Beschluss
1 B 30/18
Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
2Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Gründe 1 Der Antrag, 2 den Beschluss des Verwaltungsgerichts B-Stadt vom 02.05.2017 (Az.: 1 B 218/17 MD) aufzuheben und den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen, 3 hat keinen Erfolg. 4 Gemäß § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses (i. S. v. § 80 Abs. 5 VwGO) wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO dient dabei allein der Möglichkeit, einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage Rechnung zu tragen. Prüfungsmaßstab für die Entscheidung ist daher allein, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage geboten ist (BVerwG, Beschl. v. 25.08.2008 - 2 VR 1/08 -, juris). 5 Im vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob es sich bei der Mitteilung der estnischen Behörden vom 10.01.2018 über den erhaltenen Schutzstatus der Antragsgegner um einen Umstand handelt, der geeignet ist, eine abändernde Entscheidung i. S. d. § 80 Abs. 7 VwGO zu rechtfertigen. Denn der Antrag ist bereits wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin unzulässig. 6 Auch der Antrag nach § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO hat den an die Zulässigkeit eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu stellenden Anforderungen gerecht zu werden, weshalb die Antragstellerin nur dann mit ihrem Antrag auf Erlass einer abändernden Entscheidung Erfolg haben kann, wenn sie an dieser ein schützenswertes Interesse hat. 7 Vom Fehlen des allgemeinen Rechtschutzbedürfnisses eines Antrags nach § 80 Abs. 7 VwGO ist dann auszugehen, wenn die gerichtliche Eilentscheidung für die Antragstellerin von vornherein nutzlos erscheint, denn eine unnütze Inanspruchnahme des Gerichts findet auch im Eilverfahren nicht statt. 8 So liegt es hier. Gegenstand eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist die Hemmung der Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes. Existiert jedoch - wie in den hier einschlägigen Fällen des § 37 Abs. 1 AsylG - nach einer gerichtlichen stattgebenden Entscheidung i. S. d. § 80 Abs. 5 VwGO kein Verwaltungsakt mehr, weil die streitgegenständliche Regelung kraft Gesetzes unwirksam wird, so fehlt es an einer behördlichen Entscheidung, dessen Vollziehbarkeit aufgehoben werden soll. Das ist hier infolge des stattgebenden Beschlusses vom 02.05.2017 der Fall. 9 Nach § 37 Abs. 1 AsylG werden die Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Ziff. 2 und 4 des Antrags und die Abschiebungsandrohung unwirksam, wenn das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO entspricht. Das Bundesamt hat das Asylverfahren fortzuführen. Diese spezielle nämlich auf Asylverfahren bezogene Verfahrensregelung steht der Möglichkeit der Abänderung eines gerichtlichen Beschlusses i. S. d. § 80 Abs. 5 VwGO entgegen. Sie ergänzt die asylverfahrensspezifischen Bestimmungen in § 36 Abs. 3 und 4 AsylG für das vorläufige Rechtsschutzverfahren bei Asylanträgen, die das Bundesamt als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Ziff. 2 oder 4 oder als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat. Die darin angeordneten Rechtsfolgen gehen weit über die allgemeinen Wirkungen eines stattgebenden Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO hinaus. Während verwaltungsgerichtliche Beschlüsse, mit denen einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stattgegeben wird, grundsätzlich nur die Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes hemmen, hat der Erfolg im asylrechtlichen Eilverfahren in den genannten Fällen unmittelbare Auswirkungen auf den Regelungsgehalt der Entscheidung des Bundesamtes selbst (Pietzsch in: Kluth/Heusch, Kommentar zum Ausländerrecht, 2016, § 37 AsylG Rn. 2). Mit dem Umstand, dass die Unwirksamkeit der behördlichen Entscheidung eo ipso eintritt, ist ein Abänderungsantrag i. S. d. allgemein geltenden Regelung des § 80 Abs. 7 VwGO nicht zu vereinbaren. Denn ein kraft Gesetzes unwirksamer Bescheid kann nicht durch eine später ergehende abändernde Entscheidung des Gerichts wieder aufleben, weshalb ein Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO in Fällen einer Entscheidung i. S. v. § 37 Abs. 1 AsylG - an welchem nur das Bundesamt ein Interesse haben kann - aufgrund der spezielleren Verfahrensregelung des § 37 Abs. 1 AsylG stets mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig ist. 10 Für das Wiederaufleben des unwirksamen Bescheides existiert keine Rechtsgrundlage, weshalb selbst im Falle des Obsiegens des Bundesamtes kein Bescheid gegeben ist, dessen Vollziehbarkeit wiederhergestellt bzw. aufrechterhalten werden kann. 11 Das beschließende Gericht hat mit Beschluss vom 02.05.2017 (Az.: 1 B 218/17 MD) die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsgegner des hiesigen Verfahrens vom 25.07.2017 gegen Ziff. 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 11.04.2017 angeordnet, mit der Folge dass die im Bescheid vom 11.04.2017 getroffene Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Ziff. 2 AsylG und die Abschiebungsandrohung mit Bekanntgabe des Beschlusses - unabänderlich - unwirksam geworden ist. Das Bundesamt hat das Asylverfahren nach § 37 Abs. 1 S. 2 AsylG fortzuführen, wobei für das vorliegende einstweilige Rechtsschutzverfahren ohne Relevanz ist, in welcher Art und Weise dies zu erfolgen hat. 12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO sowie § 83b AsylG. 13 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).