Urteil
3 A 166/17
VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Nimmt die zuständige Behörde die Probe zur Feststellung der Einhaltung von Überwachungswerten an einer dafür nicht festgesetzten Probenahmestelle, die ungeeignet ist, weil sie keine repräsentativen Ergebnisse hinsichtlich der tatsächlichen Schadstofffracht ergeben kann, so kann dies dem Abgabenpflichtigen im Rahmen des § 9 Abs. 5 AbwAG nicht entgegengehalten werden.(Rn.29)
2. In diesem Fall trägt die Behörde den Nachweis dafür, dass der Abgabenpflichtige die Überwachungswerte nicht eingehalten hat.(Rn.31)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nimmt die zuständige Behörde die Probe zur Feststellung der Einhaltung von Überwachungswerten an einer dafür nicht festgesetzten Probenahmestelle, die ungeeignet ist, weil sie keine repräsentativen Ergebnisse hinsichtlich der tatsächlichen Schadstofffracht ergeben kann, so kann dies dem Abgabenpflichtigen im Rahmen des § 9 Abs. 5 AbwAG nicht entgegengehalten werden.(Rn.29) 2. In diesem Fall trägt die Behörde den Nachweis dafür, dass der Abgabenpflichtige die Überwachungswerte nicht eingehalten hat.(Rn.31) Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 27. April 2017 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, als darin eine Abwasserabgabe von mehr als 28.477,80 Euro festgesetzt wurde (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zur Abwasserabgabe für das Veranlagungsjahr 2013 sind die §§ 1, 2 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 und Abs. 2, 9 Abs. 1 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der für den Veranlagungszeitraum geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114). Nach diesen Vorschriften war der Kläger im streitigen Veranlagungszeitraum dem Grunde nach abwasserabgabepflichtig. Die Voraussetzungen für eine Ermäßigung des Abgabesatzes gemäß § 9 Abs. 5 Satz 1 oder 2 AbwAG liegen aber vor. Nach § 1 Satz 1 AbwAG ist für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer i. S. d. § 3 Nr. 1 bis 3 WHG eine Abgabe zu entrichten (Abwasserabgabe). Einleiter und damit abgabepflichtig ist nach § 9 Abs. 1 und 2 AbwAG derjenige, der zweck- und zielgerichtet Abwasser i. S. d. § 2 Abs. 1 AbwAG unmittelbar in ein Gewässer einleitet. Der Kläger ist danach durch die Einleitung von Schmutzwasser in den Freigraben des M.grabens unstreitig abgabepflichtig. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AbwAG errechnet sich die der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten zugrunde zu legende Schadstofffracht nach den Festlegungen des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheides. Gemäß § 9 Abs. 4 Satz 2 AbwAG beträgt der Abgabesatz für jede Schadeinheit 35,79 Euro im Jahr. In der wasserrechtlichen Erlaubnis in der Fassung der Änderung vom 28. Juni 2006 wurde eine Jahresschmutzwassermenge in Höhe von 650.000 m³ gemäß § 4 Abs. 1 AbwAG festgesetzt. Nach § 9 Abs. 5 Satz 1 AbwAG ermäßigt sich der Abgabesatz nach Abs. 4 vom Veranlagungsjahr 1999 an um die Hälfte für die Schadeinheiten, die nicht vermieden werden, obwohl der Inhalt des Bescheides nach § 4 Abs. 1 AbwAG mindestens den in einer Rechtsverordnung nach § 7a WHG oder § 23 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 57 Abs. 2 WHG festgelegten Anforderungen entspricht (Nr. 1) und die in einer Rechtsverordnung nach Nr. 1 festgelegten Anforderungen im Veranlagungszeitraum eingehalten werden (Nr. 2). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die Anforderungen des § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AbwAG liegen unstreitig vor. Hinsichtlich der Voraussetzung des § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 AbwAG kann dem Kläger nicht entgegengehalten werden, dass er über den gesamten Veranlagungszeitraum 2013 die Überwachungswerte nicht eingehalten hätte. Zwar ergab die Beprobung an der Probenahmestelle „K.