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3 A 360/14

VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Zum Anspruch auf Gewährung von Zugang zur Diensttelefonliste einer Behörde unter Unkenntlichmachung der Vor- und Nachnamen der Behördenmitarbeiter (hier: bejaht)(Rn.24)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Anspruch auf Gewährung von Zugang zur Diensttelefonliste einer Behörde unter Unkenntlichmachung der Vor- und Nachnamen der Behördenmitarbeiter (hier: bejaht)(Rn.24) Die Kammer kann durch die Einzelrichterin entscheiden, weil der Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO mit Beschluss der Kammer vom 30. Juli 2014 auf die bestellte Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen wurde. Soweit der Kläger die Klage infolge der Stellung eines verminderten Klageantrags (Gewährung von Zugang zur Diensttelefonliste mit den die Zuständigkeitsbereiche widergebenden Organisationszeichen ohne die Vor- und Nachnamen der Mitarbeiter/-innen) in der mündlichen Verhandlung (konkludent) zurückgenommen hat, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen hat die Klage Erfolg. Sie ist zulässig. Statthafte Klageart ist die Verpflichtungsklage (vgl. § 9 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes [Informationsfreiheitsgesetz – IFG] vom 5. September 2005 [BGBl. I S. 2722] in seiner durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 7. August 2013 [BGBl. I S. 3154] geänderten Fassung) in Form der Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO. Danach ist die Klage abweichend von § 68 VwGO ohne die vorherige Durchführung eines Vorverfahrens zulässig, da der Beklagte ohne zureichenden Grund über den klägerischen Antrag vom 23. Dezember 2013 auf Vornahme eines Verwaltungsaktes (hier: die Gewährung von Zugang zur Diensttelefonliste des Beklagten) innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung sachlich nicht entschieden hat. Entgegen der Auffassung des Beklagten fehlt dem Kläger nicht das Rechtsschutzbedürfnis für das vorliegende Klageverfahren. Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben, wenn der Kläger an dem gerichtlichen Rechtsschutz ein schutzwürdiges Interesse hat. Es wird in der Regel verneint, wenn der angestrebte Erfolg auf einfachere Weise erreicht werden kann oder der Rechtsschutz für den Kläger ohne Nutzen ist. Ein einfacherer Weg zur Verfolgung seines rechtlichen Interesses steht dem Kläger nicht zur Seite. Der Rechtsschutz ist zudem schon deshalb nicht nutzlos für den Kläger, da mit der erstrebten gerichtlichen Entscheidung ein Anspruch auf Zugang zur Diensttelefonliste des Beklagten durchgesetzt werden kann. Ob der Kläger ein „Informationsinteresse“ nach dem Informationsfreiheitsgesetz haben muss und ob ein solches hier vorliegt, ist keine Frage des Rechtsschutzbedürfnisses, sondern betrifft die Begründetheit der Klage. Die Klage ist begründet. Die Unterlassung des begehrten Verwaltungsaktes ist rechtswidrig und verletzt den Kläger dadurch in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf Gewährung von Zugang zur aktuellen Diensttelefonliste aller Mitarbeiter/-innen des Beklagten mit der Angabe ihrer Organisationszeichen unter Unkenntlichmachung der jeweiligen Vor- und Nachnamen der betreffenden Mitarbeiter/-innen (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Besteht der Anspruch mithin für jedermann, kann sich der Kläger als natürliche Person auf diesen berufen. Deshalb verfängt der Einwand des Beklagten nicht, der Kläger falle als in A-Stadt Ansässiger nicht in den örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Darüber hinaus gelten die Regelungen des Informationsfreiheitsgesetzes für den