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Urteil

3 A 197/16

VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet. Der Bescheid der Beklagten zu 1. vom 9. Februar 2016 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO). Die Kläger haben einen Anspruch auf erneute Entscheidung über ihren Antrag auf Gewährung einer Zuwendung vom 14. März 2014. Bei der Gewährung einer Zuwendung für die Beseitigung von Hochwasserschäden handelt es sich um eine haushaltsrechtlich zweckgebundene Geldleistung. Da die Bewilligung derartiger Zuwendungen grundsätzlich im Ermessen der zuständigen Behörde steht und das Haushaltsrecht selbst Umfang und Voraussetzungen der Subventionierung nicht abschließend regelt, ist rechtlicher Anknüpfungspunkt für die von den Klägern begehrte Zuwendung die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Beseitigung von Hochwasserschäden 2013 – Richtlinie Hochwasserschäden Sachsen-Anhalt 2013 – (RdErl. d. StK, des MF, MI, MLV, MW, MLU, MK, MS vom 2.8.2013 – Az. WAST-04011-HW 2013 in der Fassung vom 23.8.2013, MBl. LSA S. 474), nachfolgend Förderrichtlinie, in der zum Zeitpunkt des Vorliegens eines vollständigen Antrags die für die Förderung maßgeblichen Bestimmungen zusammengefasst sind und in der in Ziff. 1.1 darauf hingewiesen wird, dass ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung nicht besteht, sondern die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel entscheidet. Derartige Richtlinienbestimmungen begründen als bloße ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften – anders als Gesetze und Rechtsverordnungen – nicht schon aus sich heraus subjektive Rechte und damit verbundene Ansprüche der Zuwendungsbewerber auf die Gewährung der Zuwendung (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. Januar 1996 - 11 C 5.95 -, juris). Eine über die ihnen zunächst nur innewohnende verwaltungsinterne Bindung hinausgehende anspruchsbegründende Außenwirkung wird nur durch den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG) vermittelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 8. April 1997 - 3 C 6.95 -, juris). Die in einer Richtlinie geregelten Fördervoraussetzungen müssen danach von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig angewendet werden. Die gerichtliche Kontrolle ist auf die Prüfung beschränkt, ob die zuständige Behörde bei der Anwendung der Richtlinie im Einzelfall von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen, der Gleichheitssatz verletzt oder der durch die gesetzliche Zweckbestimmung im zugrunde liegenden Haushaltsplan gezogene Rahmen unbeachtet geblieben ist (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Dabei ist entscheidend, wie die zu ihrer Anwendung berufene Behörde die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis handhabt (vgl. BVerwG, Urt. v. 23. April 2003 - 3 C 25.02 -; Urt. vom 26. April 1979 - 3 C 111.79 -, beide: juris). Derartige Fehler sind vorliegend gegeben. Die Beklagte hat den Klägern aus unsachlichen Gründen die Förderfähigkeit des geplanten Vorhabens versagt, da sie bereits von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist: Nach Abschnitt 2 Teil C Ziff. 4.1 der Förderrichtlinie muss das Gebäude hochwasserbedingte Schäden im Sinne des Abschnitts 1 Ziff. 2.1 aufweisen. Nach Abschnitt 1 Ziff. 2.1 werden u. a. Maßnahmen zur Beseitigung „von durch Hochwasser verursachten Schäden“ sowie „von durch aufsteigendes Grundwasser verursachten Schäden, soweit sie jeweils unmittelbar durch das Hochwasser 2013 verursacht worden sind“, gefördert. Nach Teil C Ziff. 4.2.1 ist das Vorhandensein von hochwasserbedingten Schäden im Sinne des Abschnitts 1 Ziff. 2.1 einschließlich der Höhe der voraussichtlich notwendigen Ausgaben für die Schadensbeseitigung durch die Zuwendungsempfänger in Form von Gutachten oder Kostenvoranschlägen nachzuweisen. Hieraus ergibt sich, dass die Kläger als Zuwendungsempfänger den durch das Hochwasser verursachten Schaden nachweisen müssen, da nur die Beseitigung des aufgrund des Hochwasser verursachten Schadens förderfähig ist, nicht aber des Schadens, der durch andere Ursachen eingetreten ist. Diesen Nachweis haben die Kläger spätestens im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geführt. Für das Gericht steht fest, dass die Kläger Schäden an ihrem Wohnhaus erlitten haben durch aufsteigendes Grundwasser, das unmittelbar durch das Hochwasser 2013 verursacht worden ist. Nach der Baugrunduntersuchung des Dipl.-Ing. S. vom 25. September 2014 (Bl. 94 ff. der Beiakte A) wurde festgestellt, dass ein schichtenwasserbeeinflusster Lößboden die gesamten Bauwerkslasten trägt, da die Fundamente gänzlich in diese Schicht einbinden. Die Lößschicht als lastabtragende Bodenschicht taucht selbst unter „normalen“ Wasserstandsbedingungen zwischen 0,00 und 0,50 m in das Ruheschichtenwasser ein. In hydrologischen Unterlagen werden mittlere Grundwasserstände von 48 bis 49 m NN für dieses Areal angegeben. Nach der Jahresganglinie der Messstelle 38350031, die an der G.str./ G.-Straße und damit ca. 700 m entfernt vom Wohnhaus der Kläger liegt, beträgt der durchschnittliche Grundwasserstand ca. 50,5 NN (Bl. 23 der Beiakte B). Dies bedeutet, dass der Löß in bestimmtem Umfang immer wasserbeeinflusst ist. Dieser Einfluss hatte bisher aber keine Auswirkungen auf die Schichttragfähigkeit des Lößbodens, da bisher keine Setzungserscheinungen und dem folgend Rissbildungen aufgetreten sind. Im Vergleich zum Hochwasser 2013 ergeben sich nach dem Gutachten aber Eintauchtiefen von 1,3 m bis 1,9 m. Das bedeutet eine deutlich stärkere Wasserbelastung der Lößbodenschicht und damit verbunden auch eine deutlich erhöhte Wassersättigung des Porenraumes im Lößboden (Bl. 96 der Beiakte A). Hält dieser Wassereinfluss über längere Zeit an, verstärkt sich der kapillare Wasseraufstieg in die noch nicht wassergesättigten Bereiche der Lößschicht, sodass auch hier eine erhöhte Wassersättigung stattfindet. Dies wiederum führt aufgrund der extremen Wasserempfindlichkeit des Lößbodens zu Aufweichungen dieser Bodenschicht, woraus Tragfähigkeitseinbußen resultieren. Danach können die seit 2013 bestehenden Setzungserscheinungen am Bauwerk nur auf ein teilweises Tragfähigkeitsversagen der Lößbodenschicht infolge erhöhten Wassereinfluss über längere Zeit zurückgeführt werden. Insoweit ist es nach dem Vorstehenden unerheblich, ob das Grundwasser die Abwasserleitung oder Fundamente des Bauwerks erreicht hat, da die Beeinflussung des Lößbodens ursächlich für die Setzungserscheinungen sind. Zu diesem Ergebnis kommt im Übrigen auch der LHW in seinem Schreiben vom 11. Dezember 2014 (vgl. Bl. 87 f. der Beiakte A). Nach dem Gutachten der Architektin S. von Februar 2014 (Bl. 146 ff. der Beiakte A) wurde bauzeitlich bedingt keine bewehrte Fundamentplatte im Kellerbereich ausgebildet. Daher wirkten sich die Setzungserscheinungen bis in die Gründungsbereiche des Wohnhauses aus. Damit steht für das Gericht fest, dass die Rissbildungen an dem Bauwerk Folge von Setzungserscheinungen sind, die unmittelbar auf einen über einen längeren Zeitraum erhöhten Grundwasserspiegel zurückzuführen sind, was im Übrigen zwischen den Beteiligten auch unstreitig sein dürfte. Die Kläger haben im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch nachgewiesen, dass dieser erhöhte Grundwasserspiegel, der konkret zu den Setzungserscheinungen geführt hat, unmittelbar durch das Hochwasser verursacht worden ist. Nach der Baugrunduntersuchung vom 25. September 2014 bedarf es für die Setzungserscheinungen einer längeren Grundwasserveränderung. Weiter genügt für das Aufweichen der Bodenschicht nicht jeder Anstieg, vielmehr muss es sich um einen erheblichen handeln. Der vom LHW erstellten Jahresganglinie für die Messstelle 38350031 kann entnommen werden, dass sich der Grundwasserstand bereits Anfang des Jahres 2013 erhöhte bis er im Juni 2013 seinen Höhepunkt erreichte und dann zum Jahresende wieder auf das Normalniveau abfiel, wobei er in der Spitze im April anstieg und im Juli 2013 wieder abflachte. Nach dem Gutachten der Architektin S. bestanden erste Risse im August 2013 (vgl. S. 1 des Gutachtens). Danach sind die Monate unmittelbar vor August 2013, in welchem sich auch die Spitze des Grundwasseranstiegs befand, hinsichtlich der Ursache dieses Anstiegs zu untersuchen. Grundwasserveränderungen in Form des Anstiegs des Grundwassers sind Folge von Niederschlägen, Hochwasser oder geringerer Wasserförderung. In den Monaten vor dem Hochwasser gab es keine erheblichen Niederschläge (mit Ausnahme der Niederschläge im Mai 2013, die als Ursache des Hochwassers daher als andere Ursache ausscheiden). Für eine geringere Wasserförderung aufgrund sinkender Bevölkerungszahlen, das nach der Ursachenanalyse des zeitweiligen Landtagsausschusses von Juli 2014 maßgeblich ursächlich für einen Wiederanstieg des Grundwasserspiegels ist, sind dem Gericht zumindest für die Stadt A-Stadt keinerlei Umstände bekannt. Vielmehr hält sich die Bevölkerungszahl in der Landeshauptstadt seit Jahren beständig. Auch nach der durch den LHW übermittelten Jahresganglinie der Grundwasserstände an der Messstelle 38350031 ist ein in der Tendenz steigender Grundwasserspiegel nicht erkennbar, sondern „lediglich“ niederschlags- oder hochwasserbedingte kurzzeitige Anstiege bei extremen Wetterlagen, so z. B. in den Jahren 1994, 2003, 2010 und 2013 (Bl. 23 der Beiakte B). Vor diesem Hintergrund bildet das Hochwasser das einzige Ereignis, dass zu einem (unstreitig) extrem hohen Grundwasserstand geführt und über eine längere Zeit (nämlich drei Monate) angehalten hat. Dadurch wurde der Lößboden aufgeweicht und die für die Rissbildung verantwortlichen Setzungserscheinungen traten hervor. Soweit die Beklagte zu 1. meint, dass aufgrund des Umstandes, dass in den Jahren 1994, 2003 und 2010 der Grundwasserspiegel nach extremen Wetterlagen bzw. Hochwasser jeweils höher lag als im Jahr 2013 und dass es zuvor noch zu keiner Rissbildung kam, das Hochwasser nicht ursächlich für die Rissbildungen sei, folgt das Gericht dem nicht. Der Gutachter Dipl.-Ing. S. führte in seinem Baugrundgutachten nachvollziehbar aus, wie es zu Setzungserscheinungen kommen kann und die Gutachterin S. in ihrem Gutachten, warum die Setzungserscheinungen zu der Rissbildung geführt haben. Maßgeblich ist danach i. E. eine lang anhaltende Grundwasserveränderung. Nach der Jahresganglinie der Messstelle 38350031 waren die Grundwasserstände in den Jahren 1994, 2003 und 2010 zwar höher als im Jahr 2013, aber im Jahr 2013 dauerte die Grundwasserveränderung ca. einen Monat länger an als in den Vorjahren. So ist es für das Gericht nachvollziehbar, dass es in diesen Jahren zu keinen Rissbildungen kam, wohl aber im Jahr 2013. Der LHW führt in seinem Schreiben vom 11. Dezember 2014 zwar aus, dass der Anstrom hoher Grundwasserstände aus dem westlichen Einzugsgebiet zu der Vernässung des Lößbodens führe. Dies sei insbesondere nach Starkniederschlägen zu erwarten (Bl. 88 der Beiakte A). Dies ist nach dem Vorstehenden für das Gericht zwar grundsätzlich plausibel, allerdings trifft es nicht auf den Beurteilungszeitraum zu. Denn es gab (abgesehen von dem zum Zeitpunkt des Hochwassers anhaltenden Niederschlags) keinen Starkniederschlag vor der Rissbildung, der für den Anstieg des Grundwassers verantwortlich sein könnte. Auch führt die Rücknahme der Bestätigung der Beklagten zu 2. vom 21. August 2014, dass das Wohnhaus in einer von der Hochwasserkatastrophe betroffenen Gemeinde liegt, nicht zu einem Ausschluss von der Gewährung der Zuwendung. Denn bei der Bestätigung nach Abschnitt 2 Teil C Ziffer 4.1 der Förderrichtlinie handelt es sich um eine schlichte Verwaltungserleichterung ohne Regelungsgehalt. Die betroffene Gemeinde regelt nicht für die Beklagte zu 1. rechtsverbindlich, ob das Wohngebäude in einer von der Hochwasserkatastrophe betroffenen Gemeinde liegt, sondern gibt lediglich eine Wissenserklärung darüber ab. Erlangt die Beklagte zu 1. eigenes Wissen über die Hochwasserbetroffenheit des Wohngebäudes – etwa wie hier durch die Vorlage von Gutachten – ist sie nicht mehr auf die Wissenserklärung der Beklagten zu 2. angewiesen. Insoweit ist es dann ermessensfehlerhaft, die Förderung wegen der fehlenden Bestätigung abzulehnen, wenn die Beklagte zu 1. weiß, dass das Wohngebäude in einem vom Hochwasser betroffenen Gebiet liegt. Da dies durch die Gutachten nachgewiesen ist, hätte die Beklagte zu 1. die Förderung nicht wegen der fehlenden Bestätigung ablehnen dürfen. Die Klage ist aber insoweit abzuweisen, als die Kläger in ihrem Hauptantrag die Verpflichtung der Beklagten zu 1. begehren, ihnen eine Zuwendung i. H. v. 75.611,46 Euro zu gewähren. Wie bereits ausgeführt, steht die Gewährung der Zuwendung nach der Förderrichtlinie im Ermessen der Beklagten zu 1. Eine Ermessensreduzierung auf Null ist vorliegend nicht gegeben, zumal die Beklagte zu 1. ihr Ermessen hinsichtlich der Höhe des förderfähigen Schadens noch gar nicht ausgeübt hat und insoweit noch zu prüfen hat, ob alle von den Klägern geltend gemachten Kosten auf die durch das Hochwasser verursachte Grundwasserveränderung zurückzuführen sind. Die Klage ist ebenso gegen die Beklagte zu 2. abzuweisen, da sie unbegründet ist. Die Kläger haben keinen Anspruch gegen die Beklagte zu 2. auf erneute Entscheidung über ihren Antrag auf Gewährung einer Zuwendung nach der Förderrichtlinie. Denn nach Abschnitt 2 Teil A Ziffer 5.1 der Förderrichtlinie ist die Beklagte zu 1. die für die Bewilligung zuständige Stelle. Damit ist die Beklagte zu 2. nicht zuständig für die von den Klägern begehrte Zuwendung. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 159 Satz 2 VwGO. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 1/3 als Gesamtschuldner. Die Kläger haben die Klage als Miteigentümer des streitgegenständlichen Wohnhauses erhoben. Gemäß § 1011 BGB kann jeder Miteigentümer die Ansprüche aus dem Eigentum Dritten gegenüber in Ansehung der ganzen Sache geltend machen. Wird die Klage im selben Verfahren von mehreren Miteigentümern erhoben und liegen bei ihnen, wie dies regelmäßig der Fall ist, keine rechtlich relevanten Unterschiede vor, so kann die Entscheidung in diesem Verfahren ihnen gegenüber nur einheitlich sein; dies rechtfertigt die Anwendung des § 159 Satz 2 VwGO (BVerwG, Beschl. v. 17.10.2000 – 4 BN 48/00 –, juris). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kläger wenden sich mit ihrer Klage gegen die Ablehnung der Bewilligung einer Zuwendung hinsichtlich Maßnahmen der Hochwasserschadensbeseitigung. Die Kläger sind als Ehepaar Miteigentümer des Grundstückes B.-Str. 9 in A-Stadt, welches mit einem Einfamilienhaus bebaut ist. Im Juni 2013 kam es in der A-Stadt zu einem Hochwasser. Nach dem Gutachten der Architektin S. S. aus Februar 2014 wurden Rissbildungen in der Außenhaut des Wohnhauses der Kläger festgestellt. Über die Fugen des Klinkersockels führten die Risse fast senkrecht über die gesamte Fassadenfläche bis in das Obergeschoss. Diese Rissbildungen seien durch Setzungserscheinungen entstanden. Durch das Elbe-Hochwasser im Juni 2013 sei der Grundwasserstand am Wohnhaus der Kläger erheblich gestiegen. Diese gravierende Grundwasserveränderung habe über Wochen angehalten. Dadurch sei die bindige Tragschicht aufgequollen. Die dadurch entstandene Erosion habe zum Ausspülen des unterirdischen Schichtenaufbaus geführt und eine Senkung des Untergrundes verursacht. Da das Wohnhaus über keine bewehrte Fundamentplatte im Kellerbereich verfüge, wirke sich die Absenkung des Untergrundes bis in die Gründungsbereiche des Hauses aus. Insgesamt seien Schäden an allen vier Außenwänden entstanden. Dies alles sei zusammenfassend auf den Grundwasseranstieg zurückzuführen. Die Gutachterin betreue das Wohnhaus bereits seit ca. 20 Jahren. In dieser Zeit sei es nie zu Rissbildungen gekommen. Letztmalig habe sie das Wohnhaus im Jahr 2010 intensiv hinsichtlich etwaiger Schimmelbildung begutachtet. Auch dabei seien ihr keine Rissbildungen aufgefallen. Mit bei der Beklagten zu 1. am 14. März 2014 eingegangenem Antrag beantragten die Kläger die Gewährung eines Zuschusses aus dem Programm „Aufbauhilfe Hochwasser 2013“ für die Instandsetzung ihres Wohngebäudes mit voraussichtlichen Kosten i. H. v. 94.519,32 Euro. In dem Antrag bestätigte die Beklagte zu 2. den Klägern, dass das Wohngebäude in einem von der Hochwasserkatastrophe im Mai/ Juni 2013 betroffenen Gebiet der Gemeinde gelegen ist. Mit Schreiben vom 25. Juni 2014 informierte die Beklagte zu 2. die Kläger darüber, dass die Beklagte zu 1. sowie das Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr Sachsen-Anhalt Zweifel an einem kausalen Zusammenhang zwischen dem Hochwasser und den Schäden an dem Wohngebäude hätten. Aus diesem Grund sei eine umfassende Prüfung notwendig. Hierzu bat die Beklagte zu 2. um Übersendung mehrerer Nachweise u. a. über die Veränderung des Grundwasserspiegels in der Zeit vor, während und nach dem Hochwasser 2013, über Bodenerosionen, eines Baugutachtens bzw. Baugrundangaben aus der Bauakte sowie eines Grundrisses des