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Urteil

8 A 513/17

VG MAGDEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Enteignung des früheren Vereinsvermögens beruht auf besatzungsrechtlicher Grundlage und fällt unter den Ausschlusstatbestand des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG. • Das Datum der grundbuchrechtlichen Eintragung 1951 schließt den besatzungsrechtlichen Charakter der Maßnahme nicht aus. • Ein Anspruch nach dem Ausgleichsleistungsgesetz scheidet aus, weil der Kläger keine natürliche Person ist und kein Rechtsnachfolger des geschädigten Vereins. • Funktionsnachfolge begründet ohne gesetzliche Grundlage keine Rechtsnachfolge im Sinne des VermG oder AusglLeistG.
Entscheidungsgründe
Keine Rückübertragung wegen besatzungsrechtlicher Enteignung und fehlender Rechtsnachfolge • Die Enteignung des früheren Vereinsvermögens beruht auf besatzungsrechtlicher Grundlage und fällt unter den Ausschlusstatbestand des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG. • Das Datum der grundbuchrechtlichen Eintragung 1951 schließt den besatzungsrechtlichen Charakter der Maßnahme nicht aus. • Ein Anspruch nach dem Ausgleichsleistungsgesetz scheidet aus, weil der Kläger keine natürliche Person ist und kein Rechtsnachfolger des geschädigten Vereins. • Funktionsnachfolge begründet ohne gesetzliche Grundlage keine Rechtsnachfolge im Sinne des VermG oder AusglLeistG. Der Kläger begehrt die Rückübertragung eines im Grundbuch eingetragenen Erbbaurechts an einem innerstädtischen Grundstück, das ursprünglich dem D… gehörte. Nach dem Krieg wurde das Vermögen des früheren D… auf Grundlage sowjetischer SMAD-Befehle sequestriert und konfisziert; 1951 erfolgte die Eintragung zu Volkseigentum im Grundbuch. Der Beklagte lehnte die Rückübertragung ab mit der Begründung, der Kläger sei erst nach dem Krieg neugegründet und kein Rechtsnachfolger des am 19.09.1945 aufgelösten D…. Das Landesverwaltungsamt bestätigte dies im Widerspruchsbescheid unter Verweis auf SMAD-Befehle und Verwaltungserlasse, wonach das Vermögen des D… als enteignet/konfisziniert galt. Der Kläger rügt, die konkrete Umsetzung der SMAD-Befehle fehle, da die Grundbucheintragung erst 1951 erfolgte. Mit Klage verfolgt der Kläger die Rückübertragung und Aufhebung staatlicher Verwaltung; der Beklagte hält an seiner Rechtsansicht fest. • Die Klage ist zulässig, aber unbegründet; ein Rückübertragungs- oder Entschädigungsanspruch besteht nicht (§ 113 Abs. 5 S.1 VwGO). • Anwendungsbereich des VermG ist nicht eröffnet, weil der Rechtsverlust auf besatzungsrechtlicher Grundlage beruht und somit § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG einschlägig ist. • Maßgeblich ist die Einflussnahme der sowjetischen Militärverwaltung (SMAD): SMAD-Befehle ordneten Sequestrierung und Konfiszierung an und die SMAD bestätigte die Liquidation des Vereins, woraus die Enteignung sämtlicher Vermögenswerte folgt. • Die spätere grundbuchliche Eintragung (1951) nach Gründung der DDR ändert nichts am besatzungsrechtlichen Charakter der Enteignung; der Zeitpunkt des grundbuchrechtlichen Vollzugs ist hierfür ohne Bedeutung. • Erfüllt ist der Anwendungsbereich des Ausgleichsleistungsgesetzes, jedoch scheidet ein Anspruch nach § 1 Abs. 1 AusglLeistG aus, weil der Kläger keine natürliche Person ist. • Der Kläger ist kein Rechtsnachfolger des 1937 geschädigten Vereins; er ist allenfalls Funktionsnachfolger, was ohne gesetzliche Grundlage keine Rechtsnachfolge begründet. • Das Gericht schließt sich in den weiteren Ausführungen den Begründungen der Verwaltungsbescheide an und verweist auf die entsprechenden Rechtsgrundlagen und die Rechtsprechung zur Besatzungswirkung (VermG, AusglLeistG). Die Klage wird abgewiesen; der streitbefangene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.11.2017 ist rechtmäßig. Das Gericht verneint einen Anspruch auf Rückübertragung oder Entschädigung, weil die Enteignung auf besatzungsrechtlicher Grundlage erfolgte und somit der Ausschlusstatbestand des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG greift. Soweit die Anwendbarkeit des Ausgleichsleistungsgesetzes in Betracht kommt, scheitert ein Anspruch daran, dass der Kläger keine natürliche Person und kein Rechtsnachfolger des geschädigten Vereins ist. Die Entscheidung ist unanfechtbar durch Berufung oder Beschwerde nach § 6 Abs. 2 AusglLeistG, § 37 Abs. 2 VermG.