Beschluss
3 B 202/12
VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2012:0830.3B202.12.0A
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Entscheidungsgründe
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 15.8.2012 anzuordnen, hat Erfolg. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs im Sinne des § 80 Abs. 1 VwGO gegen einen - wie hier - gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kraft Gesetzes für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt auf Antrag des Betroffenen ganz oder teilweise anordnen. Bei seiner Entscheidung hat das Gericht abzuwägen zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der von der Antragsgegnerin erlassenen Ordnungsverfügung und dem privaten Interesse der Antragstellerin daran, von den Folgen der sofortigen Vollziehung bis zur Bestandskraft des Bescheides in der Hauptsache verschont zu bleiben. In Anwendung der vorgenannten Grundsätze ist dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stattzugeben; denn der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin vom 15.8.2012 wird sich aller Voraussicht nach als rechtswidrig erweisen. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang nicht, ob sich die Antragsgegnerin durch eine Zusage gebunden hat oder gar verfassungsrechtliche Bedenken bezüglich der Regelung der Sperrzeiten bestehen. Hier besteht die Besonderheit darin, dass die maßgeblichen Betriebszeiten bereits Gegenstand der erteilten Baugenehmigung waren und aus diesem Grunde eine streitbefangene Ordnungsverfügung vom 15.8.2012 nicht ergehen konnte, mag etwa auch die Regelung bezüglich der Öffnungszeiten am Karfreitag, Volkstrauertag, am Buß- und Bettag, am Totensonntag und auch am Heiligabend bis zum 2. Weihnachtsfeiertag grundsätzlich sich als sachgerechte Regelung darstellen. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sind hier nicht in einem gesonderten Verfahren die Betriebszeiten unter Beachtung der Sperrzeitverordnung zu regeln, sondern diese sind bereits Gegenstand der Baugenehmigung. Dies ergibt sich, wie das OVG LSA etwa im Beschluss vom 27.4.2011 - Az.: 2 M 7/11 ausgeführt hat - aus Folgendem: „Ein Bauantrag muss zweifelsfrei erkennen lassen, welches Bauvorhaben Gegenstand des bauaufsichtlichen Verfahrens sein soll, und bestimmt auch den Umfang des Bauvorhabens. Alle wesentlichen, für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens wichtigen Umstände müssen sich aus dem Bauantrag ergeben. Dazu gehört auch die Nutzung, die insbesondere im Hinblick auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ein wesentliches Beurteilungskriterium darstellt (vgl. Jäde, in: Jäde/Weinl/Dirnberger u.a., Bauordnungsrecht Sachsen-Anhalt, § 67 Rn. 14, 15). Der Bauantrag konkretisiert somit das zur Genehmigung gestellte Vorhaben. Was der Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde unterworfen werden soll, richtet sich dabei in erster Linie nach dem Willen des Bauantragstellers. Das zur Genehmigung gestellte Vorhaben ist dabei das, was der Bauherr vor hat, und zwar auch hinsichtlich der Nutzung. Der Begriff des Vorhabens stellt klar, dass dasjenige, was dem Baugenehmigungsverfahren im Einzelfall unterworfen werden soll, jedenfalls grundsätzlich davon abhängt, was vom Bauherrn jeweils zur Prüfung gestellt wird (vgl. Jäde, a.a.O., § 71 Rn. 3 bis 5). Nach § 67 Abs. 2 BauO LSA sind mit dem Bauantrag alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Verordnung über Bauantrag und Bauvorlagen im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren (Bauvorlagenverordnung - BauvorlVO -) vom 13.10.1992 (GVBl. Seite 747) sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften, soweit erforderlich, als Bauvorlagen unter anderem eine Bau- und