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Urteil

6 A 58/17

Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich. 2 Seit Januar 1992 war der Ehemann der Klägerin, Herr A., als gebührenpflichtiger Rundfunkteilnehmer angemeldet. Die Gebühren wurden jährlich im Voraus per Lastschrift eingezogen. Dies war auch nach Einführung des Euros sowie später des Rundfunkbeitrags so, wobei das Konto für den Ehemann der Klägerin auf die Beitragsnummer 429 … lautete. Aufgrund des einmaligen Meldedatenabgleichs vom 03.03.2013 war für den Ehemann der Klägerin die Wohnung A-Straße in A-Stadt als aktuelle Wohnung ermittelt worden. 3 Am 08.06.2016 informierte die Klägerin den Beklagten telefonisch über das Getrenntleben von ihrem Ehemann und teilte schriftsätzlich mit, dass ihr ein grober Fehler beim Bezahlen der Beiträge unterlaufen sei. Ihr Ehemann sei am 21.11.2013 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Sie habe für die Bezahlung der Rundfunkbeiträge eine Einzugsermächtigung von ihrem Konto bei der Sparda Bank erteilt, die Geldbeträge seien immer jährlich abgebucht worden. Dies sei in der festen Annahme ihrerseits geschehen, dass diese Rundfunkbeiträge für ihren Haushalt in A-Stadt (A-Straße in A-Stadt) unter der Beitragsnummer 429 … gelten würden. Es sei ihr nicht bewusst gewesen, dass dies die persönliche Beitragsnummer ihres Ehemannes sei. Die Chancen, mit ihrem Mann den Sachverhalt in einem ruhigen Gespräch zu klären, sehe sie gleich Null an, weshalb sie um Unterstützung durch den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice bei der Klärung ihres Problems bitte. 4 Mit Schreiben vom 02.07.2016 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass er das SEPA-Lastschrift-Mandat zu dem Beitragskonto mit der Nr. 429 … storniert habe. Es werde davon ausgegangen, dass für die Wohnung „A-Straße in A-Stadt" bereits Rundfunkbeiträge gezahlt würden, jedoch habe kein Beitragskonto auf den Namen der Klägerin ermittelt werden können. Mit Schreiben vom selben Tage wurde der Ehemann der Klägerin über die Stornierung des SEPA-Lastschrift-Mandates aufgrund der Mitteilung der Klägerin sowie darüber informiert, dass das Beitragskonto ausgeglichen sei. 5 Mit Schreiben vom 06.07.2016 bestätigte der Beklagte der Klägerin ihre Anmeldung und teilte ihr mit, dass sie aufgrund ihrer Angaben für ihre Wohnung in A-Stadt unter der Beitragsnummer 624 … ab dem 01.11.2013 zu Rundfunkbeiträgen angemeldet sei. Mit Schreiben vom 05.08.2016 forderte der Beklagte die Klägerin zur Zahlung des sich aufgrund der rückwirkenden Anmeldung für den Zeitraum von November 2013 bis September 2016 errechnenden Gesamtbetrages i.H.v. 620,66 € auf. 6 Mit Schreiben an den Beklagten vom 18.08.2016 wies der Prozessbevollmächtigte der Klägerin darauf hin, dass seine Mandantin die geforderten Beiträge bereits bezahlt habe und legte zum Nachweis Kontoauszüge seiner Mandantin für den Beitragseinzug der Jahre 2013, 2015 und 2016 bei. Rundfunkbeiträge seien nicht personen-, sondern wohnungsgebunden zu zahlen. Bei einem Abgleich von Meldedaten hätte auffallen müssen, dass der Ehemann der Mandantin nicht mehr in der Wohnung, für die das in Rede stehende Beitragskonto Nr. 429 … geführt worden sei, wohne. Demgegenüber verwies der Beklagte mit Schreiben vom 26.09.2016 darauf hin, dass Beitragskonten personenbezogen geführt würden und nicht auf andere Personen umgeschrieben werden könnten. Die bisher gezahlten Beiträge habe die Klägerin für ihren getrennt lebenden Ehemann entrichtet. Nach der Auflösung des gemeinsamen Haushalts sei keine Änderung der Bankverbindung mitgeteilt worden. 