Urteil
3 A 295/11
VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2012:1129.3A295.11.0A
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Leitsätze
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen Krankheit.(Rn.25)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen Krankheit.(Rn.25) Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG. Die entgegen stehenden Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Aufgrund der Verbindung der beiden Klagen ist dieses Gerichtsverfahren zulässig, da die Klage insgesamt auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichtet ist. Durch die Nachholung des Widerspruchsverfahrens, die dadurch ausgelöst wurde, dass dem Ausgangsbescheid keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt war, ist das im Verpflichtungsverfahren notwendige Widerspruchsverfahren nachgeholt worden, ohne dass es noch eine Auseinandersetzung mit der Frage bedarf, ob dieses Widerspruchsverfahren tatsächlich durchgeführt werden musste oder nicht. Hier ist, wie auch der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Gerichtstermin vom 09.02.2012 festgestellt hat, von einer einheitlichen Gesamtbetrachtung der Angelegenheit auszugehen und von dem einen Gesamtantrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Die Klägerin hat entgegen ihren Ausführungen keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil durch bestandskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge das Bestehen eines Abschiebungshindernisses gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG verneint worden ist. An diese Feststellung, die Tatbestandswirkung hat, ist der Beklagte als Ausländerbehörde gemäß § 42 Satz 1 AsylVfG gebunden. Die Tatsache, dass hier der Beklagte Auskünfte über die mögliche medikamentöse Versorgung der Klägerin in ihrer Heimat eingeholt hat, macht diesen nicht für die Entscheidung nach § 60 Abs. 7 AufenthG zuständig. Es ist durchaus im Rahmen des Üblichen, dass hier der Beklagte im Rahmen eines geltend gemachten inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisses auch Auskünfte zur ärztlichen Versorgung im Heimatland der Klägerin einholt (siehe unten). Es ist hier nicht so, dass auch für zielstaatsbezogene Vollstreckungshindernisse und deren Prüfung die Zuständigkeit der Ausländerbehörde und damit des Beklagten gegeben ist oder auf diesen delegiert ist. Eine Anwendung des § 25 Abs. 3 AufenthG scheitert also bereits daran, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG nicht festgestellt worden sind. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist hier aber gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG in Betracht zu ziehen. Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Der Begriff der Ausreise umfasst nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur sowohl die zwangsweise Abschiebung als auch die freiwillige Ausreise. Es genügt nicht, wenn im Einzelfall, etwa wegen unterbrochener Transportwege eine Abschiebung nicht durchgeführt wird, der Ausländer jedoch freiwillig in sein Heimatland gelangen kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss die freiwillige Ausreise dem Ausländer auch zumutbar sein. Die freiwillige Ausreise im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ist jedoch dann unzumutbar, wenn ihr rechtliche Abschiebungshindernisse, d. h. zielstaats- oder inlandsbezogene Abschiebungsverbote entgegenstehen; weitergehende allgemeine Zumutbarkeitserwägung sind vom Begriff der Unmöglichkeit dagegen nicht erfasst. Ein rechtliches Ausreisehindernis kann sich aus Verboten, die sich aus dem Verfassungsrecht, aus Völkervertragsrecht oder auch einfachem Gesetzesrecht in Bezug auf inlandsbezogene und auch zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG ergeben. In Bezug auf zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse ist die Ausländerbehörde aber bei ehemaligen Asylbewerbern nicht zu einer eigenen inhaltlichen Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote berechtigt, sondern bleibt gemäß § 42 Satz 1 AsylVfG an die (positive oder negative) Feststellung des Bundesamtes hierzu gebunden, und zwar solange diese Feststellung besteht (vgl. hierzu Beschluss des OVG LSA v. 08.02.2011, 2 M 100/10 m. w. N.). Nach der ständigen Rechtsprechung des OVG LSA (vgl. Beschluss vom 08.02.2011, 2 M 100/10), die von dem Gericht geteilt wird, führt ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis dazu, dass der Beklagte die Klägerin nicht abschieben kann. Ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis wegen rechtlicher Unmöglichkeit liegt in zwei Fallgruppen vor. Zum einen scheidet eine Abschiebung aus, wenn und solange der Ausländer wegen der Erkrankung transportunfähig ist, das heißt sich sein Gesundheitszustand durch und während des eigentlichen Vorgangs des Reisens wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals besteht (Reiseunfähigkeit im engeren Sinne). Zum anderen muss eine Abschiebung auch dann unterbleiben, wenn sie als solche – außerhalb des eigentlichen Transportvorgangs – eine erhebliche konkrete Gefahr für den Gesundheitszustand des Ausländers bedeutet. Dies ist dann der Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar durch die Abschiebung – sei es während des Abschiebeverfahrens, sei es nach dessen Vollzug - der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich (oder sogar lebensbedrohlich) verschlechtert wird, dass also die Abschiebung den Ausländer in diesem Sinne krank oder kränker macht. Da bei einer derartigen Sachlage, die als Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne zu beschreiben ist, die befürchteten negativen Auswirkungen bereits durch die Abschiebung als solche und nicht erst wegen der spezifischen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung eintreten, handelt es sich hierbei um ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis (vgl. auch OVG LSA, a.a.O., 2 M 100/10, Seite 12 des Beschlussabdruckes). Dabei ist zu beachten, dass ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis in Gestalt einer Reiseunfähigkeit auch dann vorliegen kann, wenn eine medizinische Anschlussbetreuung im Heimatland unmittelbar nach der Ankunft nicht gewährleistet ist (so auch VG Magdeburg, B. v. 23.10.2012, 3 B 139/12 MD). In diesem Zusammenhang ist auch die Rechtsprechung des OVG LSA zu beachten. Wie das OVG LSA unter anderem in dem Beschluss vom 19.10.2010 (2 M 158/10) ausgeführt hat, besteht ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis in Gestalt einer Reiseunfähigkeit auch dann, wenn eine (medizinische) Anschlussbetreuung im Heimatland unmittelbar nach der Ankunft nicht gewährleistet ist. Die der Ausländerbehörde obliegende Pflicht, ggf. durch eine entsprechende Gestaltung der Abschiebung die notwendige Vorkehrung zu treffen, damit eine Abschiebung verantwortet werden kann, endet nicht schon immer mit der Ankunft des Ausländers im Zielstaat, sondern kann zeitlich bis zum Übergang in eine Versorgung und Betreuung im Zielstaat fortdauern, wenn dem Ausländer unmittelbar nach seiner Ankunft im Zielstaat eine Gesundheitsgefährdung droht, etwa weil er einer Betreuung oder medizinischen Behandlung bedarf oder er einen ununterbrochenen Zugang zu lebensnotwendigen Medikamenten haben muss. In derartigen Situationen ist sicherzustellen, dass erforderliche Hilfen rechtzeitig nach der Ankunft im Heimatland zur Verfügung stehen, wobei der Ausländer – wie bei der allgemeinen medizinischen Versorgung auch – in diesem Zusammenhang regelmäßig auf den allgemeinen üblichen Standard der Möglichkeiten in seinem Heimatland zu verweisen ist. Die Ausländerbehörde muss Übergangsschwierigkeiten, die sich daraus ergeben, dass der Ausländer nach seiner Ankunft im Zielstaat aufgrund seiner krankheitsbedingten Beeinträchtigung selbst nicht in der Lage ist, etwaige Familienangehörige oder geeignete öffentliche oder karikative Einrichtungen ausfindig zu machen, die eine erforderliche Betreuung gewährleisten, ggf. durch die Ausgestaltung der Abschiebung begegne, wobei in besonders gelagerten Fällen auf die Einschaltung der deutschen Auslandsvertretung denkbar ist (so mit weiteren Nachweisen OVG LSA, Beschluss vom 19.10.2010, 2 M 158/10, Seite 3 und 4 des Beschlussabdrucks). Im vorliegenden Fall besteht die Besonderheit, dass hier das Gericht von einer Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne ausgeht und eine Unzumutbarkeit der Abschiebung für gegeben hält, die auf längere Sicht nicht zu beseitigen ist. Es dürfte zwar im Grundsatz zutreffend sein, dass bei dem