegründung ist § 2 Abs. 4 Nr. 7 SpielhG LSA als besonderer Versagungsgrund zum Schutz von Kindern- und Jugendlichen gedacht. Kinder und Jugendliche sollen nicht mit Spielanreizen konfrontiert werden, die für sie anziehend wirken. Sie sollen nicht schon früh mit den Gefahren des Automatenspiels in Berührung kommen. Von der Vorschrift erfasst sind solche Einrichtungen, die eine gewisse Verweildauer von Kindern und Jugendlichen voraussetzen. Kinder und Jugendliche müssen diese Einrichtungen ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend nutzen. Nicht erfasst sind damit solche Einrichtungen, die nur bei Gelegenheit oder nicht überwiegend von der schutzbedürftigen Personengruppe aufgesucht werden, wie z. B. Eisdielen, Spielzeugläden, Kinderbekleidungsläden u. a. (zum Ganzen: LT-Drs. 6/914, S. 63). Damit liegt der Schutzzweck der Norm vor allem darin, Kinder und Jugendliche bei dem Besuch einer Einrichtung zu schützen, die sie – also die Kinder und Jugendlichen – in ihrem Alltag überwiegend aufsuchen. Damit stellt das Tatbestandsmerkmal „überwiegend“ kein Verhältnis zu den erwachsenen Besuchern dar, sondern ist eine temporäre Vorgabe. Es sollen keine Einrichtungen geschützt werden, die nicht zum alltäglichen Leben von Kindern oder Jugendlichen gehören und diese nur ab und an aufsuchen. Denn Schutzzweck der Norm besteht gerade darin, dass für Kinder und Jugendliche Spielhallen nicht zum alltäglichen Leben gehören sollen. Ihnen soll nicht bereits frühzeitig das Gefühl vermittelt werden, dass der Besuch einer Spielhalle eine ungefährliche Normalität darstellt. Um diesen gesetzgeberischen Schutzzweck zu erreichen, kann es nicht darauf ankommen, in welchem Verhältnis Kinder und Jugendlichen zum einen und Erwachsene zum anderen die Einrichtung besuchen. Dies würde nämlich dazu führen, dass solche Einrichtungen aus dem Schutzbereich fallen würden, die quantitativ überwiegend von Erwachsenen besucht werden, aber auch von einer großen Anzahl an Kindern und Jugendlichen jeden Tag. Andere Einrichtungen, die nur von einer kleinen Anzahl an Kindern und Jugendlichen und nicht von Erwachsenen aufgesucht werden, aber geschützt würden. Eine solche Unterscheidung erscheint weder sachgerecht noch entspricht sie dem Willen des Gesetzgebers. Hierfür spricht auch, dass der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung ausdrücklich auf eine gewisse Verweildauer und Alltagsbezogenheit abstellt, die sich aber weder in den Begriffen „ihrer Art nach“ oder „tatsächlich ausschließlich“ wiederfinden. 24 Diese Auslegung entspricht auch dem Gesetzeswortlaut. Zum einen findet sich im Gesetzeswortlaut schon kein Bezug zu erwachsenen Besuchern. Zum anderen bedeutet das Adverb „überwiegend“ u. a. „fast immer“, „gemeinhin“, „im Allgemeinen“, „in der Mehrzahl von Fällen“, „sehr häufig“, „meistens“ (vgl. „überwiegend“ auf Duden online, URL: https://www.duden.de/rechtschreibung/ueberwiegend_Adverb_hauptsaechlich). In Bezug auf den Gesetzeswortlaut also eine Einrichtung, die ihrer Art nach meistens oder sehr häufig oder im Allgemeinen von Kindern und Jugendlichen besucht wird. Ein bestimmtes Verhältnis zu anderen Besuchern ist dem Wortlaut damit nicht zu entnehmen. Im Gegenteil: das überwiegende Aufsuchen von Kindern und Jugendlichen wird ausdrücklich in Bezug auf die Einrichtung gefordert, nicht auf andere Altersgruppen. 25 Eine Auslegung des Merkmals „überwiegend“ dahingehend, dass mehr Kinder und Jugendliche die Einrichtung aufsuchen als Erwachsene, entspricht auch deshalb nicht dem gesetzgeberischen Willen, weil sich eine solche Voraussetzung täglich, wöchentlich und jährlich ändern könnte. Dies würde dazu führen, dass die Betreiber der Spielhallen und zuständige Behörden regelmäßig Zählungen anstellen müssten, ob die Voraussetzungen noch oder erstmals vorliegen und zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit führen unabhängig davon, ob Betreiber und zuständige Behörden überhaupt in der Lage wären, solche Zahlen verlässlich zu ermitteln. 26 Die in dem Merkmal „überwiegend“ enthaltene Alltagsbezogenheit liegt bei der Musikerfabrik vor. Denn die Musikerfabrik bietet den Musikunterricht als wöchentlich stattfindende Musikstunden, Kurse und Proben an (vgl. http://www.musikerfabrik.de/preisliste-der-musikerfabrik-im-raum-s.../, zuletzt aufgerufen am 28. November 2017). Damit besteht eine Alltagsbezogenheit für Kinder und Jugendliche. Denn angebotenem Musikunterricht in Form von wöchentlich stattfindender Stunden, Proben und Kurse stellt seiner Art nach ein Angebot für Kinder und Jugendliche dar, welches diese wöchentlich nutzen. Damit handelt es sich für Kinder und Jugendliche um einen festen Bestandteil ihres Alltages, so wie der Besuch eines Sportvereins o. ä. Genau solche Einrichtungen wollte der Gesetzgeber dem Schutzbereich des § 2 Abs. 4 Nr. 7 SpielhG LSA unterstellen. 27 Damit ist es auch unerheblich, ob Kinder unter zwölf Jahren aufgrund ihres Alters überhaupt durch das SpielhG LSA geschützt werden können und ob es insoweit darauf ankomme, ob die Musikerschule zahlenmäßig überwiegend von Jugendlichen besucht werde. Denn wöchentlich besuchte Musikschulen bilden auch bei Jugendlichen schon ihrer Art nach einen Bestandteil ihres Alltages. Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 7. März 2017 (Az. 1 BvR 1314/12, juris) aber die Erstreckung des Schutzbereiches auch auf Kinder ausdrücklich gebilligt. 28 c) Soweit die Kläger ausführen, die Vorschrift des § 2 Abs. 4 Nr. 7 SpielhG LSA verstoße in ihrer Ausgestaltung überdies gegen den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, da es an einer Härtefallregelung fehle, bestehen vorliegend an der Verfassungsgemäßheit der Vorschrift ebenfalls keine Bedenken. 29 Das SpielhG LSA greift in das Grundrecht der Berufsfreiheit der Kläger aus Art. 12 Abs. 1 GG ein. Ein Eingriff in die Berufsfreiheit erfordert eine kompetenzgemäß erlassene gesetzliche Grundlage, die durch hinreichende, der Art der betroffenen Betätigung und der Intensität des jeweiligen Eingriffs Rechnung tragende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet (st. Rspr. vgl. nur: BVerfG, Beschlüsse vom 12. Januar 2016 - 1 BvL 6/13 -; vom 14. Januar 2014 - 1 BvR 2998/11, 1 BvR 236/12 - und vom 30. November 2010 - 1 BvL 3/07 -, alle: juris). Reine Berufsausübungsbeschränkungen können grundsätzlich durch jede vernünftige Erwägung des Gemeinwohls legitimiert werden, soweit Eingriffszweck und Eingriffsintensität in einem angemessenen Verhältnis stehen. Objektive und subjektive Berufswahlbeschränkungen sind dagegen nur zum Schutz überragender Gemeinwohlgüter zulässig (BVerfG, Beschluss vom 30. November 2010, a. a. O.). Es ist vornehmlich Sache des Gesetzgebers, auf der Grundlage seiner wirtschafts-, arbeitsmarkt- und sozialpolitischen Vorstellungen und Ziele und unter Beachtung der Sachgesetzlichkeiten des betreffenden Sachgebiets zu entscheiden, welche Maßnahmen er im Interesse des Gemeinwohls ergreifen will. 30 Gemessen hieran stellen die angegriffenen Beschränkungen für Spielhallen im Land Sachsen-Anhalt verhältnismäßige Berufsausübungsregelungen dar (so auch zu den Einschränkungen im Land Berlin: BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6/15 -, juris). Bei Nichterfüllung des allein streitgegenständlichen Abstandsgebots nach § 2 Abs. 4 Nr. 7 SpielhG LSA können Spielhallenbetreiber von ihrem derzeitigen Standort erforderlichenfalls in andere Gebiete des Landes Sachsen-Anhalts ausweichen, in denen das Abstandsgebot eingehalten wird und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Spielhallen dort nicht wirtschaftlich betrieben werden können. Auch in der Gesamtschau aller landesrechtlichen Beschränkungen für Spielhallen ist nicht davon auszugehen, dass Spielhallen in Sachsen-Anhalt künftig nicht mehr wirtschaftlich betrieben werden können. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Durchsetzung der Mindestabstandsregelungen im Verhältnis zu überwiegend von Kindern oder Jugendlichen besuchten Einrichtungen absehbar zu einer Erschöpfung der Standortkapazität für Spielhallen im gesamten Geltungsbereich der Regelung und damit zu einer faktischen Kontingentierung führen könnte, deren Wirkung einer Berufswahlbeschränkung nahe käme (vgl. dazu BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. Februar 2008 - 1 BvR 1295/07 -, juris). 31 Es ist sowohl in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als auch des Bundesverwaltungsgerichts nunmehr geklärt, dass vergleichbare Beschränkungen der Berufsausübung wie nach § 2 Abs. 4 Nr. 7 SpielhG LSA angemessen, erforderlich und geeignet sind (vgl. insoweit BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017, a. a. O., BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016, a. a. O.). Insoweit wird auf die zitierte Rechtsprechung verwiesen. 32 Die konkret angegriffene landesrechtliche Regelung des § 2 Abs. 4 Nr. 7 SpielhG ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Dabei ist zu beachten, dass dem Gesetzgeber vorliegend unter Beachtung der Sachgesetzlichkeiten ein Einschätzungs- und Prognosespielraum zukommt (BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017, a. a. O., Beschluss vom 8. Juni 2010 - 1 BvR 2011/07, 1 BvR 2959/07 -, juris). Dieser liegt nicht nur im Hinblick auf die Auswirkungen eines Gesetzes vor, sondern auch bei der Beurteilung der Bedrohungslage für das Gemeinschaftsgut, zu dessen Schutz er im konkreten Fall tätig wird. Daher hat die vom Gesetzgeber getroffene Einschätzung der Gefahrenlage und des Grades der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts im Rahmen der verfassungsgemäßen Prüfung besonderes Gewicht. Von den Vorstellungen über die Möglichkeit eines gefahrbringenden Verlaufs des Geschehens, die der Gesetzgeber im Rahmen seines Einschätzungsspielraums entwickelt hat, kann nur dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn sie in einem Maße wirtschaftlichen Gesetzen oder praktischer Erfahrung widersprechen, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für gesetzgeberische Maßnahmen abgeben können (zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2010, a. a. O.). Danach durfte der Landesgesetzgeber im Rahmen seines Einschätzungsspielraums annehmen, dass es keine gleich wirksamen und weniger belastenden Alternativen zur Herabsetzung der suchtfördernden Verfügbarkeit des Spielangebots in Spielhallen gibt als die Einführung eines Mindestabstandes von 200 m zu Einrichtungen, die überwiegend von Kindern und Jugendlichen genutzt werden. Die Einschätzung des Landesgesetzgebers, der Spielsucht müsse bei Minderjährigen auch über den Ausschluss ihres Zutritts hinaus in einem möglichst frühen Stadium durch Vermeidung einer Gewöhnung an das Vorhandensein von Spielhallen und eines Anreizes des für sie verbotenen Glücksspiels entgegengewirkt werden, überschreitet nicht den ihm zustehenden, weiten Beurteilungsspielraum und ist nicht offensichtlich fehlsam (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2017, a. a. O.). Hiergegen lässt sich auch nicht einwenden, dass andere Länder eine Härtefallregelung dahingehend vorhalten, dass in Einzelfällen von dieser Voraussetzung abgesehen werden könne. Es liegt in der Einschätzungsprärogative des einzelnen Landesgesetzgebers zu bestimmen, welche Vorgaben erforderlich sind. Dies gilt selbst im Hinblick auf den Schutz von kleineren Kindern davor, dass sie entweder allein oder in Begleitung einer Betreuungsperson im Umfeld ihrer Bildungs-, Freizeit- oder sonstigen Betreuungseinrichtungen mit Spielhallen konfrontiert werden und diese als Angebot einer Freizeitbetätigung für Erwachsene wahrnehmen können. Die angegriffene Regelung soll den Gefahren der Glücksspielsucht entgegenwirken (LT-Drs. 6/914, S. 59, 63). Die Bekämpfung und Prävention von Glücksspielsucht ist als überragend wichtiges Gemeinwohlziel anerkannt, da Spielsucht zu schwerwiegenden Folgen für die Betroffenen selbst, für ihre Familien und für die Gemeinschaft führen kann (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u. a. -, juris). Der Landesgesetzgeber hat in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in seiner Gesetzesbegründung angenommen, dass bei Weitem die meisten Spieler mit problematischem oder pathologischem Spielverhalten an gewerberechtlich zugelassenen Automaten spielen (LT-Drs. 6/914, S. 59; BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, a. a. O.). Die landesrechtliche Regelung des § 2 Abs. 4 Nr. 7 SpielhG LSA zum Abstand zu Einrichtungen für Kinder und Jugendliche dient der möglichst frühzeitigen Vorbeugung von Spielsucht. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs sollen Kinder und Jugendliche nicht mit Spielanreizen konfrontiert werden, die für die anziehend wirken. Sie sollen nicht schon früh mit den Gefahren des Automatenspiels in Berührung kommen (LT-Drs. 6/914, S. 63). Es ist Sache des Gesetzgebers, in Bezug auf den jeweiligen Lebensbereich darüber zu entscheiden, ob, mit welchem Schutzniveau und auf welche Weise Situationen entgegengewirkt werden sollen, die nach seiner Einschätzung zu Schäden führen können. Dies ermöglicht es dem Gesetzgeber, bei seiner Wahl für ein Schutzkonzept auch Interessen zu berücksichtigen, die gegenläufig zu dem von ihm verfolgten Gemeinwohlziel sind, und so eine Lösung durch Zuordnung und Abwägung kollidierender Rechtsgüter zu entwickeln. Soweit sich nicht in seltenen Ausnahmefällen der Verfassung eine konkrete Schutzpflicht entnehmen lässt, die zu einem bestimmten Tätigwerden zwingt, bleibt die Aufstellung und normative Umsetzung eines Schutzkonzepts dem Gesetzgeber als dem dafür zuständigen staatlichen Organ überlassen (zum Ganzen: BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07 -, juris). Da wie bereits dargestellt die Bekämpfung und Prävention von Glücksspielsucht ein überragend wichtiges Gemeinwohlziel ist, darf dies auch mit Mitteln angestrebt werden, die in das Grundrecht der Berufsfreiheit empfindlich eingreifen. Der Gesetzgeber ist daher von Verfassungs wegen grundsätzlich nicht gehalten, mit Rücksicht auf die Berufsfreiheit der Spielhallenbetreiber Ausnahmen zuzulassen. Er kann sich vielmehr für ein Schutzkonzept entscheiden, das einer möglichst großen Reichweite und Effizienz des Schutzes vor den Gefahren gibt (so zum Nichtraucherschutz: BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008, a. a. O.). Insoweit durfte sich der Landesgesetzgeber im Rahmen seines Schutzkonzeptes vorliegend für eine Regelung entscheiden, die auf der einen Seite einen relativ kleinen Umkreis von 200 m im Vergleich zu anderen landesrechtlichen Reglungen vorsieht und damit spielhallenfreundlicher ausgestaltet ist (z. B. eine Entfernung von 500 m nach § 42 Abs. 3 Landesglücksspielgesetz BW, § 11 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertragsausführungsgesetz MV und § 11 Abs. 1 Nr. 4 Landesglücksspielgesetz RP, von 350 m nach § 16 Abs. 3 Glücksspielstaatsvertragsausführungsgesetz NRW, von 300 m nach § 2 Abs. 3 Spielhallengesetz HE und § 3 Abs. 2 Spielhallengesetz SH sowie von 250 m nach § 18a Abs. 4 Glücksspielstaatsvertragsausführungsgesetz SN) und auf der anderen Seite für ein striktes Verbot ohne Härtefallregelung entscheiden. Hiervon geht auch das Bundesverfassungsgericht zum Verbundsverbot im Saarland aus, das auf die Luftlinie zwischen zwei Spielhallen abstellt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegt die Entscheidung sowohl für die Luftlinie (und nicht Wegstrecke) als auch das Absehen des Landesgesetzgebers von Abweichungs- und Ausnahmemöglichkeiten, mit denen eine Reduzierung der Spielhallendichte nicht in gleich wirksamer und effizienter Weise