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Urteil

5 A 340/16

VG MAGDEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Dienstpläne sind innerdienstliche Weisungen und können keine Verwaltungsakte sein. • Die Bestimmung von Rufbereitschaft im Dienstplan ist nach § 7 ArbZVO Pol zulässig, sofern sie nach dienstlichen Erfordernissen erfolgt. • Eine allgemeine Leistungsklage gegen Heranziehung nach Rufbereitschaftsplänen ist statthaft; ein Dienstplan ist jedoch regelmäßig kein Verwaltungsakt. • Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn begrenzt die zulässige Inanspruchnahme; konkrete Gesundheitsgefahr erfordert substantiierten Vortrag des Beamten.
Entscheidungsgründe
Rufbereitschaft durch Dienstplan zulässig; Dienstplan als innerdienstliche Weisung • Dienstpläne sind innerdienstliche Weisungen und können keine Verwaltungsakte sein. • Die Bestimmung von Rufbereitschaft im Dienstplan ist nach § 7 ArbZVO Pol zulässig, sofern sie nach dienstlichen Erfordernissen erfolgt. • Eine allgemeine Leistungsklage gegen Heranziehung nach Rufbereitschaftsplänen ist statthaft; ein Dienstplan ist jedoch regelmäßig kein Verwaltungsakt. • Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn begrenzt die zulässige Inanspruchnahme; konkrete Gesundheitsgefahr erfordert substantiierten Vortrag des Beamten. Der Kläger ist Beamter im Sachgebiet USBV des Beklagten. Für März 2016 legte der Dienstherr einen Rufbereitschaftsplan fest, der den Kläger an zehn Tagen zu ganztägiger (24-stündiger) Rufbereitschaft verpflichtete. Der Kläger erhob Widerspruch mit der Auffassung, der Plan sei ein Verwaltungsakt und unbestimmt, insbesondere hinsichtlich des Aufenthalts in erreichbarer Nähe, und überschreite wegen Personalmangels gesundheitlich zumutbare Grenzen. Der Beklagte wies den Widerspruch zurück; daraufhin erhob der Kläger Klage mit dem Antrag, künftig eine Heranziehung nach solchen Bereitschaftsplänen zu unterlassen. Der Beklagte verteidigte die Praxis mit Verweis auf langjährige Übung, wonach innerhalb einer Stunde am Dienstort zu erscheinen sei. • Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft; der Dienstplan ist jedoch kein Verwaltungsakt, sondern eine innerdienstliche Weisung, die den Beamten in seiner Amtsträgereigenschaft trifft (§ 113 Abs.1 VwGO analog). • Rechtsgrundlage der Rufbereitschaft ist § 7 Nr.6 ArbZVO Pol; die Auswahl der Dienstform obliegt der Behörde nach dienstlichen Erfordernissen und unterliegt einem weiten Beurteilungsspielraum (§ 16 Abs.1 ArbZVO Pol). • Die ArbZVO enthält keine Begriffsbestimmung der Rufbereitschaft und knüpft die Folgen der Heranziehung an §14 ArbZVO; daraus folgt nicht, dass nur nach §59 LBG angewiesene Aufenthaltsbeschränkungen zulässig sind. • Fehlende ausdrückliche Weisungen zur Erreichbarkeitsfrist ändern nichts: mangels konkretisierter dienstlicher Pflicht kann einem Beamten in der Regel keine disziplinarische Verpflichtung zur Einhaltung einer eine-Stunde-Frist zugerechnet werden. • Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§45 BeamtStG) setzt eine Grenze für die zulässige Inanspruchnahme; erhebliche Gesundheitsgefahren rechtfertigen gerichtliche Ermittlungen nur bei substantiiertem Vortrag des Beamten. • Der Kläger hat seinen Gesundheitsvorwurf nicht hinreichend substantiiert; bloße Vergleiche mit anderen Ländern oder die Angabe von durchschnittlichen Rufbereitschaftstagen genügen nicht, um eine konkrete Gefahr darzulegen. • Vergleichbare tarifliche Regelungen und arbeitsmedizinische Standards zeigen, dass die vom Kläger genannte Inanspruchnahme nicht offensichtlich unerträglich ist; deshalb besteht kein Anlass für weitergehende Ermittlungen oder Gutachten. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Unterlassung der Heranziehung zum Dienst nach dem vorgelegten Rufbereitschaftsplan, weil der Dienstplan als innerdienstliche Weisung zulässig ist und die Anordnung der Rufbereitschaft auf einer tragfähigen Rechtsgrundlage (§7 ArbZVO Pol) beruht. Soweit die Fürsorgepflicht des Dienstherrn eine Grenze für übermäßige Inanspruchnahme setzt, hat der Kläger diese Grenze nicht substantiiert dargelegt; seine pauschalen Behauptungen zu Belastungsumfang und Gesundheitsschäden genügen nicht, um weitere Ermittlungen oder ein arbeitsmedizinisches Gutachten auszulösen. Damit fehlt es an der notwendigen Tatsachengrundlage, die eine Rechtswidrigkeit der Bereitschaftsplanung begründen könnte; der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.