“ vom 25. Juli 2013, dass der Überwachungswert Nges mit 49 mg/l weit über dem in der wasserrechtlichen Erlaubnis festgesetzten Wert von 18 mg/l liegt. Allerdings ist sowohl nach den Ausführungen des streitgegenständlichen Bescheides als auch denen des vom Kläger beauftragten Gutachtens vom 29. Oktober 2014 die Probenahmestelle „K.“ aufgrund ihrer Position direkt am Ablauf der beiden Becken keine repräsentative Probenahmestelle. An dem Probenahmeschacht vereinigen sich die Abläufe der Nachklärbecken 1 und 2 der Kläranlage O.. Gerade in diesem Bereich beginnt die Turbulenz beider Teilströme. Hier kumulieren Rückstau- und Rücklösungsprozesse der abgeleiteten Abwässer. Der Abwasserstrom verteilt sich im Zulauf der Kläranlage nur sehr ungleich und eher zufällig auf beide Belebungsbecken. Dadurch entwickeln sich beide Belebungsbecken hinsichtlich ihrer chemisch-physikalischen wie auch mikrobiologischen Parameter verschieden, sodass auch beide Teilströme eine unterschiedliche Schadstofffracht aufweisen können. Der Probenahmeschacht befindet sich an genau der Stelle, an der beide Teilströme zusammengeführt, aber noch nicht vermischt werden. Vielmehr beginnt die Vermischung erst mit der Zusammenführung. Dies kann je nach Abstrom dazu führen, dass zufällig im Zeitpunkt der Probenahme lediglich ein Teilstrom mit einer hohen Schadstofffracht beprobt wird, der sich noch nicht mit dem Teilstrom der niedrigeren Fracht vermischt hat, und damit die Ergebnisse nicht repräsentativ für das gesamte eingeleitete Abwasser sind. Diese Ungeeignetheit der Probeentnahmestelle führt aber nicht dazu, dass dem Kläger die Ermäßigung nach § 9 Abs. 5 AbwAG zu versagen ist. Grundsätzlich müssen zwar die Voraussetzungen des § 9 Abs. 5 Satz 1 AbwAG, also die Einhaltung der in der Abwasserverordnung enthaltenen Anforderungen, positiv feststehen, damit die Rechtsfolge (Ermäßigung des Abgabesatzes) eintreten kann. Kann – wie hier – eine positive Feststellung der Erfüllung der genannten Voraussetzung aber nicht getroffen werden, so muss eine Nachweislastenentscheidung getroffen werden. Nach dem allgemeinen, auch in Verfahren mit Amtsermittlungsgrundsatz zu beachtenden Prinzip der Beweislast gilt, dass jede Partei die Beweislast für das Vorhandensein aller (auch der negativen) Voraussetzungen derjenigen Normen trägt, ohne deren Anwendungen ihr Prozessbegehren keinen Erfolg haben kann; kurz: für die Voraussetzung der ihr günstigen Normen. Grundsätzlich muss die Behörde die tatbestandlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes, gegen den sich die Klage richtet, nachweisen, während der Kläger, sofern die Voraussetzungen des Verwaltungsaktes nachgewiesen sind, die Ausnahmetatbestände, nach denen im konkreten Fall dennoch der Eingriff rechtswidrig sein soll, zu beweisen hat (zum Ganzen: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. September 1998 - 9 A 1400/89 -, juris, m. w. N.). Tatbestandliche Voraussetzungen für die Erhebung einer Abwasserabgabe für die Einleitung von Abwasser sind nach der materiellen Rechtslage die Feststellung der Verwirklichung des Abgabentatbestandes (Einleitung von Abwasser in ein Gewässer, §§ 1 Satz 1, 2 Abs. 1 und 2, 9 Abs. 1 AbwAG) und die Berechnung der Höhe der Abgabe. Diese bemisst sich bei der Abwasserabgabe nach den parameterbezogenen Schadeinheiten (§ 9 Abs. 4 AbwAG). Die Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 9 Abs. 5 AbwAG gehört nicht zu diesen tatbestandlichen Voraussetzungen der Abgabenerhebung, sondern ist dem materiellen Recht nach ein der Sphäre des Abgabepflichtigen – also hier dem Kläger – zuzurechnender Ausnahmetatbestand. Im Falle eines die Einleitung von Abwasser zulassenden Bescheides – wie vorliegend der wasserrechtlichen Erlaubnis – steht die Abwasserabgabe aufgrund der Berechnung nach § 9 Abs. 1 und 4 i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 AbwAG der Höhe nach von vornherein fest. Sie bestimmt sich entweder nach der Zahl der Schadeinheiten gemäß den Festlegungen des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheides oder – bei Überschreitung der Bescheidwerte – nach entsprechend erhöhten Schadeinheiten. Abweichend von dieser grundsätzlich feststehenden Höhe der Abwasserabgabe ermöglicht § 9 Abs. 5 AbwAG als Ausnahmeregelung eine Ermäßigung um 50 v. H. Ob der Ermäßigungstatbestand greift, richtet sich nach der Einhaltung der jeweiligen Anforderungen durch den Abgabepflichtigen. Hängt darüber hinaus die Nachweismöglichkeit im Wesentlichen von Umständen ab, die im Verantwortungsbereich des Abgabepflichtigen angesiedelt sind, so ist es in sachgerechter Abgrenzung der jeweiligen Verantwortungsbereiche gerechtfertigt, dass dieser auch die Folgen zu tragen hat, wenn sich nicht feststellen lässt, ob die ihn begünstigenden Umstände aus seinem Verantwortungsbereich tatsächlich vorliegen. Ansonsten hätte es der Abgabenpflichtige im Grunde in der Hand, durch Verschleierung der wahren Entwässerungsverhältnisse in den Genuss der Befreiung zu gelangen (vgl. zum Ganzen: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. Januar 2010 - 9 A 3055/08 -, juris). In Anwendung dieser Grundsätze hat der abgabepflichtige Abwassereinleiter, um in den Genuss der Abgabesatzreduzierung zu gelangen, nach der Ausgestaltung des besonderen (ab)wasserrechtlichen Überwachungssystems seiner Nachweislast aber bereits dann Genüge getan, wenn die wasserbehördliche Überwachung im Veranlagungszeitraum keine Überschreitung der in der Abwasserverordnung festgelegten Anforderungen ergibt (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. Januar 2010, a. a. O.). Denn die zuständige Behörde hat bei der Festsetzung der Abwasserabgabe den zutreffenden Abgabesatz zu ermitteln und daher im Rahmen des § 9 AbwAG von Amts wegen zu prüfen, ob sich der Abgabesatz nach dessen Abs. 5 ermäßigt hat. Nach der gesetzlichen Ausgestaltung stellt die Ermäßigung damit kein Recht dar, auf das sich der Kläger erst berufen müsste. Vorliegend hat die wasserbehördliche Überwachung im Veranlagungsjahr 2013 keine Überschreitung ergeben. Denn die Überwachung erfolgte an einer von der wasserrechtlichen Erlaubnis abweichenden Probenahmestelle und stellt keine repräsentativen Ergebnisse in Bezug auf das gesamte eingeleitete Schmutzwasser zur Verfügung. Damit hat rechtlich betrachtet keine Überwachung stattgefunden. Die Einhaltung des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheides ist im Rahmen der Gewässerüberwachung nach den wasserrechtlichen Vorschriften aber durch staatliche oder staatlich anerkannte Stellen zu überwachen (§ 4 Abs. 4 Satz 1 AbwAG). Grundsätzlich sind mehrmals im Jahr Proben zu entnehmen und zu untersuchen. Auf Anzahl und Zeitpunkt der Probenahme hat der Einleiter keinen Einfluss. Diese Überprüfung der Überwachungswerte erfolgt damit zwar nicht lückenlos, sondern nur stichprobenartig; das gesetzlich vorgesehene Überwachungssystem hat aber zur notwendigen Voraussetzung, dass die Überwachung in jedem Zeitpunkt, zu dem sie theoretisch erfolgen könnte, das gesamte einzuleitende Abwasser erfasst (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. Januar 2010, a. a. O.). Dies ist dann nicht mehr der Fall, wenn – wie hier – nur Teile des Abwassers (wenn auch nur in Ausnahmesituationen) an einer bescheidmäßig nicht vorgegebenen Probenahmestelle beprobt werden. Durch eine solche Konstellation ist es von vornherein ausgeschlossen, dass bezogen auf den gesamten in die Berechnung der Jahresschmutzwassermenge einbezogenen Abwasserstrom durch eine Überwachung Überschreitungen der ganzjährig einzuhaltenden Überwachungswerte festgestellt werden können. Dieser Umstand fällt allein in die Verantwortungssphäre des Beklagten. Denn dieser bzw. der mit der Probenahme betraute LHW hätte schon nach der wasserrechtlichen Erlaubnis nicht an der konkreten Messstelle Proben entnehmen dürfen. Daneben ist unstreitig, dass die gewonnene Probe keine repräsentative Aussage über den gesamten Abwasserstrom geben kann: Nach der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 14. November 2002 wurde unter Ziff. III. geregelt, dass die vorhandene Probenahmestelle zur regelmäßigen Überwachung der Abwassereinleitung in den Freigraben des M.grabens zu nutzen und instand zu halten ist. Nach Ziff. 6 der ursprünglichen wasserrechtlichen Erlaubnis vom 28. Oktober 1991 war eine leicht zugängliche und unfallsichere Probenahmestelle einzurichten, die eine repräsentative Probenahme zur Kontrolle der Überwachungswerte gewährleistet. Weiter heißt es in Ziff. 8.3, dass das Bauwerk so zu gestalten sei, dass eine unkomplizierte Probenahme durch die zuständige Behörde am Einleitungsbauwerk und am Gewässer erfolgen könne. Diese Probenahmestelle richtete der Kläger mit der Messstelle 43… an der Einleitstelle ein und wurde zunächst auch durch den LHW zur Probenahme genutzt. Warum ab dem Jahr 1999 der für eine Überwachung ungeeignete K. als Probenahmestelle genutzt wurde, konnte letztlich nicht einmal mehr der LHW als Beprobungsbehörde im Verwaltungsverfahren aufklären. Sofern in der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 14. November 2002 unter Ziff. III. 3 geregelt wurde, dass die behördliche Überwachung in der Regel die Überwachungsparameter im Probenahmeschacht umfasst, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn zum einen wurde wie aufgezeigt unter Ziff III. eindeutig Bezug genommen auf die vom Kläger eingerichtete Messstelle 43…. Zum anderen führte der LHW schon ab dem Jahr 1999 die Probenahme an dem K. durch und nicht erst mit Änderung des Bescheides. Auch trägt der Probenahmeschacht nicht die typischen, bei einem Probenahmeschacht üblichen, behördlicherseits auch geforderten Merkmale wie Kennzeichnung und Ausweisung mit einem Messstellenschild, wohl aber die Messstelle 43... Auch kann nicht angenommen werden, dass der Beklagte oder der für die Probenahme zuständige LHW die Messstelle rechtsverbindlich geändert hätte. Denn eine einmal eingerichtete Messstelle kann nur durch formal-behördlichen Akt geändert werden, eine neue Messstelle nur durch formal-behördlichen Akt unter Vergabe einer neuen Messstellennummer eingerichtet werden. Demnach spricht vieles dafür, dass allein aufgrund eines Versehens innerhalb der behördlichen Überwachung die Probenahmestelle tatsächlich geändert wurde, ohne dass dies durch Verwaltungsakt rechtlich nachvollzogen wurde. Hierauf hat der Kläger die Mitarbeiter des LHW auch mehrmals hingewiesen. Soweit der Beklagte meint, dass die Messstelle 43… nicht ordnungsgemäß eingerichtet und insbesondere nicht wie vorgeschrieben zugänglich gewesen sei, so war dies im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zum einen nicht mehr aufklärbar. Zum anderen hätte der Beklagte bzw. der LHW aber auch für diesen Fall keine beliebige andere Messstelle