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3 A 261/17

VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Die Widersetzung gegen eine (Zwangs-)Ehe stellt in der Islamischen Republik Iran eine derart schwerwiegende Ehrverletzung sowohl des Ehemannes als auch der Familie dar, dass Frauen - die ohnehin im Iran rechtlich Männern nicht gleich gestellt sind - ein ernsthafter Schaden droht.(Rn.26) (Rn.27)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Widersetzung gegen eine (Zwangs-)Ehe stellt in der Islamischen Republik Iran eine derart schwerwiegende Ehrverletzung sowohl des Ehemannes als auch der Familie dar, dass Frauen - die ohnehin im Iran rechtlich Männern nicht gleich gestellt sind - ein ernsthafter Schaden droht.(Rn.26) (Rn.27) Die zulässige Klage, über die trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten verhandelt und entschieden werden konnte, weil die Beklagte in der Ladung hierauf hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO), ist in ihrem Hilfsantrag begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 12. Januar 2017 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO), als dass in Ziff. 3 des Bescheides der Klägerin der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt worden ist. 1. Die Klägerin hat zunächst keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK -, BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist. Gleiches gilt nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG für eine Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren (Nr. 3), sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt, wenn eine interne Schutzmöglichkeit besteht, vgl. § 3e AsylG. Nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnismitteln droht der Klägerin in der Islamischen Republik Iran keine Verfolgung im geltend gemachten Sinne. Ob Bedrohungen der vorgenannten Art und damit eine Verfolgung drohen, ist anhand einer Prognose zu beurteilen, die von einer zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes auszugehen und die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand hat (BVerwG, Urteil vom 6. März 1990 - 9 C 14/89 -, BVerwGE 85, 12, m. w. N.). Ausgangspunkt der zu treffenden Prognoseentscheidung ist das bisherige Schicksal des Schutzsuchenden. Die auf die „reale Möglichkeit“ der Gefahr (real risk) abstellende Verfolgungsprognose hat in Umsetzung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU anhand des Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.03.2012 - 10 C 7/11 -, juris, m. w. N.). Im Rahmen dieser Prognose ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es ist maßgebend, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage der Klägerin Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist deshalb dann anzunehmen, wenn bei der im Rahmen der Prognose vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deswegen gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist in dieser Hinsicht damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage der Klägerin nach Abwägung aller bekannten Umstände eine (hypothetische) Rückkehr in den Herkunftsstaat als unzumutbar erscheint. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ einer politischen Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 7. Februar 2008 - 10 C 33.07 -; Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118/90 -, beide: juris). Nach den zugrunde zu legenden Erkenntnismitteln der Kammer droht der Klägerin nach diesem Maßstab bei einer hypothetischen Rückkehr in die Islamische Republik Iran nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im vorgenannten Sinne. Die Klägerin trägt hierzu vor, dass sie davon ausgehe, dass ein Mitarbeiter des Geheimdienstes im Iran nach ihr suche. Grund hierfür sei, dass sie seiner Ehefrau geholfen habe, von ihm wegen häuslicher Gewalt zu fliehen. Die Klägerin fürchtet hierauf durch diesen Mitarbeiter festgenommen, gefoltert, zu dem Aufenthaltsort seiner Ehefrau befragt und wegen der Beihilfe bestraft zu werden. Eine solche gegen die Klägerin gerichtete Handlung knüpft an keinen Verfolgungsgrund in der Person der Klägerin an. Die Klägerin befürchtet eine solche Behandlung nämlich nicht aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. 