multimorbiden Krankheitsbild der Klägerin grundsätzlich eine hinreichende Versorgung auch in ihrem Heimatland gewährleistet ist, die zudem kostenfrei sein dürfte. Auch wenn dieses im Einzelnen entgegen den Ausführungen der Klägerin zutrifft und auch die medikamentöse Versorgung, ggf. mit Ersatzmedikamenten, grundsätzlich gewährleistet sein dürfte, besteht hier die Besonderheit, dass von einer rechtlichen und Unmöglichkeit/Unzumutbarkeit der Ausreise auszugehen ist. Die vorliegenden amtsärztlichen Gutachten gelangen zwar zu der Auffassung, dass man auch etwa durch die Mitgabe von Medikamenten die gesundheitlichen Probleme der Klägerin lösen könnte, zumindestens für eine Übergangszeit. Entscheidend für das Gericht ist aber im vorliegenden Einzelfall, dass selbst nach dem jüngsten amtsärztlichen Gutachten vom 12.06.2012 die Amtsärztin der Klägerin bescheinigt, dass für die Klägerin eine Unterstützung bei der Lösung ihrer sozialen Defizite wichtig sei. Die einfache Strukturiertheit der Klägerin, deren sprachliche Defizite und ihr Analphabetentum machen es ihr schwer, sich allein zu Recht zu finden. Sie benötige – so weiter die gutachterliche Stellungnahme – für die Reise eine ärztliche oder pflegerische Begleitung und in der Heimat eine familiäre Hilfe, die ihr die notwendigen Medikamente verabreichen kann. Aus diesen Aussagen ergibt sich nach Auffassung des Gerichtes was von dem Beklagten nicht hinreichend beachtet worden ist, dass aufgrund der einfachen Struktur der Klägerin diese auf eine familiäre Hilfe angewiesen ist, die ihr die notwendigen Medikamente verabreichen kann. Damit ist nicht gewährleistet, dass die Klägerin überhaupt in der Lage ist, sich ohne familiäre Unterstützung mit den für erforderlich gehaltenen Medikamenten zu versorgen und das Gesundheitszentrum, welches ihr genannt worden ist und für die Versorgung der Klägerin in Betracht kommt, aufzusuchen und dort die notwendige (kostenfreie) Medikamentation zu erhalten. Unter Beachtung der vorstehend genannten Grundsätze im Hinblick auf die rechtliche Unmöglichkeit/Unzumutbarkeit der Ausreise sieht das Gericht im vorliegenden Einzelfall die erhebliche Gesundheitsgefährdung unter Berücksichtigung der unselbständigen Klägerin im Bezug auf die für notwendig gehaltenen medizinischen Versorgung als gegeben an. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin ohne Weiteres irgendwelche medikamentöse Hilfe durch Familienmitglieder erhalten kann in ihrer Heimat. Sie ist nach dem unbestrittenen Vorbringen im Asylverfahren zusammen mit der ganzen dort wohnenden Großfamilie ausgereist. Über etwaige Kontakte zu in Serbien verbliebenen Schwestern ist nichts bekannt. Die Tatsache, dass die Klägerin hier in dem vorliegenden Einzelfall dringend auf familiäre Hilfe in ihrer Heimat angewiesen ist, von der nicht gesagt werden kann, dass sie diese ohne Weiteres erlangen wird, mögen auch andere Familienmitglieder vollziehbar ausreisepflichtig sein, spricht auch insoweit die Kurzstellungnahme der Amtsärztin vom 12.06.2012 (Blatt 113 der GA) wo ebenfalls davon die Rede ist, dass die Klägerin in der Heimat eine familiäre Hilfe benötigt, die ihr die notwendigen Medikamente verabreichen kann. Auch unter Berücksichtigung der Aussagen des Facharztes Dr. D. vom 05.01.2012 ergibt sich kein anderes Bild, da auch dort bescheinigt wird, dass die gesundheitliche Verfassung der Klägerin sehr schlecht ist, bei der Schwere der Erkrankungen keine Besserung eingetreten ist und eine Besserung auch in Zukunft nicht zu erwarten ist. Der Arzt Dr. D. hat nämlich bereits auch schon in seiner Stellungnahme etwa vom 03.02.2009 darauf hingewiesen, dass die Klägerin ständiger Betreuung und Begleitung durch die Familie bedarf. Die bestehende körperliche Beschränkung der Klägerin und deren geringe Belastbarkeit, so ist ersichtlich, dass das Thema einer „familiären Hilfe“ nicht ausreichend von dem Beklagten ins Kalkül mit eingezogen wurde. Auch der persönliche Eindruck, den die Klägerin in der Gerichtsverhandlung am 09.02.2012 hinterließ, bestätigt die Einschätzung des Gerichtes, dass die Klägerin aufgrund ihres multimorbiden Krankheitszustandes einer ständigen Hilfestellung bedarf, so dass in diesem besonderen Falle das Gericht eine atypische Situation für gegeben hält und diesem Falle ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis bejaht. Dieses Vollstreckungshindernis ist auch nicht in absehbarer Zeit behebbar. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG scheitert auch nicht an der Vorschrift des § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG. Nach § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG darf eine Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden der Klägerin liegt nach Auffassung des Gerichtes nicht vor, da diese unstreitig über einen serbischen Pass verfügt und auch ihr die Abschiebung in dem Asylverfahren nach Serbien angedroht worden ist, so dass aus Sicht des Gerichtes die Tatsache, dass diese über einen serbischen Pass verfügt, darauf hindeutet, dass diese ihre Mitwirkungspflicht genüge getan hat. Im Übrigen ist auch aus dem Verwaltungsvorgang ersichtlich, dass die Klägerin sich um die Ausstellung eines kosovarischen Passes bemüht hat (Blatt 158 der Verwaltungsvorgänge). Damit hat die Klägerin sich nach Auffassung des Gerichtes auch um einen kosovarischen Reisepass bemüht hat, zumal auch überhaupt fraglich ist, ob dies erforderlich ist, da nach Aussagen der Vertreter des Beklagten im Gerichtstermin auch die Innehabung eines serbischen Reisepasses genügen würde. Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stehen auch nicht etwa die allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 oder § 5 Abs. 2 AufenthG entgegen. In § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ist ausdrücklich geregelt, dass in den Fällen einer Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG von der Anwendung der Absätze 1 und 2 der Norm des § 5 AufenthG abgesehen werden kann. Im Rahmen der Ermessensausübung und des hier vorliegenden atypischen Falles ist nach Auffassung des Gerichtes das Ermessen des Beklagten auf Null reduziert, da angesichts des multimorbiden Krankheitsbildes und der dringend notwendigen familiären Unterstützung nicht etwa eine Sicherung des Unterhalts durch eigenes Arbeitseinkommen zu verlangen wäre. Aus den vorstehenden Gründen war daher dem als Hauptantrag gestellten Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG) stattzugeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 3 AufenthG bzw. § 25 Abs. 5 AufenthG. Die Klägerin ist serbische Staatsangehörige und gehört zur Volksgruppe der Roma. Sie lebte zuletzt im Kosovo. Nach ihrer Einreise im Jahre 2006 stellte sie bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Asylantrag, der durch zwischenzeitlich bestandskräftigem Bescheid vom 18.06.2007 abgelehnt wurde. In dem Bescheid wurden die Anträge als Asylberechtigte abgelehnt und festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen würden. Die Klägerin wurde ferner aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist wurde ihr die Abschiebung nach Serbien angedroht. Die Klägerin, die zusammen mit der Großfamilie einreiste, lebt seitdem im Aufenthaltsbereich des Beklagten aufgrund von Duldungen. Am 04.02.2009 stellte die Klägerin einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG, hilfsweise nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass Abschiebungshindernisse für ihr Heimatland gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG bestünden. Aufgrund ihres desolaten Gesundheitszustandes sei ihr eine Rückkehr in ihre Heimat nicht zuzumuten, da dies eine Gefahr für Leib und Leben darstellen würde. Sie leide an insulinpflichtigem Diabetes mellitus, ausgeprägten Bluthochdruck, Herzbelastung, schwerer chronischer Bronchitis mit akut bedrohlichen Phasen und schwerem Verschleiß im Bewegungs- und Stützapparat. Sie sei auf intensive Medikamente und auf Insulin angewiesen, da auch ihre körperliche Leistungsfähigkeit hochgradig eingeschränkt sei. Sie sei zwingend auf ständige Betreuung und Begleitung durch ihre Familie angewiesen, da sie schwerwiegend multimorbid erkrankt sei. Im Einzelnen würde dies ein eingereichtes Attest des behandelnden Arztes Dr. D. vom 03.02.2009 belegen. Da es ihr als Roma nicht möglich sei, in ihrer Heimat am staatlichen Krankheitsversorgungssystem teilzunehmen und sie auch kein Geld für die Zuzahlung von Medikamenten habe, sei eine Rückkehr in ihre Heimat nicht möglich, zumal dort auch nicht alle lebensnotwendigen