Urteil
8 A 181/18
Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
12Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Der in Marokko im Jahre 2013 geborene minderjährige Kläger ist seit seiner Geburt schwerstbehindert. Zusammen mit seiner Mutter und einem weiteren minderjährigen Geschwisterkind (Kläger im Verfahren 8 A 85/18 MD) reiste der Kläger am 13.08.2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein und begehrt letztendlich die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. Die Beklagte lehnte die Flüchtlingseigenschaft, die Asylanerkennung sowie den subsidiären Schutzstatus mit dem streitbefangenen Bescheid vom 08.03.2018 ab und verneinte Abschiebungshindernisse hinsichtlich Marokkos. Die Abschiebung nach Marokko wurde angedroht. 2 Bezüglich der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Kindes gab die Mutter einen Laborbericht aus Marokko vom 23.03.2013 zur Akte. Die Mutter trägt vor, dass das Kind bei der Geburt nicht genügend Sauerstoff erhalten habe und deswegen das Gehirn nicht richtig funktioniere. 3 Das Bundesamt begründete die Ablehnung von Abschiebungshindernissen damit, dass eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Kindes nicht zu erwarten sei. Auf etwaige Heilungschancen bzw. die Möglichkeit einer Verbesserung des Gesundheitszustandes durch in Deutschland zur Verfügung stehende Therapien dürfe nicht abgestellt werden. Es sei nicht ersichtlich, welcher dringenden Fachbehandlung das Kind benötige, die es im Heimatland nicht gebe und es somit eine lebensbedrohliche Verschlimmerung vorliegen würde. Vielmehr sei die notwendige medikamentöse Behandlung gegeben. 4 Im gerichtlichen Verfahren legte der minderjährige Kläger eine ärztliche Stellungnahme vom 19.04.2018 des Facharztes für Kinder und Jugendmedizin Michael Wilms (PROKLIN Medical Care GmbH, Medizinisches Versorgungs-Zentrum in Quedlinburg) vor, welche lautet: 5 „Patient: A., geb. 04.01.2013, Diagnosen: gesichert Spastische Zerebralparese, gesichert Epilepsie, gesichert schwere globals Entwicklungsretardierung, gesichert Asthma bronchiale 6 Sehr geehrte Damen und Herren, 7 ich berichte Ihnen über den Patienten A., den ich als Kinderarzt betreue. Bei dem Patienten handelt es sich um ein schwerst entwicklungsverzögertes Kind. Es besteht weiterhin eine Epilepsie und eine spastische Zerebralparese. benötigt aus diesem Grund eine intensive multimodale Therapie. Er erhält aktuell eine Kombination aus zwei Antiepileptika. Hier würde eine Therapieunterbrechung zu schweren, potentiell, lebensbedrohlichen, auf jeden Fall jedoch zu hirnschädigenden Krampfanfällen führen. Außerdem erfolgt eine Physiotherapie, aufgrund der Spastik. Hier würde eine Unterbrechung zu einer Zunahme der spastischen Kontrakturen (Muskelverkürzungen, welche durch bindegewebigen Umbau der Muskeln dauerhaft sind) führen. Auch hier sind die entstehenden Schäden irreversiebel. Aus diesem Grund, besteht eine dringende Notwendigkeit die Therapien ohne Unterbrechung fort zu setzen. Eine Längere Unterbrechung oder gar Beendigung der Therapie aufgrund von regional, nicht zur Verfügung stehenden Resorcen, bedroht Aymans Gesundheit massiv, führt zu irreparablen Schäden und bedroht potentiell sogar sein Leben.? 8 Weiter liegt eine ärztliche Stellungnahme des Facharztes für Kinder- und Jugendmedizin/Neuropädiatrie, Torsten Richter, vom 26.09.2017 vor: 9 „[…] hiermit berichte ich über den o. g. 4 Jahr und 9 Monate alten schwergeschädigten Jungen einer Marokkanerin, welcher mir im August und September 2017 vorgestellt wurde. 