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Beschluss

3 B 251/11

VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2011:1230.3B251.11.0A
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Leitsätze
Erfolgloser vorläufiger Rechtsschutz gegen gewerberechtliche Sofortvollzugsanordnung zur Schließung eines Metallbaubetriebs mit 15.800,00 € Abgabenrückständen(Rn.20)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser vorläufiger Rechtsschutz gegen gewerberechtliche Sofortvollzugsanordnung zur Schließung eines Metallbaubetriebs mit 15.800,00 € Abgabenrückständen(Rn.20) I. Der Antragsteller wendet sich gegen eine mit Sofortvollzugsanordnung ausgesprochene Gewerbeuntersagungsverfügung der Antragsgegnerin. Der am …. in M. geborene Antragsteller wurde zum 1.1.2004 als Metallbauer in die Handwerksrolle der Handwerkskammer M. eingetragen. Zum 1.2.2004 meldete er bei der Antragsgegnerin den Beginn eines Gewerbes als Metallbauer auf dem Betriebsgrundstück einer früheren Schmiede und Schlosserei in der A-Straße (Flurstück 577/25 der Flur 8 der Gemarkung A-Stadt) in A-Stadt an und erweiterte die Gewerbeanmeldung am 27.2.2007 auf eine unselbständige Zweigstelle in der H.straße 35a. Unter dem 6.5.2010 teilte die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland/Halle der Antragsgegnerin mit, der Antragsteller schulde ihr Beiträge in Höhe von 7.211,94 €, und regte ein Gewerbeuntersagungsverfahren an. Das Amtsgericht C-Stadt teilte der Antragsgegnerin mit, der Antragsteller habe am 22.12.2009 die eidesstattliche Versicherung abgelegt. Das Finanzamt G. gab die Auskunft, der Antragsteller habe Steuerschulden in Höhe von 13.807,39 €. Der Antragsteller erhielt mit Anhörungsschreiben vom 20.10.2010 Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Bescheid vom 25.5.2011 untersagte die Antragsgegnerin dem Antragsteller - gestützt auf § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO - die Ausübung der angemeldeten gewerblichen Tätigkeit „Metallbauer“ für die angegebenen Betriebsstätten. Hierzu wurde die sofortige Vollziehung der Gewerbeuntersagung angeordnet. Des weiteren wurde der Antragsteller zur Schließung der Gewerbebetriebe bis zum 30.6.2011 aufgefordert. Für den Fall der Nichtbeachtung wurde dem Antragsteller ein Zwangsgeld von 500 € (Schließung) sowie unmittelbarer Zwang durch Versiegelung der Geschäftsräume (Einstellungsverfügung) angedroht. Die Antragsgegnerin führte zur Begründung aus, der Antragsteller sei wegen der aufgelaufenen Abgabenrückstände, die im Bescheid im Einzelnen aktualisiert dargestellt wurden und sich seit 2007 zu einem Gesamtbetrag von 15.808,02 € addieren, als unzuverlässig anzusehen, denn er sei seinen steuerlichen Zahlungs- und Mitwirkungspflichten sowie der Pflicht zur Zahlung von gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen nicht nachgekommen und darüberhinaus wirtschaftlich leistungsunfähig. Das öffentliche Wohl sei dadurch in erheblicher Weise gefährdet, weil der Antragsteller durch Nichtentrichtung der betrieblichen Steuern seinen Gewerbebetrieb auf Kosten der Allgemeinheit finanziere und der öffentlichen Hand die Mittel entziehe, die sie zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben benötige. Zugleich versuche er durch sein Verhalten, sich in unlauterer Weise im Geschäftsleben einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. Eine positive gewerberechtliche Prognose könne nicht gestellt werden. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung begründete die Antragsgegnerin damit, es bestehe die Gefahr, dass der Antragsteller bei weiterem Betrieb während eines möglichen Widerspruchs- und Klageverfahrens Dritten materiellen Schaden zufüge und sich durch Unterlassen von gesetzlichen Steuern und Pflichtbeiträgen einen ungerechtfertigten persönlichen Vermögensvorteil verschaffe. Dass die Abgabenrückstände während eines laufenden Rechtsbehelfsverfahrens weiter anwüchsen, müsse verhindert werden. Wegen der näheren Einzelheiten der Begründung auch hinsichtlich der Nebenentscheidungen wird auf den Bescheid verwiesen. Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 31.5.2011 zugestellt. Über den Widerspruch des Antragstellers vom 28.6.2011 ist - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden worden. Am 30.6.2011 - Eingang bei Gericht - hat der Antragsteller um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht. Durch Beschluss vom 1.7.2011 hat die Kammer die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs einstweilen bis zu einer Entscheidung über den Eilantrag angeordnet, damit Gelegenheit zur Prüfung der Sach- und Rechtslage besteht. Der Antragsteller trägt vor: Es sei zwar zutreffend, dass offene Verbindlichkeiten bestünden, nicht aber im dargestellten Umfang. Gegenüber der Deutschen Rentenversicherung bestünden nur Rückstände in Höhe von 6.708,15 € (Schreiben v. 21.6.2011, Bl. 18 der Gerichtsakte). Hierbei handele es sich aber um seine eigenen Beiträge zur Rentenversicherung, die er gemäß einer Vereinbarung mit der Deutschen Rentenversicherung in Raten tilge. Die Deutsche Rentenversicherung habe auch die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 27.6.2011 über die Ratenzahlungsvereinbarung unterrichtet. Die beim Finanzamt G. offen gewesenen Einkommensteuern seien bereits vor Verrechnung mit Steuererstattungen vollständig getilgt worden. Die durch den Forderungsausfall eines Großschuldners entstandenen Verbindlichkeiten würden nach einem entsprechenden Sanierungskonzept getilgt, wie er bereits vor Ergehen des Bescheides erklärt habe. Unzuverlässig sei er nicht. Auch bestehe im Hinblick auf die Tilgungen und die verbliebenen Beträge kein Leistungsunvermögen. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 28.6.2011 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25.5.2011 wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie bezieht sich zur Begründung auf den ergangenen Bescheid und trägt ergänzend vor, es gebe keine Vereinbarung des Antragstellers mit der Deutschen Rentenversicherung. Aus den von ihm vorgelegten Schreiben ergebe sich nicht, dass eine Ratenzahlungsvereinbarung schon geschlossen worden sei bzw. die Rentenversicherung sich mit dem Angebot einverstanden erklärt habe. Zur Zeit des Ablegens der eidesstattlichen Versicherung hätten mehrere Gläubiger in erheblichem Umfang Forderungen gegenüber dem Antragsteller gehabt. Er möge zunächst darlegen, dass die Forderungen getilgt seien bzw. Ratenzahlungen getroffen worden seien. Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. II. Der zulässige Antrag ist nicht begründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs i.S.d. § 80 Abs. 1 VwGO gegen einen gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt auf Antrag des Betroffenen ganz oder teilweise wiederherstellen. Bei seiner Entscheidung hat das Gericht abzuwägen zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der von der Antragsgegnerin ausgesprochenen Gewerbeuntersagung und dem privaten Interesse des Antragstellers daran, von den Folgen der sofortigen Vollziehung bis zur Bestandskraft des Bescheides in der Hauptsache verschont zu bleiben. Im Rahmen der Abwägung ist von besonderer Bedeutung, ob sich der angefochtene Bescheid nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig erweist, da ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Bescheides nicht bestehen kann. In Anwendung dieser Grundsätze ist der Bescheid der Antragsgegnerin vom 25.5.2011 aller Voraussicht nach offensichtlich rechtmäßig. Das formelle Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO ist hinreichend beachtet. Denn der Vorrang des öffentlichen Interesses i.S.v. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist mit den Ausführungen der Antragsgegnerin über das zu besorgende Anwachsen der Zahlungsrückstände des Antragstellers und daraus resultierende Vermögensgefährdungen für den Rechtsverkehr sowie ungerechtfertigte Wettbewerbsvorteile schlüssig dargelegt. Dieser Aspekt geht auch über den Inhalt der Grundverfügung hinaus (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl., Rn. 745 ff.; Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Loseblatt-Kommentar, Band I, § 35 GewO Rn. 111). Rechtsgrundlage für die Untersagung des vom Antragsteller betriebenen Gewerbes ist § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO. Nach dieser Vorschrift ist die Ausübung eines Gewerbes von der zuständigen Behörde zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist. Die Voraussetzungen der v.g. Bestimmungen sind im vorliegenden Fall nach summarischer Prüfung erfüllt. Unzuverlässig i.S.v. § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist, wer nach dem Gesamtbild seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß betreiben wird. Es kommt also darauf an, ob ein Gewerbetreibender, der gegen seine Pflichten verstoßen hat, nach dem Gesamtbild seines Verhaltens wahrscheinlich auch weiterhin nicht willens oder in der Lage sein wird, seine beruflichen Pflichten zu erfüllen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.9.1991, Buchh. 451.20 § 33 GewO Nr. 12). Zum ordnungsgemäßen Betrieb eines Gewerbes gehört u.a. die Erfüllung der steuerlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten (vgl. Landmann/Rohmer, a.a.O. § 35 Rn. 49 ff., 55 ff.). Die nachhaltige Verletzung solcher Pflichten kann je nach den Umständen des Einzelfalles den Schluss auf die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit rechtfertigen (vgl. BVerwGE 65, 1 ff.). Steuerrückstände sind dann geeignet, einen Gewerbetreibenden als unzuverlässig auszuweisen, wenn sie sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind. Von Bedeutung ist auch die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.1.1988, Buchh. 451.20 § 35 GewO Nr. 45; Beschl. v. 19.1.1994, GewArch. 1995, 115). Steuerrückstände in diesem Sinne liegen vor, wenn der Steuerpflichtige fällige Steuern noch nicht gezahlt hat, obwohl er sie nach dem einschlägigen Steuerrecht hätte zahlen müssen. So liegt der Fall hier. Der Antragsteller schuldet dem Finanzamt M. ausweislich der dem Gericht vorliegenden Auskunft vom 4.3.2011 (Bl. 36 der Beiakte) seit 2006 fällig gewordene Einkommen- und Umsatzsteuern einschließlich Solidaritätszuschlag und Verspätungszuschlägen in Höhe von zusammen 13.795,10 €. Einseitige Vorstellungen des Antragstellers über den Schuldenabbau reichen nicht aus. Die Rückführung dieses erheblichen Betrages durch den Antragsteller, der am 22.12.2009 eine eidesstattliche Versicherung vor dem Amtsgericht C-Stadt abgelegt hat (Auskunft des Amtsgerichts Bl. 17 der Beiakte), wurde ohne Beifügung entsprechender Belege lediglich behauptet. Die Einlassungen des Antragstellers im Verfahren deuten weder auf seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hin noch darauf, dass er nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet. Ein solches hat der Antragsteller jedenfalls nicht vorgelegt. Bezüglich der Rückstände an Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung (und sei es auch „nur“ hinsichtlich eines Betrages von 6.808,15 €, Bl. 18 der Gerichtsakte) hat der Antragsteller weder die behauptete Ratenzahlungsvereinbarung vorgelegt noch belegt, dass er eine entsprechende Vereinbarung einhält. Sein Festhalten an der Selbständigkeit ist in Anbetracht einerseits der aufgelaufenen Schuldenbeträge, andererseits des wirtschaftlichen Misserfolgs des weitergeführten Gewerbes (eidesstattliche Versicherung 2009, fehlende Steuererklärungen 2005-2009) für das Gericht nicht nachvollziehbar. Soweit die rückständigen Beträge infolge Missachtung der steuerlichen Erklärungspflichten (zum Teil auch) auf Schätzungen beruhen (sollten), rechtfertigt dies keine andere Bewertung der steuerlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers. Denn eine Steuerfestsetzung aufgrund einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen (§ 162 der Abgabenordnung - AO -) ist nicht von minderer Qualität (so BVerwG, Beschl. v. 30.3.1992, GewArch. 1992, 298; Beschl. v. 1.2.1994, GewArch. 