Beklagten. Der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen besteht nämlich gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 IFG gegenüber einer Behörde des Bundes sowie gegenüber Bundesorganen und -einrichtungen, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Der Beklagte nimmt als zuständige Grundsicherungsstelle im Landkreis B. die Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch II wahr. Indem er insbesondere Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide erlässt, nimmt er als eine gemeinsame Einrichtung (vgl. § 44 b SGB II) des Landkreises B. und der Agentur für Arbeit öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahr. Nach § 50 Abs. 4 Satz 2 SGB II richtet sich der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber der gemeinsamen Einrichtung nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes. Der Kläger begehrt den Zugang zu amtlichen Informationen. Gemäß § 2 Nr. 1 IFG ist eine amtliche Information jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Sie erfasst alle Formen von festgehaltener und gespeicherter Information, die auf einem Informationsträger gespeichert ist (vgl. BT-Drs. 15/4493 S. 9). Entgegen der Auffassung des Beklagten dient eine Telefonnummer oder eine Liste mit Telefonnummern amtlichen Zwecken. Sie ist nicht lediglich ein technisches Hilfsmittel der Erleichterung des Büroalltags der Behördenmitarbeiter. Dass es sich zumindest bei einzelnen Telefonnummern der Behörde um amtliche Informationen handelt, ergibt sich bereits aus § 5 Abs. 4 IFG, der ausdrücklich die Bürotelekommunikationsnummer als vom Informationszugang erfasst aufzählt. Inhalt dieser amtlichen Information ist die jeweilige Rufnummer, unter der ein Behördenmitarbeiter zu erreichen ist. Durch die Mitteilung der Rufnummer erweitert sich das Wissen des Empfängers um diesen Sachverhalt. An dem generellen Charakter einer Telefonnummer als amtliche Information ändert sich nicht dadurch etwas, dass mehrere Telefonnummern auf einer Liste mitgeteilt werden. In diesem Fall werden lediglich mehrere amtliche Informationen zusammengefasst, was vom Informationsfreiheitsgesetz nicht ausgeschlossen wird. Es ist vielmehr logische Folge eines Informationsbegehrens, dass häufig nicht nur eine Information, sondern – so etwa bei der Mitteilung über einen ganzen Verwaltungsvorgang – eine Vielzahl von Informationen mit einem Antrag auf Informationszugang mitgeteilt werden. Eine andere Auslegung ergibt sich nicht aus der Gesetzesbegründung zu § 2 Nr. 1 Satz 2 IFG. Danach erfordert die Norm keine Änderung in der Aktenführung der Behörden durch Trennung von Unterlagen; die Behörde hat erst im Falle eines Informationsbegehrens durch Trennung, Weitergabe geschwärzter Kopien oder auf andere Weise geschützte Informationen auszusondern (vgl. BT-Drs. 15/4493 S. 9). Dem lässt sich nicht entnehmen, dass der Zugang zu Informationen nur im Rahmen eines konkreten Vorgangs zu gewähren ist und dass nur die in diesem Zusammenhang aufbewahrten Informationen dem Auskunftsanspruch unterliegen (vgl. VG Gießen, Urteil vom 24. Februar 2014, 4 K 2911/13.GI, BeckRS 2014, 48672; VG B-Stadt, Urteil vom 10. Januar 2013, 5 K 981/11, zitiert nach juris, Rdnr. 37 f.; a.A.: VG Ansbach, Urteil vom 27. Mai 2014, An 4 K 13.01194, zitiert nach juris). Diese Regelung soll vielmehr verhindern, dass die behördliche Arbeit aus Angst vor etwaigen Informationsbegehren von vornherein durch eine getrennte Aktenführung verkompliziert wird. Die Arbeit der Behörde soll erleichtert werden, indem Entwürfe und Notizen oder auf andere Weise geschützte Informationen erst im Nachhinein ausgesondert werden können. Dem vom Beklagten zugrunde gelegten Verständnis „amtlicher Information“ im Sinne des § 2 Nr. 1 