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Beschluss

3 B 91/12

VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2012:0419.3B91.12.0A
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Leitsätze
Die aufschiebende Wirkung der Asylklage war im vorliegenden Einzelfall anzuordnen, da noch vor Ergehen des ablehnenden Bundesamtsbescheides die als Tripper angegebene Krankheit der Antragstellerin als HIV-Infektion diagnostiziert wurde und weder der Bundesamtsbescheid noch der letzte Kosovo-Lagebericht des Auswärtigen Amtes Ausführungen zum Schicksal HIV-Infizierter im Kosovo enthalten.(Rn.15)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die aufschiebende Wirkung der Asylklage war im vorliegenden Einzelfall anzuordnen, da noch vor Ergehen des ablehnenden Bundesamtsbescheides die als Tripper angegebene Krankheit der Antragstellerin als HIV-Infektion diagnostiziert wurde und weder der Bundesamtsbescheid noch der letzte Kosovo-Lagebericht des Auswärtigen Amtes Ausführungen zum Schicksal HIV-Infizierter im Kosovo enthalten.(Rn.15) I. Die am …1984 geborene Antragstellerin zu 1. und ihre 1998, 1999 und 2002 (Zwillinge) geborenen Kinder, die Antragsteller zu 2.-5., sind nach eigenen Angaben kosovarische Staatsangehörige und Angehörige der Volksgruppe der Roma. Sie reisten ihren Angaben zufolge im März 2012 auf dem Landweg in einem Kombi mit Hilfe eines bezahlten Schleppers illegal nach Deutschland ein und stellten am 14.3.2012 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag. Zu dessen Begründung führte die Antragstellerin im Termin zur Anhörung am 19.3.2012 folgendes aus: Sie hätten sich nicht politisch betätigt. Papiere besäßen sie nicht. Sie habe mit ihrem Mann, mit dem sie nicht verheiratet sei, und ihren Kindern keine feste Bleibe gehabt. Weil die Albaner ihn jeden Tag verprügelt hätten, hätten sie immer weiterziehen müssen und in leeren Häusern gewohnt. Die Kinder seien in der Schule von Albanern malträtiert worden. Man habe sie nicht in Ruhe gelassen. Sie habe fließen müssen, weil sie vergewaltigt worden sei. Das sei vor einem Monat nachts oder am Abend gewesen vor den Augen des Mannes und der Kinder. Drei oder vier betrunkene Personen seien in das Haus gekommen. Zwei, drei oder vier Personen hätten ihren Mann festgehalten. Mit einem Messer und einem Maschinengewehr hätten sie ihn bedroht. Einer habe sie zuerst geohrfeigt. Dann hätten sie ihr die Sachen vom Leib gerissen. Und dann habe er sie vergewaltigt. Alle drei hätten sie vergewaltigt. Die Kinder seien aufgewacht und hätten geschrien. Die Roma hätten alle Türen zugemacht und keiner habe geholfen. Dann seien sie mit dem Tod bedroht worden. Sie hätten gesagt, sie würden wiederkommen und sie erneut vergewaltigen, wenn sie etwas davon der Polizei erzähle. Für Roma gebe es auch keine Hilfe. Sie sei an Tripper erkrankt und in ärztlicher Behandlung gewesen. Auch ihr Sohn, der Antragsteller zu 4., habe diese Krankheit. Sie wolle, dass er wieder gesund werde. In ihre Heimat könne sie nicht zurück, weil der ganze Stadtteil wisse, dass sie vergewaltigt worden sei und der Arzt es vielleicht erzählt habe. Sie selbst habe es ihnen erzählt. Mit Bescheid vom 21.3.2012 lehnte die Antragsgegnerin den Asylantrag mit einer fristgebundenen Abschiebungsandrohung hinsichtlich einer möglichen Abschiebung in den Kosovo als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2-7 AufenthG lägen nicht und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht vor. Zur Begründung wurde ausgeführt, die vorgetragene Vergewaltigung sei ausschließlich ein Übergriff privater Dritter, der dem Staat nicht zuzurechnen sei. Es handele sich um kriminelles Unrecht, das nicht an asylrechtlich geschützte Merkmale anknüpfe. Die Antragstellerin habe sich, um Schutz zu erhalten, an die Polizei, die Staatsanwaltschaft, EULEX oder andere internationale Schutzkräfte wenden oder in andere Landesteile ausweichen können. Die Vergewaltigung sei im Übrigen zweifelhaft, da die Aussagen widersprüchlich seien. Offenbar sei der wahre Ausreisegrund die Hoffnung auf ein besseres Leben und ein höheres medizinisches Niveau in Deutschland. Wegen der näheren Begründung wird auf den Bescheid verwiesen. Der Bescheid wurde der Antragstellerin zu 1. am 27.3.2012 gegen Empfangsbestätigung persönlich ausgehändigt. Am 2.4.2012 haben die Antragsteller Klage erhoben (Aktenzeichen 3 A 90/12 MD) und gleichzeitig um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Die Antragsteller tragen vor: Der Antragstellerin zu 1. und dem Antragsteller zu 4. sei am 15.3.2012 in der Zentralen Anlaufstelle für Asylbewerber und am 21.3.2012 im Landesamt für Verbraucherschutz eine HIV-Infesktion bescheinigt worden. Eine angemessene Behandlung im Kosovo sei nicht möglich. Alsbald nach einer Abschiebung sei mit einer wesentlichen oder gar lebensbedrohlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zu rechnen. Die Antragsteller beantragen, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 3 A 90/12 MD gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 21.3.2012 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Antragsgegnerin bezieht sich zur Begründung auf den ergangenen Bescheid. Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. II. Der Antrag ist zulässig und begründet. Gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen nach § 75 AsylVfG sofort vollziehbaren Verwaltungsakt anordnen. Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens ist gem. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG die ausgesprochene Abschiebungsandrohung, beschränkt auf die Frage der sofortigen Vollziehbarkeit. Gem. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Geht es - wie vorliegend - um das unmittelbar durch Art. 16 a Abs. 1 GG verbürgte vorläufige Bleiberecht von Asylbewerbern, deren Antrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, darf das Gericht das "Offensichtlichkeitsurteil" des Bundesamts nicht aufgrund einer Prognose, sondern nur nach vollständiger Klärung des Sachverhalts, wenngleich nur mit Verbindlichkeit für das Eilverfahren, bestätigen. Die Verpflichtung des Ausländers zur unverzüglichen Ausreise besteht nur, wenn der Asylantrag nach dem Ergebnis der Prüfung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO tatsächlich offensichtlich unbegründet ist. Dies vermag das Gericht im vorliegenden Einzelfall zum jetzt gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt nicht festzustellen. Denn die von den Antragstellern bei der Anhörung am 19.3.2012 als Tripper bezeichnete Krankheit hat sich aufgrund der Untersuchungen am 15.3.2012 beim Medizinischen Dienst der Zentralen Anlaufstelle für Asylbewerber und am 21.3.2012 im Fachbereich Hygiene des Landesamts für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt als HIV-Infektion herausgestellt. Eine entsprechende Würdigung ist im Bescheid des Bundesamts vom 21.3.2012 nicht enthalten. Auch der Lagebericht des Auswärtigen Amts zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Kosovo vom 6.1.2011 enthält bei seinen ansonsten ausführlichen Schilderungen des Gesundheitssektors im Kosovo (S. 28 ff.) keine Angaben über das Schicksal HIV-Infizierter im Kosovo und die Behandelbarkeit der durch den Befund zu erwartenden Krankheitsbilder. Dies wird daher der Aufklärung im Hauptsachverfahren vorbehalten bleiben. Bis dahin bedarf es der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Klage durch das Gericht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG.