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Urteil

3 A 212/09

VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2012:0112.3A212.09.0A
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Leitsätze
Den Anforderungen des § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG an die Unterzeichnung des Verwaltungsaktes ist nicht Genüge getan, wenn die anstelle der Unterschrift auch zulässige Namenswiedergabe keinen Beglaubigungsvermerk aufweist.(Rn.29)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Den Anforderungen des § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG an die Unterzeichnung des Verwaltungsaktes ist nicht Genüge getan, wenn die anstelle der Unterschrift auch zulässige Namenswiedergabe keinen Beglaubigungsvermerk aufweist.(Rn.29) Die Klage ist zulässig und in dem nach Durchführung der mündlichen Verhandlung noch streitigen Umfang auch begründet. Der Widerrufs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 26.6.2009 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in eigenen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der streitgegenständliche Bescheid ist bereits formell rechtswidrig. Denn er verstößt gegen das Bestimmtheits- und Formgebot des § 37 VwVfG (Bund) i. V. m. § 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Sachsen-Anhalt vom 18. November 2005. Gemäß § 37 Abs. 1 VwVfG (Bund) - im Folgenden: VwVfG - muss ein schriftlicher Verwaltungsakt die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Diese Voraussetzungen sind hier durch den streitgegenständlichen Bescheid nicht erfüllt. Unstreitig trägt der Bescheid vom 26.6.2009 keine Unterschrift. Zwar befand sich in den Handakten des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ein fotokopierter Bescheid, welcher die - ebenfalls fotokopierte - Unterschrift aufweist. Hierbei dürfte es sich jedoch um eine Fotokopie des im Verwaltungsvorgang befindlichen Bescheides handeln. Ein mit einer Unterschrift versehenes Exemplar des Bescheides ist dagegen zur Überzeugung des Gerichtes nicht in die Hände der Klägerin gelangt. Das mit der Klageschrift durch die Klägerin eingereichte Exemplar (Blatt 18 ff. der Gerichtsakte) weist keine Unterschrift auf. Auch der Prozessbevollmächtigte der Klägerin konnte in der mündlichen Verhandlung in seinen Unterlagen nur ein nicht unterschriebenes Exemplar des Bescheides auffinden. Aber auch die Voraussetzungen der Tatbestandsalternative „Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten“ ist nicht erfüllt. Allerdings ist festzustellen, dass sich unter der Zeile „im Auftrag“ (nach einem Abstand von mehreren Zeilen, der offenbar zur Beifügung der Unterschrift vorgesehen war) der Schriftzug „K.“ befindet. Dieser Familienname stimmt mit dem Namen des Bearbeiters, wie er auf Seite 1 des Bescheides angegeben ist, überein. Indessen reicht diese schlichte Namensangabe nicht aus. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist vielmehr zu fordern, dass, wenn schon auf die eigenhändige Unterschrift verzichtet wird, der Namensschriftzug zumindest beglaubigt wird (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl., § 37 Rn. 35 unter Bezugnahme auf VGH München, NVwZ 1985, 430). Dies folgt insbesondere auch aus einem Vergleich mit der ersten Tatbestandsalternative des § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG (Unterschrift). Sinn und Zweck der Vorschrift ist es nämlich, dem Bürger darüber Klarheit zu verschaffen, dass der an ihn gerichtete Bescheid ihm gegenüber auch tatsächlich Wirkung entfalten soll. Denn das Erfordernis der Unterschrift bzw. der Namenswiedergabe soll im Interesse der Rechtssicherheit grundsätzlich