IFG steht darüber hinaus der Sinn und Zweck des Informationsfreiheitsgesetzes entgegen. Nach § 1 Abs. 3 IFG gehen Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen mit Ausnahme des § 29 VwVfG und § 25 SGB X den Regelungen des Informationsfreiheitsgesetzes vor. § 29 VwVfG eröffnet einen Anspruch auf Auskunftserteilung innerhalb laufender Verfahren für Verfahrensbeteiligte. Würde § 2 Nr. 1 IFG nur „amtliche Informationen“ innerhalb konkreter Verwaltungsvorgänge erfassen, bedürfte es nicht der Konkurrenzregelung des § 1 Abs. 3 IFG; ein Vorrang oder Nebeneinanderstehen von § 29 VwVfG und Informationsfreiheitsgesetz ergäbe dann keinen Sinn. Demgemäß umfasst das Informationsfreiheitsgesetz auch „amtliche Informationen“ außerhalb eines konkreten Verwaltungsvorgangs. Dem Anspruch auf Gewährung von Zugang zu den begehrten Informationen kann der Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, es sei weder in Papierform noch in elektronischer Form eine Liste mit Telefonnummern aller Mitarbeiter/-innen vorhanden und der Kläger habe keinen Anspruch auf Erstellung einer solchen. Nach seinen eigenen Einlassungen führt der Beklagte die Telefonnummern seiner Mitarbeiter/-innen in einer computergestützten Software (Outlook-Programm). Die Mitarbeiter fänden die Telefonnummern ihrer Kollegen über dieses Programm. Es ist gerichtsbekannt, dass bei einem Outlook-Programm die Möglichkeit besteht, die Kontaktliste auszudrucken oder als PDF-Datei zu versenden. Die vom Kläger begehrte amtliche Information besteht mithin bereits. Ein Ausnahmetatbestand nach §§ 3, 4, 5 oder 6 IFG ist ebenfalls nicht einschlägig. Insbesondere ist der vom Beklagten geltend gemachte – nach der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 15/4493, S. 9) wie sämtliche Ausnahmetatbestände des Gesetzes eng zu verstehende – Ausnahmetatbestand des § 3 Nr. 2 IFG hier nicht erfüllt. Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann. Öffentliche Sicherheit bedeutet die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der grundlegenden Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates sowie die Unversehrtheit von Gesundheit, Ehre, Freiheit, Eigentum und sonstigen Rechtsgütern der Bürger (vgl. BT-Drs. 15/4493 S. 10). Da es bei der Gesetzesanwendung um die Beurteilung eines Einzelfalls geht, genügt nicht irgendeine abstrakte Gefahr, verlangt ist vielmehr eine konkrete Gefahrenlage. Diese ist gegeben, wenn aus der Sicht ex-ante bei ungehindertem Geschehensablauf, das heißt bei Gewährung des begehrten Informationszugangs, unter verständiger Würdigung der Sachlage in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden für das Schutzgut eintritt (vgl. Schoch, IFG-Kommentar, München 2009, § 3 Rdnr. 108). Diesbezüglich trägt der Beklagte vor, es sei zu befürchten, dass eine Herausgabe der Telefonliste die Funktionsfähigkeit der Behörde beeinträchtige. Telefonische Anfragen von Leistungsberechtigten seien oft ohne Vorliegen der Akte und entsprechende Vorbereitung nicht sachgemäß zu beantworten. Beratungsgespräche würden durch Telefonate unterbrochen. Überdies macht der Beklagte unter Verweis auf Foreneinträge geltend, die Herausgabe der Telefonliste gefährde Ehre, Leib und Leben seiner Mitarbeiter/-innen. Dieser Argumentation vermag sich das Gericht nicht anzuschließen. Es spricht bereits der Umstand gegen die Annahme, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit ein Schaden für die vom Beklagten angeführten Schutzgüter eintreten wird, dass die Telefonlisten einiger J. sogar auf deren Internetpräsenzen öffentlich abrufbar sind (siehe zum Beispiel: http://www.j....wuppertal.de; www.j...