7 Nach Zahlungserinnerung vom 01.10.2016 erging der Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 02.12.2016, mit dem für den Zeitraum 01.11.2013 bis 30.09.2016 ein Betrag i.H.v. 628,66 € (rückständige Rundfunkbeiträge i.H.v. 620,66 € zuzüglich eines Säumniszuschlags i.H.v. 8 €) ausgewiesen wurde. Mit weiterem Festsetzungsbescheid vom 02.01.2017 wurde für den Zeitraum vom 01.10.2016 bis 31.12.2016 ein Betrag i.H.v. 60,50 € (Rundfunkbeiträge i.H.v. 52,50 € zuzüglich eines Säumniszuschlags i.H.v. 8 €) festgesetzt. 8 Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 31.12.2016 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid vom 02.12.2016 ein, mit weiterem Schreiben vom 16.01.2017 Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid vom 02.01.2017. Zur Begründung wurde im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Regelung des § 2 Abs. 2 RBStV geltend gemacht, dass Beitragskonten für den jeweiligen Wohnungsinhaber zu führen seien. Dem Beklagten hätte durch Meldedatenabgleich auffallen müssen, dass eine Änderung in den persönlichen Verhältnissen der Klägerin aufgetreten sei und ihr Ehemann nicht mehr in der ehelichen Wohnung lebe, für die von ihm bewohnten Wohnungen die Zahlung von Rundfunkbeiträgen aber durch andere Mitbewohner erfüllt worden seien. 9 Mit Widerspruchsbescheid vom 25.01.2017, zugestellt am 03.02.2017, wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, entgegen ihrer Auffassung habe die Klägerin die Rundfunkbeiträge nicht bereits unter der Beitragsnummer 429 … entrichtet. Unter dieser Beitragsnummer habe sie die Rundfunkbeiträge bis einschließlich Dezember 2016 für Herrn A. entrichtet. Es liege im Einflussbereich des Rundfunkbeitragsschuldners, ohne Rechtsgrund geleistete Zahlungen bzw. Abbuchungen zu erkennen und zu vermeiden. Insoweit sei ihm zuzumuten, seine Kontoauszüge auf Richtigkeit hin zu überprüfen und Beanstandungen rechtzeitig geltend zu machen. 10 Am 03.03.2017 hat die Klägerin durch Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 02.03.2017 Klage erhoben. Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, die mit dem Festsetzungsbescheiden vom 02.12.2016 und 02.01.2017 festgesetzten Rundfunkbeiträge nebst Säumniszuschläge seien rechtswidrig, da die Klägerin für die in Rede stehenden Zeiträume bereits Rundfunkbeiträge gezahlt habe. Die Auffassung des Beklagten, dass Beitragskonten personengebundenen zu führen seien und nicht auf andere Personen umgeschrieben werden könnten, sei im Hinblick auf § 2 Abs. 1 RBStV unzutreffend. Obwohl Herr A. nicht über den Bezug einer neuen Wohnung informiert und damit gegen seine Anzeigepflichten nach § 8 RBStV verstoßen habe, belohne der Beklagte dieses Verhalten durch Zuordnung der Beitragszahlungen zu Gunsten des Ehemannes der Klägerin. Die Klägerin habe demgegenüber nicht gegen Anzeigepflichten verstoßen und werde mit doppelten Beitragszahlungen für mehrere Jahre belastet, wofür es keine Rechtsgrundlage gebe. Dem Beklagten hätte bereits infolge des gesetzlich geregelten Meldedatenabgleichs auffallen müssen, dass Herr A. seit mehreren Jahren nicht mehr in der Wohnung, für die das Beitragskonto mit der Nr. 429 … geführt werde, lebe. Abgesehen davon sei es auch möglich, dass Herr A. nicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen verpflichtet sei, weil diese Verpflichtung bereits von anderen Mitbewohnern der seit November 2013 von ihm bewohnten Wohnungen erfüllt worden sei. 11 Die Klägerin beantragt, 12 1. die Festsetzungsbescheide des Beklagten vom 02.12.2016 und 02.01.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.01.2017 aufzuheben, 13 2. die Hinzuziehung des Bevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren für notwendig zu erklären. 