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3 A 201/16

VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Der Pächtergemeinschaft einer Gemeinschaftsjagd steht keine Klagebefugnis hinsichtlich der Feststellung der Rechtswidrigkeit von durch die Versammlung der Mitglieder der Jagdgenossenschaft gefassten Beschlüssen zu.(Rn.34) 2. Ein Jagdgenosse kann mangels Feststellungsinteresses dann nicht mehr die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Beschlusses der Versammlung der Mitglieder der Jagdgenossenschaft begehren, wenn der streitgegenständliche Beschluss vor Klageerhebung vollzogen wurde.(Rn.39)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Pächtergemeinschaft einer Gemeinschaftsjagd steht keine Klagebefugnis hinsichtlich der Feststellung der Rechtswidrigkeit von durch die Versammlung der Mitglieder der Jagdgenossenschaft gefassten Beschlüssen zu.(Rn.34) 2. Ein Jagdgenosse kann mangels Feststellungsinteresses dann nicht mehr die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Beschlusses der Versammlung der Mitglieder der Jagdgenossenschaft begehren, wenn der streitgegenständliche Beschluss vor Klageerhebung vollzogen wurde.(Rn.39) Die Klage ist bereits unzulässig. Zunächst wurde die Klage für die Kläger als Pächter der Gemeinschaftsjagd C-Stadt als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) durch den Rechtsanwalt B. vollmachtlos erhoben. Zwar haben die Gesellschafter der GbR dem Kläger zu 2. unter dem 24. November 2015 eine Vollmacht zur Besorgung aller Rechtsangelegenheiten bezüglich des Fortbestehens des Jagdpachtverhältnisses mit der Jagdgenossenschaft C-Stadt erteilt. Der Kläger zu 2. hat sodann dem Rechtsanwalt B. eine Vollmacht erteilt, „mich vollumfänglich zu vertreten in allen Angelegenheiten der Jagdgenossenschaft C-Stadt“. Damit hat der Kläger zu 2. dem Rechtsanwalt B. lediglich die Vollmacht erteilt, ihn – den Kläger zu 2. – zu vertreten, nicht aber die Pächtergesellschaft. Auch enthält die durch die Gesellschafter erteilte Vollmacht an den Kläger zu 2. keine Befugnis zur Erteilung von Untervollmachten. Allerdings hat die GbR mit Gesellschaftsbeschluss vom 21. Oktober 2017 die Vollmacht hinsichtlich des Klägers zu 2. bestätigt sowie klargestellt, dass die ursprüngliche Bevollmächtigung eine umfassende ist, die auch die Befugnis zur Erteilung von Untervollmachten umfasst. Mit Vollmacht bzw. Bestätigung vom 10. Oktober 2017 hat der Kläger zu 2. dem Rechtsanwalt B. die Prozessführung für sich sowie für die Pächtergesellschaft in diesem Verfahren bestätigt. Damit liegt nunmehr eine für die Pächtergesellschaft wirksam durch den Prozessbevollmächtigten B. erhobene Klage vor. Diese umfasst auch den hier noch streitigen Feststellungsantrag gegen die Beklagte. Zwar haben die Kläger ursprünglich Klage gegen Herrn M. erhoben mit dem Antrag, festzustellen, dass das Jagdausübungsrecht betreffend den gemeinschaftlichen Jagdbezirk C-Stadt allein den Klägern bis zum Ablauf des 31. März 2036 zustehe nach Maßgabe des verlängerten Pachtvertrages vom 18. März 2004. Allerdings haben sie mit Schriftsatz vom 22. April 2016 die Klage auch auf die Beklagte mit dem Antrag erweitert, festzustellen, dass der Beschluss der Beklagten vom 22. März 2016, Herrn M. das Jagdausübungsrecht ab dem 1. Januar 2016 zu übertragen, rechtswidrig ist. Dies stellt eine zulässige objektive wie subjektive Klageänderung dar. Nach § 91 Abs. 1 VwGO ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Zwar haben die ursprünglichen Beklagten in die Klageänderung weder eingewilligt noch sich eingelassen, allerdings hält das Gericht die Änderung für sachdienlich. Durch die Einbeziehung auch des Beschlusses der Beklagten in das Klageverfahren bleibt der Streitstoff im Wesentlichen unverändert, da der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt. Die umfangreiche Begründung der Kläger in ihrer Klageschrift bezieht sich im Wesentlichen auf die Rechtswidrigkeit des Beschlusses der Beklagten vom 22. März 2016 und damit nur