-hagen.de). Dem Gericht ist kein Fall bekannt, in dem die Veröffentlichung der Diensttelefonnummern im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit der Behörde zu einem Schaden geführt hätte. Unbeschadet dessen besteht die Gefahr bereits jetzt, während eines Beratungsgesprächs unterbrochen zu werden, wenn Mitarbeiter/-innen von ihren Kolleg/-inn/-en angerufen werden. Im Übrigen können die Mitarbeiter/-innen Anrufer bitten, zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal anzurufen, nachdem sie sich mit der jeweiligen Akte beschäftigen konnten und zu sachkundigen Antworten auf gestellte Fragen in der Lage sind. Ebenso wenig folgt aus einer Herausgabe der begehrten Diensttelefonnummern der Mitarbeiter/-innen des Beklagten an den Kläger eine konkrete Gefahr für Ehre, Leib und Leben seiner Mitarbeiter/-innen. Auch unter Berücksichtigung der vom Beklagten exemplarisch vorgelegten Auszüge aus Internetforen ist das Gericht vielmehr der Auffassung, dass von einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts für Ehre, Leib und Leben der Mitarbeiter/-innen des Beklagten nicht ausgegangen werden kann. Zum einen beschränken sich die vom Kläger begehrten Informationen auf die Gewährung von Zugang zur Diensttelefonliste aller Mitarbeiter/-innen des Beklagten mit Organisationszeichen unter Unkenntlichmachung der jeweiligen Vor- und Nachnamen der betreffenden Mitarbeiter/-innen. Hierdurch besteht eine nur geringe Wahrscheinlichkeit, dass auf der Grundlage der dem Kläger mitgeteilten Informationen weitere private Daten der Mitarbeiter/-innen ermittelbar sind. Überdies besteht die vom Beklagten dargestellte Gefahr, seine Mitarbeiter/-innen könnten – insbesondere in unmittelbarer Nähe der Dienststelle – „aufgesucht“ werden, auch ohne die Kenntnis der Diensttelefonnummern der Mitarbeiter/-innen. Eine echte Gefahrenlage kann es aufgrund des Besitzes der Diensttelefonnummern und hierauf zurückführbaren Telefonanrufen nicht geben (vgl. hierzu ebenfalls: VG Gießen, Urteil vom 24. Februar 2014, 4 K 2911/13.GI, a.a.O.). Darüber hinaus ist der Anspruch auf Zugang zu der amtlichen Information nicht gemäß § 5 Abs. 1 IFG ausgeschlossen. Danach darf der Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden, sobald das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Entgegen der Auffassung des Beklagten hat der Kläger ein Informationsinteresse bezüglich der von ihm begehrten Informationen „Diensttelefonnummer“ und „Organisationszeichen“ der Mitarbeiter/-innen des Beklagten. Dieses besteht angesichts seiner Beratungstätigkeit für Hartz-IV-Empfänger über das Internet sowie seines Engagements für die Erwerbsloseninitiative in A-Stadt, insbesondere seiner Tätigkeit als Vorstandsmitglied in dieser, im Rahmen derer er sich auch politisch für die tatsächliche Umsetzung des Informationsfreiheitsgesetzes einsetzt. Weitergehende Anforderungen sind an das Bestehen des in § 5 Abs. 1 IFG erwähnten Informationsinteresses nicht zu stellen. Denn nach der Zielsetzung des Informationsfreiheitsgesetzes soll jeder gegenüber den Behörden und Einrichtungen des Bundes einen Anspruch auf Information haben, ohne hierfür ein rechtliches oder berechtigtes Interesse geltend machen zu müssen (vgl. BT-Drs. 15/4493, S. 6). Unbeschadet dessen bedarf es vorliegend keiner Interessenabwägung nach § 5 Abs. 1 IFG, weil der Kläger lediglich die Herausgabe der Diensttelefonnummern mit Organisationszeichen ohne Vor- und Nachnamen der Mitarbeiter/-innen des Beklagten und damit keinen Zugang zu personenbezogenen Daten begehrt. Die Schutzwürdigkeit der vom Kläger begehrten Daten ist im Vergleich zu personenbezogenen Daten gering. Eine Bekanntgabe der dienstlichen Telefonnummern und Organisationszeichen, die den Mitarbeiter/-innen des Beklagten zur Wahrnehmung