14 Der Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Er nimmt Bezug auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und legt darüber hinaus dar, der Klägerin sei bekannt gewesen, dass das Beitragskonto 439 … unter dem Namen ihres Ehemannes geführt worden sei, denn im Überweisungsbeleg der Rundfunkbeiträge für das Jahr 2013 sei ihr Ehemann vermerkt. Auch sei aus der Historie des Beitragskontos ersichtlich, dass die Klägerin ihren Lastschriftauftrag bei der Sparda Bank am 08.12.2013 auf jährliche Zahlung im Voraus geändert habe. Ein Hinweis darauf, dass die Zahlungen nicht mehr für das Beitragskonto 439 … des Ehemannes erfolgen sollten, sei dieser Lastschriftänderung nicht zu entnehmen. Daher seien die Zahlungen weiterhin für Herrn A. vorgenommen worden. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei sie durch die Zahlungen nicht ihrer Anzeigepflicht im Hinblick auf ihre Wohnung nachgekommen. Angemeldet sei lediglich Herr A. gewesen, nicht aber die Klägerin, was ihr auch bekannt gewesen sei. Soweit ausgeführt werde, der getrennt lebende Ehemann sei nicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen verpflichtet gewesen, weil diese Verpflichtung bereits von anderen Mitbewohnern erfüllt worden sei, entfalle die Rundfunkbeitragspflicht für Herrn A. nicht, weil eine rückwirkende Abmeldung nach § 7 Abs. 2 S. 1 RBStV nicht möglich sei. Ungeachtet dessen, dass Herr A. verpflichtet gewesen sei, jedwede Änderungen dem Beklagten gemäß § 8 RBStV unverzüglich anzuzeigen, sei es nicht Aufgabe des Beklagten, sich darum zu kümmern, wer wo gemeldet sei und wer gegebenenfalls mit wem zusammen wohne und wofür Zahlungen leiste. 17 Die Klägerin entgegnet insoweit, sie sei nicht als Fürzahlerin für Herrn A. aufgetreten. Die angesprochene Änderung des Lastschriftauftrages spreche eindeutig dafür, dass sie die Beitragszahlungen nicht mehr für ihren Ehemann habe leisten wollen. So werde dessen Name fortan auch nicht mehr auf den entsprechenden Abbuchungsmitteilungen angegeben. Weil der Beklagte den Namen des Herrn A. bei den Abbuchungen in der Folgezeit nicht mehr angegeben habe, sei der Klägerin bei der Prüfung ihrer Kontoauszüge nicht aufgefallen, dass sie nach dem Auszug ihres damaligen Ehemannes die Zahlungen versehentlich unter der falschen Beitragsnummer geleistet habe. Im Hinblick auf doppelt vereinnahmte Rundfunkbeiträge im streitgegenständlichen Zeitraum sei der Beklagte ungerechtfertigt bereichert. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung. Entscheidungsgründe 19 Die zulässige Klage ist unbegründet. 20 Die Festsetzungsbescheide des Beklagten vom 02.12.2016 und 02.01.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.01.2017 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). 21 Als Inhaberin der im Absender der Klageschrift angegebenen Wohnung hat die Klägerin für die in den Festsetzungsbescheiden genannten Zeiträume Rundfunkbeiträge zuzüglich Säumniszuschläge zu zahlen. 22 Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags ist der zum 01.01.2013 in Kraft getretene Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) vom 15. Dezember 2010 i.V.m. § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages vom 26. August 1996 bis 11. September 1996 in der Fassung durch Art. 6 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 15. Dezember 2010 bis 17. Dezember 2010 (GVBl. LSA 2011 S. 824, 835). 23 Formelle Einwände gegen die Erhebung des Rundfunkbeitrages bestehen nicht. 24 Die Beitragspflicht und Fälligkeit für den jeweiligen Rundfunkbeitragspflichtigen ergibt sich – unabhängig von dem Erlass eines Festsetzungsbescheides – bereits aus dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag selbst (§ 7 Abs. 1 und 3 RBStV). Die Höhe des monatlichen Beitrags ist in § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages festgelegt. 25 Auch materiell-rechtlich ist die Beitragserhebung nicht zu beanstanden. 