Beschluss
8 B 465/17
Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Der Antragsteller wendet sich mit Klage und Eilverfahren gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 02.11.2017, mit welchem der Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt sowie die Abschiebung des Antragstellers nach Rumänien angedroht wurde. Er habe in Rumänien bereits internationalen Schutz erhalten. Zudem sei nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller minderjährig sei. 2 Der Eilantrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung anzuordnen hat Erfolg. 3 Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht zulasten der Antragsgegnerin aus. Es bestehen im Sinne des vorläufigen Rechtsschutzes zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsteller – auch bei Zugrundelegung des in Rumänien erhaltenen internationalen Schutzes – ein Bleiberecht in Deutschland zusteht. Denn insoweit ist davon auszugehen, dass der Antragsteller minderjährig ist und demnach besondere Voraussetzungen gelten; im Zweifel streitet die Minderjährigkeit für den Antragsteller. Aus der nunmehr im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Taufurkunde ist das Geburtsdatum 01.03.2002 ersichtlich. Das Gericht kann keine augenscheinlichen Manipulationen an dem Dokument erkennen, so dass die Pauschalaussage des Bundesamtes zur Nichteignung des Dokuments nicht förderlich ist. 4 Nach summarischer Prüfung ist davon auszugehen, dass international Schutzberechtigten aktuell in Rumänien im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen gewährt werden, obgleich sie insoweit aber nicht anders behandelt werden als rumänische Staatsangehörige. Zudem ist aktuell nach summarischer Prüfung davon auszugehen, dass der Zugang zu den in Art. 20 ff. der EU-Richtlinie 2011/95/EU (Anerkennungsrichtlinie) gewährleisten Rechten für international Schutzberechtigte in Rumänien jedenfalls faktisch erschwert ist. Die hinsichtlich der allgemeinen Lebensverhältnisse von international Schutzberechtigen bestehenden Gewährleistungspflichten hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Einzelnen konkretisiert. Demnach kann die Verantwortlichkeit eines Staates aus Art. 3 EMRK begründet sein, wenn der Betroffene vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - 29217/12 (Tarakhel / Schweiz). Es sprechen nach diesen Maßgaben erhebliche Gründe dafür, dass diese Voraussetzungen im Fall der Antragsteller erfüllt sind. 5 Zwar haben international Schutzberechtigte in Rumänien per Gesetz einen Anspruch auf staatliche Unterstützung im Wesentlichen zu denselben Bedingungen wie rumänische Staatsbürger (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 2. Februar 2017 - 5 V 131/17 -, juris, Rn. 12, unter Bezugnahme auf: Erika Martina, Flüchtlinge in Rumänien, Evangelische Kirche A. B. in Rumänien, www.evang.ro/flüchtlinge-in-rumaenien). Jedoch haben international Schutzberechtigte für die Durchsetzung ihrer in Rumänien bestehenden Ansprüche auf Unterstützungsleistungen erhebliche Hürden zu überwinden. Anerkannte Flüchtlinge haben in Rumänien 30 Tage Zeit, um staatliche Hilfe zu beantragen. Diese dürfte auch der Höhe nach kaum ausreichen, um sich eine Wohnung und Nahrung leisten zu können. Wenn Flüchtlinge nach ihrer Anerkennung noch in staatlichen Flüchtlingsheimen wohnen, müssen sie hierfür Miete zahlen, oft in Höhe eines Großteils ihres gesamten Leistungsbezugs. Nach spätestens 12 Monaten müssen sie die Flüchtlingsunterkünfte verlassen. Die staatliche Unterstützung wird maximal für ein Jahr gewährt. Anschließend sind die Flüchtlinge vollständig auf sich gestellt. Während rumänische Sozialhilfeempfänger auf die Unterstützung der erweiterten Familie und des Freundeskreises zurückgreifen können, besteht eine solche Möglichkeit für Flüchtlinge nicht (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 2. Februar 2017 - 5 V 131/17 -, juris, Rn. 12, unter Bezugnahme auf: Erika Martina, Flüchtlinge in Rumänien, Evangelische Kirche A. B. in Rumänien, www.evang.ro/flüchtlinge-in-rumaenien; VG Düsseldorf, Beschluss v. 23.10.2017, 22 L 1955/17.A; juris). 6 Dementsprechend müssen die jeweiligen Schutzberechtigten grundsätzlich in der Lage sein, sich den schwierigen Bedingungen in Rumänien zu stellen und durch eine hohe Eigeninitiative selbst für ihre Unterbringung und ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Zur Überzeugung des Gerichts erfüllt der Antragsteller diese Voraussetzung aufgrund seiner Minderjährigkeit nicht.