gewährleisten, dass nicht etwa unfertige, noch nicht als endgültige Entscheidung gedachte Schreiben, insbesondere Entwürfe, als Verwaltungsakt „ergehen“ (Beweisfunktion); zudem soll es sicherstellen, dass Verwaltungsakte nur von den nach der internen Organisation der Behörde zuständigen Zeichnungsberechtigten und damit für die Handlung verantwortlichen Amtsträgern bzw. nur mit deren Billigung erlassen werden (Garantiefunktion) (zum Vorstehenden Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 37 Rn. 31, auch OVG Weimar, NVwZ-RR 1995, 253). Sowohl Beweisfunktion als auch Garantiefunktion der Namenswiedergabe können nur erfüllt werden, wenn über die Beifügung eines Namensschriftzuges hinaus - welcher typischerweise auch in Entwürfen schon enthalten ist - durch einen weiteren Akt die Authentizität des Bescheides belegt wird. Dies geschieht bei der Namenswiedergabe - sofern sich die Behörde für diese anstelle der Unterschrift entscheidet - durch eine Beglaubigung. Eine Beglaubigung weist indessen weder das bei der Klägerin eingegangene Exemplar des streitgegenständlichen Bescheides noch die in der Gerichtsakte befindliche Fotokopie oder Abschrift auf. Der Widerrufs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 26.6.2009 war daher in dem allein noch streitgegenständlichen Umfang (vgl. § 88 VwGO) aufzuheben, ohne dass es auf die im einzelnen erhobenen materiell-rechtlichen Einwände noch ankäme. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz. Die Beteiligten streiten um die Rückforderung von Subventionen auf dem Gebiet der Beschäftigungs- und Arbeitsmarktförderung. Auf Antrag vom 14.9.2005 bewilligte das beklagte Landesverwaltungsamt der Klägerin mit Zuwendungsbescheid vom 20.10.2005 für das Qualifizierungsprojekt „Weiterbildung in der ambulanten Krankenpflege“ eine Zuwendung in Höhe von höchstens 74.503,80 € aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und des Landes Sachsen-Anhalt. Die Zuwendung erfolgte zweckgebunden im Rahmen einer Projektförderung in Form der Anteilfinanzierung in Höhe von 70 % als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Ausgaben. Der Bewilligungszeitraum wurde vom 1.11.2005 bis zum 31.12.2006 festgelegt. Grundlage für den Zuwendungsbescheid war die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Qualifizierung von Beschäftigten mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds und des Landes Sachsen-Anhalt (Runderlass des MS vom 12.2.2001 – 43.2.1, MBl. LSA 2001 Seite 141). Der Bescheid enthielt verschiedene Nebenbestimmungen. Unter anderem war geregelt, dass die Zuwendung je Teilnehmerstunde gewährt werde und nur für tatsächlich abgeleistete Qualifizierungsstunden erstattet werde. Die Erstattung richte sich nach den Stundenkosten des jeweiligen Lehrganges, der sich aus dem wirtschaftlichsten Angebot ergebe. Entsprechendes gelte für das Teilnehmereinkommen. Weiterhin wurden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P, MBl. LSA Nr. 41/2003 vom 4.9.2003), die abweichenden und ergänzenden Nebenbestimmungen und der neu festgesetzte Finanzierungsplan zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides erklärt (Zuwendungsbescheid für das Projekt QU1169105, vgl. Blatt 89 ff. der Beiakte A). Der Bescheid erwuchs in Bestandskraft. Die Mittel wurden in Form von Abschlagszahlungen in voller Höhe von 74.503,80 € ausgezahlt. Unter dem 15.5.2007 reichte die Klägerin den Verwendungsnachweis ein. Die Verwendungsnachweisprüfung ergab aus Sicht des Beklagten, dass nicht alle abgerechneten Ausgaben als zuwendungsfähig anerkannt werden könnten. Mit Prüfmitteilung vom 26.11.2008 wurde die Klägerin hinsichtlich eines beabsichtigten teilweisen Widerrufes angehört. Zudem fand am 4.12.2008 ein Anhörungstermin statt, in welchem der Klägerin die Gründe für die Rückforderung mitgeteilt wurden. Mit streitgegenständlichem Widerrufs- und Erstattungsbescheid vom 26.6.2009 (Blatt 18 ff. der Gerichtsakte) widerrief der Beklagte, gestützt auf § 49 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG, den Zuwendungsbescheid vom 20.10.2005 teilweise in Höhe von 53.493,71 € mit Wirkung vom 20.10.2005 und stellte die entsprechende Erstattungspflicht fest. Weiterhin erfolgte eine Zinsfestsetzung in Höhe von 6.504,54 € (Schreibfehler im Tenor der Entscheidung), die auf § 49 a Abs. 1 und 2 VwVfG i. V. m. Ziffern 8.1, 8.2.1 ANBest-P gestützt wurde. Der Bescheid trägt keine Unterschrift, sondern nur eine maschinenschriftliche, nicht beglaubigte Namenswiedergabe mit dem Zusatz „i.A.“. Hinsichtlich des teilweisen Widerrufes des Zuwendungsbescheides führte der Bescheid im wesentlichen aus: Die Kürzung der einzelnen abgerechneten Lehrgangsausgaben und Teilnehmereinkommen sei der Anlage des Schreibens vom 26.11.2008 (Prüfungsergebnis der Trägergesellschaft Land Sachsen-Anhalt) zu entnehmen. Aufgrund der festgestellten Beanstandungen errechne sich die Rückforderung von insgesamt 53.493,71 € zuzüglich der angefallenen Zinsen. Der Bescheid enthielt des weiteren Ermessenserwägungen und bezog sich insoweit auch auf die Grundsätze des intendierten Ermessens. Argumente, die für einen Widerrufsverzicht ausreichen würden, habe die Klägerin nicht vorgetragen. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den streitgegenständlichen Bescheid verwiesen. Am 28.7.2009 hat die Klägerin Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt sie im wesentlichen vor: Hinsichtlich der Lehrgangskosten betreffend die Mitarbeiterinnen W., K. und M. in Höhe von 9.748,15 € werde die Klage nicht weiterverfolgt bzw. die Klage zurückgenommen. Hinsichtlich des Moduls 6 (Produktmanagement) sei gemäß Ziffer 4.5.1.3 ein Betrag in Höhe von 5.325,65 € nicht anerkannt worden. Die Beklagte meine insoweit, dass die Klägerin für 43 Schulungstage insgesamt 344 Stunden abgerechnet, tatsächlich aber nur 247,17 Stunden durchgeführt habe. Dies sei unzutreffend und auch nicht nachvollziehbar. Alle Lehrgangsteilnehmer seien während des laufenden Pflegedienstes beschult worden. Dies bedeute, dass sie mal in der Frühschicht, mal in der Spätschicht gearbeitet hätten. Dementsprechend habe die Teilnahme einzelner Mitarbeiter sich manchmal nur über 4 Stunden pro Tag erstreckt. Ungeachtet dessen seien jedoch die übrigen Mitarbeiter, die zu diesem Zeitpunkt keinen Dienst absolviert hätten, ganztätig, also von 8 bis 16 Uhr, beschult worden. Daraus ergebe sich, dass die Schulungen das Modul 6 betreffend an 43 Schulungstagen stattgefunden hätten und hier auch jeweils 8 Stunden absolviert worden seien. Der bloße Abgleich der Stundenzettel der einzelnen Teilnehmer könne im Ergebnis nicht zur Ermittlung der tatsächlich durchgeführten Lehrgangsstunden aufgrund vorbenannter Problematik führen. Ebenfalls unter Ziffer 4.5.1.3 seien Lehrgangsausgaben in Höhe von 9.775,00 € nicht anerkannt worden mit der Argumentation, dass der jeweilige Lehrgang vor dem bewilligten Projektbeginn 1.11.2005 begonnen habe bzw. über das Projektende hinaus weitergelaufen sei (vgl. Seite 6 der Anlagen zum Bescheid betreffend die Beträge 1.320,00 €, 2.965,00 €, 2.070,00 € und 2.420,00 €). Nach Auffassung der Klägerin ergebe sich aus der Förderrichtlinie nicht, dass bei Lehrgangsbeginn vor dem bewilligten Projektbeginn Lehrgangskosten nicht anerkannt werden könnten. Gemäß Ziffer 4.5.2.3 des Prüfberichtes habe der Beklagte abgerechnete Ausgaben für Teilnehmereinkünfte – und zwar für die Teilnehmer K. und K. – in Höhe von insgesamt 7.434,05 € mit der Argumentation nicht anerkannt, dass zum einen die Anwesenheitsnachweise nicht vorgelegen hätten und zum anderen die Einstellung nur für diesen Lehrgang erfolgt sei. Hinsichtlich des Teilnehmers K. werde zudem ausgeführt, dass dieses Anstellungsverhältnis als zweites Arbeitsverhältnis zu werten sei und damit ein Mitnahmeeffekt vorliegen würde. Diese Argumente träfen nicht zu. Die Zuwendungen seien beantragt worden, um beide Teilnehmer betrieblich zu qualifizieren, um somit betriebliche Konzepte im Nachgang umsetzen zu können. Herr K. unterhalte zudem nicht zwei Arbeitsverhältnisse, sondern sei Inhaber des Unternehmens Betreuungsservice und unterhalte hierneben ein Anstellungsverhältnis auf Pauschalbasis. Die Richtigkeit der entsprechenden Gesprächsnotiz auf Blatt 623 des Verwaltungsvorganges bezüglich der Aussage von Herrn K., dass er selbst und K. für diese Lehrgänge eingestellt worden seien, um die Ausgaben abrechnen zu können, werde bestritten. Hinsichtlich der Mitarbeiter A., B., C. und D. seien Lehrgangskosten in Höhe von 1.101,40 € mit der Argumentation nicht anerkannt worden, dass im November 2006 kein Lehrgang stattgefunden habe. Demgegenüber sei darauf hinzuweisen, dass das gesamte Projekt vom 1.11.2005 bis zum 31.12.2006 durchgeführt worden sei. Weiterhin werde der Beklagte um Erläuterung der Zusammensetzung des Erstattungsbetrages gebeten. Der Prüfbericht umfasse lediglich einen Betrag in Höhe von 63.398,66 €. Daher sei der Erstattungsbetrag in Höhe von 53.493,71 € nicht nachvollziehbar (Einzelheiten Blatt 35 der Gerichtsakte). Hinsichtlich der nicht anerkannten Beträge der Teilnehmereinkommen für den Heimleitungslehrgang bzw. den Lehrgang „Fachwirt für Sozial- und Gesundheitswesen“ (Ziffer 4.5.2.3 des Prüfberichtes) legte die Klägerin im Gerichtsverfahren Bestätigungen der A.-Bildungs GmbH vor. Aus diesen ergab sich, dass Frau K. vom 13.10.2005 bis zum 31.10.2006 Teilnehmerin des Kurses Fachwirt im Sozial- und Gesundheitswesen und Herr K. im Zeitraum vom 27.9.2005 bis 16.9.2006 Teilenehmer des Kurses Heimleiter war (Anlagen K 1, betrifft Teilnehmereinkünfte in Höhe von 7.434,05 €). Hinsichtlich der nicht anerkannten Lehrgangskosten für die Teilnehmer K. B., E. B., M. C., M. D. und K. E. in Höhe von 1.101,40 € (Modul 6) erklärte die Klägerin, dass sie Nachweise über die erbrachten Schulungen im November 2006 nicht vorlegen könne, weshalb die Klage werde insoweit nicht weiterverfolgt werde. Im Hinblick auf die erfolgte Überzahlung wies die Klägerin darauf hin, dass sie selbst die letzte Rate in Höhe von 18.894,44 € nicht mehr abgefordert habe. Die Auszahlung sei erfolgt, obgleich das Projekt bereits abgeschlossen gewesen sei, was dem Beklagten auch bekannt gewesen sei. Insoweit sei die entsprechende Zinsfestsetzung unberechtigt. Die Klägerin beantragt, den Widerrufs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 26.6.2009 insoweit aufzuheben, als der Zuwendungsbescheid vom 20.10.2005 teilweise in Höhe von 12.759,70 € mit Wirkung vom 20.10.2005 widerrufen worden ist und eine entsprechende Erstattungspflicht ausgesprochen worden ist, weiterhin, den Widerrufs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 26.6.2009 insoweit aufzuheben, als in ihm Zinsen in Höhe von 6.504,54 € festgesetzt worden sind. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheides, die er im Einzelnen ergänzt und vertieft. Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Diesen Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.