OffeneUrteileSuche
Urteil

3 A 188/16

VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom

3Zitate
10Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 10 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Klage gegen die Ausgangsbehörde hinsichtlich der Festsetzung der Widerspruchsgebühr ist unzulässig.(Rn.19) 2. Die Klage gegen die Widerspruchsbehörde ist unbegründet, da der Widerspruch erfolglos war und die Verwaltungsgebühr rechtmäßig festgesetzt wurde.(Rn.26)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Klage gegen die Ausgangsbehörde hinsichtlich der Festsetzung der Widerspruchsgebühr ist unzulässig.(Rn.19) 2. Die Klage gegen die Widerspruchsbehörde ist unbegründet, da der Widerspruch erfolglos war und die Verwaltungsgebühr rechtmäßig festgesetzt wurde.(Rn.26) Die Klage gegen den Beklagten zu 1. ist unzulässig. Gemäß § 78 Abs. 1 VwGO ist die Klage zu richten 1. gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung genügt die Angabe der Behörde, 2. sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat. Nach § 78 Abs. 2 VwGO ist Behörde i.S.d. Abs. 1 die Widerspruchsbehörde, wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 S. 2 Nr. 2). Gemäß § 8 AG VwGO LSA sind auch Landesbehörden fähig, am Verfahren beteiligt zu sein. Die Klage ist gegen die Landesbehörde zu richten, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat. Den Kostenfestsetzungsbescheid vom 1.12.2015 über die Erhebung einer Gebühr in Höhe von 57 € im Widerspruchsverfahren hat nicht der Beklagte zu 1. erlassen, sondern der Beklagte zu 2. als Widerspruchsbehörde. Die Klägerin nimmt daher mit ihrer gegen den Beklagten zu 1. gerichteten Klage eine Landesbehörde in Anspruch, der insoweit die passive Prozessführungsbefugnis fehlt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 19. Aufl., § 78 Rn. 1, 10). Die gegen den Beklagten zu 1. erhobene Klage ist daher durch Prozessurteil abzuweisen. Die Klage gegen den Beklagten zu 2. ist dagegen zulässig. Der Beklagte zu 2., der den angefochtenen Kostenfestsetzungsbescheid erlassen hat, ist gem. § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 8 AG VwGO in diesem Verfahren der richtige Klagegegner. Der Klage fehlt insoweit nicht das Rechtsschutzbedürfnis, als gem. § 13 Abs.4 S. 2 VwKostG LSA eine bereits gezahlte Gebühr zurückzuzahlen ist, wenn ein Gericht nach § 113 VwGO die Rechtswidrigkeit der Amtshandlung festgestellt hat. Denn der Kostenfestsetzungsbescheid war als selbständig anfechtbarer Verwaltungsakt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 12. Aufl., § 80 Rn. 64) mit einer zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung versehen und hätte im Fall der unterbliebenen Anfechtung folgerichtig in Bestandskraft erwachsen können, worin unabhängig von einem Rückzahlungsanspruch nach § 13 Abs. 4 S. 2 VwKostG eine eigenständige Beschwer liegt. Die Klage gegen den Beklagten zu 2. ist aber unbegründet. Der Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten zu 2. vom 1.12.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Der Kostenfestsetzungsbescheid ist formell rechtmäßig. Er enthält ein Mindestmaß an Begründung (§ 39 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 1 VwVfG LSA). Der Beklagte zu 2. hat die Klägerin zuvor durch Schreiben vom 21.10.2015 i.S.v. § 28 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 1 VwVfG LSA angehört und insbesondere auf die Kostenpflicht eines zurückzuweisenden Widerspruchs hingewiesen (S. 4 letzter Abs.). Eines zusätzlichen Hinweises der Ausgangsbehörde im Schreiben über die Nichtabhilfe des eingelegten Widerspruchs und Weiterleitung des Widerspruchs an die Widerspruchsbehörde bedurfte es - zumal bei der Adressierung an einen anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten - nicht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 19. Aufl., § 72 Rn. 3). Der Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten zu 2. ist auch materiell rechtmäßig. Die Kostenfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 VwKostG LSA. Nach dieser Norm beträgt die Gebühr für die Entscheidung über den Widerspruch, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, das Eineinhalbfache der Gebühr, die für die angefochtene Entscheidung anzusetzen war, mindestens jedoch 10 Euro. War für die angefochtene Entscheidung keine Gebühr anzusetzen, beträgt die Gebühr für die Entscheidung über den Widerspruch 10 bis 500 Euro. Für die angefochtene Verwaltungsentscheidung wurde keine Gebühr erhoben, so dass gem. § 10 Abs. 1 VwKostG LSA als Bemessungsgrundsatz das Maß des Verwaltungsaufwandes für die Erhebung der Gebühr zugrundegelegt wurde. Die Festsetzung der Widerspruchsgebühr dem Grunde nach ist nicht zu beanstanden. Der Widerspruch der Klägerin gegen den von ihr angegriffenen Bescheid vom 20.4.2015 ist erfolglos geblieben. Ob der der Festsetzung der Widerspruchsgebühr zugrundeliegende Widerspruchsbescheid des Beklagten zu 2. vom 25.11.2015 rechtmäßig gewesen ist, der Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid des Beklagten zu 1. vom 20.4.2015 also zu Recht zurückgewiesen wurde, spielt insoweit keine entscheidungserhebliche Rolle. § 13 Abs. 2 S. 2 VwKostG LSA stellt nur auf die Frage ab, ob ein Widerspruch erfolglos geblieben ist. Wenn er erfolglos geblieben ist, dann ist die Widerspruchsgebühr unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Widerspruchsentscheidung entstanden (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 15.10.2009 - 3 L 22/08 -, zit. nach juris; Beschl. v. 9.10.2014 - 2 L 21/13 -, zit. nach juris, Rn. 13). Unbeschadet dessen hat die Kammer mit Urteil vom heutigen Tag die Klage auf Aufhebung des Bescheides des Beklagten zu 1. vom 20.4.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten zu 2. vom 25.11.2015 abgewiesen. Gegen die Höhe der festgesetzten Widerspruchsgebühr von 57,- € hat die Klägerin keine Einwände erhoben. Bestimmt sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand, ist vorbehaltlich besonderer Regelungen im Kostentarif für Beamte der Laufbahngruppe 2 ein Betrag von 57,- € als Stundensatz zugrundezulegen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 AllGO LSA i.V.m. § 3 Abs. 3 VwKostG LSA). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen einen Verwaltungskostenbescheid. Mit Bescheid vom 11.12.2013 bewilligte der Beklagte zu 1. der Klägerin auf ihren Auszahlungsantrag vom 13.5.2013 für den Bezugszeitraum vom 1.10.2012 bis 30.9.2013 eine Zuwendung von insgesamt 10.263,12 € nach der Förderrichtlinie Natura 2000 – Ausgleich für die Landwirtschaft. Mit Bescheid vom 20.4.2015 hob der Beklagte zu 1. den Bescheid vom 11.12.2013 mit Wirkung für die Vergangenheit und Zukunft auf und forderte von der Klägerin die – verzinsliche – Erstattung des Betrages von 10.263,12 €. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.11.2015 wies der Beklagte zu 2. den Widerspruch der Klägerin vom 29.4.2015 unter Wiederholung und Vertiefung der Gründe des Bescheides vom 20.4.2015 zurück. Mit Kostenfestsetzungsbescheid vom 1.12.2015 gab der Beklagte zu 2. der Klägerin die Zahlung eines Betrages von 57,- € auf, die als Gebühren im Rechtsbehelfsverfahren zu veranschlagen gewesen seien. Am 21.12.2015 hat die Klägerin gegen die Beklagten zu 1. und 2. die vorliegende Klage erhoben. Die Klägerin hat des Weiteren gegen den Beklagten zu 1. die Klage 3 A 187/16 MD erhoben, mit der sie sich gegen die Rückforderung des Natura-2000-Ausgleichsbetrages wendet. Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor: Im Verfahren 3 A 187/16 MD werde auch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden sein. Insoweit schlage die dort streitgegenständliche Kostengrundentscheidung auf das hiesige Verfahren durch. Sie sei nicht vor Führung des kostenpflichtigen Widerspruchsverfahrens im Rahmen des Abhilfeverfahrens gehört worden, ob vor Kostenauslösung das Verfahren anderweitig beendet werden solle. Insoweit sei auch der Beklagte zu 1. Verfahrensbeteiligter des Widerspruchsverfahrens. Der Kostenbescheid teile grundsätzlich das Schicksal des Grundlagenbescheides. Die Klägerin beantragt, den Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten zu 2. vom 1.12.2015 aufzuheben. Der Beklagte zu 1. beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte zu 1. erwidert: Er habe den angefochtenen Kostenfestsetzungsbescheid nicht erlassen. Die Klage sei daher gegen den Beklagten zu 2. zu richten. Im Übrigen sei es die Entscheidung der Klägerin, ihre verschiedenen Klagebegehren nicht in einer Klage zusammen zu verfolgen. Ihr Vortrag, sie sei im Abhilfeverfahren nicht gehört worden, ob vor Kostenauslösung das Verfahren anderweitig beendet werden solle, sei nicht nachzuvollziehen. Die Klägerin sei bereits zum Zeitpunkt des Einlegens des Widerspruchs anwaltlich beraten worden. Der Beklagte zu 2. beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte zu 2. erwidert: Er sei bei isolierter Anfechtung des Kostenfestsetzungsbescheides entsprechend der erteilten Rechtsbehelfsbelehrung richtiger Klagegegner. Vorliegend sei aber auch die Sachentscheidung angefochten worden. Die zusätzlich gegen den Kostenfestsetzungsbescheid erhobene Klage sei deshalb nach seiner Auffassung unzulässig. Es bestehe wegen § 13 Abs. 4 S. 2 VwKostG LSA kein Rechtsschutzbedürfnis. Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte, der Gerichtsakte 3 A 187/16 MD sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten zu 1. und 2. Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.