26 Im privaten Bereich ist nach § 2 Abs. 1 RBStV grundsätzlich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag in Höhe von 17,98 Euro pro Monat, ab dem 01.04.2015 17,50 € pro Monat zu entrichten. Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (§ 2 Abs. 2 RBStV). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Klägerin nicht bestritten. Sie ist daher als Inhaberin dieser Wohnung zum Rundfunkbeitrag heranzuziehen. 27 Der Einwand der Klägerin, sie habe durch die von ihrem Konto bei der Sparda Bank per Lastschrift Einzug geleisteten Zahlungen für das Beitragskonto mit der Nr. 429 … ihre Rundfunkbeitragspflicht für die von ihr genutzte Wohnung erfüllt, greift nicht durch. 28 Dem Verwaltungsvorgang des Beklagten und der darin enthaltenen Aufstellung der Daten (sog. Historie-Aufstellung zum elektronischen Beitragskonto) ist zu entnehmen, dass lediglich Herr A. als Rundfunkteilnehmer und damit Beitragspflichtiger bei dem Beklagten angemeldet war, nicht jedoch die Klägerin; erst mit deren Kontaktaufnahme zum Beklagten im Juni 2016 hat sich hieran etwas geändert, weil dann für die Klägerin als Wohnungsinhaberin ein eigenes Beitragskonto zu führen war und dies konsequenterweise ab 01.11.2013, zumal sie selbst in ihrem Schreiben vom 08.06.2016 an den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice mitgeteilt hat, dass ihr Ehemann am 21.11.2013 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen war mit der Folge, dass sie als alleinige, nunmehr angemeldete Wohnungsinhaberin nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag rundfunkbeitragspflichtig wurde. Die Klägerin kann sich insoweit nicht darauf berufen, dass ihr Ehemann nach Verlassen der ehelichen Wohnung gegen die ihm obliegenden Anzeigepflichten gegenüber dem Beklagten verstoßen habe. Sie selber hat diese Veränderung ihrer persönlichen Verhältnisse nicht zum Anlass genommen, den Beklagten zu kontaktieren und ihn darauf hinzuweisen; dadurch hat sie selbst gegen die ihr gemäß § 8 RBStV obliegenden Pflichten verstoßen. Dass die weiterhin im Wege des Lastschrifteinzugs im streitgegenständlichen Zeitraum erfolgenden Belastungen ihres Kontos die ihren Ehemann treffende Rundfunkbeitragspflicht erfüllte und nicht die eigene, hat die Klägerin selbst erkannt, wie aus ihrem Schreiben vom 08.06.2016 deutlich hervorgeht, wenn sie im ersten Satz einräumt, ihr sei ein grober Fehler beim Bezahlen der Beiträge unterlaufen. Dass sie sich insoweit an ihren Ehemann wenden müsste, um ihre Ansprüche geltend zu machen, wird auch in ihren Ausführungen deutlich, sie sehe die Chancen, den Sachverhalt mit ihm in einem ruhigen Gespräch klären zu können, gleich Null. 29 Das Argument der Klägerin, der Beklagte habe infolge des gesetzlich geregelten Meldedatenabgleichs auch ohne entsprechende Kontaktaufnahme ihrerseits bzw. ihres Ehemannes erkennen müssen, dass dieser nicht mehr die gemeinsame eheliche Wohnung bewohne und schlussfolgern müssen, dass die Klägerin mit den Zahlungen ab Auszug ihres Ehemannes aus der ehelichen Wohnung lediglich die eigene Rundfunkbeitragspflicht habe erfüllen wollen, verhilft der Klage nicht zum Erfolg. Soweit § 14 Abs. 9 RBStV anordnet, dass jede Meldebehörde einmalig zum Zweck der Bestands- und Ersterfassung für einen bundesweit einheitlichen Stichtag automatisiert in standardisierter Form im Einzelnen bezeichnete Daten aller volljährigen Personen an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt übermittelt, greift dies in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Dieser Eingriff ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt, weil er im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgt, (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urt. v. 29.07.2015 – 7 B 15.379). Ein weiterer bzw. in regelmäßigen Abständen erfolgender Meldedatenabgleich ist von der Vorschrift nicht gedeckt. 