Urteil
8 A 33/19
VG MAGDEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Anerkennung internationalen Schutzes in einem anderen EU-Mitgliedstaat ist die Prüfung eines Abschiebungsverbots nach Art. 3 EMRK/Art. 4 GRCh anhand einer tagesaktuellen Gesamtwürdigung der Lage im Zielstaat vorzunehmen.
• Die allgemeinen Aufnahme- und Unterstützungsstrukturen Lettlands genügen nicht ohne Weiteres, um ein Abschiebungsverbot zu begründen; nur bei besonderen, substantiierten Indikatoren für extreme materielle Not oder systemische Versagen ist Art. 3 EMRK/Art. 4 GRCh verletzt.
• Zur substantiierten Darlegung gesundheitlicher oder psychischer Beeinträchtigungen sind qualifizierte ärztliche Bescheinigungen erforderlich; nicht-ärztliche psychologische Stellungnahmen genügen regelmäßig nicht.
• Eine erhebliche konkrete Gefahr nach § 60 Abs. 7 AufenthG setzt lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankungen voraus, die durch Abschiebung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit verschlechtert werden; dies wurde hier nicht dargetan.
Entscheidungsgründe
Keine Abschiebungshindernisse nach Lettland trotz subsidiärem Schutzstatus • Bei Anerkennung internationalen Schutzes in einem anderen EU-Mitgliedstaat ist die Prüfung eines Abschiebungsverbots nach Art. 3 EMRK/Art. 4 GRCh anhand einer tagesaktuellen Gesamtwürdigung der Lage im Zielstaat vorzunehmen. • Die allgemeinen Aufnahme- und Unterstützungsstrukturen Lettlands genügen nicht ohne Weiteres, um ein Abschiebungsverbot zu begründen; nur bei besonderen, substantiierten Indikatoren für extreme materielle Not oder systemische Versagen ist Art. 3 EMRK/Art. 4 GRCh verletzt. • Zur substantiierten Darlegung gesundheitlicher oder psychischer Beeinträchtigungen sind qualifizierte ärztliche Bescheinigungen erforderlich; nicht-ärztliche psychologische Stellungnahmen genügen regelmäßig nicht. • Eine erhebliche konkrete Gefahr nach § 60 Abs. 7 AufenthG setzt lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankungen voraus, die durch Abschiebung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit verschlechtert werden; dies wurde hier nicht dargetan. Die Kläger sind eine syrische Familie (Ehepaar und drei Kinder), die in Lettland als subsidiär Schutzberechtigte anerkannt worden waren und sich anschließend im Gebiet der Beklagten aufhielten. Sie stellten am 11.12.2017 in Deutschland Asylanträge; das Bundesamt lehnte die Anträge als unzulässig ab und kündigte die Abschiebung nach Lettland an. Die Kläger rügten, dass in Lettland Abschiebungshindernisse nach §§ 60 Abs.5, 7 AufenthG bestünden, insbesondere wegen der Lebens- und Versorgungsbedingungen sowie wegen der Gesundheits- und psychischen Problemlagen des Ehemanns. Der Ehemann legte Facharztberichte zu Hepatitis B, Leberzirrhose und Folgeerkrankungen vor; psychologische Stellungnahmen beider Ehegatten wurden ebenfalls vorgelegt. Die Kläger beantragten gerichtliche Feststellung von Abschiebungshindernissen nach Lettland; das Gericht entschied nach mündlicher Verhandlung über die verbleibenden Anträge. • Verfahrensrechtlich war die Klage in Teilen mangels Verfolgung zurückgenommen einzustellen (§ 92 Abs.3 VwGO). • Die verbleibende Verpflichtungsklage war zulässig, jedoch unbegründet; das Bundesamtsbescheid war rechtmäßig und verletzte die Kläger nicht (§ 113 Abs.5 VwGO). • Rechtlicher Maßstab: Abschiebungsschutz nach § 60 Abs.5 AufenthG knüpft an Art.3 EMRK/Art.4 GRCh an; maßgeblich ist die Rechtsprechung des EGMR und EuGH sowie das Erfordernis einer aktuellen, umfassenden Bewertungsgrundlage zur Feststellung systemischer Mängel. • Für die Anwendung von Art.3 EMRK/Art.4 GRCh ist zwischen allgemeinen Lebensverhältnissen und solchen Fällen zu unterscheiden, in denen staatliche Gleichgültigkeit bzw. systemische Versagen zu extremer materieller Not führt; eine bloß niedrigere wirtschaftliche Situation reicht nicht aus. • Lettland gewährt subsidiär Schutzberechtigten befristete Aufenthaltstitel und Unterstützungsleistungen (Einmalzahlung, monatliche Leistungen, Integrationsprogramme, Zugang zum Gesundheits- und Arbeitsmarkt), sodass keine Anhaltspunkte für ein generelles Versagen der Aufnahmebedingungen vorliegen. • Die vorgelegten psychologischen Stellungnahmen sind keine approbierten ärztlichen Bescheinigungen und genügen nicht den Anforderungen an die substantielle Darlegung einer psychischen Erkrankung (§ 60a Abs.2c AufenthG). • Die Hepatitis B mit Folgeerkrankungen des Klägers ist medizinisch dokumentiert, jedoch nicht mit konkreten Nachweisen belegt, dass erforderliche Behandlungen in Lettland unzugänglich oder finanziell untragbar wären; anerkannte Schutzberechtigte haben Zugang zum lettischen Gesundheitswesen. • Für die Voraussetzungen des § 60 Abs.7 AufenthG (erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit) fehlt der erforderliche Nachweis lebensbedrohlicher oder so schwerwiegender Erkrankungen, dass eine Abschiebung mit erheblicher bzw. hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Verschlechterung führen würde. • Mangels Anhaltspunkten für systemische Mängel oder besondere, substantiierte individuelle Risiken war ein Abschiebungsverbot nicht festzustellen; eine verfassungsrechtlich begründete Schutzlücke bestand nicht. • Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit ergaben sich aus den einschlägigen Verfahrensvorschriften; Gerichtskosten fielen nicht an (§§ 155, 167 VwGO; § 83b AsylG). Die Klage wurde insoweit zurückgenommen und teilweise eingestellt; im Übrigen wurde sie abgewiesen. Es besteht kein Anspruch der Kläger auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs.5 oder Abs.7 AufenthG im Hinblick auf Lettland. Die allgemeine Lage und die konkreten Unterstützungs- und Integrationsmaßnahmen in Lettland sowie der Zugang zum Gesundheitssystem lassen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erwarten. Die vorgelegten psychologischen Gutachten genügen nicht den Anforderungen an ärztliche Bescheinigungen, und die medizinischen Befunde des Klägers liefern keine ausreichende Grundlage, um eine erhebliche Verschlechterung seiner Gesundheit infolge einer Abschiebung nach Lettland glaubhaft zu machen. Damit war die Verpflichtungsklage mangels hinreichender Abschiebungshindernisse abzuweisen.