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Urteil

3 A 296/15

VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2016:0602.3A296.15.0A
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Leitsätze
Bei Nichtbeachtung der Meldepflicht in einer Berufsvertretungskörperschaft wird der Beitrag mit Zugang des Beitragsbescheides fällig. Zur Frage der Verjährung derartiger Ansprüche.(Rn.22) (Rn.23)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei Nichtbeachtung der Meldepflicht in einer Berufsvertretungskörperschaft wird der Beitrag mit Zugang des Beitragsbescheides fällig. Zur Frage der Verjährung derartiger Ansprüche.(Rn.22) (Rn.23) Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Bescheide der Beklagten vom 24.3.2015 sind, soweit sie von der Klägerin angefochten wurden und noch Gegenstand des Verfahrens sind, in der Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 27.7.2015 gem. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO erhalten haben, rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Mitgliedschaft der Klägerin in der Beklagten ist Art. 1 Abs. 1 des Staatsvertrages über die gemeinsame Berufsvertretung der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Staatsvertrag) i.V.m. dem Gesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Staatsvertrag über die gemeinsame Berufsvertretung der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom 8.12.2005 (GVBl. LSA S. 727). Die Beklagte hat ihren Sitz in C-Stadt und ist eine (Art. 1 Abs. 2 des Staatsvertrages). Ihr gehören alle Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten an, die in den beteiligten Ländern ihren Beruf ausüben oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (Art. 1 Abs. 1, 3 des Staatsvertrages). Dazu gehört auch - inzwischen unstreitig - die Klägerin, die an ihren anfänglichen Bedenken im Lauf des Verfahrens nicht mehr festgehalten hat. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Pflichtmitgliedschaft in einer derartigen Berufsvertretungskörperschaft bestehen nicht (std. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 13.3.1962, NJW 1962, 1311). Gem. Art. 1 Abs. 4 des Staatsvertrages findet auf die Beklagte und ihre Mitglieder das Gesetz über Berufsausübung, Berufsvertretungen und Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker im Freistaat Sachsen (Sächsisches Heilberufe-Kammergesetz – SächsHKaG) v. 24.5.1994 (SächsGVBl. S. 935) in der jeweiligen Fassung Anwendung. Kammermitglieder haben sich innerhalb eines Monats nach Beginn der Pflichtmitgliedschaft bei der Kammer zu melden (§ 3 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 SächsHKaG i.V.m. der Meldeordnung der Beklagten v. 6.5.2006). Andere Verfahren zur Registrierung der Kammermitglieder außerhalb der Meldeordnung sind nicht vorgesehen. Ihrer Verpflichtung zur Meldung ist die Klägerin innerhalb der bestehenden Frist nicht nachgekommen. Vielmehr hat die Klägerin ihre Meldepflicht erst durch Übersendung ihres Meldebogens im Februar 2015 beachtet. Beitragsrechtlich kommt ihr dies nicht in der Weise zugute, dass etwa die frühen Beitragsjahre nicht mehr zu berücksichtigen wären. Gem. § 14 Abs. 1 SächsHKaG i.V.m. der Beitragsordnung ist die Beklagte berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben von allen Mitgliedern Beiträge zu erheben. Gem. § 1 Abs. 5 S. 1 der Beitragsordnung der Beklagten entsteht die Beitragspflicht mit dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen entstehen. Dies stellt ab auf den Beginn der Pflichtmitgliedschaft in der Kammer. Gem. § 4 Abs. 1 der Beitragsordnung der Beklagten werden die Beiträge im ersten Jahr der Mitgliedschaft mit Zugang des Beitragsbescheides fällig, in den Folgejahren jeweils zum 1. Februar des Jahres. Ein Beitragsbescheid der Beklagten ist der Klägerin, nachdem diese erstmals ihren Meldebogen im Februar 2015 an die Beklagte übersandt hat, erstmals gem. § 41 Abs. 2 VwVfG unter dem 24.3.2015 (3 Tage nach Aufgabe der Bescheide zur Post) zugegangen. Die Beitragsforderungen der Beklagten sind auch für die Jahre 2006-2010 noch nicht verjährt. Die Klägerin beruft sich insoweit zu Unrecht auf die von ihr erhobene Einrede der Verjährung. Nach § 6 der Beitragsordnung der Beklagten gelten für die Verjährung der Beitragsforderungen die Vorschriften der Abgabenordnung - AO - über die Zahlungsverjährung aus dem Steuerschuldverhältnis (§§ 228 bis 232 AO) entsprechend. Die Verjährungsfrist beträgt 5 Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragsforderung erstmals fällig geworden ist. Nach den vorstehenden Ausführungen entstand die Fälligkeit der Beitragsforderung der Beklagten gegenüber der Klägerin erstmals mit Zugang der Bescheide vom 24.3.2015 im März 2015, so dass die Verjährungsfrist nicht vor dem Ablauf des Jahres 2015 zu laufen begann. Die Vorschriften der Beitragsordnung der Beklagten stimmen insoweit überein mit den in Bezug genommenen Bestimmungen der §§ 228-232 AO. Zu Recht führt die Beklagte aus, dass die §§ 169, 170 AO nicht in die Beitragsordnung einbezogen sind und mangels Vorliegens einer Regelungslücke auch nicht analog gelten. Rechtliche Bedenken hiergegen und die Berechnung der 5-jährigen Verjährungsfrist ab Ende des Jahres der Fälligkeit bestehen nicht (vgl. OVG Niedersachsen, Urt. v. 15.6.2010 - 8 LC 102/08 -, zit. nach juris, Rn. 56, 58, 59; ebenso zu IHK-Beiträgen vgl. Möllering/Schwenker, Die Verjährung von IHK-Beiträgen, GewArch 2003, 98, 100). Für die von der Klägerin ergänzend erhobene Einrede der Verwirkung ist kein Raum, denn hierfür bedürfte es außer einem langen Zeitraum des Nichtgeltendmachens einer Forderung noch zusätzlich besonderer Umstände, die in der Person der Beitragsschuldnerin das begründete Vertrauen aufkommen ließen, die Forderung werde nicht mehr geltend gemacht. Hierfür ist im vorliegenden Fall nichts ersichtlich. Hinsichtlich der Höhe der Beitragsforderung wird auf die zutreffenden Ausführungen der ergangenen Bescheide vom 24.3.2015 Bezug genommen. Den entsprechenden Berechnungen ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten; sie hat insbesondere zum Nachweis einer geringeren Beitragshöhe im Jahr 2006 trotz Ankündigung in der Klageschrift (Seite 3, Abs. 3) entsprechende Belege über den Bezug von Mutterschafts- oder Erziehungsgeld nicht vorgelegt. Im übrigen stellt das Gericht fest, dass es den Feststellungen und der Begründung der ergangenen Bescheide in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 27.7.2015 folgt, und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 117 Abs. 5 VwGO ab. Die Klage ist nach alldem abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zum Mitgliedsbeitrag für die C.. Der am ......1971 in Waren/Müritz geborenen Klägerin wurde am 16.9.1999 vom Landesamt für Versorgung und Soziales in Halle die Approbation als Psychologische Psychotherapeutin i.S.v. § 1 Abs. 3 S. 1 des Psychotherapeutengesetzes erteilt. Mit Schreiben vom 31.1.2015 übersandte die Klägerin der Beklagten ihren Meldebogen gem. der Anlage zu § 2 S. 1 der Meldeordnung zu § 3 Abs. 2 des Sächsischen Heilberufekammergesetzes und einen Erhebungsbogen zur Ermittlung des Kammerbeitrags. Hierbei gab sie an, sie sei Teilzeit-Angestellte in einer Jugend- und Familienberatungsstelle in A-Stadt. Mit Bescheiden vom 24.3.2015 zog die Beklagte auf der Grundlage ihrer Beitragsordnung die Klägerin zur Beitragszahlung heran. Mit jeweils einzelnen Bescheiden wurde für das Jahr 2006 ein Beitrag in Höhe von 270,- €, für die Jahre von 2007-2012 ein Beitrag von jeweils 360,- € und für die Jahre 2013-2015 ein Beitrag von jeweils 450,- € erhoben (zusammen: 3.780,- €). Durch ihre verzögerte Anmeldung habe sich eine so hohe Nachzahlung ergeben. Bei vollständigem – ratenweise möglichen – Begleichen des Betrages werde auf die Ahndung eines Pflichtverstoßes nach § 5 der Meldeordnung verzichtet. Unter dem 10.4.2015 legte die Klägerin gegen die Bescheide Widerspruch ein und erhob die Einrede der Verjährung bezüglich der Beitragsjahre bis 2010. Zur Begründung machte die Klägerin geltend, im Jahr 2006 dürfte bereits wegen Erziehungsurlaubs kein Beitragsanspruch entstanden sein. Sie sei auch davon ausgegangen, dass für sie keine Beitragspflicht in der Kammer bestanden habe, da sie ab 2007 als Angestellte in der Familienberatungsstelle in A-Stadt tätig gewesen sei, wofür eine Approbation nicht erforderlich sei. Sie übe ihren Beruf mithin nicht, wie es die Hauptsatzung der Beklagten beschreibe, "auf Grund einer Approbation" aus. Mit Widerspruchsbescheid vom 27.7.2015 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 28.7.2015 zugestellt. Am 27.8.2015 hat die Klägerin Klage erhoben. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird gem. § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf die Klageschrift, die Schriftsätze vom 4.12.2015 und 12.3.2016 sowie das Terminsprotokoll Bezug genommen. Die Klägerin trägt vor: Sie habe anerkannt, dass eine Pflichtmitgliedschaft bestehe, und zahle ihre Beiträge ab dem Jahr 2011. Für den vorhergehenden Zeitraum berufe sie sich auf Verjährung bezüglich der Jahre 2006-2010. Sie sei seit ihrer Approbation in die vom Kultusministerium geführte Liste der Psychotherapeuten eingetragen. Es wäre der Beklagten bei Gründung 2006 wie auch in jedem Folgejahr somit ein Leichtes gewesen, alle Psychotherapeuten, ob angestellt oder selbständig, festzustellen und anzuschreiben. Warum dies unterblieben sei, sei unerfindlich. Ihr, der Klägerin, könne die verspätete Anmeldung nicht vorgehalten werden. Sie habe weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt. Ende 2014 habe sie an einer Fortbildungsveranstaltung teilgenommen und von einer Kollegin erfahren, dass bei der Beklagten eine Pflichtmitgliedschaft auch für angestellte Psychotherapeuten bestehe. Ohnehin habe sie erst 2 Jahre vorher Kenntnis vom Bestehen einer Ostdeutschen Psychotherapeutenkammer erhalten und sei bis dahin immer davon ausgegangen, dass Mitglied der OPK nur selbständige Psychotherapeuten seien und dies auf freiwilliger Basis. Die Beklagte könne sich nicht auf eine 5-jährige Verjährungsfrist berufen, welche mit Fälligkeit der Beitragsforderung beginne. Die Fälligkeit des Jahresbeitrags trete nämlich nach der Satzung spätestens zum 01.03. des Folgejahres ein und keineswegs nach dem Erlass des Beitragsbescheides. Die AO sehe keine 5-jährige, sondern allenfalls eine 4-jährige Verjährung vor (§§ 170, 228-232 AO). Die Rechtsansicht der Beklagten, nur die §§ 228-232 AO für anwendbar zu erklären, sei fehlerhaft. Richtig sei, dass die Beitragsordnung die entsprechende Anwendung der §§ 228-232 der AO regele. Die Anwendung dieser §§, insbesondere des § 229 AO, führe aber zwangsläufig auch zur Anwendung des § 170 AO. Verneine man dies, wäre die Beklagte in die Lage versetzt, noch nach 100 Jahren ihre Bescheide zu erlassen, da eine Verjährung erst ab diesem Zeitpunkt begänne und die im § 170 AO geregelte Festsetzungsverjährung nicht greife. Die Festsetzungsregelungen erfolgten vor dem Hintergrund, dass es Steuerschuldnern versagt werden sollte, durch eine verzögerte Übergabe der Steuerunterlagen auf eine Verjährung der Zahlungsfristen gem. § 228 AO "hinzuarbeiten". Aber auch hier gebe es die Fristenregelung der Festsetzung. Sie, die Klägerin, verstoße mit ihrer Einrede auch nicht gegen Treu und Glauben. Sie sei bereits 2004, 2 Jahre vor Gründung der Beklagten, von der Kassenärztlichen Vereinigung des Landes Sachsen-Anhalt am 23.2.2004 in das Arztregister eingetragen worden. Sie berufe sich des weiteren auf Verwirkung der in Rede stehenden Forderungen der Beklagten. Die Klägerin beantragt, die Bescheide der Beklagten vom 24.3.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 27.7.2015 abzuändern und festzustellen, dass eine Beitragspflicht für sie, die Klägerin, für die Jahre 2006 bis 2010 in der Ostdeutschen Psychotherapeutenkammer nicht besteht. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte erwidert: Sie sei zuständig für die Psychologischen Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten der Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Die Klägerin sei Mitglied. Gem. § 14 SächsHKaG sei sie, die Beklagte, zur Beitragserhebung berechtigt. Die Beitragsforderung sei nicht verjährt. Gem. § 4 Abs. 1 der Beitragsordnung würden die Beträge erst mit Zugang der Beitragsbescheide fällig. Die Bescheide für die Jahre 2006-2010 hätten vor Eingang des Meldebogens gar nicht verschickt werden können, da sie, die Beklagte, keine Kenntnis von der Mitgliedschaft der Klägerin gehabt habe. Dies habe auf einem pflichtwidrigen Meldeversäumnis der Klägerin beruht. Die Verjährungseinrede sei ihr daher wegen unzulässiger Rechtsausübung versagt. Sie, die Beklagte, treffe keine Obliegenheit, Mitglieder, die sich nicht bei ihr meldeten, selbst zu ermitteln. Dies ergebe sich schon daraus, dass eine solche Obliegenheit nicht mit der Meldepflicht der Mitglieder vereinbar wäre. Darüber hinaus wäre dies auch objektiv unmöglich bzw. nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. Ihr, der Beklagten, sei nicht bekannt, dass bei den Kultusministerien vollständige Listen über Psychotherapeuten geführt würden. Gem. § 6 Abs. 1 S. 1 der Beitragsordnung gälten die Vorschriften der §§ 228-232 AO entsprechend. Dagegen würden die Vorschriften der AO über die Festsetzungsfrist gem. §§ 169, 170, 171 AO gerade nicht für entsprechend anwendbar erklärt. Es bestehe auch keine Regelungslücke für eine analoge Anwendung der §§ 169 f. AO. Soweit sich die Klägerin auf § 170 Abs. 1 AO berufe, gehe die Einrede mangels Anwendbarkeit der Norm ins Leere. Die Fälligkeit der Beitragsforderungen für die Jahre 2006-2010 sei erst mit Zugang der Beitragsbescheide gem. § 4 Abs. 1 der Beitragsordnung begründet. Der Lauf der Verjährung werde gem. § 6 Abs. 1 S. 3 der Beitragsordnung erst mit Ablauf des Jahres 2015 in Gang gesetzt. In zahlreichen Beitragsordnungen der Landesärzte- und Landespsychotherapeutenkammern seien Festsetzungsfristen, wie sie in § 169 f. AO geregelt seien, nicht vorgesehen. Vorsorglich und hilfsweise werde darauf hingewiesen, dass bei Annahme einer Festsetzungsfrist analog der §§ 169 f. AO auch die Regelungen in § 169 Abs. 2 S. 2 AO und § 170 Abs. 10 AO entsprechend anzuwenden wären. Unbeachtlich sei der Einwand der Klägerin, die Existenz der Kammer und der Pflichtmitgliedschaft seien ihr nicht bekannt gewesen. Auf das bei der Kassenärztlichen Vereinigung geführte Register habe sie, die Beklagte, keinen Zugriff. Eine Verwirkung komme im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.