Beschluss
4 B 328/18
VG MAGDEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Abschiebung eines Ausländers ist nach § 60a Abs.2 AufenthG auszusetzen, wenn sie aus rechtlichen Gründen unmöglich ist, etwa weil durch Abschiebung in die familiäre Lebensgemeinschaft mit einem deutschen Kind eingegriffen würde.
• Eine wirksame Vaterschaftsanerkennung nach § 1599 Abs.2 BGB kann einen scheidungsakzessorischen Statuswechsel herbeiführen und damit die rechtliche Vater-Kind-Zuordnung begründen, auch wenn zuvor nach ausländischem Recht ein Dritter als Vater galt.
• Eine beurkundete Vaterschaftsanerkennung bleibt wirksam, wenn die formale Mitteilungspflicht nach § 1597a BGB verletzt wurde, solange nicht die Voraussetzungen der in § 1598 BGB abschließend geregelten Unwirksamkeit vorliegen.
• Bei Entscheidungen über Abschiebung sind die tatsächliche Verbundenheit zwischen Elternteil und Kind und das Kindeswohl nach Art.6 GG und § 1626 BGB maßgeblich, insbesondere bei Kleinkindern; längere Trennungen können unzumutbar sein.
Entscheidungsgründe
Abschiebungsaussetzung wegen wirksamer Vaterschaftsanerkennung und Kindeswohl (Vaterschaftsstatuswechsel) • Die Abschiebung eines Ausländers ist nach § 60a Abs.2 AufenthG auszusetzen, wenn sie aus rechtlichen Gründen unmöglich ist, etwa weil durch Abschiebung in die familiäre Lebensgemeinschaft mit einem deutschen Kind eingegriffen würde. • Eine wirksame Vaterschaftsanerkennung nach § 1599 Abs.2 BGB kann einen scheidungsakzessorischen Statuswechsel herbeiführen und damit die rechtliche Vater-Kind-Zuordnung begründen, auch wenn zuvor nach ausländischem Recht ein Dritter als Vater galt. • Eine beurkundete Vaterschaftsanerkennung bleibt wirksam, wenn die formale Mitteilungspflicht nach § 1597a BGB verletzt wurde, solange nicht die Voraussetzungen der in § 1598 BGB abschließend geregelten Unwirksamkeit vorliegen. • Bei Entscheidungen über Abschiebung sind die tatsächliche Verbundenheit zwischen Elternteil und Kind und das Kindeswohl nach Art.6 GG und § 1626 BGB maßgeblich, insbesondere bei Kleinkindern; längere Trennungen können unzumutbar sein. Der Antragsteller ist Ausländer und hat am 01.11.2018 gegenüber einem Notar die Vaterschaft für das am 18.06.2018 in Deutschland geborene Kind H. A. anerkannt. Zuvor galt nach türkischem Recht als Vater der geschiedene Ehemann der Kindesmutter, der Bruder des Antragstellers; dessen Scheidung war am 02.04.2018 rechtskräftig geworden. Die Ausländerbehörde wollte den Antragsteller abschieben. Der Antragsteller begehrt im einstweiligen Rechtsschutz, die Ausländerbehörde von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen ihn zu untersagen, weil durch seine Abschiebung die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem deutschen Kind und das Kindeswohl beeinträchtigt würden. Die Behörde rügt u. a. mögliche Missbrauchsaspekte bei Vaterschaftsanerkennungen. • Anordnungsbefugnis und -grund: Die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO sind erfüllt; Anordnungsanspruch und -grund sind glaubhaft gemacht. • Anordnungsanspruch nach § 60a Abs.2 AufenthG: Die Abschiebung ist auszusetzen, solange sie aus rechtlichen Gründen unmöglich ist; hier liegt wegen Eingriffs in die familiäre Lebensgemeinschaft ein solcher Grund vor. • Vaterschaftsstatus: Nach kollisionsrechtlicher Prüfung und unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BGH und des EGBGB hat der Antragsteller durch die Anerkennung nach § 1599 Abs.2 BGB die rechtliche Vaterschaft erlangt; der scheidungsakzessorische Statuswechsel wirkt trotz zuvor gegebener ausländischer Vaterzuordnung. • Anwendbarkeit ausländischen Rechts: Türkisches Recht führte ursprünglich zur Vaterschaft des Bruders; dies ändert aber nichts daran, dass nach Art.20 EGBGB deutsches Recht (am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes) zur Anfechtung/Beseitigung der ausländischen Vaterzuordnung anwendbar ist. • Wirksamkeit der Beurkundung: Die Vaterschaftsanerkennung vom 01.11.2018 ist wirksam, weil die in § 1598 BGB abschließend geregelten Unwirksamkeitsgründe nicht vorlagen; ein bloßer Verstoß gegen Mitteilungspflichten nach § 1597a BGB macht die Anerkennung nicht nichtig. • Kindeswohl und familiäre Bindung: Tatsächliche Verbundenheit und täglicher Umgang liegen vor; das fünf Monate alte Kind ist in besonderem Maße auf den Vaterkontakt angewiesen; eine Abschiebung würde unverhältnismäßig in Art.6 GG und Art.8 EMRK geschützte familiäre Beziehungen eingreifen. • Erforderlichkeit der Aussetzung: Eine Abschiebung mit dem Ziel, Visumverfahren von der Türkei aus zu betreiben, führt zu unzumutbaren Trennungszeiten; Konsularische Hinweise lassen mehrmonatige Verfahren erwarten, was bei einem Kleinkind erhebliches Gewicht hat. • Keine Nebenbestimmungen: Die Kammer sieht von Nebenbestimmungen zur Begrenzung der einstweiligen Anordnung ab; weitergehende Aufklärung kann im Hauptsacheverfahren stattfinden. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde stattgegeben: Die Ausländerbehörde ist zu unterlassen, aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den Antragsteller durchzuführen. Begründend liegt vor, dass der Antragsteller durch wirksame Vaterschaftsanerkennung nach § 1599 Abs.2 BGB als rechtlicher Vater des deutschen Kindes gilt und eine Abschiebung die geschützte familiäre Lebensgemeinschaft und das Kindeswohl nach Art.6 GG und Art.8 EMRK in unzulässiger Weise beeinträchtigen würde. Die Abschiebung ist damit nach § 60a Abs.2 AufenthG rechtlich unmöglich beziehungsweise auszusetzen. Die Kostenentscheidung und der Streitwert wurden vom Gericht festgesetzt; der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt, weil der Antragsteller seine Bedürftigkeit nicht nachgewiesen hat.