Medikamente wie z. B. Insulin stets vorrätig seien. Es würde eine amtsärztliche Untersuchung belegen, dass aufgrund des Krankheitsbildes der Klägerin eine Reiseunfähigkeit gegeben sei und ihr aufgrund der Erkrankung eine Rückkehr in die Heimat nicht zuzumuten sei. Aus humanitären Gründen sei daher eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Aufgrund des Antrages auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis wurde eine amtsärztliche Begutachtung der Klägerin durchgeführt. In diesem Gutachten vom 26.02.2009 wurde der Klägerin eine Flug- und Reisefähigkeit attestiert. Aufgrund der Erkrankungen der Klägerin sei – so die weiteren Ausführungen – ein sitzender Reisetransport zwingend erforderlich. Aufgrund der bestehenden Erkrankungen bei entsprechender psychischer Belastung durch die Abschiebung sei auch eine vorübergehende Zustandsverschlechterung nicht auszuschließen, sodass die Begleitung durch einen Arzt empfohlen werde. Die Krankheiten der Klägerin seien bei entsprechender Therapie nicht lebensbedrohlich. Auch sei eine Behandlung in Deutschland nicht unbedingt erforderlich. Die entsprechenden Medikamente könnten auch für einen längeren Zeitraum mitgegeben werden (Bl. 78 des VV, BA A). Die entsprechenden Medikamente, auf deren Einnahme die Klägerin angewiesen war, wurden dabei in dem Gutachten aufgelistet. Mit Bescheid des Beklagten vom 06.03.2009 wurde der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin flug- und reisefähig sei. Die Krankheiten seien bei entsprechender Therapie nicht lebensbedrohlich. Die Behandlung sei in Deutschland nicht unbedingt erforderlich. Eine Aufenthaltserlaubnis könne auch nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht erteilt werden, weil eine Reisefähigkeit vorliege. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid verwiesen. Der Bescheid war nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Gegen den Bescheid des Beklagten hat die Klägerin am 24.03.2009 zunächst direkt Klage vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg erhoben. Dieses Verfahren ist dann zur Durchführung des für erforderlich gehaltenen Widerspruchsverfahrens durch Beschluss des Gerichts vom 21.01.2010 ausgesetzt worden (3 A 89/09). Am 26.08.2011 ist dann unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin vor dem Verwaltungsgericht ein Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes erlassen worden. In diesem Widerspruchsbescheid wurde im Einzelnen ausgeführt, dass aufgrund der zwischenzeitlich eingeholten Auskünfte eine entsprechende Gesundheitsversorgung der Klägerin in ihrer Heimat möglich sei und diese auch ein Anrecht auf kostenlose Gesundheitsvorsorge habe. Auch durch eine amtsärztliche Stellungnahme vom 12.05.2011 sei belegt, dass die für die Klägerin verordneten Medikamente auch in der Republik Kosovo erhältlich seien. Dies gelte insbesondere für die Herz-, Kreislauf- und Blutzuckererkrankungen und die chronische Bronchitis. Mit dem insulinabhängigen Diabetes mellitus käme die Klägerin nur sehr schlecht zurecht, weil eine ausgeprägte Sprachbarriere eine Verständigung zwischen Patienten und Arzt verhindere. Eine ordnungsgemäße Tabletten- und Insulineinnahme sei Grundvoraussetzung für den Gesundheitszustand der Klägerin. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten verwiesen (Bl. 172 der BA A). In dem Widerspruchsbescheid führte die Widerspruchsbehörde sodann weiter aus, dass eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG nicht in Betracht käme, weil ein Abschiebungsverbot nicht bestehe. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG scheitere daran, dass der Gesundheitszustand bei einer Rückkehr der Klägerin in ihr Heimatland nicht zu einer lebensgefährlichen Angelegenheit werden würde und bei entsprechender in der Heimat möglichen medikamentösen Behandlung und ärztlicher Kontrolle keine lebensbedrohliche Erkrankung vorliege. Eine Unmöglichkeit der Ausreise aus rechtlichen Gründen bzw. dem Gesundheitszustand der Klägerin sei nicht gegeben. Hinzu trete noch, dass hier die Situation bestehe, dass sich die Klägerin nicht um den Erhalt eines kosovarischen Reisepasses bemüht habe und demgemäß nicht unverschuldet an der freiwilligen Ausreise gehindert sei. Auch unter Ermessensgesichtspunkten sei hier, da die erforderliche Sicherung des Lebensunterhalts und die Passpflicht nicht erfüllt sei und zudem eine illegale Einreise ohne Visum erfolgt sei, von keinem atypischen Fall auszugehen, der ein Absehen von den Regelerteilungsvoraussetzungen fordere. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Widerspruchsbescheid verwiesen. Die Klägerin hat unter dem Aktenzeichen 3 A 306/11 MD am 05.09.2011 Klage erhoben, in welche sie diesmal den Widerspruchsbescheid einbezieht (3 A 306/11 MD). Die Verfahren 3 A 295/11 MD und 3 A 306/11 MD sind durch Beschluss des Gerichts vom 09.02.2011 zur gemeinsamen Entscheidung und Verhandlung verbunden worden, wobei das Verfahren jetzt das Aktenzeichen (alt: 3 A 089/09) 3 A 295/11 MD führt. Die Klägerin trägt zur Begründung der Klage in dem ursprünglichen Verfahren 3 A 295/11 MD bzw. 3 A 306/11 MD vor, dass in sachlicher Hinsicht aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma sie nicht die Möglichkeit habe, eine entsprechende Leistung des Krankensystems dort in Anspruch zu nehmen. Auch seien die erforderlichen Medikamente nicht stets und in ausreichender Zahl vorhanden. Aufgrund der Volkszugehörigkeit zur Gruppe der Roma sei auch mit Diskriminierungen zu rechnen, sodass eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes in der Heimat bei einer Rückkehr zu erwarten sei. Entgegen der Auffassung des Beklagten seien die entsprechenden Medikamente und eine ausreichende Versorgung in der Heimat der Klägerin nicht zu erwarten. Die besondere Situation und das multimorbide Krankheitsbild der Klägerin seien nicht hinreichend berücksichtigt worden. Insbesondere sei auch nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass keine ausreichende Versorgung mit Insulin in der Heimat der Klägerin gewährleistet sei. Die Klägerin ist ferner der Auffassung, dass der Beklagte auch berechtigt sei, das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG selbständig zu prüfen, das das Bundesamt entsprechend in den Entscheidungsprozess des Beklagten durch Einholung von Auskünften eingebunden gewesen sei und die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG gegeben seien und von dem Beklagten auch selbständig geprüft werden konnten. Im Übrigen sei zu betonen, dass der Gesundheitszustand der Klägerin, die multimorbid erkrankt sei, einer Abschiebung entgegen stünde, zumal sie auch hier auf familiäre Hilfe angewiesen sei und sich nicht selbständig versorgen könne. Man müsse in ihrem Falle trotz der vorliegenden auch amtsärztlichen Gutachten davon ausgehen, dass eine Reiseunfähigkeit gegeben sei. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 06.03.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.08.2011 zu verpflichten, der Klägerin antragsgemäß eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Die Klägerin beantragt ferner hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat im Wesentlichen die Auffassung vertreten, dass eine Klageerhebung in zwei Gerichtsverfahren nicht zulässig sei, zumal auch in dem Verfahren 3 A 295/11 MD zunächst ein Widerspruchsverfahren hätte durchgeführt werden müssen. Im Übrigen vertritt er die Ansicht, dass die diversen vorliegenden amtsärztlichen Gutachten belegen würden, dass die Klägerin flug- und reisefähig sei und deren ausreichende Versorgung in der Heimat gewährleistet sei. Es würden auch entsprechende Auskünfte belegen, dass die ärztliche Versorgung gegeben sei, wobei der Beklagte aber nach wie vor an die negative Entscheidung des Bundesamtes gebunden sei und nicht selbständig gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG das Vorliegen von Abschiebungsverboten feststellen könne. Diese würden zudem auch nicht gegeben sein, wie er unter Bezugnahme auf die streitbefangenen Bescheide ausführt. Das Gerichtsverfahren ist zunächst durch Beschluss vom 09.02.2012 bis zum 10.08.2012 in beiderseitigem Einverständnis ausgesetzt worden. Durch Schriftsatz vom 15.06.2012 hat der Beklagte nach Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens die Fortsetzung des Verfahrens beantragt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der ursprünglichen mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung im Rahmen der Fortsetzung der Verhandlung ohne mündlichen Gerichtstermin.