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Beschluss

7 B 226/19

VG MAGDEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anfechtungsklage bei Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigter kann aufschiebende Wirkung haben, wenn die summarische Prüfung Erfolgsaussichten der Klage erkennen lässt. • Eine zu einer Jugendstrafe verurteilte Person erfüllt nicht ohne Weiteres den Tatbestand des § 60 Abs. 8 Satz 1 2. Alt. AufenthG; Freiheitsstrafen nach Erwachsenenstrafrecht sind hiervon zu unterscheiden. • Bei Anwendung des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG ist eine umfassende individuelle Ermessens- und Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen; das bloße Vorliegen tatbestandlicher Voraussetzungen reicht nicht aus. • Fehlt im behördlichen Widerrufsbescheid die erforderliche Ermessensabwägung, ist der Widerruf rechtswidrig, weil die Behörde Ermessensnichtgebrauch begangen hat.
Entscheidungsgründe
Widerruf der Anerkennung wegen Jugendstrafe nicht ohne Ermessensprüfung vollziehbar • Die Anfechtungsklage bei Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigter kann aufschiebende Wirkung haben, wenn die summarische Prüfung Erfolgsaussichten der Klage erkennen lässt. • Eine zu einer Jugendstrafe verurteilte Person erfüllt nicht ohne Weiteres den Tatbestand des § 60 Abs. 8 Satz 1 2. Alt. AufenthG; Freiheitsstrafen nach Erwachsenenstrafrecht sind hiervon zu unterscheiden. • Bei Anwendung des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG ist eine umfassende individuelle Ermessens- und Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen; das bloße Vorliegen tatbestandlicher Voraussetzungen reicht nicht aus. • Fehlt im behördlichen Widerrufsbescheid die erforderliche Ermessensabwägung, ist der Widerruf rechtswidrig, weil die Behörde Ermessensnichtgebrauch begangen hat. Der Antragsteller war als Asylberechtigter anerkannt worden. Die Behörde erließ einen Bescheid vom 02.05.2019, mit dem die Anerkennung widerrufen wurde, gestützt auf § 60 Abs. 8 AufenthG. Die Behörde stützte den Widerruf auf frühere Verurteilungen des Antragstellers, darunter mehrere Entscheidungen, die zu einer Gesamtnachwirkung von Jugendstrafen führten. Der Antragsteller erhob Anfechtungsklage und beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen den Widerrufsbescheid. Das Verwaltungsgericht prüfte im Eilverfahren summarisch, ob die Klage voraussichtlich Erfolg haben wird und ob das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug überwiegt. Wesentliche Streitfragen betrafen, ob Jugendstrafen den Tatbestand des § 60 Abs. 8 Satz 1 2. Alt. AufenthG erfüllen und ob die Behörde eine erforderliche Ermessensentscheidung getroffen hat. • Zulässigkeit: Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist statthaft nach § 80 Abs. 5 VwGO; grundsätzlich entfaltet die Anfechtungsklage gegen Widerruf aufschiebende Wirkung, Ausnahmen regelt § 75 AsylG. • Interessenabwägung: Im Verfahren über aufschiebende Wirkung ist der Interesse des Antragstellers an der Verhinderung der Abschiebung gegen das öffentliche Interesse am Vollzug abzuwägen; entscheidend sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache bei summarischer Prüfung. • Auslegung von § 60 Abs. 8 Satz 1 2. Alt. AufenthG: Die Rechtsprechung des BVerwG zur wortgleichen Vorgängernorm besagt, dass Verurteilungen nach Jugendstrafrecht nicht gleichzusetzen sind mit Freiheitsstrafen nach Erwachsenenstrafrecht; diese Grundsätze gelten weiter. • Anwendung auf den konkreten Fall: Die ergangenen Urteile führten zu einer Gesamtjugendstrafe von vier Jahren; danach ist die Voraussetzung des § 60 Abs. 8 Satz 1 2. Alt. AufenthG nicht erfüllt, sodass der Widerruf insoweit rechtliche Bedenken begründet. • Ermessensprüfung nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG: Selbst wenn die formalen Voraussetzungen erfüllt wären, verlangt Art. 33 Genfer Flüchtlingskonvention und die einschlägige Rechtsprechung eine zukunftsgerichtete, individuelle Verhältnismäßigkeitsprüfung; die Behörde hat eine solche Ermessensabwägung unterlassen. • Ermessensnichtgebrauch: Der Bescheid enthält ausdrücklich die Aussage, eine Ermessensabwägung sei nicht geboten; damit fehlt eine erforderliche Begründung und es liegt ein Ermessensnichtgebrauch vor, der den Widerruf rechtswidrig macht. • Prozessrechtlicher Hinweis: Nachschieben von Ermessenserwägungen ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig; eine nachträgliche Ergänzung der Begründung ist nur denkbar, wenn kein Ermessensnichtgebrauch vorliegt. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat Erfolg; das Gericht ordnete die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage an. Die summarische Prüfung legt nahe, dass die Klage in der Hauptsache voraussichtlich erfolgreich sein wird, weil die zugrundegelegten Jugendstrafen nicht den Tatbestand des § 60 Abs. 8 Satz 1 2. Alt. AufenthG erfüllen und die Behörde keine erforderliche Ermessensentscheidung getroffen hat. Mangels individueller Ermessens- und Verhältnismäßigkeitsprüfung ist der Widerruf in seiner Begründung rechtswidrig. Der Antragsteller bleibt vorläufig im Gebiet der Antragsgegnerin, bis im Hauptsacheverfahren endgültig entschieden ist.