wählen dürfen. Vielmehr hätte der Beklagte den Kläger auf die Missverhältnisse im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens hinweisen und dem notfalls durch Festsetzung einer neuen Messstelle im B. begegnen müssen. Zudem erfolgten nach dem Vororttermin am 20. November 2013 drei Probenahmen an der neu festgesetzten Probenahmestelle 75… im Veranlagungsjahr 2013, bei denen nach den Analyseergebnissen vom 23. Juli 2014 keine Überschreitungen festgestellt wurden. Zwar ist dem Beklagten zuzugeben, dass dies aufgrund der kurzen Intervalle der Beprobung grundsätzlich ebenfalls keine repräsentative Überwachung darstellt. Hat man vorliegend aber keine anderen Überwachungswerte, weil die Behörde an einer nicht festgesetzten Probenahmestelle ihre Proben entnommen hat, und ist die Behörde wie festgestellt für die Beprobung zuständig, stellen diese Werte indes die einzigen Überwachungswerte dar, nach denen der Kläger die maßgeblichen Überwachungswerte für eine Ermäßigung eingehalten hat. Zusammenfassend können die durch den Beklagten ermittelten Überwachungswerte an der Probenahmestelle „K.“ für das Veranlagungsjahr 2013 hinsichtlich der Kläranlage O. nicht für die Festsetzung der Abwasserabgabe herangezogen werden, da sie rechtlich wie fachlich fehlerhaft ermittelt worden sind. Danach hat die wasserbehördliche Überwachung im Veranlagungszeitraum keine Überschreitung der in der Abwasserverordnung festgelegten Anforderungen ergeben, da die Ungeeignetheit der Probenahmen allein in der Verantwortungssphäre des Beklagten lag. Demnach hätte der Beklagte dem Kläger die Ermäßigung des § 9 Abs. 5 AbwAG hinsichtlich der Kläranlage O. gewähren müssen. Danach ermäßigt sich der Abgabesatz (35,79 Euro) um die Hälfte. Der Beklagte hat für die Kläranlage O. für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 19. November 2013 insgesamt 1.349,82 Schadeinheiten ermittelt, für den Zeitraum vom 20. November 2013 bis zum 31. Dezember 2013 insgesamt 175,52 Schadeinheiten. Multipliziert man beide Werte mit dem Faktor 17,894965 Euro (der Hälfte von 35,79 Euro) ergibt dies 24.154,98 Euro plus 3.140,92 Euro. Dies wiederum ergibt eine Ermäßigung der Abwasserabgabe für die Kläranlage O. i. H. v. 27.295,90 Euro, sodass sich die festgesetzte Abwasserabgabe i. H. v. 55.773,70 Euro um 27.295,90 Euro auf insgesamt 28.477,80 Euro reduziert. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Heranziehung zu einer Abwasserabgabe durch den Beklagten für das Veranlagungsjahr 2013. Mit Bescheid vom 28. Oktober 1991 erteilte das Staatliche Amt für Umweltschutz der Abwasser- und Wassergesellschaft mbH die Erlaubnis zum Einleiten vollbiologisch gereinigten Abwassers in den Freigraben des M.grabens O. In Ziff. 6 des Bescheides war geregelt, dass zur regelmäßigen Überwachung der Abwassereinleitung in den Freigraben des M.grabens O. eine leicht zugängliche und unfallsichere Probenahmestelle einzurichten ist, die eine repräsentative Probeentnahme zur Kontrolle der festgelegten Überwachungswerte gewährleistet. Die apparative Ausstattung der Probenahmestelle war mit dem Staatlichen Amt für Umweltschutz B-Stadt abzustimmen. In der Folge richtete der Kläger eine Messstelle mit der Messstellennummer 43… am Ablauf des Vorfluters ein. Die Erlaubnis vom 28. Oktober 1991 wurde durch Bescheid vom 14. November 2002 gegenüber der Rechtsnachfolgerin der GmbH, der ehemaligen Anstalt des öffentlichen Rechts W I., aufgehoben und ersetzt. In Ziff. 2.4.1 des Bescheides vom 14. November 2002 wurde für den Parameter „Stickstoff gesamt“ (Nges) ein Überwachungswert von 18 mg/l festgelegt, welcher am Ablauf der Kläranlage nicht überschritten werden darf. Die Probeentnahme soll mittels qualifizierter Stichprobe oder mit der 2-Stunden-Mischprobe erfolgen. Zur Bestimmung der Probenahmestelle wurde unter Ziff. III. festgelegt, dass die vorhandene Probenahmestelle zu nutzen und Instand zu halten ist. Unter Ziff. III. 3. „Behördliche Überwachung“ wurde geregelt, dass die behördliche Überwachung in der Regel die unter I.1.4.1 festgelegten Überwachungsparameter im Probenahmeschacht umfasst. Weitere Überwachungsmaßnahmen aus besonderem Anlass, insbesondere bei Überschreitung der festgelegten Überwachungswerte, blieben vorbehalten. Die W I., die Rechtsvorgängerin des Klägers, leitete aufgrund dieser Erlaubnis im Veranlagungsjahr 2013 u. a. Schmutzwasser aus der Kläranlage O. in das Gewässer ein. Die biologische Abwasserbehandlung der W I. erfolgte in zwei parallel betriebenen Kombibecken, die in bestimmten betrieblichen Situationen unterschiedlich beschickt werden und daher unterschiedliche Ablaufwerte haben können. Im Rahmen der behördlichen Kontrolle wurde bei der am 25. Juli 2013 durch den zuständigen Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt (LHW) gewonnenen Probe eine Überschreitung des zulässigen Überwachungswertes von Ammonium-Sickstoff mit einem Messwert von 49 mg/l festgestellt. Ausweislich des Analyseberichts vom 7. August 2013 sei die Probe am Kontrollschacht mit der Messstellennummer 43… genommen worden. Mit Schreiben vom 26. August 2013 sowie vom 5. September 2013 wies die Rechtsvorgängerin des Klägers den Landkreis H… darauf hin, dass es sich bei der vom LHW benannten Probenahmestelle nicht um die im Bescheid festgelegte Probenahmestelle handele. Denn bei der Messstelle 43… und der Messstelle „Kontrollschacht“ handele es sich um zwei verschiedene Messstellen. Die Messstelle 43… liege am Ablauf des Vorfluters „M.graben“, die Messstelle „Kontrollschacht“ hingegen davon ca. 156 m entfernt. Die Probenehmer des LHW seien hierauf auch mehrmals durch die Rechtsvorgängerin des Klägers hingewiesen worden. Am 20. November 2013 fand ein Vororttermin mit der Rechtsvorgängerin des Klägers, dem Beklagten, dem Landkreis H. und dem LHW statt. Nach dem Vermerk des Landkreises H. in der durch den Beklagten im Rahmen der Fachaufsicht geänderten Fassung vom 12. Juni 2014 konnte im Rahmen des Termins nicht geklärt werden, welche Probenahmestelle die wasserrechtliche Erlaubnis vom 14. November 2002 vorsieht. Für die Zukunft wurde sich darauf geeinigt, dass ab dem 20. November 2013 der gegenüber dem bisherigen Probenahmeschacht in Fließrichtung nächste Kontrollschacht genutzt werden solle. Dieser könne so gestaltet werden, dass er alle Kriterien für eine ordnungsgemäße Probenahme erfüllen könne. Am selben Tag sowie am 2. Dezember 2013 und am 18. Dezember 2013 fand eine Probenahme an der neuen Messstelle 75… statt, bei welcher keine Überschreitungen der maßgeblichen Überwachungswerte festgestellt wurde. Mit Schreiben vom 20. November 2014 übersandte der Bevollmächtige der Rechtsvorgängerin des Klägers dem Beklagten das Gutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Abwasserbeseitigung Dipl-Ing. U. H. vom 29. Oktober 2014. Danach verursache die Vereinigung der zwei Abwasserströme mit nicht identischen Konzentrationen und/ oder Frachten in dem Probenahmeschacht eine Probenahme, deren Probekonzentration Zufälligkeiten unterliege und daher zu fehlerhaften Ergebnissen kommen könne. Am 24. November 2015 gab der Beklagte der Rechtsvorgängerin des Klägers Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf eines Festsetzungs- und Erhebungsbescheides für das Einleiten von Schmutz- und Niederschlagswasser, wovon der Kläger Gebrauch machte. Zum 31. Dezember 2015 wurde die Rechtsvorgängerin des Klägers aufgelöst und zum 1. Januar 2016 auf den Kläger übertragen. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 27. April 2017 setzte der Beklagte für das Veranlagungsjahr 2013 für das Einleiten von Schmutzwasser eine Abwasserabgabe in Höhe von 55.752,23 Euro fest, und zwar hinsichtlich der Kläranlage O. i. H. v. 54.591,68 Euro und der Kläranlage G. i. H. v. 1.160,55 Euro. Weiter wurde eine Abwasserabgabe für das Einleiten verschmutzen Niederschlagswassers aus dem Bürgermeisterkanal BMK 2 i. H. v. 21,47 Euro festgesetzt. Für die Kläranlage G. gewährte der Beklagte dem Kläger eine Ermäßigung nach § 9 Abs. 5 AbwAG. Hinsichtlich der Kläranlage O. sei eine Ermäßigung ausgeschlossen, da die Probenahme durch die behördliche Überwachung nicht geeignet sei, die gesamte Abwassereinleitung repräsentativ zu analysieren. Hieraus folge, dass sich nicht beweisen ließe, dass der Kläger im Veranlagungsjahr 2013 die Überwachungswerte aus der wasserrechtlichen Erlaubnis eingehalten habe. Für die Einhaltung der Überwachungswerte und um damit in den Genuss der Begünstigung nach dem AbwAG zu kommen, trage der Kläger aber die Nachweispflicht, da dies in seinen Verantwortungsbereich falle. Letztlich könne er – der Beklagte – nicht mit Gewissheit sagen, dass die Überwachungswerte eingehalten worden seien, weshalb dem Kläger die Begünstigung nicht zu gewähren sei. Am 16. Mai 2017 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Ansicht, die Probenahmestelle 43… sei ordnungsgemäß eingerichtet und zudem mit einem Schild gekennzeichnet worden. Erst an dieser Messstelle werde das gereinigte Abwasser in den öffentlichen Vorfluter eingeleitet. In dem Kontrollschacht hingegen liefen die Abläufe beider Behälter erst zusammen und seien demnach noch nicht vermischt. Beide Behälter würden nie die gleiche Schadstofffracht aufweisen. So könne es dazu kommen, dass je nach Ablauf welchen Behälters die Schadstofffracht die Überwachungswerte übersteige, da die Abläufe noch nicht durchmischt seien, an der Einleitstelle am M.graben aber die Vermischung bereits stattgefunden habe und die eingeleiteten Werte tatsächlich niedriger seien als am Kontrollschacht gemessen. Er – der Kläger – trage nicht die Beweislast dafür, dass die Grenzwerte eingehalten seien, da die Feststellung der abgabenbegründenden Tatsachen dem Abgabengläubiger, also dem Beklagten, obliege. Daneben sei im Rahmen der Gewässerüberwachung nach dem WHG die Abwassereinleitung durch staatliche Stellen zu überwachen. Auch hieraus folge, dass zumindest nicht er – der Kläger – für den Nachweis der Einhaltung der Überwachungswerte zuständig sei. Letztlich habe für die für die Überwachung zuständige Behörde die uneingeschränkte Möglichkeit bestanden, an der amtlich festgestellten Messstelle 43… die erforderlichen Proben zu nehmen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 27. April 2017 insoweit aufzuheben, als die festgesetzte Abwasserabgabe für das Veranlagungsjahr 2013 28.477,80 Euro übersteigt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, dass für das gesamte Veranlagungsjahr 2013 keine verwertbaren Ergebnisse aus der behördlichen Überwachung vorlägen, da die behördliche Beprobung an einer dafür ungeeigneten Probeentnahmestelle stattgefunden habe. Daneben sei eine ordnungsgemäße Probeentnahme entsprechend der einschlägigen Vorschriften an der vorgesehenen Probenahmestelle aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht möglich gewesen. Dies gehe zu Lasten des Klägers, da er den Nachweis zur Einhaltung der Überwachungswerte zu führen habe. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung des Gerichts.