OffeneUrteileSuche
Beschluss

15 B 16/18

VG MAGDEBURG, Entscheidung vom

2mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Disziplinargericht kann nach §26 DG LSA nur gegenüber dem Beamten die Herausgabe dienstbezogener Unterlagen anordnen, nicht gegenüber Dritten wie dem Insolvenzgericht. • Unterlagen eines Insolvenzverfahrens sind nicht bereits wegen ihrer Bedeutung für ein Disziplinarverfahren dienstlich i.S.d. §26 DG LSA; eine generelle Ausweitung wäre unzulässig. • Fehlende Besitzlage des Beschuldigten an den Insolvenzakten und das Fehlen konkreter Darlegungen zum dienstlichen Bezug führen zur Unbegründetheit eines Herausgabeantrags. • Ein Antrag nach §27 DG LSA (Beschlagnahme) wäre ein gesondertes, weiterreichendes Rechtsinstitut mit höheren verfassungsrechtlichen Anforderungen und muss ausdrücklich erhoben werden. • Der Hilfsantrag auf richterliche Beweiserhebung nach §25 Abs.2 DG LSA setzt die konkrete Benennung von Zeugen oder Sachverständigen und die Darlegung der Umstände der Verweigerung voraus und kann nicht als pauschales Ermittlungsersuchen dienen.
Entscheidungsgründe
Kein Herausgabeanspruch von Insolvenzakten gegenüber dem Beamten (§26 DG LSA) • Ein Disziplinargericht kann nach §26 DG LSA nur gegenüber dem Beamten die Herausgabe dienstbezogener Unterlagen anordnen, nicht gegenüber Dritten wie dem Insolvenzgericht. • Unterlagen eines Insolvenzverfahrens sind nicht bereits wegen ihrer Bedeutung für ein Disziplinarverfahren dienstlich i.S.d. §26 DG LSA; eine generelle Ausweitung wäre unzulässig. • Fehlende Besitzlage des Beschuldigten an den Insolvenzakten und das Fehlen konkreter Darlegungen zum dienstlichen Bezug führen zur Unbegründetheit eines Herausgabeantrags. • Ein Antrag nach §27 DG LSA (Beschlagnahme) wäre ein gesondertes, weiterreichendes Rechtsinstitut mit höheren verfassungsrechtlichen Anforderungen und muss ausdrücklich erhoben werden. • Der Hilfsantrag auf richterliche Beweiserhebung nach §25 Abs.2 DG LSA setzt die konkrete Benennung von Zeugen oder Sachverständigen und die Darlegung der Umstände der Verweigerung voraus und kann nicht als pauschales Ermittlungsersuchen dienen. Die Disziplinarbehörde (Antragstellerin) verlangte die Herausgabe der Insolvenzverfahrensakte (Az. 340 IN 416/17) beim Amtsgericht, weil gegen den Antragsgegner disziplinarrechtliche Vorwürfe wegen angeblicher Nebentätigkeit in Zeiten der Dienstunfähigkeit bestehen. Das Amtsgericht hatte ein vorheriges Akteneinsichtsgesuch der Antragstellerin mit Beschluss abgelehnt. Die Antragstellerin behauptet, relevante Informationen zu Umfang und Beteiligten der Nebentätigkeit seien ausschließlich aus den Insolvenzakten zu gewinnen. Sie stellte einen Antrag nach §26 DG LSA auf Herausgabe der Akte und hilfsweise ein Ersuchen auf richterliche Beweiserhebung nach §25 Abs.2 DG LSA. Das Disziplinargericht lehnte die Anträge ohne Anhörung des Antragsgegners ab und führte aus, dass die Voraussetzungen der Normen nicht vorlägen. • Anwendbare Normen sind insbesondere §26 Satz 2 i.V.m. §25 Abs.3 DG LSA, §25 Abs.2 DG LSA und §27 DG LSA; maßgeblich ist die Beschränkung der Herausgabebefugnis auf den Beamten. • Nach Wortlaut und Zweck von §26 DG LSA richtet sich die Herausgabepflicht nur gegen den Beamten, gegen den das Disziplinarverfahren geführt wird; eine Anordnung gegenüber Dritten (z. B. Insolvenzgericht) ist nicht vorgesehen. • Die Antragstellerin hat nicht dargelegt, dass der Antragsgegner Besitzer der Insolvenzakten ist; ohne Besitz besteht keine Herausgabepflicht des Beamten. • Der dienstliche Bezug der begehrten Unterlagen ist von der Antragstellerin zu konkretisieren; bloße Förderlichkeit für das Disziplinarverfahren reicht nicht aus, andernfalls wäre die Vorschrift zu weit auszulegen. • Alternativbestände wie die Beschlagnahme nach §27 DG LSA stellen einen anderen Rechtsrahmen mit strengeren Eingriffsanforderungen dar und wurden nicht geltend gemacht. • Der Hilfsantrag nach §25 Abs.2 DG LSA zur richterlichen Beweiserhebung ist wegen unzureichender Darlegung unbestimmt; es fehlen konkrete Namen von Zeugen oder Sachverständigen und die Darstellung einer beweisverweigernden Situation. • Mangels konkreter Tatsachendarlegung ist auch eine Anhörung des Antragsgegners nicht erforderlich, da eine Nachbesserung der Anträge erkennbar keinen Erfolg versprochen hätte. Die Anträge der Disziplinarbehörde werden abgelehnt. Es besteht keine Herausgabepflicht des Antragsgegners an den Insolvenzakten nach §26 DG LSA, weil dieser nicht Besitzer der Akten ist und die Antragstellerin nicht hinreichend dargelegt hat, dass die Unterlagen einen dienstlichen Bezug im Sinne der Norm haben. Eine Anordnung gegenüber dem Insolvenzgericht ist nach §26 DG LSA nicht möglich; hierfür käme höchstens §27 DG LSA in Betracht, der jedoch nicht beantragt wurde und höhere Voraussetzungen erfordert. Der Hilfsantrag auf richterliche Beweiserhebung nach §25 Abs.2 DG LSA ist ebenfalls unbegründet, weil keine konkreten Zeugen, Sachverständigen oder Verweigerungsgründe benannt wurden. Die Antragstellerin kann gegebenenfalls gegen die Ablehnung ihres Akteneinsichtsgesuchs beim Amtsgericht Beschwerde einlegen oder unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorgaben neu Anträge stellen.