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Urteil

3 A 241/17

VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Eine drohende Verfolgung wegen der Abkehr vom Islam setzt auch bei konfessionslosen Asylantragstellern voraus, dass ihr Atheismus derart identitätsprägend ist, dass die Ausübung ihrer Konfessionslosigkeit für sie unverzichtbar ist.(Rn.27)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine drohende Verfolgung wegen der Abkehr vom Islam setzt auch bei konfessionslosen Asylantragstellern voraus, dass ihr Atheismus derart identitätsprägend ist, dass die Ausübung ihrer Konfessionslosigkeit für sie unverzichtbar ist.(Rn.27) Die zulässige Klage, über die trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten verhandelt und entschieden werden konnte, weil die Beklagte in der Ladung hierauf hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 23. Dezember 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK -, BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist. Gleiches gilt nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG für eine Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren (Nr. 3), sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt, wenn eine interne Schutzmöglichkeit besteht, vgl. § 3e AsylG. Nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnismitteln droht dem Kläger keine Verfolgung im geltend gemachten Sinne. Ob Bedrohungen der vorgenannten Art und damit eine politische Verfolgung drohen, ist anhand einer Prognose zu beurteilen, die von einer zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes auszugehen und die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand hat (BVerwG, Urt. v. 06.03.1990 - 9 C 14/89 -, BVerwGE 85, 12, m. w. N.). Ausgangspunkt der zu treffenden Prognoseentscheidung ist das bisherige Schicksal des Schutzsuchenden. Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat beziehungsweise von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war (Vorverfolgung), ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein ernsthafter Hinweis auf die Begründetheit seiner Furcht vor Verfolgung (BVerwG, Urt. v. 01.06.2011 - 10 C 25/10 -, juris, m. w. N.). Dies gilt nicht, wenn stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass der Antragsteller im Falle der hypothetischen Rückkehr erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Diese sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte orientierende, auf die „reale Möglichkeit“ der Gefahr (real risk) abstellende, Verfolgungsprognose hat in Umsetzung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie, ABl. EU L 337 v. 20.12.2011, S. 9 ff.) anhand des Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.03.2012 - 10 C 7/11 -, juris, m. w. N.). Im Rahmen dieser Prognose ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es ist maßgebend, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage der Kläger Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist deshalb dann anzunehmen, wenn bei der im Rahmen der Prognose vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deswegen gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist in dieser Hinsicht damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage der Kläger nach Abwägung aller bekannten Umstände eine (hypothetische) Rückkehr in den Herkunftsstaat als unzumutbar erscheint. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ einer politischen Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage v. 7.2.2008 - 10 C 33.07 -; Urt. v. 5.11.1991 - 9 C 118/90 -, beide: juris). Die begründete Furcht vor Verfolgung kann gemäß § 28 Abs. 1a AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat. Für subjektive Nachfluchttatbestände, die bereits während eines Erstverfahrens oder durch das Erstverfahren verwirklicht worden sind, greift damit keine Einschränkung. Für die Flüchtlingsanerkennung müssen diese nicht auf einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung beruhen (OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 18.07.2012 - 3 L 147/12 -, juris). Ist der Schutzsuchende unverfolgt ausgereist, liegt eine Verfolgungsgefahr und damit eine begründete Furcht vor Verfolgung ebenfalls dann vor, wenn ihm bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Der die Flüchtlingsanerkennung Begehrende hat dabei aufgrund seiner Mitwirkungspflicht seine Gründe für eine politische Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung die drohende Verfolgung ergibt (BVerwG, Urt. v. 24.03.1987 - 9 C 321/85 -, juris). Das Gericht hat sich die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit – des vom Schutzsuchenden behaupteten Sachverhalts zu verschaffen, wobei für diese Überzeugungsbildung wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich ein Schutzsuchender bezüglich der Vorgänge in seinem Heimatland regelmäßig befindet, nicht die volle Beweiserhebung notwendig, sondern die Glaubhaftmachung ausreichend ist (OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 18.07.2012, a. a. O.). In seine eigene Sphäre fallende Ereignisse, insbesondere persönliche Erlebnisse, muss der Asylsuchende so schildern, dass sie seinen Anspruch lückenlos tragen. Der Kläger beruft sich zunächst darauf, von einem Straftäter aus dem Gefängnis heraus mit dem Leben bedroht worden zu sein und gegen diese Bedrohung keine staatliche Schutzmöglichkeit zu haben, da die örtlichen Sicherheitsbeamten ihm ihre Hilfe versagt hätten. Dieser Vortrag des mangelnden Schutzwillens ist für das Gericht unglaubhaft. Das Gericht ist nach Würdigung des gesamten Vorbringens des Klägers während seiner Befragungen und Anhörungen, dem persönlichen Eindruck, den das Gericht in der mündlichen Verhandlung hat gewinnen können, sowie unter Berücksichtigung der Persönlichkeitsstruktur, des Wissensstandes und der Herkunft des Klägers und des gesamten Akteninhalts nicht davon überzeugt, dass dem Kläger in seinem Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte i. S. d. § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG droht. Die Ausführungen des Klägers zu dem behaupteten fluchtauslösenden Geschehnis sind in ihrer Gesamtheit betrachtet nicht so nachvollziehbar und schlüssig, als das Gericht mit dem notwendigen Grad an Überzeugungsgewissheit davon ausgehen könnte, dass die von dem Kläger behauptete Bedrohung auf tatsächlichen Erlebnissen beruht. So ist das Vorbringen des Klägers in wesentlichen Teilen widersprüchlich und stellt sich als gesteigert dar. Der Kläger trug in seiner Anhörung vor dem Bundesamt auf ausdrückliche Nachfrage vor, dass er sich wegen der geltend gemachten Bedrohung nicht an die Polizei gewandt habe, da diese nichts unternehme, wenn noch nichts passiert sei. Bedrohungen würden grundsätzlich nicht ernst genommen bis es Tatsachen werden. Erst nach Erlass des streitgegenständlichen Bescheides, in welchem dem Kläger ausdrücklich vorgehalten wurde, dass er sich nicht an die staatlichen Sicherheitskräfte gewandt habe, trug er in der mündlichen Verhandlung vor, dass er sich an die Polizei gewandt habe und diese ihm gesagt hätte, dass man nichts machen würden, bis etwas passiere. Diesen Widerspruch konnte der Kläger nicht plausibel machen. Zur Begründung trug er vor, dass es ihm bei der Anhörung vor dem Bundesamt gesundheitlich nicht gut gegangen und er sehr aufgeregt gewesen sei. Dennoch hat der Kläger die Richtigkeit des Protokolls nach Rückübersetzung bestätigt. Damit geht das Gericht davon aus, dass selbst bei Vorliegen einer Bedrohungssituation durch den Straftäter der iranische Staat willens und in der Lage ist, den Kläger vor Verfolgung zu schützen. Zu einer gegenteiligen Annahme hat das Gericht aufgrund der aktuellen Erkenntnislage keinen Anhalt. Auch die von dem Kläger behauptete Hinwendung zum Christentum vermag die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu rechtfertigen. Zwar können zum Christentum konvertierte Muslime durch die Glaubensausübung im Iran im Einzelfall einer beachtlichen Gefahr von Verfolgungshandlungen ausgesetzt sein und können darüber hinaus missionierende Christen staatlichen Repressionen unterliegen unabhängig davon, ob sie zuvor konvertiert sind (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 2. März 2018, S. 12 f.). Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Hinwendung des Asylsuchenden zu der angenommenen Religion auf einer inneren Glaubensüberzeugung beruht, mithin eine ernsthafte, dauerhafte und nicht lediglich auf Opportunitätserwägungen oder asyltaktischen Gründen beruhende Hinwendung zum Christentum vorliegt. Hierzu gehört auch, aber nicht nur, dass dem Konvertiten die wesentlichen Grundelemente seiner neuen Religion vertraut sind, wobei seine Persönlichkeit und seine intellektuellen Fähigkeiten zu berücksichtigten sind. Allein der formale Übertritt zum Christentum durch die Taufe genügt nicht. Vielmehr muss glaubhaft sein, dass der Betreffende seinen neuen Glauben in einer Weise verinnerlicht hat, dass es ihm ein tief empfundenes Bedürfnis ist, diesen Glauben auch im Fall der Rückkehr in den Iran ungehindert leben zu können. Steht fest, dass sich der Betroffene nach seiner Rückkehr in sein Herkunftsland in einer Art und Weise religiös betätigten wird, dass er der tatsächlichen Gefahr asylrelevanter Verfolgungshandlungen ausgesetzt ist, kann er grundsätzlich auch nicht darauf verwiesen werden, auf bestimmte Handlungen zu verzichten (EuGH, Urt. v. 05.09.2012 - C-71/11 u.a. -, juris). Andererseits ist nicht zu erwarten, dass ein Asylsuchender nach der Rückkehr in sein Heimatland eine Religion entsprechend lebt, die er in seinem Zufluchtsland nur vorgeblich, oberflächlich oder aus asyltaktischen Gründen angenommen hat. Gemessen an diesen Maßstäben konnte der Kläger das Gericht nicht davon überzeugen, dass er bei einer Rückkehr in den Iran aufgrund seiner Hinwendung zum christlichen Glaube asylerheblichen Bedrohungen oder Verfolgungen ausgesetzt wäre. Insbesondere hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt, dass er aus ernsthafter, fester innerer Überzeugung zum christlichen Glauben übergetreten ist. Das Gericht geht zudem nicht davon aus, dass die Ausübung des christlichen Glaubens bereits eine besondere, identitätsprägende und unverzichtbare Bedeutung für ihn hat (vgl. BayVGH, Beschl. v. 07.05.2013 – 14 ZB 13.30083 -; Beschl. v. 29.04.2010 - 14 ZB 10.30043 -, juris). Dafür spricht zur Überzeugung des Gerichts bereits, dass der Kläger die inneren Beweggründe für seine Konversion dem Gericht nicht überzeugend dargelegt hat. Der Kläger führte hierzu aus, dass ihn vor allem die Musik in seiner Gemeinde große Freude bereite. Weil in der Gemeinde mit Musik und Freude gebetet werde, wollte er dort Mitglied werden. Nach dem Gottesdienst treffe man sich zu einem gemeinsamen Kaffee. Man helfe sich gegenseitig, z. B. bei Umzügen oder der Wohnungssuche ohne dass jemand dafür eine Gegenleistung verlange. Der Kläger sei davon ausgegangen, dass alle Deutschen so wären, habe aber von seinem Freund erfahren, dass dies das Christentum sei. Dies alles sind positive Erlebnisse, die aber in keinem Zusammenhang mit der Verbindung zwischen dem christlichen Gott und dem Kläger stehen. Die eigentliche Religion oder gar eine überzeugte Glaubensausrichtung fehlten in den Schilderungen des Klägers gänzlich. Vielmehr ging es ihm ausschließlich um den Kreis der Personen, mit denen er sich anfreundete und die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, nicht aber um seinen christlichen Glauben. Das Gericht geht daher davon aus, dass nicht die innere Überzeugung zum Christentum, sondern das Bedürfnis, Teil einer Gemeinschaft zu sein, die füreinander eintritt, für den Kläger ausschlaggebend war und ist. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass sich der Kläger als geborener Muslime von diesem Glauben bereits im Iran abgewandt und konfessionslos gelebt hat. Ein grundlegendes Menschenrecht im vorstehenden Sinne stellt zwar auch die negative Religionsfreiheit dar, eine bestimmte religiöse Überzeugung nicht zu teilen bzw. nicht an religiösen Handlungen teilzunehmen und ist daher anhand der gleichen Maßstäbe zu messen wie die positive Religionsfreiheit. Die Konfessionslosigkeit des Klägers weist aber nicht den notwendigen identitätsstiftenden Grad für die Annahme einer Verfolgungshandlung auf. Die Beurteilung, wann eine Verletzung der Religionsfreiheit die erforderliche Schwere aufweist, um die Voraussetzungen einer Verfolgungshandlung i. S. v. § 3a AsylG zu erfüllen, hängt von objektiven wie auch subjektiven Gesichtspunkten ab (vgl. EuGH, Urt. v. 05.09.2012 - C 71/11 und C 99/11 -, NVwZ 2012, 1612 [1614]). Objektive Gesichtspunkte sind insbesondere die Schwere der dem Ausländer bei Nichtausübung seiner Religion drohenden Verletzung anderer Rechtsgüter wie z.B. Leib und Leben. Die erforderliche Schwere kann insbesondere – aber nicht nur – dann erreicht sein, wenn dem Ausländer durch die Nichtteilnahme an religiösen Riten in der Öffentlichkeit die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Bei strafrechtsbewehrten Verboten kommt es insoweit maßgeblich auf die tatsächliche Strafverfolgungspraxis im Herkunftsland des Ausländers an, weil ein Verbot, das erkennbar nicht durchgesetzt wird, keine erhebliche Verfolgungsgefahr begründet (BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 -, juris). In subjektiver Hinsicht ist maßgeblich, wie der einzelne Konfessionslose seinen Atheismus lebt und ob die verfolgungsträchtige Nichtglaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Verständnis unverzichtbar ist. Dieser Maßstab setzt nicht voraus, dass der Betroffene innerlich zerbrechen oder jedenfalls schweren seelischen Schaden nehmen würde, wenn er seinen Atheismus nicht vollumfänglich öffentlich ausleben dürfte. Jedoch muss die gelebte konkrete Konfessionslosigkeit ein zentrales Element seiner Identität und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar sein. Demgegenüber reicht nicht aus, wenn der Konfessionslose nicht in einer Weise lebt, die ihn im Herkunftsstaat der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde. Die Tatsache, dass er die unterdrückte nichtreligiöse Betätigung für sich selbst als verpflichtend empfindet, um seine Identität zu wahren, muss der Asylbewerber zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweisen (BVerwG, Urt. v. 25.08.2015 - 1 B 40/15 -; Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 -, beide: juris). Da es sich um eine innere Tatsache handelt, lässt sich die religiöse Identität nur aus dem Vorbringen des Asylbewerbers sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen aufgrund einer ausführlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung feststellen. Gemessen an diesen Grundsätzen liegen im Falle des Klägers zur vollen Überzeugung des Gerichts nicht die erforderliche objektive und subjektive Schwere der ihm im Falle seiner Rückkehr in den Iran drohenden Verletzung seiner negativen Religionsfreiheit vor. Der Kläger wäre im Falle der Rückkehr in den Iran nach seinem eigenen Vortrag nicht gezwungen, seinen Abfall vom muslimischen Glauben im privaten Umfeld zu verbergen oder an religiösen Handlungen der muslimischen Mehrheitsbevölkerung aktiv teilzunehmen. Der Kläger beschrieb sich bei der Anhörung vor dem Bundesamt als konfessionslos. Gefragt nach einer drohenden Verfolgung erwähnte er seine Konfessionslosigkeit dann nicht mehr. Auch auf die Frage, was ihm bei einer Rückkehr in den Iran drohen würde, führte der Kläger keine Gründe hinsichtlich seiner negativen Religionsfreiheit an. Auch auf die Frage, ob ihm abgesehen von den geltend gemachten Bedrohungen schon einmal etwas passiert sei oder er zu seinem Asylbegehren noch etwas hinzufügen möchte, bezog er sich lediglich auf die Bedrohung durch seinen Ex-Schwiegervater, nicht aber auf seine Konfessionslosigkeit. Dies spricht dafür, dass der Kläger seine Abkehr vom Islam nicht derart gelebt hat, bzw. für ihn derart identitätsbildend ist, dass sie unverzichtbar wäre. Erst am Ende der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Gerichts schilderte der Kläger, wie er sich im Iran als Konfessionsloser verhalte. Auch dabei erzeugte der Kläger – der über Jahrzehnte in Abkehr vom Islam im Iran lebte – nicht den Eindruck, als würde seine Konfessionslosigkeit ein unverzichtbarer Teil seines Seins sein. Vielmehr schilderte er nahezu emotionslos, dass er bei seinem Arbeitgeber und vor Beamten stets angibt, Muslime zu sein. Weder in seinem Familien- noch im Freundeskreis sei seine Abkehr vom Islam ein Problem. Auch im Alltag habe er dadurch keine Nachteile erlitten. Vor allem aber werde er nicht zu religiösen Handlungen gezwungen. Danach steht für das Gericht fest, dass der Kläger nicht in einer Weise lebt, die ihn im Herkunftsstaat der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde. Hierfür spricht auch, dass sich der Kläger nunmehr in eine evangelisch-freikirchliche Gemeinde integriert hat und an religiösen Handlungen aktiv teilnimmt. Im Übrigen wird zur Flüchtlingseigenschaft Bezug genommen auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid, denen das Gericht folgt, § 77 Abs. 2 AsylG. Mangels glaubhaften bzw. relevanten Vorbringens zu den Geschehnissen, aufgrund derer der Kläger sein Heimatland verlassen haben will, hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Hierzu und zum Fehlen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 AsylG nimmt das Gericht, um Wiederholungen zu vermeiden, gemäß § 77 Abs. 2 AsylG Bezug auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden, denen gefolgt wird. Schließlich liegen auch die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) nicht vor. Das Gericht verweist hierzu, insbesondere zur Sicherung des Existenzminimums und der Gewährleistung der allgemeinen Versorgung im Heimatland des Klägers, auf die Ausführungen des Bundesamtes in dem angegriffenen Bescheid, denen es folgt (vgl. § 77 Abs. 2 AsylG). Die in dem angegriffenen Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in § 34 AsylG, § 59 AufenthG. Die Ausreisefrist von 30 Tagen ergibt sich aus § 38 Abs. 1 AsylG. Gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde weder seitens des Klägers vorgetragen noch sind Gründe für das Gericht ersichtlich, dass die Befristung auf 30 Monate ermessensfehlerhaft sei. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der Kläger ist iranischer Staatsangehörige persischer Volkszugehörigkeit und konfessionslos. Er reiste eigenen Angaben zufolge am 5. November 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 22. März 2016 beim Bundesamt (Bundesamt) den Antrag auf Asyl (). Bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am 19. April 2016 führte er im Wesentlichen aus, aus Angst vor seinem Ex-Schwiegervater den Iran verlassen zu haben. Dieser sei ein Drogendealer und so bösartig, dass er bereits sieben Jahre aus T. verbannt worden sei. Später habe er – der Kläger – erkannt, dass sein Sohn durch dessen Großvater als Drogenkurier fungiere. Er sei daraufhin zu seinem Ex-Schwiegervater gegangen und habe diesen zur Rede gestellt, woraufhin sein Sohn zunächst keine Geschäfte mehr für seinen Großvater habe erledigen müssen. Später hätte die Kuriertätigkeit aber wieder angefangen. Aus diesem Grund habe er mit seinem Sohn verabredet, den Ex-Schwiegervater in eine Falle zu locken und an die Polizei auszuliefern. Daraufhin sei dieser verhaftet und die Drogen beschlagnahmt worden. Sein Sohn habe seiner Mutter jedoch erzählt, dass er – der Kläger – die Polizei informiert habe. Dies habe dann auch der Ex-Schwiegervater erfahren und ihn aus dem Gefängnis heraus bedroht. Er habe Angst vor seinem Ex-Schwiegervater gehabt. Er habe befürchtet, dass dieser auf Kaution aus dem Gefängnis entlassen würde. Er sei deswegen aus dem Iran ausgereist. An die Polizei habe er sich nicht gewandt. Diese würden nicht helfen, wenn nichts passiere. Auch habe er in keinen anderen Landesteil fliehen können. Seine Familie lebe in T. In anderen Landesteilen kenne er sich nicht aus. Er habe auch keinen Beruf, den er woanders ausüben könne. Er habe weiterhin Kontakt zu seiner Familie. Diese sei bisher nicht bedroht worden. Er befürchte, dass sein Sohn als Druckmittel für seine Rückkehr benutzt werde. Bisher sei aber nichts Derartiges passiert. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 23. Dezember 2016 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab. Ebenso wurde der Antrag des Klägers auf Asylanerkennung und Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus abgelehnt. Zugleich stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 5 bis 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides, im Falle der Klageerhebung 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde ihm die Abschiebung in den Iran angedroht. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der Kläger habe keine begründete Furcht vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden glaubhaft gemacht. Jedenfalls sei aber eine den Mindestnormen entsprechende Schutzgewährung durch den iranischen Staat gewährleistet. Daneben stünde dem Kläger eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung. Am 12. Januar 2017 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er ergänzend aus, dass er sich nach der Bedrohung an die Polizei gewandt habe, diese ihm aber erläutert hätten, dass sie ihm nicht helfen würden. Er gehe davon aus, dass Angehörige der Polizei ihn an seinen Ex-Schwiegervater verraten hätten. Daneben gehöre er seit Anfang 2017 der evangelisch-freikirchlichen Scala-Gemeinde in A-Stadt an und habe bereits an fünf von zehn Lektionen des Taufkurses teilgenommen. Der Kläger beantragt (sinngemäß), die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 1, 3, 4, 5 und 6 des Bescheides des Bundesamtes vom 23. Dezember 2016 zu verpflichten, für den Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise dem Kläger subsidiären Schutzstatus anzuerkennen, weiter hilfsweise für den Kläger Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 2 AufenthG hinsichtlich der islamischen Republik Iran festzustellen sowie das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsgebot auf null Monate zu befristen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheides. Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung des Gerichts.