Betriebsbeschreibung (§ 5) einzureichen. Erst der Lageplan, die Bauzeichnungen, die Bau- und Betriebsbeschreibung sowie die technischen Nachweise beschreiben den Gegenstand des Bauantrags in einer Weise, der der Bauaufsichtsbehörde eine abschließende Prüfung nach öffentlichem Baurecht erlaubt und den Regelungsgehalt der auf dem Bauantrag aufzubauenden Genehmigung präzisiert (vgl. Schmalz, in Grosse-Suchsdorf u.a., Niedersächs. Bauordnung, 6. Aufl., § 71 Rn. 8; vgl. OVG LSA, Beschl. v. 3.2.2011 - 2 M 185/10 -). Die Betriebsbeschreibung ist mithin Gegenstand des Bauantrages geworden und beschränkt die erteilte Baugenehmigung in ihrem Inhalt, und zwar auch hinsichtlich der Betriebszeiten.“ Die vorstehenden Ausführungen haben auch im anstehenden Sachverhalt Geltung, da entsprechend der derzeit geltenden Bauvorlagenverordnung unstreitig auch die entsprechende Betriebsbeschreibung von der Antragstellerin bei dem Bauantrag eingereicht worden ist. Auch die Baugenehmigung selber nimmt auf die eingereichten Unterlagen Bezug, da unstreitig bei dem Bauantrag auch entsprechend der heute geltenden Bauvorlagenverordnung die Betriebsbeschreibung eingereicht worden ist und Prüfungsgegenstand war. Ferner ist damit unstreitig auch die entsprechende Betriebsbeschreibung Gegenstand der Baugenehmigung geworden und mit dem Genehmigungsvermerk der Bauaufsichtsbehörde bauaufsichtlich geprüft worden (vgl. etwa Blatt 30 der Beiakte A). Der entsprechende Stempel der Bauaufsichtsbehörde und die eigenhändige Unterschrift des Bearbeiters weist dies deutlich auf. In der Baugenehmigungsurkunde selber findet sich unter Ziffer 2.2.1.3 die Formulierung, dass die Bauaufsichtsbehörde auch die Einhaltung der anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen prüft. Es ist also keineswegs so, dass die Baugenehmigung nichts über die Betriebszeiten enthält (so deutlich auch Beschluss des VG Magdeburg vom 15.12.2009, 4 B 532/09). Nach der Betriebsbeschreibung ist nun ausgeführt worden, dass die Öffnungszeiten zwischen 6 Uhr bis 5 Uhr täglich, auch an Sonn- und Feiertagen liegen. Diese Formulierung ist klar und eindeutig. Die entsprechende Baugenehmigung ist in diesem Punkte auch nicht aufgehoben worden, unabhängig von der Frage, ob eine solche Aufhebung entsprechend den §§ 48, 49 VwVfG bestandskräftig sein müsste oder zumindest die Aufhebung für sofort vollziehbar erklärt werden müsste (vgl. zu dieser Problematik VG Magdeburg, a.a.O., Seite 3 des Beschlussabdrucks). Es liegt in diesem Zusammenhang auch nach Auffassung des Gerichtes eine bestandskräftige Baugenehmigung vor, da weder ein Widerruf noch eine Rücknahme der Baugenehmigung ausgesprochen worden ist und erhebliche Zweifel bestehen, ob auch unter Anwendung der Vorschrift des § 42 VwVfG eine Korrektur der Betriebszeiten möglich ist. Darüber hinaus kommt noch hinzu, dass gegen den „Klarstellungsbescheid“ des Landkreises Harz Widerspruch eingelegt worden ist, dem eine aufschiebende Wirkung zukommt. Im gegenwärtigen Zeitpunkt, in welchem keine rechtskräftige Aufhebung der Baugenehmigung hinsichtlich der Betriebszeiten erfolgt ist, besteht angesichts der vorliegenden Baugenehmigung kein Raum für den Erlass einer Ordnungsverfügung hinsichtlich der abweichenden Sperrzeiten. Dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Streitwertfestsetzung ergeht gemäß §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 63 Abs. 2 GKG. Da nicht ersichtlich ist, welche Bedeutung die Sache für die Antragstellerin hat, geht die Kammer in der Hauptsache von einem Auffangwert in Höhe von 5.000 Euro aus und halbiert diesen Wert für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf den festgesetzten Streitwert von 2.500 Euro (vgl. NVwZ 2004, Seite 1327, Ziff. 1.5).