Kellergeschosses bis zum 24. Juli 2014. Unter dem 24. Juli 2014 übersandte der Bevollmächtigte der Kläger der Beklagten zu 2. den Grundriss des Kellergeschosses, einen Gebäudeschnitt des Objekts mit Höhenangaben sowie die ermittelte Höhenangabe über Normalhöhennulll. Sie sind der Ansicht, im Übrigen sei die in dem Gutachten der Architektin S. S. befindliche Fotodokumentation ausreichend, um einen Hochwasserschaden plausibel zu machen. Unter dem 21. August 2014 hob die Beklagte zu 2. ihre Bestätigung, dass sich das betreffende Wohngebäude in einem von der Hochwasserkatastrophe im Mai/ Juni 2013 betroffenen Gebiet liege, auf. Bei der Bestätigung handele es sich um einen Realakt. Der höchste gemessene Grundwasserstand habe im Mai/ Juni 2013 51,07 m über NHN betragen. Die Unterkante der Abwasserleitung der Kläger liege bei 51,34 m über NHN und damit über dem höchst gemessenen Grundwasserspiegel. Eine direkte Beeinflussung sowohl der Grundleitung als auch der darüber liegenden Fundamente durch veränderte Grundwasserstände sei daher nicht erkennbar. Vielmehr sei der Grundwasserstand in den Jahren 2010 und 2011 noch übertroffen worden. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2014 übersandte der Bevollmächtigte der Kläger der Beklagten zu 2. das Baugutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. T. S. Die Risse am Bauwerk würden nach dem Gutachten daraus resultieren, dass das Bauwerk auf Lößboden errichtet worden sei. Dieser sei aufgrund seiner besonderen bodenphysikalischen Beschaffenheit extrem wasserempfindlich. Erhöhter Wassereinfluss führe demzufolge zu Aufweichungen dieser Bodenschicht, woraus Tragfähigkeitseinbußen resultieren würden. Die Risse könnten nur auf ein teilweises Tragfähigkeitsversagen der Lößbodenschicht infolge erhöhten Wassereinflusses über längere Zeit zurückgeführt werden. Unter dem 11. Dezember 2014 teilte der Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft (LHW) mit, dass langjährige Messerwerte hinsichtlich des Grundwasserstandes an dem Wohngebäude der Kläger nicht vorliegen würden. An einer hydrogeologisch vergleichbaren Grundwassermessstelle wurde im April 1994 ein Grundwasserstand von 51,08 m NN, im Februar 2003 51,04 m NN und im Januar 2011 51,05 m NN gemessen. Im Juni 2013 lag der Hochwasserstand bei 50,94 m NN und damit geringfügig unterhalb dieser Werte. Daneben liege das Wohnhaus der Kläger ca. 500 m in Fließrichtung unterhalb der Grundwassermessstelle, sodass dort tiefere Grundwasserstände zu vermuten seien. Weiter führe der Anstrom hoher Grundwasserstände aus dem westlichen Einzugsgebiet zu Vernässungen der anstehenden bindigen Bodenschichten (Löß). Damit sei insbesondere nach Starkniederschlägen wie in den Jahren 1994, 2003, 2011 und 2013 zu rechnen. Ähnliche Wasserstandsverläufe seien auch an anderen Messstellen, die sich nicht im hochwasserbeeinflussten Gebieten befänden, im Zeitraum seit 2010 erkennbar. Im Ergebnis sei das Schadensbild daher nicht auf das Hochwasser 2013 zurückzuführen. Am 30. Juni 2015 haben die Kläger Widerspruch gegen die Aufhebung der Bestätigung der Beklagten zu 2. vom 21. August 2014 erhoben. Mit Schreiben vom 9. Juli 2015 teilte die Beklagte zu 2. den Klägern mit, dass es sich bei der Bestätigung nicht um einen Verwaltungsakt handele und deren Aufhebung daher ebenfalls keinen Verwaltungsakt darstelle. Ein Widerspruch sei demnach unstatthaft. Mit Schreiben vom 10. September 2015 hörte die Beklagte zu 1. die Kläger zu einer beabsichtigten Ablehnung ihres Antrages an. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 9. Februar 2016, dem Bevollmächtigten der Kläger am 11. Februar 2016 zugestellt, lehnte die Beklagte zu 1. den Antrag der Kläger ab. Der Antrag der Kläger erfülle nicht die Bewilligungsvoraussetzungen. Zuwendungsvoraussetzung der Förderrichtlinie sei zum einen die Bestätigung der Beklagten zu 2., dass das Wohngebäude in einem vom Hochwasser betroffenen Gebiet belegen sei. Diese liege aber nicht vor. Zum anderen sei ein Schadensnachweis zu erbringen, der das Vorhandensein von hochwasserbedingten Schäden im Sinne der Richtlinie belege. Die begutachteten Schäden an dem Wohnhaus seien auf einen gestiegenen Grundwasserstand zurückzuführen. Allerdings hätten die Kläger nicht belegt, dass dieser Grundwasseranstieg seine Ursache im Hochwasser 2013 gehabt hätte. Die Schäden seien daher nicht eindeutig dem Hochwasser zuzuordnen. Am 4. März 2016 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, dass durch die vorgelegten Gutachten nachgewiesen sei, dass die geltend gemachten Schäden durch das Hochwasser 2013 verursacht worden seien. Nachträgliche Messungen zum Grundwasserstand am Bauwerk seien faktisch nicht mehr möglich. Insoweit dürften die Anforderungen an den Kausalitätsnachweis nicht überspannt werden. Die Aufhebung der Bestätigung der Beklagten zu 2. sei nichtig, da es an einer entsprechenden Ermächtigungsgrundlage fehle. Daneben handele es sich bei der Bestätigung um einen Verwaltungsakt. Da sie – die Kläger – gegen die Aufhebung Widerruf erhoben hätten und dieser aufschiebende Wirkung habe, entfalte die Bestätigung noch immer ihre Wirkung. Die Kläger beantragen (sinngemäß), die Beklagte zu 1. und 2. unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten zu 1. vom 9. Februar 2016 zu verpflichten, den Klägern auf ihren Antrag vom 28. Februar 2014 eine Zuwendung i. H. v. 75.611,46 Euro aus dem Programm „Aufbauhilfe Hochwasser 2013“ zu gewähren, hilfsweise die Beklagte zu 1. und 2. unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten zu 1. vom 9. Februar 2016 zu verpflichten, über den Antrag der Kläger vom 28. Februar 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu entscheiden. Die Beklagte zu 1. beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, die Kläger hätten nicht nachgewiesen, dass die geltend gemachten Schäden auf dem Hochwasser 2013 beruhen würden. Vielmehr sei durch die Stellungnahme des LHW belegt, dass der Anstrom aus westlichen Einzugsgebieten für die Grundwasserveränderung ursächlich sei, welche zu den Rissbildungen geführt habe. Daneben hätten die Kläger keine Bestätigung der Beklagten zu 2. vorgelegt, dass das Wohngebäude in einer vom Hochwasser betroffenen Gemeinde liege. Allein deshalb seien die Zuwendungsvoraussetzungen nicht erfüllt. Eine Verwaltungspraxis gebe es zu einem solchen Sachverhalt noch nicht. Auch seien die Kläger die einzigen Antragsteller aus diesem Gebiet. Die Klage gegen die Beklagte zu 2. sei unzulässig, da diese nicht zuständig für die beantragte Förderung sei. Die Beklagte zu 2. beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Klage sei unzulässig, da sie nicht zuständig für die beantragte Förderung sei. Daneben handele es sich bei der Bestätigung nicht um einen Verwaltungsakt, da keinerlei Regelungswirkung von der Bestätigung ausgehe.