2. Aus den vorstehenden Gründen hat die Klägerin gleichsam keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte. Die Voraussetzungen der Asylanerkennung gemäß Art. 16a Abs. 1 GG und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG unterscheiden sich lediglich dadurch, dass der Schutzbereich des § 3 AsylG weiter gefasst ist. Liegen schon die Voraussetzungen des weiteren § 3 AsylG nicht vor, sind auch die engeren Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigten nicht erfüllt. 3. Die Klägerin hat aber einen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG i. V. m. § 60 Abs. 2 AufenthG. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens muss von einem Verfolgungsakteur i. S. d. §§ 4 Abs. 3 Satz 1, 3c AsylG ausgehen. Weiter muss es an einem effektiven Schutz im Herkunftsstaat fehlen (§§ 4 Abs. 3 Satz 1, 3d, 3e AsylG) und es dürfen keine Ausschlussgründe (§ 4 Abs. 2 AsylG) vorliegen. Der Klägerin droht nach dem Vorstehenden bei einer Rückkehr in die Islamische Republik Iran Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch (nicht-)staatliche Akteure ohne der Möglichkeit einer inländischen Fluchtalternative. Da auch die Zuerkennung des subsidiären Schutzes Teil des internationalen Schutzes i. S. d. Richtlinie 2011/95/EU ist, gelten auch hier die oben dargestellten Grundsätze zur beachtlichen Wahrscheinlichkeit und Prognoseentscheidung ebenso wie die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU. Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat, beziehungsweise von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war (Vorverfolgung), ist nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU ein ernsthafter Hinweis auf die Begründetheit seiner Furcht vor Verfolgung. Diese Privilegierung des Vorverfolgten bzw. in anderer Weise Geschädigten erfolgt durch eine Beweiserleichterung, nicht durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab (vgl. EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - Rs. C-175/08 -; BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5/09 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Februar 2014 - 1 A 1139/13.A -, alle: juris). Danach besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr wiederholen werden (BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 10 C 25/10 -, juris, m. w. N.). Den in der Vergangenheit liegenden Umständen wird Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beigelegt. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadenstiftenden Umstände bei Rückkehr wiederholen werden. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass der Schutzsuchende im Falle der hypothetischen Rückkehr erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010, a. a. O.). Der Schutzsuchende hat aufgrund seiner Mitwirkungspflicht seine Gründe für eine politische Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen, §§ 15 Abs. 1, 25 Abs. 1 und 2 AsylG. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung die drohende Verfolgung ergibt (BVerwG, Urteil vom 24. März 1987 - 9 C 321/85 -, juris). Das Gericht hat sich die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit – des vom Schutzsuchenden behaupteten Sachverhalts zu verschaffen, wobei für diese Überzeugungsbildung wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich ein Schutzsuchender bezüglich der Vorgänge in seinem Heimatland regelmäßig befindet, nicht die volle Beweiserhebung notwendig, sondern die Glaubhaftmachung ausreichend ist (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. Juli 2012 - 1 L 