erreicht werden könnte, im Gestaltungsspielraum des Landesgesetzgebers (BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017, a. a. O., Rn. 153). Die Festlegung eines konkreten Abstands fällt damit in die Entscheidungsprärogative des Gesetzgebers, die von einem (Verfassungs-)Gericht nicht ersetzt werden kann, da es insoweit keine eindeutig richtige Lösung gibt. Es steht der Verfassungsgemäßheit der Regelung mithin nicht entgegen, dass der Gesetzgeber auf eine Ausnahmemöglichkeit verzichtet hat, da das Gesetz ohne eine solche nicht gleichermaßen effektiv wäre (vgl. zur landesrechtlichen Regelung in Baden-Württemberg: Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juni 2014 - 15/13 -, juris, Rn. 367). 33 Daneben haben die Kläger auch nicht vorgetragen noch ist es sonst ersichtlich, worin vorliegend ein Härtefall bestehen könnte. Die Spielhalle befindet sich direkt gegenüber der geschützten Kinder- und Jugendeinrichtung und unterfällt somit offensichtlich dem Schutzzweck der Norm. Auch handelt es sich vorliegend um die Erlaubnis zum weiteren Betrieb einer Bestandsspielhalle. Für diese hat der Gesetzgeber eine Härtefallregelung in § 11 Abs. 2 SpielhG LSA vorgesehen, sodass sich die Kläger schon deshalb nicht auf das Fehlen von Härtefallregelungen berufen können. 34 2. Die Kläger haben aber auch keinen Anspruch auf die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle nach § 11 Abs. 2 SpielhG LSA. Danach kann die für die Erteilung einer Erlaubnis zuständige Behörde nach Ablauf des in § 11 Abs. 1 Satz 1 SpielhG LSA bestimmten Zeitraums eine Befreiung von der Erfüllung einzelner Anforderungen des § 2 Abs. 4 Nrn. 1, 5, 6 und 7 SpielhG LSA für einen angemessenen Zeitraum zulassen, wenn dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist. Hierbei sind der Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis gemäß § 33i der Gewerbeordnung sowie die Ziele des § 1 des Glücksspielstaatsvertrages zu berücksichtigen. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SpielhG LSA gelten Spielhallen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bestehen und nach § 33i der Gewerbeordnung erlaubt sind, für die Dauer von bis zu fünf Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes weiterhin als erlaubt. Hiervon ausgehend galt die durch die Kläger betriebene Spielhalle bis zum 30. Juni 2017 als erlaubt. Diese eingeräumte Übergangszeit wahrt den durch Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG gebotenen Vertrauensschutz. Bei der Gestaltung von Übergangsregelungen für neue Anforderungen an eine bislang in erlaubter Weise ausgeübte Tätigkeit steht dem Gesetzgeber ein breiter Spielraum zu, innerhalb dessen er die Schwere des Eingriffs mit dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe abzuwägen und den betroffenen Berufsausübenden eine Ausrichtung und Anpassung an die veränderte Rechtslage zu ermöglichen hat. Eine Übergangsfrist von fünf Jahren reicht dabei angesichts des besonders gewichtigen Gemeinwohlziels der Suchtbekämpfung auch unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs in die Berufsausübungsfreiheit regelmäßig aus, um eine berufliche Neuorientierung oder eine Betriebsanpassung zu ermöglichen. Weder der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch das Gebot des Vertrauensschutzes verpflichten zu einer Übergangsregelung, die eine vollumfängliche Fortsetzung der früheren beruflichen Tätigkeit ermöglicht (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016, a. a. O.). 35 Ausgehend davon wird dem Vertrauensschutzinteresse der Kläger an der Weiterführung ihrer Bestandsspielhalle hinreichend Genüge getan. Die den Betreibern von Bestandsspielhallen nach § 33i Gewerbeordnung erteilten Alterlaubnisse erloschen nicht bereits mit Inkrafttreten des Spielhallengesetzes am 1. Juli 2012, sondern gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SpielhG LSA erst mit Ablauf des 30. Juni 2017. 