Urteil
3 A 314/11
VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2013:0828.3A314.11.0A
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Leitsätze
Kein Anspruch auf Wiedergestattung des Gewerbes bei hohen Schulden(Rn.19)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kein Anspruch auf Wiedergestattung des Gewerbes bei hohen Schulden(Rn.19) Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wiedergestattung der selbständigen gewerblichen Betätigung, der Bescheid der Beklagten vom 4.2.2011 und der Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 12.8.2011 sind nicht rechtswidrig und verletzten den Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Zutreffend hat die Beklagte entschieden, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 6 Gewerbeordnung für die Wiedergestattung der persönlichen Ausübung des Gewerbes nicht vorliegen, und hat in diesem Zusammenhang auch die fehlende Leistungsfähigkeit und -willigkeit des Klägers verwiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheides der Beklagten vom 4.2.2011 und insbesondere den Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 12.8.2011 verwiesen, § 117 Abs. 5 VwGO. Ergänzend und unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers im gerichtlichen Verfahren wird ausgeführt: Zu Unrecht rügt der Kläger, dass die Beklagte keine Prognoseentscheidung getroffen habe. Ausweislich bereits des Ausgangsbescheides vom 4.2.2011 hat die Beklagte darauf abgestellt, dass weiterhin kein Anhaltspunkt dafür bestehe, dass eventuelle Vereinbarungen gegebenenfalls überhaupt eingehalten werden könnten, und im Übrigen geprüft, ob der Kläger nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens die Gewähr dafür biete, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben werde. Auch im Widerspruchsbescheid vom 12.8.2011 ist unter anderem auf den Seiten 15 sowie 19 bis 20 ausdrücklich ausgeführt, der Vortrag des Klägers im Widerspruchsverfahren gebe keinen Anlass, die Prognose über künftiges Verhalten als Gewerbetreibender zu seinen Gunsten ausfallen zu lassen. Der Kläger biete auch künftig nicht die Gewähr dafür, dass er sein Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß ausüben werde, weil er nach wie vor erhebliche Schulden abzutragen habe und deshalb in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebe. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Vorwurf des Klägers, die Beklagte habe die Stellung einer Prognose unterlassen, als haltlos. Soweit der Kläger schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten hat, die Umstände, welche zu der 1998 ausgesprochenen Gewerbeuntersagung geführt hätten, dürften im Rahmen der beantragten Wiedergestattung der Gewerbetätigkeit nach § 35 Abs. 6 GewO aufgrund der ihm mittlerweile erteilten Restschuldbefreiung nicht mehr berücksichtigt werden, geht diese Auffassung fehl. Denn nach § 35 Abs. 6 GewO ist die Wiedergestattung erst auszusprechen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Unzuverlässigkeit im Sinne von § 35 Abs. 1 GewO nicht mehr vorliegt. Diese Entscheidung erfordert - wie bei der Gewerbeuntersagung - eine Prognose über das künftige Verhalten des Klägers im Rechtsverkehr. Sinn und Zweck des Wiedergestattungsverfahrens nach § 35 Abs. 6 GewO ist es nicht, darüber zu entscheiden, ob die vorausgegangene Gewerbeuntersagungsverfügung rechtmäßig ergangen ist. Die Wiedergestattung der gewerblichen Betätigung nach § 35 Abs. 6 Satz 1 GewO - eine verwaltungsgerichtlich uneingeschränkt überprüfbare Rechtsentscheidung, keine Ermessensentscheidung - setzt vielmehr neue Tatsachen voraus, die nunmehr, d. h. im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts, die Annahme rechtfertigen, dass eine Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden im Sinne von § 35 Abs. 1 GewO nicht mehr vorliegt (so auch VG Augsburg, Urt. v. 3.8.2011, Az.: Au 4 K 10.1592, zitiert nach Juris). Aus der grundgesetzlichen Gewährleistung der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) ergibt sich dabei, dass niemand länger von der Gewerbeausübung ferngehalten werden darf, als dies durch überwiegende Interessen geboten ist (OVG Lüneburg, Beschl. v. 3.2.2011, Az. 7 PA 101/10, zitiert nach Juris). Solche Tatsachen vermag das Gericht im vorliegenden Falle nicht in hinreichendem Maße zu erkennen. Der Kläger leistet zwar nach seinem eigenen, hier auch nicht in Frage zu stellenden Vorbringen derzeit geringe Ratenzahlungen an die AOK in Höhe von etwa 30 Euro pro Monat. Im Übrigen sind aber seine Schulden nahezu ausschließlich durch die von der Insolvenzordnung aus Gründen, die hier nicht zu beurteilen sind, ermöglichte Restschuldbefreiung nicht mehr vom Kläger beizutreiben. Gleichwohl gibt es keinerlei Veranlassung für die Gewerbebehörde, die ihr zuverlässig bekannte Neigung des Klägers zu gewerbeordnungswidrigem Verhalten sehenden Auges zu ignorieren und den Kläger als gewerberechtlich „unbeschriebenes Blatt“ zu behandeln. Ein solches Verhalten der Gewerbebehörde hätte sich voraussichtlich als geradezu sachwidrig dargestellt. Der Schutz der Allgemeinheit vor unzuverlässigen Gewerbetreibenden erfordert es, auch zurückliegende - zumindest schwerwiegende - Verletzungen von Zahlungspflichten gegenüber öffentlich-rechtlichen Gläubigern, steuerlichen Erklärungspflichten usw. bei der im Rahmen der Entscheidung über die Wiedergestattung zu erstellenden Prognose zu berücksichtigen. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass ihm mit Beschluss des AG A-Stadt vom 17.8.2012 (Az. 341 IN 56/06 (S)) die Restschuldbefreiung gem. § 300 InsO erteilt worden ist. Dies hindert aber entgegen der Auffassung des Klägers nicht, den zugrundeliegenden Sachverhalt in einem gewerberechtlichen Verfahren abweichend zu würdigen. Die gesetzlichen Regelungen des Insolvenzrechts einerseits und des Gewerberechts andererseits weisen gänzlich unterschiedliche Zielrichtungen auf. Soweit der Kläger ausführt, die Beklagte habe unberücksichtigt gelassen, dass er mittlerweile durch Verheiratung in gänzlich anderen persönlichen Verhältnissen lebe, als dieses im Jahre 1998 der Fall gewesen sei, kann auch dies der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Diese Veränderung kann zwar im Hinblick auf die Stabilität der Lebensverhältnisse des Klägers grundsätzlich als positiv zu bewerten sein, ist aber letztlich nicht in der Lage, die ansonsten ungünstige Prognose zu entkräften. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorerst weiterhin den Ausschluss des Klägers von selbständiger gewerblicher Betätigung gebietet. Das Gericht übersieht dabei auch weder das Lebensalter des Klägers noch den Umstand, dass die ganz erheblichen gewerberechtlichen Verfehlungen nunmehr einige Jahre zurückliegen. Entscheidend für die Wiedergestattung der Gewerbeausübung nach § 35 Abs. 6 GewO - der eine zulässige Einschränkung sowohl des Rechts auf Eigentum (Art. 14 GG) als auch auf berufliche Betätigung (Art. 12 GG) enthält - ist jedoch aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausschließlich, ob im gegenwärtigen Zeitpunkt greifbare Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die früher festgestellte gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers entfallen ist. An solchen Tatsachen fehlt es. Die von der Beklagten zu stellende Prognose über die gewerberechtliche Zuverlässigkeit des Klägers mag möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt anders ausfallen. Zum jetzigen Zeitpunkt ist die Prognose der Beklagten aber jedenfalls nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertentscheidung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327, Ziff. 54.1). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen die von der Beklagten verfügte Ablehnung der Wiedergestattung der selbständigen gewerblichen Tätigkeit. Mit Bescheid vom 13.7.1998 untersagte der Landkreis … der E… für … mbH, deren Geschäftsführer der Kläger seinerzeit war, die selbständige Ausübung des Gewerbebetriebes F… in …. Mit weiterem Bescheid vom 19.11.1998 untersagte der … dem Kläger zudem die Ausübung der Tätigkeit als Vertretungsberechtigter des Gewerbetreibenden „.. mbH“ sowie jede selbständige Ausübung eines Gewerbes und die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Hintergrund hierfür war die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers. Ab dem 15.6.2006 war gegen den Kläger ein Insolvenzverfahren beim Amtsgericht A-Stadt unter dem Aktenzeichen 341 IN 56/06 anhängig. Mit Beschluss vom 22.3.2011 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eingestellt, nachdem die Schlussverteilung vollzogen worden war. Mit Beschluss vom 17.8.2012 (Az. 341 IN 56/06 (S)) wurde dem Kläger die Restschuldbefreiung gem. § 300 InsO erteilt. Mit Schreiben vom 1.7.2010 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Wiedergestattung der selbständigen Tätigkeit gemäß § 35 Abs. 6 Gewerbeordnung. Die Beklagte führte eine Zuverlässigkeitsprüfung durch und holte mit Schreiben vom 10.9.2010 Stellungnahmen verschiedener öffentlich rechtlicher Stellen und Behörden ein. Diese ergaben, dass der Kläger beim Finanzamt …, beim Finanzamt …., beim …, beim …, bei der …, bei der ….A-Stadt, bei der …,…, der …, der …, der …, der …und der … insgesamt Rückstände von 182.415,64 € hatte. Zudem teilten mehrere der öffentlich-rechtlichen Gläubiger mit, dass über längere Zeiträume keine Zahlungen geleistet worden seien, Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuererklärungen trotz entsprechender Verpflichtung nicht abgegeben worden seien und verschiedenen Zahlungsvereinbarungen nicht eingehalten worden seien. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 4.2.2011 (Blatt 6 f. der Gerichtsakte) lehnt die Beklagte die Wiedergestattung des untersagten selbständigen Tätigkeit ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 6 i. V. m. § 35 Abs. 1 Gewerbeordnung nicht vorlägen. Voraussetzung hierfür sei, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass eine Unzuverlässigkeit im Sinne des § 35 Abs. 1 Gewerbeordnung nicht mehr vorliege. Die Rückfragen bei den betroffenen Krankenkassen, Finanzämtern und der Verwaltungsgemeinschaft hätten ergeben, dass die den Untersagungsbescheid tragenden Gründe der Unzuverlässigkeit nicht entfallen seien. Die Unzuverlässigkeit habe sich aus Steuerschulden und der Verletzung sozialversicherungsrechtlicher Verpflichtungen ergeben. Der Kläger habe jedoch seit 1999 keine Aktivitäten unternommen, seine Schulden zu begleichen. Dies lasse auf einen fehlenden Zahlungswillen schließen. Es bestehe daher auch weiterhin kein Anhaltspunkt dafür, dass eventuelle Vereinbarungen ggf. überhaupt eingehalten werden würden. Auch aus dem Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung ergebe sich noch nicht die Besserung der wirtschaftlichen Situation. Die Entscheidung über die Restschuldbefreiung treffe das Gericht erst nach Ablauf der Wohlverhaltensphase. Den hiergegen eingelegten Widerspruch vom 4.3.2011 wies das … mit ebenfalls streitgegenständlichem Widerspruchsbescheid vom 12.8.2011 (Blatt 9 bis 32 der Gerichtsakte) zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid verwiesen. Am 12.9.2011 hat der Kläger Klage erhoben. Diese begründet er im Wesentlichen wie folgt: Er habe einen Anspruch auf Wiedergestattung des Gewerbes. Die Voraussetzungen des § 35 Abs. 6 Satz 1 Gewerbeordnung lägen vor. Es handele sich um eine gebundene Entscheidung. Die Beklagte dürfe daher kein Ermessen zuungunsten des Klägers ausüben. Sie stütze ihre Entscheidung einzig auf diejenigen Gründe, die im Jahre 1998 zur Untersagung der Gewerbeausübung geführt hätten, und untermauere dieses damit, dass der Kläger seit 1999 auf die seither bestehenden Schulden keine Zahlungen mehr geleistet habe. Dabei verkenne die Beklagte aber, dass der Kläger aufgrund der Gewerbeuntersagung und des damit verbundenen Entzuges von Einkommensmöglichkeiten nicht in der Lage gewesen sei, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Das habe auch zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt. Ferner verkenne die Beklagte, dass dem Kläger durch den Beschluss des Amtsgerichts A-Stadt vom 15.6.2006 auch die Verfügung über sein gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten und dem Insolvenzverwalter übertragen worden sei. Dem Kläger sei jedwede Zahlung an seine Gläubiger untersagt gewesen. Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Wiedergestattung der Ausübung eines Gewerbes seien die Verhältnisse im Zeitpunkt dieser Entscheidung maßgeblich, nicht aber die Verhältnisse im Zeitpunkt der Untersagungsverfügung. Die Beklagte habe damit eine Prognose für die Zukunft zu erstellen. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass der Kläger sich bemüht habe, seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu ordnen, was letztlich auch in dem Insolvenzverfahren, in dem er alle seine Obliegenheiten ohne Beanstandung erfüllt habe, zum Ausdruck komme. Im Übrigen habe die Beklagte auch nicht berücksichtigt, dass der Kläger mittlerweile in ganz anderen persönlichen Verhältnissen lebe, als dies im Jahre 1998 der Fall gewesen sei. Der Kläger sei seit dem Jahre 2005 verheiratet. Die Beklagte habe es pflichtwidrig unterlassen, eine Prognoseentscheidung zu treffen. Sie habe auch keine Anhaltspunkte dafür dargelegt, dass der Kläger nach Wiedergestattung der Gewerbeausübung erneut in Zahlungsschwierigkeiten geraten werde. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger unter Aufhebung des Bescheides vom 4.2.2011 und des Widerspruchsbescheides vom 12.8.2011 auf seinen Antrag vom 1.7.2010 die gewerbliche Tätigkeit wiederzugestatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheides. Ergänzend führt sie aus: Im Rahmen der Prüfung der Zuverlässigkeitsvoraussetzungen für die Wiedergestattung des Gewerbes habe die Beklagte ermittelt, dass immer noch offene Forderungen gegenüber dem Kläger bestünden. Nach wie vor bestünden beträchtliche Schulden, so dass der Kläger in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebe. Nach Anzeige des Insolvenzverwalters betrügen die anerkannten Forderungen insgesamt 3.028.913,72 €. Die mittlerweile erteilte Restschuldbefreiung führe nicht zu einer anderen Beurteilung. Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakten A bis E) Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.