10 Diagnosen: Infantile spastische Cerebralparese, schwere geistige und körperliche Behinderung, Epilepsie, ausbleibende Sprachentwicklung, Bettlägerigkeit und Abhängigkeit vom Rollstuhl, neuromyopathische Kyphoskoliose, Harn- und Stuhlinkontinenz, Asthma bronchiale, V. z. Blindheit 11 GMFCS Level V 12 Untersuchungsbefund: Der Junge wird von seiner Mutter im unzureichend ausgestatteten und dem Körper des Jungen mit seiner schweren Mehrfachbehinderung nicht entsprechend angepassten Rehabuggy liegend vorgestellt. Schlanker Habitus, guter Pflegezustand, offener Mund, hoher spitzer Gaumen, Lippen und Peripherie rosig, sprachlich nur Laute äußernd. Augen fixieren nicht eindeutig, unkoordierte ungezielte Bewegungsmuster der Arme, des Kopfes und nur eingeschränkt des Oberkörpers, z. T. tonische Massenbewegungen. Keine Kopfkontrolle, kein Sitzen möglich, Drehen von Bauchlage in die Rückenlage nicht möglich, schlaffe typotone Rumpfmuskulatur, thoraxale Kyphoskoliose links, angedeutete Kielbrust, große Gelenke der Extremitäten gebeugt. Herz und Luge o. B. Gewicht: 13,5 kg 13 Dauermedikation: Valproinsäure ratiopharm (300 mg/ml): 2 x 0,85 ml/d, 14 Carbamaepin 200 mg: 2 x ½ Tbl./d, Ventoiair 100 µg Dos.-Aerosol (über Spacer): 2 x 1 Hub, Mometason ratioph. Heuschnupfenspray saisonal (?) 15 Dringend notwendig bzw. medizinisch indiziert ist die regelmäßige Anwendung physiotherapeutischer Maßnahmen sowie eine Verordnung eines angepassten Rehabuggys (mit Kopfstütze, Armauflagen, Fußtritt u.a.m.).? 16 Der minderjährige Kläger beantragt, 17 die Beklagte unter insoweitiger Aufhebung des Bescheides vom 08.03.2018 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen. 18 Die Beklagte beantragt, 19 die Klage abzuweisen 20 und verweist auf den streitbefangenen Bescheid. 21 Auf Aufforderung durch das Gericht macht die Beklagte weitere Ausführungen zur Erkrankung des minderjährigen Kindes und zur Behandlungsmöglichkeit in Marokko. Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote seien somit nicht festzustellen und inlandsbezogene Abschiebungshindernisse müsste die Ausländerbehörde treffen. 22 Die Fortführung der Physiotherapie des Kindes sei grundsätzlich in Marokko möglich. Auch hinsichtlich der vorliegenden Epilepsie des Kindes sei die Behandlung in Marokko gewährleistet. Besonders komplizierte Behandlungen könnten z. B. in der Spezialklinik in Rabt-Sale durchgeführt werden. Alle gängigen Medikamente seien verfügbar. Dies bestätige auch das Bundesverwaltungsgericht Österreich in einer Entscheidung vom 15.03.2016. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt dieser Gerichtsakte sowie die des Verfahrens der Mutter und des Geschwisterkindes 8 A 85/18 MD und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe 24 Die zulässige Klage, über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch den Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 AsylG) entschieden werden konnte, ist begründet. 25 Der Bescheid des Bundesamtes vom 08.03.2018 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, als dass Abschiebungshindernisse verneint wurden (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der minderjährige Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) Anspruch darauf, dass die Beklagte zu seinen Gunsten und in seiner Person ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf das Heimatland Marokko feststellt. 