36 Nach § 11 Abs. 2 SpielhG LSA können besondere Umstände berücksichtigt werden, aus denen eine Betriebsaufgabe mit Ablauf der Übergangsfrist aus von der Berufsfreiheit (oder der Eigentumsfreiheit) geschützten Gründen unverhältnismäßig wäre. Die Kläger selbst haben aber nicht dargelegt, dass und inwieweit sie als Mieter der Räumlichkeiten, als Arbeitgeber von drei Beschäftigten oder aber im Hinblick auf die angemieteten Geräte daran gehindert wären, die Spielhalle innerhalb des Übergangszeitraumes von fünf Jahren an einen anderen Standort zu verlagern. Weder die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG noch die Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 GG – sofern überhaupt einschlägig – gewährleisten die unveränderliche Zulässigkeit einer einmal aufgenommenen erlaubten gewerblichen Tätigkeit. Zur Abwehr drängender Gefahren für ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut können an eine zunächst erlaubte Tätigkeit selbst dann weitere Anforderungen gestellt werden, wenn diese faktisch – auch nicht nur in Einzelfällen – zu einer Aufgabe der gewerblichen Tätigkeit als Spielhallenbetreiber an diesem Standort führt (BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017, a. a. O.). Angesichts der schweren Folgen der Spielsucht und des erheblichen Suchtpotentials des gewerblichen Automatenspiels überwiegt das Ziel der Suchtprävention und des Spielerschutzes die wirtschaftlichen Interessen der Spielhallenbetreiber, von der Verpflichtung zur Einhaltung der neuen Erlaubnisanforderungen, insbesondere hier von dem Abstandsgebot, verschont zu bleiben. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes verleiht weder im Hinblick auf die vorherige Rechtslage noch auf die vorhandenen Betriebserlaubnisse gemäß § 33i Gewerbeordnung ein uneingeschränktes Recht auf Amortisierung getätigter Investitionen (BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017, a. a. O.). Für die gesetzliche Regelung ergibt sich dies schon daraus, dass grundsätzlich nicht darauf vertraut werden kann, dass eine günstige Rechtslage unverändert bleibt. Weder die Gesetzgeber noch die zuständigen Behörden haben die Spielhallenbetreiber zu bestimmten Dispositionen veranlasst, diese erfolgten vielmehr auf eigenes unternehmerisches Risiko. Die Besonderheiten des Glücksspiel- und dabei insbesondere auch des Spielhallensektors haben überdies zur Folge, dass der Grundsatz des Vertrauensschutzes einen Schutz getätigter Investitionen nicht in gleichem Maße verlangt wie in anderen Wirtschaftsbereichen. Bei Spielhallen handelt es sich um Gewerbebetriebe, die von vornherein einen besonderen sozialen Bezug aufweisen, da auch bei Beachtung aller gesetzlichen Vorschriften die Möglichkeit besteht, dass spielsüchtige und spielsuchtgefährdete Spieler Spielhallen aufsuchen. Nicht zuletzt hat das Bundesverfassungsgericht bereits in seinem Sportwettenurteil aus dem Jahr 2006 festgestellt, dass dem Spiel an Geldspielgeräten im Sinne der Gewerbeordnung das höchste Suchtpotential aller Glücksspielformen zukommt (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, juris). Die Spielhallenbetreiber mussten daher damit rechnen, dass die Landesgesetzgeber diese Feststellung zum Anlass für eine strengere Regulierung von Spielhallen nehmen würden, um eine insgesamt konsequentere Glücksspielpolitik zu erreichen. Die Landesgesetzgeber sind dabei nicht auf eine Regelung zu verweisen, die Spielhallenbetreibern in jedem Einzelfall eine verlustfreie Abwicklung ihrer zu schließenden Spielhallen ermöglicht. Die immerhin fünfjährige Übergangsfrist des § 11 Abs. 1 Satz 1 SpielhG LSA trägt dem Interesse der Betreiber, eine Amortisierung der in die Spielhallen getätigten Investitionen zu erreichen und dabei einen angemessenen Gewinn zu erwirtschaften, ausreichend Rechnung (zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017, a. a. O.