ihrer Amtsgeschäfte zugeteilt sind, stellt keinen Eingriff in die private Lebensgestaltung der Betroffenen dar. Im Übrigen hat nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kein Bediensteter einer Behörde einen Anspruch darauf, von Publikumsverkehr und von der Möglichkeit, postalisch oder elektronisch von außen mit ihm Kontakt aufzunehmen, abgeschirmt zu werden, es sei denn, legitime Interessen zum Beispiel der Sicherheit gebieten dies (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 2008, 2 B 131/07, zitiert nach juris, Rdnr. 8). Weiterhin ergibt sich das Überwiegen des klägerischen Informationsinteresses unmittelbar aus § 5 Abs. 4 IFG. Nach dieser Regelung sind ausdrücklich Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, sobald sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist. Das klägerische Begehren auf Informationszugang wird entgegen der Auffassung des Beklagten von § 5 Abs. 4 IFG umfasst. Diese Norm setzt weder einen konkreten Verwaltungsvorgang voraus, noch kann aus der verwendeten Formulierung „Bearbeiter“ gefolgert werden, dass hier ausschließlich die Daten eines mit einem bestimmten Verwaltungsvorgang befassten Mitarbeiters hätten freigegeben werden sollen. Zwar mag die Wortlautauslegung aufgrund des in § 5 Abs. 4 IFG verwendeten Begriffs „Bearbeiter“ die These des Beklagten stützen, es müsse ein konkreter Mitarbeiter an einem bestimmten Sachverhalt arbeiten. Bei der Auslegung des Gesetzes ist indes ebenfalls der Wille des historischen Gesetzgebers zu berücksichtigen. Aus der Gesetzesbegründung zu § 5 Abs. 4 IFG (vgl. BT-Drs. 15/4493, S. 14) lässt sich aber gerade nicht schließen, dass der Gesetzgeber bewusst zwischen den Begriffen „Amtsträger“ und „Bearbeiter“ unterschieden hat. Vielmehr spricht der Gesetzgeber innerhalb desselben Zusammenhangs zum einen von „Bearbeitern“ und zum anderen von „Amtsträgern“. Dies offenbart, dass trotz der im Gesetz gewählten Bezeichnung „Bearbeiter“ sämtliche Amtsträger von § 5 Abs. 4 IFG umfasst werden. Die mit § 5 Abs. 4 IFG verfolgte Klarstellung, dass die aufgeführten personenbezogenen Daten von Amtsträgern, die mit ihrer dienstlichen Tätigkeit zusammenhängen, grundsätzlich nicht nach Abs. 1 geschützt sind, da sie regelmäßig nur die amtliche Funktion betreffen, wird lediglich zugunsten der konkret an einem Verwaltungsvorgang beteiligten Mitarbeiter eingeschränkt, wenn die personenbezogenen Daten im konkreten Fall ausnahmsweise Bestandteil der Persönlichkeitsrechte des Bearbeiters sind (vgl. BT-Drs. 15/4493 S. 14). Dies ist bezüglich der dem vorliegenden Streit zugrundeliegenden Diensttelefonnummern und Organisationszeichen nicht der Fall. Ausnahmen im Sinne von § 5 Abs. 4 Halbsatz 2 IFG können sich zudem aus § 3 ergeben, etwa bei besonders umstrittenen Entscheidungen, in denen die persönliche Schutzbedürftigkeit des Amtsträgers entgegenstehen kann (vgl. BT-Drs. 15/4493, S. 14). Der Gesetzgeber stellt damit die Regel auf, dass die aufgeführten Daten in § 5 Abs. 4 IFG nicht nach Abs. 1 geschützt sind, es sei denn, aus einem konkreten Verwaltungsvorgang ergibt sich, dass die Daten des den Vorgang bearbeitenden Mitarbeiters ausnahmsweise schützenswert sind. Eine solche Schutzbedürftigkeit ist im hier zu entscheidenden Fall nicht ersichtlich. Die Mitarbeiter/-innen des Beklagten sind im Hinblick auf das etwaige Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes im Sinne von § 5 Abs. 4 Halbsatz 2 IFG vor der Gewährung des begehrten Informationszugangs nicht in einem förmlichen Verfahren nach § 8 IFG zu beteiligen. Denn sie sind insoweit keine Dritten im Sinne von § 2 Nr. 2 IFG, als es um die Weitergabe von Daten geht, die sich – wie hier die Diensttelefonnummer und das