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Beschluss

3 B 430/17

VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Auch für "Altspielhallen" gilt nach der 5-jährigen Übergangsfrist des § 11 SpielhG LSA (juris: SpielhG ST) die Erlaubnispflicht nach § 2 SpielhG LSA (juris: SpielhG ST).(Rn.21) 2. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn der Mindestabstand 200 m Luftlinie zu Kinder- und Jugendeinrichtungen unterschritten wird.(Rn.22)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch für "Altspielhallen" gilt nach der 5-jährigen Übergangsfrist des § 11 SpielhG LSA (juris: SpielhG ST) die Erlaubnispflicht nach § 2 SpielhG LSA (juris: SpielhG ST).(Rn.21) 2. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn der Mindestabstand 200 m Luftlinie zu Kinder- und Jugendeinrichtungen unterschritten wird.(Rn.22) Die Antragsteller begehren im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Erteilung einer Erlaubnis zum (Weiter-)Betrieb ihrer Spielhalle in E-Stadt ab dem 1.1.2018. Die Antragsteller meldeten am 5.11.2009 bei der Antragsgegnerin ein Gewerbe zum Betrieb einer Spielhalle ab 1.12.2009 an. Die Erlaubnis hierfür wurde am 18.11.2009 erteilt. Mit Schreiben vom 17.9.2012 wies die Antragsgegnerin auf das Inkrafttreten des neuen Spielhallengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt hin. Danach galt die von den Antragsstellern betriebene Spielhalle lediglich noch bis zum 1.7.2017 als erlaubt. Auf telefonische Nachfrage der Betreiber folgten persönliche Erläuterungen zur Geltung neuer Vorschriften (Aktenvermerk vom 19.9.2012). Darauf hingewiesen wurde insbesondere, dass die Spielhalle in einer Entfernung von weniger als 200 m zu einem JugendC. liege. Dazu fanden am 30.5.2017 und 14.6.2017 protokollierte Vor-Ort-Besprechungen der Beteiligten statt. Auf Antrag vom 27.6.2017 wurde den Antragstellern mit Bescheiden der Antragsgegnerin vom 27.6.2017 - zugestellt am 29./30.6.2017 - die Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle in der H. 8 in E-Stadt befristet bis zum 31.12.2017 erteilt. Am 13.12.2017 stellten die Antragsteller bei der Antragsgegnerin Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle gem. § 2 SpielhG LSA. Sie versicherten hierbei die Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer Angaben, zu denen auch gehörte, der Abstand zu einer Kinder- und Jugendeinrichtung betrage mehr als 200 m Luftlinie. Mit Bescheiden vom 22.12.2017 lehnte die Antragsgegnerin - gestützt auf § 2 Abs. 4 Nr. 7 SpielhG LSA - die Anträge ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, in unmittelbarer Nähe zur Spielhalle befinde sich das Jugendfreizeitzentrum "Der C.". Dieser würde überwiegend von Kindern und Jugendlichen aufgesucht. Ein Mindestabstand von 200 m Luftlinie zur Spielhalle werde nicht eingehalten. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Bescheide verwiesen. Die Bescheide wurden dem Antragsteller zu 1. am 23.12.2017 und dem Antragsteller zu 2. am 6.1.2018 zugestellt. Über die von den Antragstellern erhobenen Widersprüche wurde, soweit ersichtlich, bisher noch nicht entschieden. Am 29.12.2017 haben die Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Die Antragsteller tragen vor: Sie betrieben als Inhaber der S. GbR mehrere Spielhallen. Für die streitgegenständliche Spielhalle sei ihnen die entsprechende Erlaubnis seit Jahren unbefristet und auflagenfrei erteilt worden. Zuletzt sei ihnen mit Bescheid vom 27.6.2017 im Hinblick auf die Übergangsregelung des § 11 Abs. 1 SpielhG LSA die Erlaubnis zum Betrieb der Spielhalle befristet bis zum 31.12.2017 erteilt worden. Einen Hinweis auf einen möglichen Versagungsgrund oder auf etwaige Befreiungstatbestände habe der Verwaltungsakt nicht enthalten. Die in der Begründung des Ablehnungsbescheides genannte vermeintliche Nichteinhaltung des Mindestabstands zum JugendC. sei ihnen als Problematik seit längerem bekannt und bereits im Vorfeld mit der Antragsgegnerin besprochen worden. Sie beriefen sich insoweit auf die in § 11 Abs. 2 SpielhG geregelte Härtefallregelung. Sie hätten der Antragsgegnerin ihre Bereitschaft zu Umbaumaßnahmen auf ihre Kosten oder zur Versetzung der Eingangstür um 10 m angeboten, um den Mindestabstand einhalten zu können. Der Hauseigentümer sei einverstanden. Der Sachbearbeiter der Antragsgegnerin habe jedoch mitgeteilt, dies sei nicht notwendig, da man für den JugendC. sowieso andere Räumlichkeiten finden wolle. Insofern sei ihnen angetragen worden, dass die Erlaubnis zunächst befristet bis zum 31.12.2017 erteilt werde. Eine weitere Erlaubniserteilung würde sodann im Dezember ab dem 1.1.2018 unproblematisch erfolgen, auch wenn man bis zum Ablauf der Frist ein anderes Objekt für den JugendC. noch nicht gefunden hätte. Vor diesem Hintergrund hätten sie Umbaumaßnahmen nicht veranlasst und auf erneute Erteilung der Erlaubnis vertraut. Nunmehr müssten sie mit dem streitgegenständlichen Bescheid zur Kenntnis nehmen, dass aufgrund der Nichteinhaltung des Mindestabstands von 200 m die Erlaubnis ab 1.1.2018 nicht erteilt werde. Zuvor sei ein derartiger Versagungsgrund nicht Inhalt der jeweiligen Erlaubnis gewesen. Auch habe man ihnen stets versichert, dass die unwesentliche Unterschreitung der Abstandsgröße für eine erneute Erteilung des Spielhallenbetriebs kein Problem darstelle. In Abrede gestellt werde, dass der Mindestabstand von 200 m Luftlinie zum Jugendfreizeitzentrum "Der C." tatsächlich nicht eingehalten sei. Dass eine ordnungsgemäße und exakte Abstandsmessung erfolgt sei, werde ebenfalls bestritten. Zu ihren Gunsten seien gewisse Toleranzen zu berücksichtigen. Es sei nicht erkennbar, von wo aus (Eingangstür zu Eingangstür, Außenwand zu Außenwand etc.) die Abstandsmessung durchzuführen sei. Bereits seit Jahren befinde sich die Spielhalle in gleichem Abstand zum Jugendfreizeitzentrum. Nunmehr solle es ihnen trotz langjähriger Erlaubnis untersagt sein, den Betrieb der Spielhalle dort weiterzuführen. Allenfalls für die Errichtung neuer Spielhallen könne eine derartige Regelung greifen, nicht jedoch für Altbetriebe. Eine Gefährdung der Jugend sei entgegen der Behauptung der Antragsgegnerin nicht zu befürchten, zumal sämtliche Sicherheitsvorkehrungen des Jugendschutzes eingehalten würden. Es bestünden zudem erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Abstandsgebots, das keine Ausnahmen vorsehe. Die begehrte einstweilige Anordnung sei notwendig, um für sie, die Antragsteller, wesentliche Nachteile abzuwenden. In der Kürze der Zeit sei es ihnen nicht möglich, den Gewerbemietvertrag über die Räumlichkeiten, die Verträge zur Anmietung der Spielautomaten und die Verträge mit Arbeitnehmern fristgemäß zu kündigen. Die Nichterteilung der Erlaubnis zum 1.1.2018 hätte demgemäß immense und existenzgefährdende finanzielle Konsequenzen und gefährde die Wirtschaftlichkeit des gesamten Unternehmens, da die Spielhalle in E-Stadt ausweislich der Steuerberaterbescheinigung vom 22.1.2018 (Bl. 51 der Gerichtsakte) das "Zugpferd" der GbR sei. Zur Vermeidung von unbilligen Härten sei es jedenfalls erforderlich, sie, die Antragsteller, für einen angemessenen Zeitraum von den Anforderungen des § 2 Abs. 4 Nr. 7 SpielhG LSA zu befreien. Die Antragsteller beantragen, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO zu verpflichten, ihnen die Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle in E-Stadt, H. 8, ab dem 1.1.2018 zu erteilen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Antragsgegnerin erwidert: Den Antragstellern seien die Regelungen des SpielhG seit Jahren bekannt. Der Abstand zum JugendC. von weniger als 200 m sei seit 2012 bei Gesprächen der Beteiligten Thema gewesen. Eine Zusicherung zum Weiterbetrieb habe es nie gegeben. Der Abstand der Spielhalle zum JugendC. betrage 180 m von Gebäudekante zu Gebäudekante und 192 m Laufstrecke von Tür zu Tür - nicht Luftlinie - bei einer Messung mit Laufrad und Zählvorrichtung in Metern (Aktenvermerk des Sachbearbeiters v. 6.7.2015). Bei den Ortsterminen 2017 sei die genannte Meterzahl niemals angezweifelt worden. Nach dem im Verwaltungsvorgang befindlichen Auszug aus dem Geoinformationsprogramm "Mutsave" betrage der Abstand von Eingang zu Eingang in Luftlinie nur 167,52 m, in tatsächlicher Laufstrecke 190,78 m. Der Abstand von Gebäudekante zu Gebäudekante betrage in Luftlinie sogar nur 143,15 m. Bei dem JugendC. handele es sich um das Jugendfreizeitzentrum "Der C.". Träger sei der Verein S. e.V. (S. N. Altmark/B.). Dieser sei anerkannter Träger der freien Jugendhilfe. Im "C." selbst würden Kinder und Jugendliche ab 6 Jahren betreut. Es finde Hausaufgabenbetreuung, nachmittägliche Freizeitgestaltung und Präventionsprojektarbeit statt. Außerdem gebe es dort Konzerte und Diskotheken für Jugendliche ab 16 Jahren. Vor-Ort-Termine mit den Antragstellern und dem Bauamt hätten ergeben, dass die Eingangstür bauordnungsrechtlich nicht geschlossen werden dürfe. Daher sei allen Beteiligten bewusst gewesen, dass der Weiterbetrieb der Spielhalle ab 1.7.2017 aus rechtlicher Sicht nicht möglich gewesen sei. Von der Nichterteilung einer weiteren Erlaubnis nach dem 1.7.2017 sei auch eine weitere Spielhalle anderer Betreiber an einem anderen Standort in der Stadt betroffen gewesen. Diese habe um befristete Erlaubnis bis 31.12.2017 gebeten, um die Spielhalle bis zu der Frist abwickeln zu können. Aus Gründen der Gleichbehandlung sei sie, die Antragsgegnerin, mit der befristeten Erteilung der Erlaubnis für ein halbes Jahr an beide Spielhallenbetreiber hier ebenso verfahren. Die andere Spielhalle sei seit dem 1.1.2018 geschlossen. Die Abstandsregelung sehe keine Ausnahmen vor und sei verfassungsgemäß. Eine unbillige Härte bestehe nicht, da die Antragsteller noch andere Spielhallen betrieben und nicht in ihrer Existenz gefährdet seien. Die 5-jährige Übergangsregelung habe gerade dazu gedient, entsprechende Miet- und Arbeitsverträge abzuwickeln, um den Spielbetrieb fristgemäß, jedoch ohne größere Nachteile, einstellen zu können. Zivilrechtlich müssten sich die Antragsteller darauf verweisen lassen, außerordentliche Kündigungen zu prüfen. Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. II. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung erlassen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind von den Antragstellern gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Dem Wesen und Zweck des Verfahrens nach § 123 VwGO entsprechend kann das Gericht mit einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem jeweiligen Antragsteller nicht schon in vollem Umfang das gewähren, was Klageziel des Hauptsacheverfahrens wäre. Begehrt ein Antragsteller die Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung, so kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) ausnahmsweise dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und ein Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.11.2013 - 6 VR 3.13 -, zit. nach juris, Rn. 5 m.w.N.). Eine solche Konstellation verpflichtet das Gericht, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.5.2005 - 1 BvR 569/05 -, NVwZ 2005, 927, 928). Ist dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, verlangt die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes in solchen Fällen, anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden, wobei insbesondere grundrechtliche Belange umfassend in die Abwägung einzustellen sind (vgl. BVerfG, a.a.O.). Gemessen an diesen Anforderungen ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Erteilung einer Spielhallenerlaubnis gem. § 2 Abs. 1 SpielhG LSA ab 1.1.2018 abzulehnen. Die Antragsteller haben zwar mit ihrem am 29.12.2017 bei Gericht gestellten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes einen Anordnungsgrund, die besondere Dringlichkeit, glaubhaft gemacht, weil die aus der Ablehnung ihres Antrags auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis vom 13.12.2017 durch Bescheid vom 23.12.2017 resultierende Schließung ihrer Spielhalle in E-Stadt, H. 8, unmittelbar bevorstand bzw. bevorsteht. Die Antragsteller haben jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Ablehnung des Weiterbetriebs der streitgegenständlichen Spielhalle in den Bescheiden der Antragsgegnerin vom 23.12.2017 erweist sich als rechtmäßig. Das Gesetz zur Regelung des Rechts der Spielhallen im Land Sachsen-Anhalt (Spielhallengesetz Sachsen-Anhalt - SpielhG LSA) v. 25.6.2012 (GVBl. LSA S. 204, 212) stellt seit seinem Inkrafttreten am 1.7.2012 neue Anforderungen an den Betrieb einer Spielhalle. Für bestehende Spielhallen – sogenannte Altspielhallen – galten die Übergangsbestimmungen des § 11 SpielhG LSA, die auch den Antragstellern zugutegekommen sind. Nach § 11 Abs. 1 S. 1 SpielhG LSA gelten Spielhallen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen und nach § 33 i der Gewerbeordnung erlaubt sind, für die Dauer von bis zu 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterhin als erlaubt. Danach unterliegen sie der Erlaubnispflicht nach § 2 (§ 11 Abs. 1 S. 2 SpielhG LSA). Gem. § 2 Abs. 1 SpielhG LSA bedarf der Betreiber einer Spielhalle unbeschadet sonstiger Genehmigungserfordernisse für die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle einer Erlaubnis nach diesem Gesetz. Nach § 2 Abs. 2 SpielhG LSA wird die Erlaubnis auf Antrag erteilt, wenn keine der in Abs. 4 genannten Versagungsgründe vorliegen. Die Erlaubnis ist gem. § 2 Abs. 4 Nr. 7 SpielhG LSA zu versagen, wenn eine Spielhalle einen Mindestabstand von 200 m Luftlinie zu Einrichtungen, die ihrer Art nach oder tatsächlich ausschließlich oder überwiegend von Kindern und Jugendlichen aufgesucht werden, unterschreitet. So verhält es sich im Hinblick auf die hier in Rede stehende Spielhalle der Antragsteller. Die Spielhalle der Antragsteller in der H. 8 in E-Stadt ist eine Einrichtung, die den Vorschriften des SpielhG LSA unterliegt. Es handelt sich um ein Unternehmen im stehenden Gewerbe, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33 c Abs. 1 S. 1 oder des § 33 d Abs. 1 GewO dient (§ 1 Abs. 2 S. 1 SpielhG LSA). Das Jugendfreizeitzentrum "Der C." ist nach den unwidersprochenen Ausführungen der Antragsgegnerin eine Einrichtung, die ihrer Art nach und tatsächlich ausschließlich oder überwiegend von Kindern und Jugendlichen aufgesucht wird. In ihr gibt es Hausaufgabenhilfe für Schüler ab 6 Jahren, nachmittägliche Freizeitgestaltung sowie Konzerte und Discos für Jugendliche ab 16 Jahren unter der Trägerschaft eines anerkannten Trägers der freien Jugendhilfe nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII). Im Sinne eines verstärkten Jugendschutzes liegt es, Spielhallen aus dem alltäglichen Umfeld der Kinder und Jugendlichen herauszunehmen, damit Spielhallen in geringerem Maße Bestandteil der Lebenswirklichkeit von Kindern und Jugendlichen sind und so ein Gewöhnungseffekt durch ein stets verfügbares Angebot vermieden wird (BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017, GewArch 2017, 339, Rn. 152; vgl. Pagenkopf, Der neue Glücksspielstaatsvertrag, NJW 2012, 2918, 2922 m.w.N.). Die Entfernung der Spielhalle der Antragsteller vom Jugendfreizeitzentrum "Der C." beträgt Luftlinie von der Ecke des Gebäudeteils der Spielhalle in der H. 8 bis zum Gebäudeteil des "C.s" nach den Feststellungen der Antragsgegnerin 143,15 m und von Eingang zu Eingang 167,52 m. Die vorgenommene Messung ergibt sich nach dem Aktenvermerk der Antragsgegnerin vom 11.1.2018 nach dem beigefügten Vorblatt des vom Gericht im Original gem. § 99 Abs. 1 VwGO beigezogenen Verwaltungsvorgangs aufgrund des Ergebnisses, das mit dem verwendeten Geoinformationsprogramm "Mutsave 5.0" am Computer erzielt und durch Screenshots ordnungsgemäß dokumentiert wurde. Begründete Zweifel an der Richtigkeit der Messung haben die Antragsteller nicht substantiiert aufgezeigt. Toleranzen dürften sich bei dieser digitalen Art der Messung allenfalls in einem geringen zweistelligen Zentimeterbereich ergeben, aber nicht bei mehreren Prozent liegen. Es ist unerheblich, dass bei einer Messung per Laufrad in Metern von Eingang zu Eingang 192 m und mit dem Programm "Mutsave 5.0" bei einer Laufstrecke von Eingang zu Eingang 190,78 m gemessen wurden, zumal auch hiernach ein Abstand von 200 m unterschritten wird. Nach dem Wortlaut des Gesetzes kommt es allein auf die Luftlinienentfernung an. Die Antragsteller haben nicht überzeugend eingewandt, dass die von ihnen angebotenen Umbaumaßnahmen und die Verlegung der Eingangstür baurechtlich zulässig wären und zu einer Einhaltung des Mindestabstands von 200 m (Luftlinie) führen würden. Die Mindestabstandsregelung ist verfassungsgemäß und nicht unverhältnismäßig (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017, GewArch 2017, 339, Rn. 160, 162). Die Suchtprävention und der Jugend- sowie Spielerschutz, die als Grundgedanken hinter den Regelungen des SpielhG LSA und auch der angeordneten Maßnahmen stehen, sind besonders wichtige Gemeinwohlziele, die den Eingriff in das Grundrecht auf Gewerbefreiheit rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 3.9.2009, NVwZ 2010, 313). Für Bestandsspielhallen wie die der Antragsteller stand ein hinreichend langer Übergangszeitraum von 5 Jahren zur Verfügung, um sich auf die neue Gesetzeslage einzustellen und bei Nichteinhaltung des Abstandsgebots Maßnahmen zur Beachtung der Rechtsvorschriften zu ergreifen (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 8.6.2017 - 4 B 307/17 -, zit. nach juris). Ein Anspruch, sich auf die Härtefallvorschrift des § 11 Abs. 2 SpielhG LSA über den 1.1.2018 hinaus berufen zu können, steht den Antragstellern nicht zu. Nach dieser Norm kann die für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 zuständige Behörde nach Ablauf des in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Zeitraums eine Befreiung von der Erfüllung einzelner Anforderungen des § 2 Abs. 4 Nrn. 1, 5, 6 und 7 für einen angemessenen Zeitraum zulassen, wenn dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist. Hierbei sind der Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis gemäß § 33 i der Gewerbeordnung sowie die Ziele des § 1 des Glücksspielstaatsvertrages zu berücksichtigen. Die Antragsgegnerin hat den Antragstellern bereits bis 31.7.2017 und darüber hinaus für das zweite Halbjahr 2017 eine derartige Härtefallerlaubnis erteilt. Eine mehrmalige Erteilung einer Härtefallerlaubnis für längere Zeiträume, ohne dass neue, bei Inkrafttreten des Gesetzes am 1.7.2012 nicht bereits bestehende Gründe dies rechtfertigen, sieht § 11 SpielhG LSA nicht vor. Insbesondere lässt die Härtefallregelung keine unbefristete Befreiung bzw. eine Befreiung bis zu 15 Jahren (vgl. § 2 Abs. 3 S. 1 SpielhG LSA) von den dort genannten Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 SpielhG LSA zu, welche die Antragsteller aber der Sache nach beanspruchen. Hiervon ausgehend können die Antragsteller auch keinen Anspruch auf Erlaubniserteilung aufgrund einer von ihnen behaupteten Zusicherung der Antragsgegnerin geltend machen. Abgesehen davon liegt eine schriftliche Zusicherung (vgl. § 1 Abs. 1 S. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 38 Abs. 1 S. 1 VwVfG) der Antragsgegnerin nicht vor. Die Antragsteller haben auch durch die Bescheinigung ihres Steuerberaters vom 22.1.2018 nicht substantiiert dargetan, dass ohne den Weiterbetrieb das Unternehmen in seiner Existenz gefährdet wäre. Den Spielhallenbetreibern ist nicht in jedem Einzelfall eine verlustfreie Abwicklung ihrer zu schließenden Spielhallen zu ermöglichen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017, a.a.O., Rn. 193), zumal die Räume und Betriebsmittel auch anderweitig nutzbar sind und das Personal, wenn nicht von der Möglichkeit außerordentlicher Kündigung Gebrauch gemacht wird, auch in einer Spielhalle weiterbeschäftigt werden kann, welche die gesetzlichen Anforderungen (Erlaubniserteilung, Abstandsgebot etc.) erfüllt. Soweit die Antragsteller vortragen, eine Ablehnung ihres Antrags sei unverhältnismäßig, da ein gesetzlich nicht normierter Härtefall vorliegen könnte, haben sie nicht ansatzweise Gründe dargelegt, die einen Härtefall womöglich begründen könnten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergeht gemäß §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Der im Hauptsacheverfahren anzunehmende Mindeststreitwert von 15.000,- € in gewerberechtlichen Verfahren (Ziff. 54.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 19. Aufl., Anh. § 164) ergibt sich jeweils für die beiden Antragsteller und ist nach Ziff. 1.1.3 des Streitwertkatalogs hinsichtlich der Werte der einzelnen Anträge zu addieren, wenn – wie hier – mehrere Antragsteller um Rechtsschutz nachsuchen, die hierbei nicht als Rechtsgemeinschaft eine Maßnahme bekämpfen. Hier gehen die Antragsteller, obwohl sie ihr Unternehmen als Gesellschaft bürgerlichen Rechts führen, nicht als Rechtsgemeinschaft gegen die Schließung ihrer Spielhalle vor, da – abstrakt betrachtet, d.h. unabhängig vom vorliegend streitigen Ablehnungsgrund – eine Erlaubnisversagung oder auch –erteilung an jeden der Antragsteller unabhängig vom anderen rechtlich möglich wäre. Wegen der hauptsachegleichen Wirkung der Entscheidung wird nach dem Ermessen der Kammer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der angenommene Streitwert der Hauptsache nicht halbiert (Ziff. 1.5 S. 2 des Streitwertkataloges).