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 2. November 2017 - 1 L 113/16 -, unveröffentlicht). Wirtschaftliche Belange oder Investitionen im Vertrauen auf eine unbefristet erteilte Erlaubnis unterfallen also bereits der fünfjährigen Übergangszeit. Ein weitergehender Vertrauensschutz sollte mit der Härtefallregelung des § 11 Abs. 2 SpielhG LSA nicht grundsätzlich gewährt werden, sondern nur zur Vermeidung unbilliger Härten im Einzelfall (vgl. LT-Drs. 6/914, S. 67). Da wirtschaftliche Belange bereits hinreichend durch die fünfjährige Übergangszeit berücksichtigt worden sind, kann eine unbillige Härte ohne Hinzutreten weiterer Umstände hierin nicht (mehr) liegen. Solche Umstände, die über diejenigen wirtschaftlichen Interessen hinausgehen, die anderen Spielhallenbetreiber ebenso zukommen, haben die Kläger aber weder geltend gemacht, noch sind diese sonst ersichtlich. Im Gegenteil: Soweit sie vortragen, dass sie Mietverträge für ihre Spielgeräte über einen Zeitraum von bis zu 60 Monaten, also fünf Jahren, geschlossen hätten, so müssten diese im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits ausgelaufen bzw. erst nach der Gesetzesänderung geschlossen worden sein. Für Investitionen nach Inkrafttreten des SpielhG LSA kann aber kein Vertrauensschutz bestehen und auch keine unbillige Härte vorliegen. 37 Soweit sich die Kläger auf die Anwendungshinweise des Landesverwaltungsamtes des Landes Sachsen-Anhalt vom 1. Februar 2017 berufen, wonach bei Bestandsspielhallen grundsätzlich von einer unbilligen Härte i. S. d. § 11 Abs. 2 SpielhG LSA auszugehen sei, folgt hieraus ebenso kein Anspruch auf die begehrte Erlaubnis. Denn zum einen hat das Landesverwaltungsamt in der mündlichen Verhandlung vom 29. November 2017 nochmals klarstellend erläutert, dass es sich bei dem Schreiben an die Landkreise und kreisfreien Städte eben nur im Hinweise ohne verbindlichen Charakter gehandelt habe. Dies sei kürzlich auch gegenüber den Rechtsanwendern nochmals klargestellt worden. Daneben findet sich weder im Gesetzeswortlaut noch in der Gesetzesbegründung eine Stütze für eine solche grundsätzliche Erlaubniserteilung für Bestandsspielhallenbetreiber. Im Gegenteil: Der Landesgesetzgeber billigte den Betreibern eine fünfjährige Übergangszeit zu, in welcher diese sich auf die geänderte Rechtslage anpassen konnten. Nach Ablauf dieser Frist sollte lediglich im Ausnahmefall – der hier nicht vorliegt – eine weitergehende befristete Erlaubnis erteilt werden können. Sofern andere Erlaubnisbehörden diese Hinweise umgesetzt und anderen Bestandsspielhallen eine Erlaubnis erteilt worden sei, können die Kläger hieraus ebenfalls keinen Anspruch ableiten. Denn der Gleichheitssatz aus Art. 3 GG vermittelt keinen Anspruch auf Wiederholung eines rechtswidrigen Verwaltungshandelns, da eine durch rechtswidrige Verwaltungsübung erzeugte Pflicht der Verwaltung zu weiterem rechtswidrigem Handeln dem Vorrang des Gesetzes zuwiderlaufen würde (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urteil vom 30. April 1981 - 2 C 8/79 -, juris). 38 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 159 Satz 2 VwGO. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner. Die Kläger haben die Klage als Gesellschafter der A. & C., die Betreiberin der streitgegenständlichen Spielhalle ist, erhoben. Dieser GbR gegenüber erging ebenso der streitgegenständliche Bescheid wie auch der Widerspruchsbescheid. Wird die Klage im selben Verfahren von den Gesellschaftern für die GbR erhoben und liegen bei ihnen, wie dies regelmäßig der Fall ist, keine rechtlich relevanten Unterschiede vor, so kann die Entscheidung in diesem Verfahren ihnen gegenüber nur einheitlich sein; dies rechtfertigt die Anwendung des § 159 Satz 2 VwGO. 39 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 40 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Ziffer 54.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderung.