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Urteil

3 A 125/11

VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2012:0509.3A125.11.0A
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Leitsätze
Zur Berechnung der Aufenthaltsdauer nach § 26 Abs. 4 AufenthG, wenn Asylfolgeantragsteller eine Niederlassungserlaubnis beantragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Berechnung der Aufenthaltsdauer nach § 26 Abs. 4 AufenthG, wenn Asylfolgeantragsteller eine Niederlassungserlaubnis beantragen. Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten gem. § 101 Abs. 2 VwGO durch Urteil ohne mündliche Verhandlung. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Ablehnung der Anträge der Kläger in den Bescheiden der Beklagten vom 30.11.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 14.2.2011 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten; die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Die begehrte Niederlassungserlaubnis gewährt Ausländern ein Daueraufenthaltsrecht und stellt damit die stärkste Form der Aufenthaltsverfestigung dar. Voraussetzung dafür ist sowohl ein mehrjähriger Besitz einer Aufenthaltserlaubnis i.S.v. § 7 AufenthG, die für unterschiedliche Zwecke (Abschnitte 3 ff. des Gesetzes) gewährt wird, als auch die Erfüllung von Integrationsleistungen. Die Anspruchsgrundlage für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ergibt sich im Regelfall aus § 9 AufenthG. Gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 ist einem Ausländer die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er seit 5 Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt (Nr. 1) und grundsätzlich die weiteren Voraussetzungen der Nrn. 2.-9. erfüllt sind. Gegenüber § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG mit der 5-jährigen Aufenthaltserlaubniszeit gibt es jedoch Spezialregelungen, die der allgemeinen Vorschrift vorgehen. Hierbei kommt die erleichterte Anforderungen enthaltende Übergangsregelung des § 104 AufenthG, für deren Anwendung es bei dem Erfordernis einer 5-jährigen Innehabung der Aufenthaltserlaubnis bleibt, den Klägern nicht zugute, denn sie waren nicht bereits vor dem 1.1.2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis. Die Kläger sind auch nicht von der Altfallregelung des § 104 a AufenthG betroffen, die zwar die Erlangung der Aufenthaltserlaubnis erleichtert, die Begünstigten aber von der Beanspruchung einer Niederlassungserlaubnis ausschließt (Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 3: „die §§ 9 und 26 Abs. 4 finden keine Anwendung“). Für Ausländer, denen (lediglich) aus humanitären Gründen gem. § 25 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, sind Spezialregelungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis in § 26 AufenthG enthalten. § 26 Abs. 3 AufenthG, der voraussetzt, dass die Ausländer seit 3 Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, trifft auf die Kläger nicht zu, denn ihnen ist keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 AufenthG erteilt worden. Der Hinweis der Beklagten auf § 26 Abs. 3 in ihren Bescheiden vom 30.11.2010 (S. 2 drittletzter Absatz), in dem einerseits von fünf Jahren, andererseits von drei Jahren hinsichtlich des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis die Rede ist, ist daher verfehlt. Einschlägig im vorliegenden Fall ist für die Kläger allein die Anspruchsnorm des § 26 Abs. 4 AufenthG. Danach kann einem Ausländer, der seit sieben Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 9 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes auf die Frist angerechnet. Den Klägern wurden Aufenthaltserlaubnisse (Bl. 270 ff. der Beiakten) nach § 25 Abs. 5 