30 Der Umstand, dass jemand als Fürzahler für einen anderen Rundfunkbeitragspflichtigen in Erscheinung tritt, muss dem Beklagten keine Veranlassung geben, dies infrage zu stellen und den Sachverhalt von sich aus durch Befragung des Fürzahlers aufzuklären. Für ein entsprechendes Handeln kann es durchaus nachvollziehbare Gründe geben, so können z.B. Eltern die ihrem volljährigen Kind obliegende Rundfunkbeitragspflicht durch eigene Zahlung erfüllen oder aber nicht mit dem Rundfunkbeitragspflichtigen verwandte Dritte diesen durch entsprechende Leistungen finanziell unterstützen wollen. Der Umstand, dass sich die Klägerin im Irrtum über die Zuordnung der von ihr in der Vergangenheit nach Auszug ihres Ehemannes gezahlten Rundfunkbeiträge die Wohnung betreffend befand, weil sie damit meinte, eine ihr obliegende, auf die eheliche Wohnung bezogene Pflicht zu erfüllen, ist irrelevant. Zwar knüpft die Rundfunkbeitragspflicht gemäß § 2 RBStV an das Innehaben einer Wohnung an, jedoch stellt die Regelung auf den volljährigen Wohnungsinhaber ab, der nach den Meldevorschriften dort erfasst ist bzw. bei dem Beklagten bereits als Rundfunkbeitragspflichtiger angemeldet ist; entsprechend werden die Beitragskonten bei dem Beklagten personenbezogen geführt, zumal auch bei mehreren volljährigen Personen, die unter einer Meldeanschrift erfasst sind, grundsätzlich eine eigenständige Rundfunkbeitragspflicht besteht. 31 Soweit vorgetragen wird, möglicherweise habe eine Rundfunkbeitragspflicht des Herrn A. deshalb nicht bestanden, weil von den Wohnungsinhabern der von ihm nach Auszug aus der ehelichen Wohnung bewohnten Wohnungen diese bereits erfüllt worden sei, ist dem nicht beizutreten. Die persönliche Rundfunkbeitragspflicht besteht so lange, wie nicht das Ende des Innehabens einer Wohnung der zuständigen Landesrundfunkanstalt angezeigt wurde (vgl. § 8 Abs. 2 1. Modalität RBStV). Die Rundfunkbeitragspflicht des Herrn A. hat daher fortbestanden und ist durch die Zahlungen der Klägerin erfüllt worden. 32 Letztlich ist auch die Festsetzung der Säumniszuschläge nicht zu beanstanden. 33 Nach § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 RBStV ist die zuständige Landesrundfunkanstalt ermächtigt, die Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen durch Satzung zu regeln. Nach § 11 Abs. 1 S. 1 der Satzung des Mitteldeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 24.09.2012 wird ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 € fällig und zusammen mit dem Beitragsbescheid festgesetzt, wenn geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden. 34 Vorliegend hat die Klägerin die gemäß § 7 Abs. 3 RBStV i.V.m. § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag kraft einer gesetzlichen Regelung fälligen und der Höhe nach bestimmten Rundfunkbeiträge nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit bezahlt, sodass der Beklagte Säumniszuschläge festsetzen durfte. Der Betrag in Höhe von 8,-- € erweist sich unter Berücksichtigung seiner Funktion, als „Druckmittel eigener Art“ den Beitragspflichtigen zur rechtzeitigen Zahlung anzuhalten, um eine gleichmäßige und kalkulierbare Finanzausstattung der Rundfunkanstalt sicherzustellen, auch als verhältnismäßig (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 17.07.2014 - 3 K 5371/13 -, juris, Rn. 69; VG Köln, Urt. v. 04.12.2014 - 6 K 5644/13 -, juris, Rn. 138). 35 Mangels Klageerfolgs kommt eine Erstattung der durch die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren entstandenen Kosten nicht in Betracht (§ 162 Abs. 2 S. 2 VwGO). 36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 37 Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs.1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 38 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 S. 1 GKG.