26 Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Unerheblich ist dabei, von wem die Gefahr ausgeht und auf welchen Ursachen sie beruht. Entscheidend ist allein, ob für den Ausländer eine konkrete individuelle Gefahr für die von der Vorschrift genannten Rechtsgüter besteht und die Gefahr dem Einzelnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit droht (vgl. nur: BVerwG, Urteile vom 17.10.1995, 9 C 9.95; vom 17.10.2006, 1 C 18.05; jeweils juris). Ein Abschiebungsverbot nach dieser Vorschrift kann auch dann begründet sein, wenn sich die individuelle Erkrankung eines ausreisepflichtigen Ausländers alsbald nach der Rückkehr in seinen Heimatstaat wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlimmern würde, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind und er auch anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte (vgl. nur: BVerwG, Urteil vom 29.07.1999, 9 C 2.99; Urteil vom 25.11.1997, 9 C 58.96; Beschluss vom 17.08.2011, 10 B 13.11; jeweils juris). Hiernach sind indes regelmäßig nur solche Umstände relevant, die für den betreffenden Ausländer den Aufenthalt im Zielland der angedrohten Abschiebung unzumutbar machen und damit in Gefahren begründet liegen, welche diesem im Zielstaat drohen (zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis). Treten die befürchteten negativen Auswirkungen jedoch allein durch die Abschiebung als solche und nicht wegen der spezifischen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ein, so handelt es sich um sogenannte inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse. Letzteres ist nicht durch das zuständige Bundesamt bei der Entscheidung über Abschiebungsverbote selbst, sondern ist im Falle der tatsächlichen Abschiebung durch die zuständige Ausländerbehörde zu berücksichtigen (vgl. nur: BVerwG, Urteile vom 21.09.1999, 9 C 8.99 und vom 15.10.1999, 9 C 7.99; jeweils juris). 27 Die Prognose einer Gefährdung nach Rückkehr in das Heimatland fordert eine Abwägung der im konkreten Einzelfall für eine zu erwartende Rechtsgutverletzung entsprechenden Umstände. Dies erfordert die zusammenfassende verständige Würdigung aller objektiven Umstände unter Einbeziehung des Ranges des gefährdeten Rechtsgutes und der Zumutbarkeit des mit der Rückkehr verbundenen Risikos aus der Sicht eines vernünftig denkenden, besonnenen Dritten, nämlich, ob die Umstände die erhebliche Gefahr einer Rechtsgutsverletzung alsbald erwarten lassen (vgl. dazu nur: BVerwG, Beschluss vom 18.07. 2001, 1 B 71.01; juris). 28 Das Tatbestandsmerkmal der Erheblichkeit der zu erwartenden Gefährdungssituation ist dabei nur dann gegeben, wenn der Eintritt der Gefahr eine bedeutende Rechtsgutbeeinträchtigung nach sich zieht. Ausgehend von einer unzureichenden medizinischen Behandlungsmöglichkeit liegt das für die hieraus resultierende akute Lebensgefahr auf der Hand und heißt für den Fall der befürchteten Verschlimmerung einer bereits vorhandenen Erkrankung, dass sich der Gesundheitszustand nach Ankunft im Zielland der Abschiebung in absehbarer Zeit wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern wird. Der Begriff der wesentlichen Verschlechterung liegt nur dann vor, wenn die befürchtete ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustandes nach Rückkehr derart gravierend sein wird, dass außergewöhnlich schwere körperliche oder psychische Schäden oder existenzbedrohende Umstände zu erwarten sind (vgl. nur: OVG NRW, Beschluss vom 20.09.2006, 13 A 1740/05.A; Urteil vom 27.01.2015, 13 A 1201/12.A; alle juris). 29 Andererseits dient das Abschiebungsverbot nicht dazu, dem ausreisepflichtigen erkrankten Ausländer die Heilung seiner Erkrankung im Rahmen des sozialen und Gesundheitssystems der Bundesrepublik Deutschland zu ermöglichen. Der Ausländer muss sich grundsätzlich auf den Behandlungsstandard in seinem Herkunftsland verweisen lassen. Zu berücksichtigen ist aber, ob der Ausländer voraussichtlich in der Lage sein wird, ohne Schädigung des Existenzminimums im Sinne der Gefahr drohender Verelendung, die erforderliche, eine Verschlimmerung der Erkrankung verhindernde, im Herkunftsland mögliche Behandlung zu finanzieren. Hierzu sind seine genannten voraussichtlichen Lebensumstände im Herkunftsland aber auch eventuelle finanzielle Unterstützungen den Blick zu nehmen (vgl. nur: OVG NRW, Beschluss vom 05.09.2011, 13 A 1660/11.A; juris). 30 Unter Berücksichtigung dieser genannten Abwägungsmerkmale ist das Gericht in dem maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung davon überzeugt, dass der minderjährige schwerstbehinderte Kläger durch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG geschützt werden muss. Ausweislich der im Tatbestand ausführlich dargestellten ärztlichen Berichte leidet der minderjährige augenblicklich fünfjährige Kläger unstreitig an einer gesicherten spastischen Zerebralparese, einer gesicherten Epilepsie, gesichert schwere globale Entwicklungsretardierung sowie einem gesicherten Asthma bronchiale. Insbesondere der Stellungnahme des Facharztes für Kinder- und Jugendmedizin Michael Wilms vom 19.04.2018 (Blatt 48 Gerichtsakte) ist zu entnehmen, dass das Kind eine intensive multimodale Therapie benötigt. Augenblicklich erhalte er eine Kombination aus zwei Antiepileptika. Eine Therapieunterbrechung würden zu schweren, potentiell lebensbedrohlichen, auf jeden Fall jedoch zu hirnschädigenden Krampfanfällen führen. Zudem erfolge eine Physiotherapie aufgrund der Spastik. Eine Unterbrechung würde zu einer Zunahme der spastischen Kontrakturen (Muskelverkürzungen) führen. Diese Schäden seien irreversibel. Die Therapien seien ohne Unterbrechung fortzusetzen. Eine längere Unterbrechung oder gar Beendigung der Therapie aufgrund von regional nicht zur Verfügung stehenden Ressourcen bedrohe die Gesundheit des Kindes massiv und führe zu irreparablen Schäden und bedrohe potentiell das Leben des Kindes. 31 An diesen aktuellen, zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegenden fachärztlichen Stellungnahmen kommt das Gericht nicht vorbei. Die daraufhin vom Beklagten auf Ersuchen des Gerichts vorgenommene Stellungnahme vermag dies zur Überzeugung des Gerichts nicht erschüttern. Zwar weist das Bundesamt zu Recht auf die medizinischen Standards und der gewährleisteten medizinischen Grundversorgung in Marokko hin. Zudem werden aus der Rechtsprechung bekannte Einzelfälle bestimmter Erkrankungen genannt, wonach in den dortigen Fällen keine Abschiebungsverbote ausgesprochen wurden. An der Einordnung des hier vorliegenden Einzelfalls ändert dies jedoch nichts. Denn zur Überzeugung des Gerichts ist hier gerade aufgrund der Vielzahl und der Schwere der Erkrankungen des Kindes eine Abschiebung nach Marokko nicht zu verantworten; dies nicht nur aus der Ausländerbehörde zu prüfenden inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen, sondern auch deswegen, weil nicht nur während des Transportes, sondern auch unmittelbar nach der Ankunft in Marokko durch den Abbruch der in Deutschland vorgenommenen Therapiemöglichkeiten grundsätzlich eine lebensbedrohende Situation für das Kind eintreten könnte. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts eindeutig aus den vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen und insbesondere aus der zuletzt genannten des Facharztes für Kinder- und Jugendmedizin Michael Wilms. Das Eingehen eines derartigen Risikos vermag jedenfalls das erkennende Gericht nicht zu verantworten, so dass das Abschiebungsverbot auszusprechen ist. 32 Darüber hinaus ist das Gericht davon überzeugt, dass jedenfalls in dem Fall des hier zu entscheidenden minderjährigen Kindes, dieses massiven existenzbedrohenden wirtschaftlichen Problemen ausgesetzt sein dürfte. 33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.