AufenthG, mithin nach Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt. Die Kläger erfüllen im heute maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 2.9.2010 - 2 M 96/10 -, Leitsatz 4, zit. nach juris; Burr, in: GK-AufenthG, Loseblattkommentar, Bd. I, Stand: Juli 2011, § 26 Rn. 39) jedoch nicht das Erfordernis der 7-jährigen Aufenthaltszeit, obwohl sie bereits seit 12 ½ Jahren in Deutschland leben. Zu dem von § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG geforderten Zeitraum zählen im Fall der Kläger 4 ½ Jahre seit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis am 14.12.2007. Dass die Beklagte (S. 2 ihrer Bescheide, drittletzter Absatz; Berechnung des Zeitraums Bl. 285 der Beiakten) gem. § 26 Abs. 4 Satz 3 AufenthG die Zeit der Aufenthaltsgestattung ebenfalls angerechnet hat, ist nicht richtig. Zwar ist § 55 Abs. 3 AsylVfG, wonach es für die Anrechnung der Dauer des Aufenthalts auf die Asylanerkennung ankommt, hier ausgeschlossen, so dass es für die Kläger unschädlich ist, dass ihr Asylantrag nicht zum Erfolg geführt hat. Dies bedeutet allerdings nicht, dass alle drei Asylverfahren der Kläger mit ihrer gesamten Länge zu berücksichtigen wären. Denn eine solche Anrechnungsweise würde Ausländer dazu verleiten, bereits aus Gründen des Zeitgewinns mehrere Asylanträge zu stellen, wenn der anrechenbare Zeitraum auch bei erfolglosen Asylverfahren mit einer Niederlassungserlaubnis prämiert würde. Nach dem Wortlaut des § 26 Abs. 4 Satz 3 AufenthG kann nur die Aufenthaltszeit des vorangegangenen Asylverfahrens und damit eines einzigen Asylverfahrens angerechnet werden (vgl. GK-AufenthG a.a.O, Rn. 29). Das Asylverfahren beginnt mit der Stellung eines Asylantrags i.S.v. § 14 AsylVfG. Mithin wird durch die Stellung eines jeweiligen Antrags ein neues/weiteres Asylverfahren begründet und nicht die Gesamtheit der Asyl-, Folge- und Folgeschutzanträge als ein einziges Verfahren gewertet. Hinzu kommt, dass bei Stellung eines Folgeantrags dieser Antrag auch unbeachtlich sein kann (vgl. § 36 AsylVfG) und nur bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen zur Einleitung eines Asylverfahrens führt (für das Folgeverfahren vgl. § 71 AsylVfG). Der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an die Kläger am 14.12.2007 ging der Folgeschutzantrag, den die Kläger am 24.6.2006 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gestellt haben, unmittelbar voraus. In dem daraufhin ergangenen Bescheid vom 13.3.2006 (Bl. 193 ff. der Beiakten) hat das Bundesamt jedoch das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Asylverfahrens verneint. Selbst für den Fall, dass die Prüfung der weiteren von den Klägern geltend gemachten Gründe (Seite 4-8 des Bundesamtsbescheides) zur Anrechnung führen sollte, würde sich ein Zeitraum von einem weiteren Jahr (Antragstellung Februar 2006 bis zum klageabweisenden Urteil im Februar 2007) ergeben, der mit den 4 ½ Jahren des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis auch dann nicht ausreichte, wenn der Zeitraum von Februar 2007 bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im Dezember 2007 (weniger als ein Jahr Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts) gem. § 85 AufenthG hinzuzurechnen wäre, denn dann wären die Kläger im günstigsten Fall 6 Jahre und 2 ½ Monate (seit Februar 2006) im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 26 Abs. 4 Satz 1 und 3 AufenthG. Weitere Zeiträume wären nicht hinzuzurechnen. Gemäß § 102 Abs. 2 AufenthG wird auf die Frist für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 die Zeit des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis oder einer Duldung vor dem 1.1.2005 angerechnet. Hiernach sind den Klägern weitere 5 Monate für die Zeit der Duldung vom 12.8.2004 (Bl. 127 der Beiakte) bis zum 1.1.2005 jedoch nicht anzurechnen, denn wegen des Wortlauts („seit“ sieben Jahren) des § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG muss es sich um einen (allenfalls durch Zeiten von weniger als 1 Jahr Unterbrechung, die gem. § 85 AufenthG außer Betracht bleiben) ununterbrochenen Zeitraum handeln (vgl. GK-AufenthG, a.a.O., Rn. 24 ff. m.w.N.). Der Zeitraum vom 1.1.2005 bis zum Folgeschutzantrag vom 24.2.2006 beträgt mehr als ein Jahr und unterbricht damit die anzurechnende zusammenhängende Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis. Der Zeitraum der Aufenthaltsgestattung während des ersten Asylverfahrens vom 29.11.1999 bis zur Erteilung der Duldung ist bereits deshalb nicht zu berücksichtigen, weil es sich nicht um das unmittelbar der Aufenthaltserlaubniserteilung vom 14.12.2007 vorangegangene Asylverfahren handelt. Dies bedeutet zusammenfassend, dass das Ergebnis der angegriffenen Ausgangsbescheide, die den Klägern eine Niederlassungserlaubnis versagen, und des Widerspruchsbescheides rechtlich nicht zu beanstanden ist. Zwar leitet der Widerspruchsbescheid seine Begründung zur Fristberechnung aus bloßen Verwaltungsvorschriften ab, die für die Behörde, mangels Rechtsnormqualität nicht aber für das Gericht Bindungswirkung entfalten, jedoch ist nach den vorstehenden Ausführungen angesichts des Wortlauts der Norm kein Raum für andere Auslegungen. Ist mithin bereits das Tatbestandsmerkmal der Erfüllung der Sieben-Jahres-Frist des § 26 Abs. 4 Satz 1 Hs. 1 AufenthG im vorliegenden Fall nicht gegeben, kommt es auf die zwischen den Beteiligten streitigen Fragen der Sicherung des Lebensunterhalts und weiterer Erfordernisse des § 26 Abs. 4 Satz 1 Hs. 2, Satz 2 AufenthG nicht mehr an. Gleichwohl weist das Gericht zur Vermeidung künftiger Streitigkeiten der Beteiligten abschließend darauf hin, dass Ermessenserwägungen und Integrationsgesichtspunkte zur Bewertung, ob sich die Kläger in die hiesigen Lebensverhältnisse eingefügt haben, zu berücksichtigen sein werden (vgl. VG München, Urt. v. 12.5.2011 - M 12 K 10.6244 -, zit. nach juris). Zu diesen Aspekten gehört die Würdigung der ärztlichen und insbesondere amtsärztlichen Stellungnahmen, in denen u.a. ausgeführt ist, dass die Kläger Hilfe durch Dritte bei allen Verrichtungen des täglichen Lebens benötigen (vgl. Bl. 385 ff. v. 13.10.2009), aber auch die Integrationsdefizite, die sich etwa daraus ergeben, dass die Kläger (insbesondere der Kläger zu 2., der angab, er sei im Kosovo Lehrer gewesen) trotz ihres 12 ½ Jahre währenden Aufenthalts in der Bundesrepublik sich nur mit Hilfe von Dolmetschern verständigen können und im wesentlichen ohne Deutschkenntnisse sind (vgl. Bl. 363 der Beiakten v. 7.6.2009). Nach alldem ist die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. NVwZ 2004, 1327, Ziff. II. 8.1.). Danach geht die Kammer in ausländerrechtlichen Verfahren, in denen um eine Niederlassungserlaubnis gestritten wird, in der Hauptsache vom Auffangstreitwert von 5.000,- € pro Person aus, so dass der Streitwert hier auf 10.000,- € festzusetzen war. Die Kläger begehren die Erteilung von ausländerrechtlichen Niederlassungserlaubnissen durch die Beklagte. Die 64-jährige Klägerin und der 75-jährige Kläger sind seit 1965 verheiratet und haben drei erwachsene Kinder, die in Deutschland leben, darunter zwei Söhne in B-Stadt. 