mittelbar auf den ursprünglichen Antrag der Kläger. Auch ist die Einbeziehung der nunmehrigen Beklagten geeignet, eine endgültige Streitbeilegung zu fördern. Andernfalls wäre nämlich zu erwarten, dass die Kläger eine inhaltsgleiche Klage erneut vor dem erkennenden Gericht erheben würden. Die Klage der Klägerin zu 1. ist aber unzulässig. Dabei ist unschädlich, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung vom 28. Februar 2018 keinen Antrag für die Klägerin zu 1. gestellt hat. Der von der Kammer als sinngemäß gestellt erachtete Antrag ergibt sich durch Auslegung der Klagebegründung (vgl. § 88 VwGO). Der Prozessbevollmächtigte hat eine ausdrückliche Klagerücknahme für die Klägerin zu 1. nicht erklärt und durch sein prozessuales Verhalten auch nicht zu erkennen gegeben, dass eine solche beabsichtigt war. Die Klägerin zu 1. hat als Pächtergesellschaft der Gemeinschaftsjagd jedenfalls keine Klagebefugnis. Grundsätzlich ist gegen Beschlüsse der Jagdgenossenschaft die Feststellungsklage zulässig. Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen sind nämlich nur dann Verwaltungsakte, wenn sie die persönliche Rechtsstellung eines Jagdgenossen als Mitglied der Jagdgenossenschaft betreffen. Dagegen sind Beschlüsse, die lediglich eine Art von kooperativer Willensbildung darstellen und nur im Innenverhältnis wirken, keine Verwaltungsakte, sodass sie nur mit der Feststellungsklage angegriffen werden können (OVG Niedersachsen, Urteil vom 24. Mai 2002 - 8 LB 43/01 -, juris). Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Die von der Klägerin zu 1. begehrte Feststellung dürfte aber schon nicht das Bestehen eines Rechtsverhältnisses zwischen den Beteiligten betreffen. Denn der hier streitgegenständliche Beschluss, die Jagd an Herrn M. zu verpachten, betrifft kein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis zwischen den ursprünglichen Pächtern – der Klägerin zu 1. – und der Beklagten. Vielmehr wirkt sich ein solcher Beschluss erst mit dem Akt der Umsetzung in Gestalt des Vertragsabschlusses auch auf die Klägerin zu 1. aus. Vor Umsetzung des Beschlusses hat dieser für die Klägerin zu 1. keinerlei öffentlich-rechtliche Wirkungen. Der Vertragsabschluss selbst stellt dann aber eine zivilrechtliche Streitigkeit dar. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage ist weiter in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO das Vorliegen einer Klagebefugnis (BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1996 - 8 C 19.94 -, zit. nach juris, Rn. 20 m. w. N.). Da es sich bei der Feststellungsklage gegen einen Verpachtungsbeschluss um ein (inner-) organschaftliches Verwaltungsstreitverfahren handelt, ist nur klagebefugt, wer geltend machen kann, dass der Beschluss durch Verletzung solcher Normen zustande gekommen ist, die der Wahrung der organschaftlichen Rechte, also der Mitgliedschafts- und Mitwirkungsrechte, der Jagdgenossen dienen (BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1967 - 1 C 47.65 -, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Dezember 2003 - 5 S 1797/02 -, beide: juris). Eine Klagebefugnis ist zum Beispiel zu bejahen bei behaupteter Verletzung von Vorschriften über die Teilhabe am Willensbildungsprozess, aber auch bei geltend gemachter Unzuständigkeit des handelnden Organs. Eine lediglich mittelbare Betroffenheit ist in einem Organstreitverfahren grundsätzlich nicht geeignet, eine Klagebefugnis zu begründen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Dezember 2003 - 5 S 1797/02 -, a. a. O., m. w. N.). Die Klägerin zu 1. klagt als Pächtergesellschaft und Inhaberin der Jagdpacht der Beklagten durch Jagdpachtvertrag vom 18. März 2004. Die GbR selbst ist keine Jagdgenossin. Als solche kann sie nicht in ihren Mitgliedschafts- und Mitwirkungsrechten verletzt sein, da ihr gar keine Mitgliedschafts- und Mitwirkungsrechte innerhalb der Beklagten zukommen. Die Gesellschafter der GbR sind mit Ausnahme des Klägers zu 2. auch selbst keine Jagdgenossen. Allerdings hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger die Klage mit Schriftsatz vom 14. November 2016 zulässig auch um den Kläger zu 2. als natürliche Person erweitert. Dies stellt eine Klageänderung i. S. d. § 91 Abs. 1 VwGO dar, da es sich dabei nicht nur um eine bloße Klarstellung oder Berichtigung gehandelt hat. Vielmehr war weder der Klageschrift noch anderen Schriftsätzen zu entnehmen, dass die Klage von Beginn an auch für den Kläger zu 2. als natürliche Person erhoben worden ist. Nach den Angaben in der Klageschrift vom 15. April 2016 wurde Klage erhoben für die Kläger „als Pächter der Gemeinschaftsjagd“ und nicht als Jagdgenossen. Auch die Klageerweiterung vom 22. April 2016 enthält keinen Hinweis darauf, dass allein der Kläger zu 2. auch im eigenen Namen als Jagdgenosse ursprünglich Klage erhoben hätte. Nach § 91 Abs. 1 VwGO ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Zwar hat die Beklagte in die Klageänderung weder eingewilligt noch sich eingelassen, allerdings hält das Gericht die Änderung für sachdienlich. Durch die Einbeziehung des Klägers zu 2. als Jagdgenosse in den Rechtsstreit bleibt der Streitstoff im Wesentlichen unverändert, da der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt. Auch ist die Einbeziehung des Klägers zu 2. als Jagdgenosse geeignet, eine endgültige Streitbeilegung zu fördern. Andernfalls wäre nämlich auch hier zu erwarten, dass der Kläger zu 2. die inhaltsgleiche Klage erneut als Jagdgenosse vor dem erkennenden Gericht erheben würde. Der Kläger zu 2. hat als Jagdgenosse auch die notwendige Klagebefugnis. Allerdings fehlt dem Kläger zu 2. das erforderliche Feststellungsinteresse. Nach § 43 Abs. 1 VwGO ist das Bestehen eines berechtigten Interesses an der baldigen Feststellung Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage. Dabei genügt ein anzuerkennendes schutzwürdiges Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1996 - 8 C 19.94 -, juris). Ein solches Interesse ist aber nicht (mehr) gegeben: Es ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Verpachtungsbeschluss der Beklagten vom 22. März 2016 über die Verpachtung des Jagdbezirks durch Abschluss des Jagdpachtvertrages am 19. April 2016 mit Wirkung zum 1. April 2016 umgesetzt wurde. Damit gehen von dem streitgegenständlichen Beschluss keinerlei Wirkungen mehr aus. Insbesondere sind durch die Umsetzung des Beschlusses keine Mitgliedschafts- oder Mitwirkungsrechte mehr betroffen und der Beschluss hat auch keine unmittelbaren Auswirkungen mehr auf zukünftige Entscheidungen der Jagdgenossenschaft. Da der Jagdpachtvertrag als Umsetzung des streitgegenständlichen Beschlusses bereits am 19. April 2016 geschlossen wurde, die Klage aber erst am 22. April 2016 auf die hier allein streitige Feststellung erweitert wurde, ging von dem Beschluss bereits bei Klageerhebung keine Wirkung mehr aus. Der Kläger zu 2. hat auch nicht etwa bereits am 15. April 2016 und damit vor Abschluss des Jagdpachtvertrages mit Herrn M. Klage erhoben. Zum einen wurde die Klage ausdrücklich für Herrn I., Herrn H. und Herrn C. „als Pächter der Gemeinschaftsjagd C-Stadt“ und damit eben nicht für den Kläger zu 2. als Jagdgenosse erhoben. Zum anderen richtete sich die Klage vom 15. April 2016 noch gegen Herrn M. mit dem Antrag, festzustellen, dass das Jagdausübungsrecht allein den Klägern zustehe. In diesem Klageverhältnis hätte der Kläger zu 2. gar keine Verletzung mitgliedschaftlicher Rechte als Jagdgenosse geltend machen können. Vielmehr war Gegenstand der Klage die Innehabung des alleinigen Jagdausübungsrechts als Pächter gegenüber dem vermeintlich neuen Pächter. Die Beklagte als Jagdgenossenschaft wurde erst mit Klageänderung vom 22. April 2016 in das Klageverfahren einbezogen. Frühestens zu diesem Zeitpunkt hätte der Kläger zu 2. folglich auch als Jagdgenosse klagen können. Ein berechtigtes Feststellungsinteresse ist danach nur unter den Voraussetzungen zu bejahen, die auch an das Feststellungsinteresse bei Fortsetzungsfeststellungsklagen bezüglich erledigter Verwaltungsakte (nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO bzw. analog dieser Vorschrift) zu stellen sind, also insbesondere bei Vorliegen eines Rehabilitierungsinteresses, bei Wiederholungsgefahr und unter bestimmten Voraussetzungen bei präjudizieller Wirkung für einen anderen Prozess (so ausdrücklich zu Jagdgenossenschaftsbeschlüssen über die Jagdpacht: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Dezember 2003 - 5 S 1797/02 -, a. a. O.). Ein solches besonderes Interesse ist aber weder vom Kläger zu 2. dargelegt noch ersichtlich. Dass die von dem Kläger zu 2. begehrte Feststellung der Unwirksamkeit des Verpachtungsbeschlusses zur Beseitigung einer Diskriminierung erforderlich wäre, hat er selbst nicht behauptet. Ein berechtigtes ideelles Interesse an einer Rehabilitierung besteht auch nur, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013, a. a. O.). Es fehlt sowohl an einer Diskriminierung als auch an einer Außenwirkung. In dem streitgegenständlichen Beschluss der Beklagten finden sich keine Anhaltspunkte, die geeignet wären, den Kläger zu 2. als Jagdgenossen herabzuwürdigen. Dergleichen wurde auch nicht vorgetragen. Ein Feststellungsinteresse ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Präjudizialität zu bejahen. Werden die Jagdpachtverträge nicht aus anderen Gründen vor Ablauf der Geltungsdauer aufgehoben oder beendet, kann der Kläger zu 2. sein Ziel, wieder Jagdpächter zu werden, selbst bei Feststellung der Rechtswidrigkeit oder Unwirksamkeit des Verpachtungsbeschlusses nur dann erreichen, wenn wegen der von ihm geltend gemachten Rechtsfehler auch der Jagdpachtvertrag als unwirksam anzusehen wäre oder aufgelöst werden könnte. Dabei kann offen bleiben, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen eine Rechtswidrigkeit der Verpachtungsentscheidung überhaupt Auswirkungen auf die Wirksamkeit bereits abgeschlossener Pachtverträge haben kann (verneinend: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 1993 - 8 A 10439/93 -, juris). Dies ist nämlich eine zivilrechtliche Frage, die von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden ist. Die vorherige Anrufung eines Verwaltungsgerichts führt in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die Erledigung bereits vor Klageerhebung eingetreten ist, zu einer unökonomischen Vermehrung der Prozesse. Deshalb wird auch nach ständiger Rechtsprechung ein berechtigtes Feststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Präjudizialität für einen Schadensersatz- oder Entschädigungsprozess vor den Zivilgerichten nur angenommen, wenn sich der Verwaltungsakt bzw. das streitige Rechtsverhältnis erst nach Klageerhebung erledigt hat (vgl. zur Fortsetzungsfeststellungsklage BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1989 - 8 C 30.87 -, BVerwGE 81, 226, m. w. N.). Anders als in Fällen, in denen bereits vor Erledigung eine verwaltungsgerichtliche Klage anhängig war, besteht dann kein schützenswertes Interesse an einer Entscheidung durch ein Verwaltungsgericht. Dies folgt im Übrigen schon aus dem für Feststellungsklagen geltenden Grundsatz der Subsidiarität (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO), der auch rechtswegübergreifend gilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2000 - 7 C 3.00 -, juris). Vorliegend hat der Kläger zu 2. auch (noch) nicht vorgetragen, dass er sich überhaupt zivilrechtlich gegen den Jagdpachtvertrag vom 22. März 2016 wenden will. Sofern er dies mit dem zunächst beim erkennenden Gericht gestellten und sodann an das zuständige Landgericht verwiesenen Antrag festzustellen, dass der Pächtergesellschaft allein das Jagdausübungsrecht zustehe, erreichen wollte, so ist dieses Verfahren bereits in zweiter Instanz abgeschlossen. Aus diesen Gründen ist ebenfalls nicht ersichtlich, inwieweit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts präjudiziell wirken könnte. Der Kläger zu 2. kann sich auch nicht auf eine „Wiederholungsgefahr“ berufen. Dazu ist nicht nur die konkrete Gefahr erforderlich, dass künftig ein vergleichbarer Beschluss gefasst werde. Darüber hinaus müssen die für die Beurteilung maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände im Wesentlichen unverändert bleiben (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 20/12 -, juris). Hierfür sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Vorliegend wendet der Kläger zu 2. allein formelle Gründe gegen den Beschluss der Beklagten ein, so z. B. dass die Beklagte nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen sei, die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen und nicht ordnungsgemäß abgestimmt worden sei. Dies sind Einwendungen, die sich auf den konkreten Sachverhalt beziehen, der dem Beschluss zugrunde lag. Es ist keine konkrete Gefahr dargelegt, dass sich dieser Vorgang so wiederholt. Der von dem Kläger zu 2. hilfsweise gestellte Antrag ist aus den vorstehenden Gründen ebenfalls unzulässig. Auch hier fehlt dem Kläger zu 2. das erforderliche Feststellungsinteresse, da der Beschluss darüber, ob die Jagdpacht ab dem 1. April 2016 neu vergeben werden solle, sich durch den Abschluss des Jagdpachtvertrages der Beklagten mit Herrn M. vor Klageerhebung erledigt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese für die Kostenerstattung nach Kopfteilen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Ziffer 20.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der am 18. Juli 2013 geänderten Fassung entsprechend den Angaben der Kläger. Danach ist bei Streitigkeiten über die Verpachtung von Jagdbezirken die Jahresjagdpacht maßgeblich. Nach § 4 des aufgrund des streitgegenständlichen Beschlusses geschlossenen Jagdpachtvertrags beträgt die Jahrespacht 8.449,50 Euro. Nach Ziffer 1.1.3 des Streitwertkatalogs ist dieser Wert um eine weitere Jahrespacht zu addieren, da mehrere Kläger gemeinschaftlich klagen, ohne dabei eine Rechtsgemeinschaft zu bilden. Die Kläger wenden sich mit ihrer Klage gegen einen Beschluss der Jagdversammlung der Beklagten. Die Beklagte ist eine Jagdgenossenschaft, in welcher der Kläger zu 2. Jagdgenosse ist. Am 18. März 2004 schlossen Herr G., Herr I., Herr H. und der Kläger zu 2. als Pächtergemeinschaft mit der Beklagten als Verpächterin einen Jagdpachtvertrag über das Jagdausübungsrecht im Jagdbezirk der Beklagten. Am 16. März 2007 trat Herr G. aus der Pächtergemeinschaft aus. Am 15. Oktober 2013 fand eine Versammlung der Jagdgenossen statt. Nach dem Sitzungsprotokoll waren der Kläger zu 2. und Herr N. als Vorstandsmitglieder sowie Frau C. als nicht stimmberechtigtes Mitglied anwesend. Der Kläger zu 2. stellte als Vorsitzender fest, dass die Versammlung beschlussfähig sei, da es sich um eine Wiederholungssitzung handele. Unter TOP 7 wurde beschlossen, dass zukünftig unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder Beschlüsse durch die Versammlung gefasst werden könnten. Der Beschluss trete nach Genehmigung durch den Landkreis in Kraft. Unter TOP 8 stand zur Entscheidung, ob der Jagdpachtvertrag vom 18. März 2004 verlängert werden solle. Hierzu verließen der Kläger zu 2. und dessen Ehefrau C. den Sitzungsraum, da sie sich als Pächter für befangen erklärten. Herr N. übernahm sodann die Sitzungsleitung und stimmte einstimmig für eine Verlängerung des Jagdpachtvertrages bis zum 31. März 2036. Die Vertragsverlängerung sei der Unteren Jagdbehörde anzuzeigen. Der Vorstand werde mit der Durchführung der Vertragsänderung beauftragt. Am 16. Oktober 2013 vereinbarte die Beklagte, vertreten durch das Vorstandsmitglied N., mit der Klägerin zu 1. eine Vertragsverlängerung. Danach seien sich die Vertragsparteien einig, dass der am 18. März 2004 unterzeichnete Jagdpachtvertrag über die Gemeinschaftsjagd C-Stadt nicht am 31. März 2016 auslaufe, sondern verlängert werde bis zum 31. März 2036. Der Verlängerungsvertrag ist nach unbestrittenem Vortrag der Kläger von der Unteren Jagdbehörde des Landkreises X. genehmigt worden. Mit Beschluss vom 30. Oktober 2015 wurden Herr S. zum neuen Jagdvorstandsvorsitzenden sowie Herr J. zum ersten Stellvertreter und Herr L. jun. zum zweiten Stellvertreter gewählt. Am 24. November 2015 erteilten die Kläger dem Kläger zu 2. eine Vollmacht zur Besorgung aller Rechtsangelegenheiten bezüglich des Fortbestehens des Jagdpachtverhältnisses mit der Jagdgenossenschaft C-Stadt. Der Kläger zu 2. bevollmächtigte sodann den Rechtsanwalt B., ihn – den Kläger zu 2. – ab Dezember 2015 vollumfänglich zu vertreten in allen Angelegenheiten der Jagdgenossenschaft C-Stadt. In der Jagdgenossenschaftsversammlung der Beklagten vom 17. Dezember 2015 wurde unter TOP 9 u. a. beschlossen, dass der Beschluss des Vorstandes zur Pachtverlängerung „vom 25.10.2013“ nichtig sei. Unter TOP 10 erläuterte der Vorsitzende, dass die Jagdpacht öffentlich ausgeschrieben werden solle. In der Jagdgenossenschaftsversammlung vom 22. März 2016 wurde unter TOP 9 beschlossen, dass die Genossenschaftsjagd an Herrn M. verpachtet werden soll. Am 15. April 2016 hat der Rechtsanwalt B. „namens und in Vollmacht der Kläger“ I., H. und C. „als Pächter der Gemeinschaftsjagd C-Stadt“ Klage erhoben gegen Herrn M. mit dem ursprünglichen Antrag, festzustellen, dass das Jagdausübungsrecht betreffend den gemeinschaftlichen Jagdbezirk C-Stadt allein den Klägern bis zum Ablauf des 31. März 2036 nach Maßgabe des verlängerten Jagdpachtvertrages vom 18. März 2004 zustehe. Mit Jagdpachtvertrag vom 19. April 2016 hat die Beklagte die Pachtflächen in einer Größe von 393 ha zu einem jährlichen Pachtzins von 8.449,50 Euro an Herrn M. verpachtet. Unter dem 22. April 2016 teilte Herr H. dem Gericht mit, dass er dem Rechtsanwalt B. keine Vollmacht erteilt habe und dieser gegen seinen Willen handele. Sämtliche ggf. an den Kläger zu 2. erteilte Vollmachten widerrief er. Mit Schriftsatz an das Gericht vom 22. April 2016 erweiterte der Prozessbevollmächtigte die Klage auf die Beklagte mit dem Antrag, festzustellen, dass der Beschluss der Jagdgenossenschaft C-Stadt vom 22. März 2016, Herrn M. das Jagdausübungsrecht ab dem 1. Januar 2016 zu übertragen, rechtswidrig ist. Mit Beschluss vom 23. Mai 2016 verwies das erkennende Gericht das Verfahren gegen Herrn M. hinsichtlich der Wirksamkeit des Jagdpachtvertrages an das zuständige Landgericht B-Stadt. Mit weiterem Schriftsatz an das Gericht vom 14. November 2016 erweiterte der Prozessbevollmächtigte der Kläger die Klage auch auf den Kläger zu 2. als Jagdgenossen, der nunmehr neben der Pächtergesellschaft ebenfalls Kläger sein solle. Die Kläger sind der Auffassung, ihnen stehe das Jagdausübungsrecht in dem Jagdbezirk der Beklagten zu, da ihr Jagdpachtvertrag wirksam verlängert worden sei. Daneben sei der Beschluss der Beklagten vom 22. März 2016 auch formell rechtswidrig zustande gekommen. Die Klägerin zu 1. beantragt nunmehr (sinngemäß), festzustellen, dass der Beschluss der Beklagten vom 22. März 2016, Herrn M., M., das Jagdausübungsrecht ab dem 1. April 2016 zu übertragen, unwirksam, jedenfalls rechtswidrig ist. Der Kläger zu 2. beantragt, festzustellen, dass der Beschluss der Beklagten vom 22. März 2016, Herrn M., M., das Jagdausübungsrecht ab dem 1. April 2016 zu übertragen, unwirksam, jedenfalls rechtswidrig ist, hilfsweise festzustellen, dass der Beschluss der Jagdgenossenschaft C-Stadt vom 17. Dezember 2015 unter Top 10 zur Frage, „Wer ist für eine Neuverpachtung ab dem 1. April 2016 mit öffentlicher Ausschreibung nach Auslaufen der alten Pachtverträge?“, der mehrheitlich gefasst wurde, nichtig, jedenfalls rechtswidrig ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klage sei schon nicht zulässig erweitert worden, da die Beklagte der Klageerweiterung nicht zugestimmt habe und eine Erweiterung nicht sachdienlich sei. Daneben sei die Klage auch unzulässig, da durch den Abschluss des Jagdpachtvertrages mit Herrn M. der Beschluss bereits vollzogen wurde und von diesem keine Rechtswirkungen mehr ausgingen. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung sowie der Entscheidungsfindung des Gerichts.