1995, 116). Auf die Frage des Verschuldens für die aufgelaufenen Steuerrückstände kommt es dabei angesichts des ordnungsrechtlichen Charakters des Gewerbeuntersagungsverfahrens grundsätzlich nicht an (vgl. BVerwG v. 30.9.1994 - 1 B 200.94 -, GewArch. 1995, 88). Danach ist festzustellen, dass der Antragsteller über einen längeren Zeitraum seit mehreren Jahren Rückstände an gesetzlichen Rentenversicherungsbeiträgen und Steuerschulden in Relation zur Betriebsgröße und zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in erheblicher Höhe hat auflaufen lassen, die den Schluss auf seine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit zulassen. Ebenso ergibt sich eine ungünstige Prognose aus den für die Zeiträume ab 2005 nicht abgegebenen Steuererklärungen, so dass auch eine ordnungsgemäße Führung der Gewerbeaktivitäten vom Antragsteller nicht glaubhaft gemacht ist. Ein erfolgversprechendes Sanierungskonzept hat der Antragsteller im Übrigen auch im Gerichtsverfahren nicht vorgelegt. Die behaupteten und von der Antragsgegnerseite nicht bestätigten teilweisen Teil-Rückzahlungen bzw. Tilgungen belegen im Übrigen nicht, dass der Antragsteller trotz der weiterhin anhand der vorliegenden Tatsachen anzunehmenden wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit in der Lage wäre, künftig sein Gewerbe ordnungsgemäß und zuverlässig auszuüben. Denn nachträgliches Wohlverhalten unter dem Druck des Gewerbeuntersagungsverfahrens lässt einen derartigen Schluss grundsätzlich nicht zu (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.6.1995, GewArch 1996, 24; BayVGH, Beschl. v. 19.12.2007 - 22 CS 07.2995 -, zit. nach juris). Dies gibt insgesamt Anlass zu einer ungünstigen Prognose des gewerblichen Wirkens des Antragstellers. Die Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO steht nicht im Ermessen der Behörde, so dass diese verpflichtet ist, gegen unzuverlässige Gewerbetreibende der Vorschrift gemäß einzuschreiten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.3.1992, GewArch. 1992, 232). Die Entscheidung der Antragsgegnerin steht auch im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Ein milderes, gleich geeignetes Mittel, die begangenen Verstöße künftig zu verhindern, ist nicht ersichtlich. Die ausgesprochene Maßnahme ist auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil die wirtschaftliche Existenz des Betriebes auf dem Spiel steht, denn dies beruht auf dem unternehmerischen Verhalten des Antragstellers, nicht auf der behördlichen Entscheidung als solcher (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.3.1991, GewArch 1991, 226). Ein weiteres Zuwarten war nicht zu verantworten, weil sich gezeigt hat, dass sich die den öffentlichen Gläubigern geschuldeten Gesamtbeträge kontinuierlich erhöht haben. Unverhältnismäßig ist es auch nicht, dem Antragsteller trotz der angeordneten sofortigen Vollziehung eine - auch nach Auffassung des Gerichts angemessene - Abwicklungsfrist von gut einem Monat bis zum 30.6.2011 einzuräumen. Hinsichtlich der Nebenentscheidungen, gegen die rechtliche Bedenken nicht bestehen, kann auf die zutreffenden Gründe des ergangenen Bescheides verwiesen werden. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes war daher abzulehnen und die im Beschluss der Kammer vom 1.7.2011 enthaltene Zwischenverfügung, die bis zur heutigen Entscheidung über das Rechtsschutzgesuch galt, um dem Gericht Gelegenheit zur Prüfung zu geben, für wirkungslos zu erklären. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergeht gem. §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 63 Abs. 2 GKG in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327 ff.; Ziff. 54.2.1, 1.5). Danach geht die Kammer in Verfahren, in denen um eine Gewerbeuntersagung gestritten wird und der Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns nicht ersichtlich ist, von einem Mindeststreitwert der Hauptsache von 15.000 € aus. Hiervon beträgt der Wert des Streitgegenstandes im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - wie vorliegend - die Hälfte, mithin 7.500 €.