1999 reisten die Kläger illegal ohne Papiere nach Deutschland ein. Ihr am 29.11.1999 gestellter Asylantrag wurde durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) durch Bescheid vom 1.3.2002 unanfechtbar abgelehnt. Ohne Erfolg blieben auch ihre Folgeanträge vom 7.9.2004 und 24.2.2006 (VG Magdeburg, Urteile vom 2.11.2005 und 8.2.2007). Die Beklagte stellte den Klägern erstmalig am 12.8.2004 eine Duldung aus. Aufenthaltserlaubnisse wurden den Klägern am 14.12.2007 erteilt. Nachdem sie einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis 2008 gestellt und im selben Jahr wieder zurückgenommen hatten, beantragten die Kläger am 10.2.2010 erneut eine Niederlassungserlaubnis gem. § 26 Abs. 4 AufenthG. Aktenkundig sind seit dem Jahr 2001 diverse Erkrankungen der Kläger, denen zahlreiche ärztliche Atteste ausgestellt worden waren (Bl. 58, 61 f., 74, 163, 165, 169 f., 180, 251 ff., 363 ff., 385 ff., 528 der Beiakten A-E). Die Kläger finanzieren ihren Lebensunterhalt aus Zahlungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (Bl. 305, 353 der Beiakten). Mit Bescheiden vom 30.11.2010 lehnte die Beklagte nach vorangegangener Anhörung vom 29.9.2010 die Anträge sinngemäß unter Ausübung von Ermessenserwägungen - gestützt auf § 26 Abs. 4 i.V.m. § 9 Abs. 2 AufenthG - ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Kläger erfüllten zwar grundsätzlich - spätestens am 14.12.2010 - die Aufenthaltszeit von 7 Jahren. Sie könnten ihren Lebensunterhalt aber nicht aus eigenen Mitteln sicherstellen, sondern erhielten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Beiträge zur Rentenversicherung hätten sie nicht geleistet. Davon seien sie auch in Ansehung ihrer Krankheiten nicht befreit, da nicht ersichtlich sei, dass die Erkrankungen zu einer Erwerbsminderung geführt hätten. Auch wenn die Kläger als Rentner zu betrachten seien, müsse von alterstypischen Krankheiten ausgegangen werden. Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis liefe dem gesetzgeberischen Ziel zuwider, die Zuwanderung in die sozialen Sicherungssysteme in Deutschland zu verhindern. Eine allgemeine Härteklausel im Sinne einer unverschuldeten Unmöglichkeit, zur Sicherung des Lebensunterhalts eine Beschäftigung aufzunehmen, sei mit der Ausnahmeregelung in § 9 Abs. 2 S. 6, 3 AufenthG nicht beabsichtigt gewesen. Daher rechtfertigten das Alter der Kläger und deren Krankheiten nicht ein Absehen von den Erteilungsvoraussetzungen der Niederlassungserlaubnis. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.2.2011 wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den Widerspruch der Kläger vom 13.12.2011 gegen die Bescheide der Beklagten als unbegründet zurück, da unter Berücksichtigung der anrechenbaren Zeiten des Voraufenthaltes von ca. 3 Jahren der langjährige erlaubte Aufenthalt zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis noch nicht erreicht sei. Der Widerspruchsbescheid wurde den Klägern am 21.2.2011 zugestellt. Am 21.3.2011 haben die Kläger Klage erhoben, nachdem das Verfahren bezüglich einer bereits im Jahr 2010 erhobenen Untätigkeitsklage durch Beschluss des VG Magdeburg vom 29.12.2010 – 3 A 226/10 MD – eingestellt worden war. Die Kläger tragen vor: Entgegen der Ansicht der Ausländerbehörde lägen Ausnahmen von den Erteilungsvoraussetzungen im Rahmen des § 9 Abs. 2 S. 6 AufenthG vor. Es bestehe Erwerbsunfähigkeit, wie ein Sachverständigengutachten erbringen würde. Aufgrund seiner Behinderung sei der Kläger auch nicht in der Lage, die notwendigen Sprachkenntnisse zu erwerben. Zudem könne im Rahmen einer Härte vom Nachweis der Sprachkenntnisse sowie der Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung abgesehen werden. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 30.11.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 14.2.2011 zu verpflichten, ihnen eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die ergangenen Bescheide. Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.