56/12 -, juris). In seine eigene Sphäre fallende Ereignisse, insbesondere persönliche Erlebnisse, muss der Asylsuchende so schildern, dass sie seinen Anspruch lückenlos tragen. Gemessen an diesen Grundsätzen ist das Gericht im Rahmen seiner Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin in der Islamischen Republik Iran bereits bei ihrer Ausreise von einen ernsthaften Schaden i. S. d. § 4 Abs. 1 AsylG bedroht war und der Klägerin weiterhin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Schaden bei einer Rückkehr in die Islamische Republik Iran droht. Für das Gericht bestehen nach den Angaben der Klägerin und dem persönlichen Eindruck, den das Gericht von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, keine durchgreifenden Zweifel daran, dass sich die von ihr dargestellten Umstände, wonach der Klägerin eine Festnahme und Befragung mit erniedrigender Behandlung in Form von physischer wie psychischer Gewalt zur Preisgabe des Aufenthaltsortes ihrer Freundin und nunmehr ggf. auch eine menschenrechtswidrige Bestrafung drohen, so wie von ihr geschildert zugetragen haben. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung zusammenhängend, ausführlich, detailliert, anschaulich und nachvollziehbar berichtet, wie es zu ihrer Flucht gekommen ist. Die Klägerin schilderte widerspruchsfrei sowohl in ihrer Anhörung vor dem Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung ausführlich die von ihr erlebten sehr komplexen Vorgänge zur Fluchthilfe ihrer Freundin wie auch ihrer eigenen Flucht. Dabei erweckte sie nicht den Eindruck, eine ausgedachte oder einstudierte Geschichte zu erzählen. Die Klägerin schilderte ihr Schicksal zusammenhängend, wies dabei auch auf Nebensächlichkeiten hin und ergänzte ihren Vortrag von sich aus. In ihrer Wortwahl und ihrem Ausdruck wiederholte sie nicht schlicht die Angaben bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt, sondern erzählte zwar mit ähnlichen, aber nicht denselben Worten erneut ausführlich ihr Schicksal. Dabei waren ihre Ausführungen von nachvollziehbaren Emotionen begleitet. Besonders hervorzuheben ist, dass der Vortrag der Klägerin in sich derart schlüssig ist, dass dieser schon von sich aus keine Unklarheiten offen ließ und in allen Angaben auch der Erkenntnislage entspricht. Vor allem aber beschränkte die Klägerin ihre Ausführungen nicht auf die tatbestandsausfüllenden Vorgänge. Im Vordergrund standen vielmehr die persönliche Erfahrung sowie das Mitgefühl mit ihrer Freundin. Ihr eigenes Schicksal trat gemessen daran in ihren Erzählungen in den Hintergrund. Danach steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin die Flucht ihrer Freundin aus dem Iran organisiert und durchgeführt hat. Diese Freundin ist mit einem Mitarbeiter des iranischen Geheimdienstes verheiratet, der sowohl der Freundin und ihrem Sohn gegenüber als auch anderen Personen im Ort extrem gewalttätig war. Nachdem der Freundin die Flucht gelang, gab deren Familie der Klägerin zu verstehen, dass diese wisse, dass die Freundin in die Türkei geflüchtet sei und die Klägerin dabei geholfen habe. Daraufhin ist die Klägerin in ein leerstehendes Haus der Familie geflohen. In der Folge wollte auch der Ehemann der Freundin die Klägerin in ihrem Geschäft aufsuchen. Da sich diese bereits versteckt hielt, erläuterte er ihrem Cousin, dass er einen Brief für sie mit einem Scheck habe und diesen der Klägerin persönlich übergeben wollen würde. Einen Tag später wurde der Vater der Klägerin vom Geheimdienst verhört. Ihm wurde gesagt, die Klägerin hätte einer Freundin bei der Ausreise geholfen und hätte damit eine schwere Straftat begangen, die mit dem Tode bestraft werden könne. Damit drohte der Klägerin bereits bei ihrer Ausreise ein ernsthafter Schaden i. S. von Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch den iranischen Geheimdienst. Denn das Gericht geht davon aus, dass der Ehemann der Freundin der Klägerin sein Amt nutzen wird bzw. durch das Verhör des Vaters bereits genutzt hat und dies auch durch den iranischen Geheimdienst unterstützt wird, um seine Ehefrau wiederzufinden und die Klägerin für die Fluchthilfe zu bestrafen. Dabei ist es auch beachtlich wahrscheinlich, dass der Klägerin durch den iranischen Geheimdienst die Begehung irgendeiner Straftat vorgeworfen wird, die diese aber nicht begangen hat. Ebenfalls beachtlich wahrscheinlich ist, dass der Ehemann der Freundin der Klägerin auch ohne Mithilfe des Geheimdienstes diese menschenrechtswidrig misshandeln und bestrafen wird. Dies ergibt sich aus Folgendem: Selbst das Auswärtige Amt kann nur eingeschränkte Aussagen hinsichtlich einer einheitlichen Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis m Iran treffen, da diese sich durch Willkür und Korruption auszeichnet (vgl. Lagebericht vom 2. März 2018, S. 13). Rechtlich möglich wird diese willkürliche Bestrafung vorrangig durch unbestimmte Formulierungen von Straftatbeständen und Rechtsfolgen sowie eine uneinheitliche Aufsicht der Justiz über die Gerichte. Auch willkürliche Verhaftungen finden statt und führen dazu, dass Häftlinge ohne ein anhängiges Strafverfahren festgehalten werden. Untersuchungshäftlinge werden bei Verdacht eines Verbrechens unbefristet ohne Anklage festgehalten. Oft erhalten Gefangene während der laufenden Ermittlungen keinen rechtlichen Beistand, weil ihnen dieses Recht verwehrt wird oder ihnen die finanziellen Mittel fehlen (vgl. zum Ganzen: Auswärtiges Amt, a. a. O., S. 13 f.). Hinzu tritt, dass in rechtlicher Hinsicht Frauen einer Vielzahl diskriminierender Einschränkungen unterliegen, die aufgrund ihrer Vielzahl nicht abschließend aufgezählt werden können. Prägend ist dabei die Rolle der (Ehe-)frau als dem (Ehe-)mann untergeordnet, wie sich sowohl in Fragen der Selbstbestimmung, des Sorgerechtes, der Ehescheidung als auch des Erbrechts erkennen lässt. Verschiedene gesetzliche Verbote machen es Frauen unmöglich, im gleichen Maße wie Männer am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen. So kann schon das Verlassen des Hauses oder der Umgang mit nicht verwandten Männern Anlass zur Beschuldigung unmoralischen Verhaltens geben. Die Frau ist für das Ansehen der eigenen Familie maßgeblich verantwortlich. Das Reinhalten der Ehre des Mannes oder seines Haushalts heißt auch nach dem in anderen orientalischen Gesellschaften wirksamen Ehre/Schande-Konzept ein Bewahren der ihm zugerechneten Frauen vor allem Gerede. Ein Versagen führt zu einem extrem erniedrigenden Verlust von Ansehen in der Gesellschaft. Der aggressive-männliche Schutz in der iranischen Gesellschaft ist dabei traditionell positiv besetzt. Frauen dagegen haben sich nach einer „Culture of Modesty“ zu richten, welche akzeptables Verhalten der Frauen definiere. Wenn eine Frau sich z. B. einer arrangierten Ehe widersetze, bedeute dies für die Familie einen Ehrverlust. Dieser Ehrverlust ist derart gewichtig, dass die iranische Kultur sogar Ermordungen im Namen der Ehre begünstigt und noch stärker als die ungenügende Gesetzgebung zu deren Verbreitung beiträgt. Lokale Gemeinden würden die Täter sogar unterstützen. Verurteilte Täter von Verbrechen im Namen der Ehre werden nach verbüßter Gefängnisstrafe wie Helden gefeiert (vgl. zum Ganzen: Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 27. Oktober 2017, S. 4). Sowohl die Bedrohung durch die staatliche Strafverfolgung als auch der kaum existierende staatliche Schutz vor Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, etwa durch Männer und sonstige Verwandte, unterstreichen die schwache Position der Frau im traditionellen Kontext und ein Klima der Willkür, soweit es um die Wahrnehmung ihrer Rechte geht. Frauen werden häufig bei Verdacht von Ehebruch nicht vor ein Gericht gebracht, sondern der Tradition entsprechend mit Schlägen, Einsperren und Tötungen bestraft. Hierbei spielen der gesellschaftliche Druck, Ehrvorstellungen sowie die Überzeugung, die Familienehre retten zu müssen, eine entscheidende Rolle. Die Täter, meist männliche Verwandte, können straffrei ausgehen oder kommen mit milderen Urteilen davon. Die Frau wird für das Ansehen der eigenen Familie verantwortlich gemacht und ihr Verhalten wird auch anhand dieser Normen streng kontrolliert. Eine nicht zu unterschätzende Rolle spielen im Einzelfall auch der Grad der Frömmigkeit und Traditionsabhängigkeit der einzelnen Familien sowie ihr gesellschaftliches Umfeld. Gerade das Verlassen des Ehemanns und ein daraufhin folgendes Verbleiben im Ausland werden zu Lasten der Frau gewertet (vgl. zum Ganzen: Auswärtiges Amt, a. a. O., S. 16; VG Würzburg, Urt. v. 02.11.2011 - W 6 K 10.30140 -, juris). Hieraus folgt für das Gericht, dass eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Ehemann der Freundin der Klägerin diese der Beihilfe zur widerrechtlichen Widersetzung der Ehe beschuldigt und die Klägerin hierfür eine unrechtmäßige Bestrafung fürchten muss. Steht damit fest, dass der Klägerin bereits ein sonstiger Schaden i. S. v. § 4 Abs. 1 AsylG gedroht hat, ist sie vorverfolgt ausgereist. Dies ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass sie tatsächlich Gefahr läuft, bei einer Rückkehr einen ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass sie erneut von einem solchen Schaden bedroht wird. Solche stichhaltigen Gründe sind hier aber weder ersichtlich noch von der Beklagten vorgetragen. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Ehemann der Freundin der Klägerin zwischenzeitlich sein Interesse an der Klägerin verloren haben sollte. Vor allem vor dem Hintergrund des enormen Ehrverlustes, den der Ehemann der Freundin der Klägerin erfahren hat, ist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er dieses vermeintliche Verbrechen gegen sich nicht ungesühnt lassen werde. Der Klägerin steht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auch keine inländische Fluchtalternative zur Verfügung. Nach § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3e Abs. 1 AsylG wird einem Ausländer der subsidiäre Schutz nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens oder Zugang zu Schutz vor diesem ernsthaften Schaden nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Der iranische Staat ist zunächst weder in der Lage noch willens, Schutz vor Verfolgung durch Familienangehörige in Fällen der vorliegenden Art i. S. d. § 3d zu bieten, wie die oben zitierten Auskünfte belegen. Frauen können bei ehelicher oder häuslicher Gewalt gerade nicht darauf vertrauen, dass ihnen effektiver staatlicher Schutz gewährt wird. Dies gilt auch für die mittelbar am Ehrverlust Beteiligten. Die Klägerin hat daneben glaubhaft vorgetragen, dass der iranische Geheimdienst ihren Vater bereits zu ihrer Ausreise und ihrer Beihilfe an der Ausreise ihrer Freundin verhört hat. Dies lässt erkennen, dass es sich nicht (mehr) nur um einen privaten Konflikt handelt, bei dem der iranische Staat Sicherheit vor Verfolgung leisten könnte. Vielmehr hat der Ehemann der Freundin der Klägerin als Angehöriger des Geheimdienstes diesen Konflikt auf eine staatliche Ebene gehoben. Für die Klägerin besteht auch keine sonstige inländische Fluchtalternative. Die Möglichkeit eines regionalen Ausweichens innerhalb des Irans wird für Frauen generell verneint (vgl. Auswärtiges Amt, a. a. O., S. 16). Ist die Beklagte zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes zu verpflichten, können die entgegenstehenden Regelungen des angegriffenen Bundesamtsbescheides rechtlich keinen Bestand haben, so dass sie der Aufhebung durch das Gericht unterliegen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin, iranische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit, begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären internationalen Schutzes, weiter hilfsweise die Feststellung eines Abschiebungshindernisses. Die Kläger reiste am 9. November 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 22. April 2016 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Antrag auf Asyl (Az. …). In ihrer persönlichen Anhörung beim Bundesamt am 16. August 2016 führte sie zur Begründung ihres Antrags im Wesentlichen aus, sie habe ihr Heimatland verlassen, da sie eine Bedrohung durch den Ehemann ihrer Freundin fürchte. Ihre Freundin habe bereits einen Sohn aus erster Ehe in die neue (Zwangs-)Ehe eingebracht. Besonders zu diesem Sohn, aber auch zu ihr sei der zweite Ehemann sehr aggressiv gewesen und habe beide regelmäßig körperlich misshandelt. Ihre Freundin habe von ihrem zweiten Ehemann dann eine Tochter bekommen. U. a. habe ihre Freundin berichtet, dass sie ihren Ehemann bei pädophilen Handlungen an der 2- jährigen Tochter beobachtet habe. Der Ehemann habe die nackte Tochter im Intimbereich berührt. Aus diesen Gründen habe sich die Freundin mit ihren Kindern das Leben nehmen wollen, da sie ihre Situation nicht mehr ertragen habe. Sie – die Klägerin – habe dies verhindern wollen und der Freundin vorgeschlagen, sich zu verstecken. Darauf habe die Freundin entgegnet, dass ihr Ehemann beim Geheimdienst arbeite und sie überall im Iran finde. Beide Frauen hätten sodann entschlossen, dass die Freundin mit den Kindern den Iran verlassen müsse und sie – die Klägerin – ihr dabei helfe. Darauf habe sie ihr beim Verkauf eines Grundstücks geholfen und die Flucht organisiert. Ihre Freundin habe die Koffer in ihre Wohnung gebracht. Ihrem Mann habe sie erzählt, ihre Mutter besuchen zu wollen. Am 14. Juni 2015 habe sie die Freundin mit den Kindern zum Busbahnhof gebracht. Ihre Freundin sei dann mit den Kindern nach T. und mit dem Zug weiter nach Ankara gefahren. Nach etwa drei Tagen habe die Schwester ihrer Freundin sie aufgesucht und nach einer Nachricht gefragt. Wahrheitswidrig habe sie ihr gegenüber behauptet, dass sie sich mit ihrer Freundin gestritten habe und daher keine Auskünfte geben könne. Die Schwester habe daraufhin gemutmaßt, dass sich die Freundin in der Türkei aufhalten könnte. Sie habe dann mit ihrer Freundin telefoniert. Diese habe ihr mitgeteilt, dass einzig eine Nichte neben ihr von dem Aufenthalt in der Türkei wisse. Hierauf habe sie – die Klägerin – Angst bekommen, dass der Ehemann sie für das Verschwinden seiner Ehefrau verdächtige. Sie habe sodann beschlossen ihre Heimatstadt S. zu verlassen, habe als Miteigentümerin ihre Geschäftsanteile an ihren Geschäftspartner verkauft und sei nach Teheran geflüchtet. Etwa zwei Tage später sei der Ehemann der Freundin in ihrem ehemaligen Geschäft erschienen und habe nach ihr gefragt, weil er ihr einen Scheck übergeben müsse. Wahrheitswidrig habe ihr Geschäftspartner erwidert, sie befände sich gegenwärtig im Urlaub, werde sie jedoch über den Scheck informieren. Drei Tage nach diesem Ereignis sei ihr Vater vom iranischen Geheimdienst vorgeladen worden. Auch er sei nach ihrem Aufenthaltsort befragt worden. Der Vater habe wahrheitswidrig behauptet, den Aufenthaltsort nicht zu kennen. Sodann sei dem Vater vorgehalten worden, dass sie mit der verschwundenen Ehefrau eines Mitarbeiters des iranischen Geheimdienstes befreundet sei. Mangels Kenntnis über diesen Vorhalt habe der Vater aber wieder nach Hause gehen dürfen. Wenige Tage später seien ihre ehemalige Wohnung und ihr ehemaliges Geschäft vom iranischen Geheimdienst durchsucht, Rechner und sämtliche Unterlagen beschlagnahmt worden. Von diesen Vorfällen sei sie telefonisch informiert worden. Sodann habe sie beschlossen, den Iran illegal zu verlassen und sei in die Türkei gereist. Bei einer Rückkehr in den Iran habe sie Angst vor der Rache des gewalttätigen und pädophilen Ehemannes ihrer Freundin. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 12. Januar 2017 lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab. Ebenso wurde der Antrag der Klägerin auf Asylanerkennung und Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus abgelehnt. Zugleich stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 5 bis 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen. Die Klägerin wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides, im Falle der Klageerhebung 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde ihr die Abschiebung in den Iran angedroht. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Klägerin habe keine begründete Furcht vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden glaubhaft gemacht. Ihr geltend gemachtes Verfolgungsschicksal sei nicht glaubhaft, da die Klägerin detailarm und emotionslos das vermeintlich Erlebte schilderte. Am 30. Januar 2017 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und ergänzt sie ihr bereits geschildertes Schicksal. Der zweite Ehemann ihrer Freundin habe deren Sohn nicht akzeptiert. Er habe diesen geschlagen und misshandelt sowie verboten, die Schule zu besuchen. Der Sohn habe in einer Art Keller leben müssen. Der Ehemann sei ein Sadist. Einmal habe er den Sohn außerhalb des Kellers erwischt und sodann mit einem Seil an ein Auto gebunden und ca. zwei Meter hinter sich hergezogen. Hierfür bestraft worden sei er nicht. Sie – die Klägerin – habe selbst gesehen, dass der Rücken des Sohnes stark verletzt gewesen sei. Die Freundin habe keine Hilfe von ihrer Familie bekommen. Es gebe auch keine Organisation, an die sie sich hätte wenden können. Da ihr Ehemann beim Geheimdienst arbeite, hätten sie sich auch nicht an die Polizei wenden können. Zunächst hätten sie geplant, die Freundin in eine andere Stadt im Iran zu bringen. Aber dort hätten die Kinder die Schule besuchen und angemeldet werden müssen. Aus diesem Grund hätten sie Angst gehabt, dass der Ehemann sie finden würde. Deshalb habe sie – die Klägerin – ihrer Freundin geholfen, ihr Grundstück und Schmuck zu verkaufen. Das Grundstück habe im Eigentum der Freundin gestanden, da sie dies durch eine Erbschaft erlangt habe. Das Ziel sei, dass die Freundin Asyl in der Türkei beantrage. Sie – die Klägerin – habe dann jemanden gefunden, in dessen Haus ihre Freundin in der Türkei leben könne. Sie habe dann alles für die Flucht vorbereitet, was circa sechs Monate in Anspruch genommen habe. Sie hätten vorab einen Streit inszeniert, indem sie vorgegeben hätten, dass einer der Verwandten ihrer Freundin etwas aus ihrem Laden gestohlen habe, damit keiner sie – die Klägerin – als einzige Freundin verdächtige. Als sich dann die Möglichkeit geboten habe, habe sie als letztes den Schmuck der Freundin verkauft, da sie diesen getragen habe. Sie habe ihr ein Linienbusticket nach T. besorgt. Etwa drei Tage später sei dann die Schwester der Freundin zu ihr gekommen und habe nach der Freundin gefragt und auch ob sie wisse, wie kalt es in der Türkei sei und ob die Kinder genug Essen hätten. Dadurch sei ihr bewusst geworden, dass die Schwester wisse, dass sich ihre Freundin in der Türkei aufhalte. Auf telefonische Nachfrage habe ihre Freundin bestätigt, dass sie ihrer Nichte erzählt habe, dass sie in der Türkei lebe. Als ihr Vater vom Geheimdienst verhört worden sei, sei ihm gesagt worden, sie hätte einer Freundin bei der Ausreise geholfen und damit eine schwere Straftat begangen, die mit dem Tode bestraft werden könne. Die Klägerin beantragt (sinngemäß), die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 12. Januar 2017 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen sowie die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihm internationalen Schutz zu gewähren, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt der Klage unter Bezugnahme auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheides entgegen. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Gerichts.