Beschluss
8 B 60/18
VG MAGDEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag auf Mitteilung der Klageerhebung an die Ausländerbehörde verbessert die rechtliche Lage des Antragstellers nicht und ist gegenstandslos, wenn dadurch keine rechtlich bindenden Wirkungen eintreten.
• Ein Eilrechtsschutzantrag ist von Amts wegen auszulegen; hier war auf die Rechtswirkungen der §§ 75 Abs.1, 38 Abs.1 AsylG abzustellen, weil eine fortdauernde Klage im Vorverfahren anhängig ist.
• Besteht eine Fortsetzungsantrag im Sinne des § 81 AsylG, entfaltet die weiterhin anhängige Klage die aufschiebende Wirkung fort und das Gericht kann dies zur Klarstellung aussprechen.
• Bei Ermessensausübung zur Kostenentscheidung kann das Gericht berücksichtigen, dass der Antragsteller das frühere Verfahren durch Nichtbetreiben eingestellt hat; die Kosten können dem Antragsteller auferlegt werden.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung fortbestehender Asylklage; Klarstellender Eilantrag und Kostenentscheidung • Ein Antrag auf Mitteilung der Klageerhebung an die Ausländerbehörde verbessert die rechtliche Lage des Antragstellers nicht und ist gegenstandslos, wenn dadurch keine rechtlich bindenden Wirkungen eintreten. • Ein Eilrechtsschutzantrag ist von Amts wegen auszulegen; hier war auf die Rechtswirkungen der §§ 75 Abs.1, 38 Abs.1 AsylG abzustellen, weil eine fortdauernde Klage im Vorverfahren anhängig ist. • Besteht eine Fortsetzungsantrag im Sinne des § 81 AsylG, entfaltet die weiterhin anhängige Klage die aufschiebende Wirkung fort und das Gericht kann dies zur Klarstellung aussprechen. • Bei Ermessensausübung zur Kostenentscheidung kann das Gericht berücksichtigen, dass der Antragsteller das frühere Verfahren durch Nichtbetreiben eingestellt hat; die Kosten können dem Antragsteller auferlegt werden. Der Antragsteller begehrt Eilrechtsschutz gegen einen Bescheid der Antragsgegnerin vom 04.01.2018, mit dem ein Folgeantrag nach §§ 71, 29 Abs.1 Nr.5 AsylG abgelehnt wurde. Zuvor war ein Klageverfahren gegen einen Erstbescheid (8 A 386/17) nach § 81 AsylG wegen Nichtbetreibens eingestellt worden; der Antragsteller stellte einen Fortsetzungsantrag (8 A 59/18). Mit dem Eilantrag verlangte er, das Bundesamt zu verpflichten, der Ausländerbehörde mitzuteilen, dass ein weiteres Asylverfahren durch Klageerhebung durchgeführt werde, sowie die Übermittlung eines Hinweises, dass Abschiebung bis zur Entscheidung auszusetzen sei. Das Gericht prüfte den formellen Antrag und seine Auslegung sowie die Frage des gesetzlichen Suspensiveffekts aufgrund der anhängigen Fortsetzungsklage. Es berücksichtigte zudem die Kostenfolgen in Verbindung mit der Einstellung des früheren Verfahrens durch den Antragsteller. • Der Antrag auf Mitteilung der Klageerhebung an die Ausländerbehörde hat keinen Regelungsgehalt, weil eine bloße Mitteilung die rechtliche Situation nicht verbessert und keine rechtlich bindenden Wirkungen gegenüber der Ausländerbehörde erzeugt; daher fehlt ein Rechtsgrund für die begehrte Verpflichtung. • Es handelt sich nicht um ein Dublin-Verfahren, weshalb eine Prüfung nach § 34a Abs.2 Satz2 AsylG entfällt. • Von Amts wegen ist der Eilantrag nach § 88 VwGO so auszulegen, dass auf die Rechtswirkungen der §§ 75 Abs.1, 38 Abs.1 AsylG abgestellt wird, weil die Fortsetzungsanträge des vorangegangenen Verfahrens (8 A 386/17 jetzt 8 A 59/18) in Betracht stehen. • Nach § 81 AsylG und der Rechtsprechung entfaltet eine weiter anhängige Klage ihre aufschiebende Wirkung fort; das Vorliegen dieser Rechtslage darf das Gericht zur Klarstellung im anhängigen Folgeverfahren feststellen. • Die Feststellung dient der Vermeidung von Folgeverfahren und ist rechtlich zulässig, auch wenn kein akuter Vollzug droht. • Bei der Kostenentscheidung kann das Gericht nach § 155 Abs.4 VwGO analog und § 83b AsylG berücksichtigen, dass der Antragsteller das frühere Verfahren durch Nichtbetreiben eingestellt hat; somit können die Kosten dem Antragsteller auferlegt werden, weil die Rechtsverteidigung als mutwillig angesehen werden kann. Der konkrete Eilantrag in der beantragten Form hat keinen Erfolg, weil die Verpflichtung des Bundesamtes zur Mitteilung an die Ausländerbehörde rechtlich keine bindende Wirkung entfaltet. Das Gericht legt den Eilantrag jedoch aus (§ 88 VwGO) dahin aus, dass auf die Rechtswirkungen der §§ 75 Abs.1, 38 Abs.1 AsylG abgestellt wird, da eine Fortsetzungsantrag im früheren Verfahren anhängig ist und die weiterhin anhängige Klage die aufschiebende Wirkung fortführt. Aus Billigkeits- und Klarstellungsgründen spricht das Gericht diese Feststellung im anhängigen Verfahren zum Folgeantrag aus, um Rechtsklarheit zu schaffen und Folgestreitigkeiten zu vermeiden. Bei der Kostenentscheidung wird berücksichtigt, dass der Antragsteller das ursprüngliche Verfahren durch Nichtbetreiben eingestellt hat; daher sind die außergerichtlichen Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen und die Gewährung von Prozesskostenhilfe entsprechend zu prüfen.