Organisationszeichen – auf ihre Amtsträgerfunktionen beziehen (vgl. BT-Drs. 15/4493, S. 9). Etwas anderes ergibt sich schließlich nicht aus der Zusammenschau mit § 11 Abs. 2 IFG. Danach sind Organisations- und Aktenpläne ohne Angabe personenbezogener Daten nach Maßgabe dieses Gesetzes zugänglich zu machen. Der Argumentation des Beklagten, es bestehe schon keine Pflicht zur Publikation personenbezogener Daten in Organisationsplänen und dies müsse erst recht für Telefonverzeichnisse gelten, ist entgegenzuhalten, dass § 11 Abs. 2 IFG zur Veröffentlichung der genannten Pläne verpflichtet. Diese sind mithin nicht erst auf Antrag, sondern allgemein zugänglich zu machen (vgl. BT-Drs. 15/4493 S. 16). Damit sind die Organisations- und Aktenpläne bereits nicht mit Telefonlisten vergleichbar. Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers, da Geschäftsverteilungspläne, die Namen, diesbezügliche Rufnummern und Aufgabenbereiche des einzelnen Mitarbeiters enthalten, nicht der Offenlegungspflicht des § 11 Abs. 2 IFG unterliegen, sondern als sonstige amtliche Informationen nur auf Antrag mitzuteilen sind (vgl. BT-Drs. 15/4493 S. 16). Die Mitarbeiter/-innen des Beklagten werden hierdurch hinreichend geschützt, da der Beklagte vor der Gewährung des begehrten Informationszugangs im Rahmen des § 5 Abs. 4 IFG das Bestehen eines Ausnahmetatbestandes zu prüfen hat. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Danach trägt zum einen der Beklagte als der – bezüglich des in der mündlichen Verhandlung gestellten Klageantrages – unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens. Zum anderen hat der Kläger, der in der mündlichen Verhandlung einen – bezüglich der Vor- und Nachnamen der Mitarbeiter/-innen des Beklagten – reduzierten Klageantrag gestellt und damit die Klage (konkludent) teilweise zurückgenommen hat, die Kosten zu tragen. Da das Gericht das klägerische Informationsinteresse bezüglich der Vor- und Nachnamen der Mitarbeiter/-innen des Beklagten als geringwertiger gegenüber dem Informationsinteresse hinsichtlich der Diensttelefonnummern mit Organisationszeichen bewertet, erscheint ihm eine Kostenquotelung im Verhältnis von einem Drittel zu zwei Dritteln als sachgerecht. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten, dem Kläger Zugang zur aktuellen Diensttelefonliste aller Mitarbeiter/-innen des Beklagten zu gewähren. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2013 beantragte der Kläger beim Beklagten per Telefax die Übersendung einer Liste mit allen Durchwahlnummern der Sachbearbeiter und Vermittler sowie der sachbearbeitenden Mitarbeiter der Widerspruchsstelle. Dabei wies er darauf hin, dass er die Vor- und Nachnamen der Mitarbeiter/-innen nicht benötige, soweit sich die Zuständigkeit den Telefonnummern klar zuordnen lasse. Der Kläger habe in ihm zugänglichen Informationsquellen keine (aktuelle) offizielle Diensttelefonliste gefunden, und bat um Mitteilung der Fundstelle, sollte eine solche bereits veröffentlicht worden sein. Der Beklagte beschied den klägerischen Antrag bis zum heutigen Tage nicht. Mit seiner am 17. Mai 2014 erhobenen Klage trägt der Kläger vor, er habe gemäß §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 4 IFG einen voraussetzungslosen Anspruch auf Zugang zur aktuellen Diensttelefonliste des Beklagten. Die Telefonnummern seien amtliche Informationen im Sinne von § 2 Nr. 1 IFG. Dem Informationsanspruch ständen keine Ausnahmetatbestände nach §§ 3 bis 6 IFG entgegen. Insbesondere sei § 3 Nr. 2 IFG nicht einschlägig und überwiege kein schutzwürdiges Interesse der Mitarbeiter/-innen des Beklagten das klägerische Interesse am Informationszugang (vgl. § 5 Abs. 1 und 4 IFG). Der Kläger hat schriftsätzlich angekündigt, er werde beantragen, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger Zugang zur aktuellen Diensttelefonliste aller Mitarbeiter des Beklagten mit der Angabe ihrer Zuständigkeitsbereiche unter Unkenntlichmachung der jeweiligen Vornamen der betreffenden Mitarbeiter zu gewähren, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger Zugang zur aktuellen Diensttelefonliste aller Mitarbeiter des Beklagten mit der Angabe ihrer Zuständigkeitsbereiche unter Unkenntlichmachung der jeweiligen Namen der betreffenden Mitarbeiter zu gewähren. Der Kläger beantragt (nunmehr), den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger Zugang zur aktuellen Diensttelefonliste aller Mitarbeiter/-innen des Beklagten mit der Angabe ihrer Organisationszeichen unter Unkenntlichmachung ihrer jeweiligen Namen und Vornamen der betreffenden Mitarbeiter/-innen zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht geltend, der Kläger habe kein Rechtsschutzbedürfnis; er habe kein Informationsinteresse dargelegt. Zudem falle er als in A-Stadt Ansässiger nicht in den örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Auch verfüge der Beklagte weder in Papierform noch in elektronischer Form über eine „Telefonliste“ aller Mitarbeiter/-innen. Die interne Kommunikation funktioniere im Wesentlichen über die elektronische Datenverarbeitung. Die Kontaktdaten würden in einer computergestützten Software (Outlook-Programm) geführt, die zur Kontaktaufnahme benutzt werde. Der Beklagte müsse eine Telefonliste weder herausgeben noch erstellen. Der Informationsanspruch beziehe sich nämlich nur auf amtliche Informationen in Form bereits vorhandener Aufzeichnungen. Im Übrigen sei die (interne) Telefonliste keine „amtliche Information“. Denn sie diene nicht amtlichen Zwecken, sondern erleichtere als technisches Hilfsmittel den Büroalltag der Behördenmitarbeiter. Da § 2 Nr. 1 IFG auch andere Informationen von dem Informationsanspruch ausnehme, wenn sie nicht Bestandteil des Vorgangs hätten werden sollen, habe der Gesetzgeber den Zugang zu Informationen nur im Rahmen eines konkreten Vorgangs gewähren wollen; lediglich die in diesem Zusammenhang aufbewahrten Informationen unterlägen dem Auskunftsanspruch. Mit der Nennung von „Durchwahlnummern“ in § 5 Abs. 4 IFG habe der Gesetzgeber kenntlich machen wollen, dass nur die genannten Daten der am konkreten Vorgang als Bearbeiter beteiligten Mitarbeiter/-innen nicht vom Informationszugang ausgeschlossen seien. Der Begriff des „Bearbeiters“ in § 5 Abs. 4 IFG erfordere einen Zusammenhang zwischen begehrtem Informationszugang und einem konkreten Verwaltungsvorgang. Eine Telefonliste bilde die „Bearbeiter“ konkreter Verwaltungsvorgänge nicht ab; es fehle am erforderlichen konkreten Sachzusammenhang zu einem Verwaltungsvorgang. Da der Kläger kein Informationsinteresse dargelegt habe, sei eine Abwägung im Rahmen des § 5 Abs. 1 IFG nicht möglich. Jedenfalls überwiege bei einer Abwägung das Schutzinteresse der Mitarbeiter/-innen das klägerische Informationsinteresse. Bei einer Erteilung der gewünschten Information sei zu befürchten, dass die Arbeitsweise der Mitarbeiter/-innen durch ständige Telefonanrufe – auch während Beratungsgesprächen – beeinträchtigt werde. Des Weiteren sei eine Gefährdung der Mitarbeiter/-innen nicht auszuschließen. Dies ergebe sich aus diversen Foreneinträgen. Deshalb sei § 3 Nr. 2 IFG einschlägig. Schließlich seien nach § 11 Abs. 2 IFG Organisationspläne der Behörde nur ohne Angabe personenbezogener Daten zugänglich zu machen. Da das Gesetz Telefonverzeichnisse nicht nenne, bestehe insoweit keine Pflicht zur Publikation personenbezogener Daten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.