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Urteil

3 A 74/16

VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Die Klage ist nur teilweise zulässig, mit ihrem zulässigen Teil aber begründet. Die Klage ist unzulässig, soweit die Klägerin sich gegen die Beitragsfestsetzung für das Jahr 2014 wendet. Der Klägerin fehlt diesbezüglich das Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO. Soweit die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid für das Jahr 2014 einen (weiteren) Beitrag in Höhe von 10,06 Euro festgesetzt hat, ist das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage zwischenzeitlich entfallen, da die Beklagte den Bescheid nach Klageerhebung in diesem Umfang aufgehoben hat. Für die gerichtliche Aufhebung des Bescheides besteht insoweit kein Raum mehr. Gleiches gilt, soweit die Klägerin der Auffassung ist, der Bescheid vom 13. Mai 2016 beschränke sich bezogen auf das Beitragsjahr 2014 nicht nur auf die Festsetzung eines Differenzbetrages in Höhe von 10,06 Euro, sondern setze den Beitrag insgesamt in Höhe des ausgewiesenen Jahresbeitrags (401,91 Euro) fest. Insoweit fehlt der Klägerin das Rechtsschutzinteresse, weil der Bescheid vom 13. Mai 2016 hinsichtlich des Betrages von 391,85 Euro keine Regelung enthält. Dieser Betrag ist für das Jahr 2014, worauf in dem Bescheid vom 13. Mai 2016 auch ausdrücklich hingewiesen wird, bereits mit dem Bescheid der Beklagten vom 25. April 2014 bestandskräftig festgesetzt worden. Der letztgenannte Beitragsbescheid ist weiterhin wirksam. Ein Verwaltungsakt bleibt gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG LSA (vgl. auch § 124 Abs. 2 AO) wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen oder anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Dem von der Klägerin angefochtenen Beitragsbescheid vom 13. Mai 2016 ist nach dem entsprechend §§ 133, 157 BGB auch für die Auslegung von Verwaltungsakten maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont keine Aufhebung des früheren Beitragsbescheides vom 25. April 2014 zu entnehmen. Der Bescheid vom 13. Mai 2016 ergänzt den Bescheid vom 25. April 2014 lediglich durch die Festsetzung eines zusätzlichen Beitrags in Höhe von 10,06 Euro, der sich daraus ergibt, dass die Beklagte nunmehr den Gewerbeertrag 2014 anstelle des zum Zeitpunkt des Erlasses des früheren Bescheides lediglich bekannten Gewerbeertrages 2012 zugrunde gelegt hat. Für das Beitragsjahr 2014 wird der mit Bescheid vom 25. April 2014 im Wege der vorläufigen Veranlagung festgesetzte Beitrag von 391,85 Euro ausdrücklich als „mit früheren Bescheiden festgesetzt“ und der Betrag 10,06 Euro als „mit diesem Bescheid festgesetzt“ angegeben. Außerdem wird in dem Bescheid nach der Ausweisung des Gesamtsaldos unmissverständlich darauf hingewiesen, dass Bescheide, die zu den genannten Beitragsjahren bereits ergangen sind, durch den aktuellen Bescheid nicht aufgehoben werden. Dass die Beklagte in dem Bescheid vom 13. Mai 2016 eine neuerliche Sachentscheidung bezogen auf die gesamte Beitragsfestsetzung für das Veranlagungsjahr 2014 treffen wollte, kann hiervon ausgehend nicht angenommen werden. Der Bescheid enthält daher hinsichtlich des bereits mit Bescheid vom 25. April 2014 festgesetzten Betrags lediglich eine wiederholende Verfügung (vgl. zu einer Bescheidausgestaltung wie der vorliegenden: Hamburgisches OVG, Urt. v. 20. Februar 2018 - 5 Bf 213/12 -, juris Rz. 36). Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die mit dem früheren Bescheid in Höhe von 391,85 Euro erfolgte Beitragsfestsetzung für das Jahr 2014 eine „vorläufige Veranlagung“ gewesen ist. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 der insoweit anzuwendenden Beitragsordnung der Beklagten vom 24. September 2008 erfolgt die Beitragsveranlagung durch schriftlichen Bescheid. Sofern der Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb oder der Zerlegungsanteil für das Bemessungsjahr noch nicht vorliegt, kann der IHK-Zugehörige gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 der Beitragsordnung 2008 aufgrund des letzten vorliegenden Gewerbeertrags/Gewinns aus Gewerbebetrieb oder – soweit ein solcher nicht vorliegt – aufgrund einer Schätzung in entsprechender Anwendung des § 162 AO vorläufig veranlagt werden. Eine im Zuge der vorläufigen Veranlagung vorgenommene Festsetzung lässt zwar die Möglichkeit einer erneuten Festsetzung nach § 14 Abs. 1 der Beitragsordnung 2008 zu. Anlass für einen berichtigenden Bescheid im Sinne einer endgültigen Abrechnung für das Beitragsjahr besteht indes nur, wenn sich die Bemessungsgrundlage nach Erteilung des Beitragsbescheides ergibt (vgl. § 14 Abs. 4 Satz 1 Beitragsordnung 2008). Zuviel gezahlte Beiträge werden dann erstattet, zu wenig erhobene Beiträge nachgefordert (§ 14 Abs. 4 Satz 2 Beitragsordnung 2008). Eine endgültige Festsetzung eines bereits im Wege der vorläufigen Veranlagung festgesetzten (Teil-)Betrags ist aber nicht erforderlich. Auch eine Festsetzung im Wege der vorläufigen Veranlagung kann in Bestandskraft erwachsen. Der Umstand, dass nach § 165 AO ergangene vorläufige Steuerbescheide nicht in materielle Bestandskraft erwachsen können, ist nicht auf die Beitragsfestsetzung im Wege vorläufiger Veranlagung übertragbar. § 14 Abs. 3 Beitragsordnung 2008 verweist nicht auf § 165 AO, sondern hinsichtlich der Schätzung der Bemessungsgrundlagen auf eine entsprechende Anwendung des § 162 AO. Aus diesem Verweis folgt nicht, dass die vorläufige Veranlagung selbst in entsprechender Anwendung des § 162 AO vorgenommen würde. Zum einen enthält § 162 AO keine Regelung über eine vorläufige Veranlagung, sondern nur über eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen. Zum anderen verweist § 14 Abs. 3 Satz 1 Beitragsordnung 2008 in seiner zweiten Tatbestandsalternative – „soweit ein solcher [Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb] nicht vorliegt“ – nicht auf eine entsprechende Anwendung des § 162 AO bei der vorläufigen Veranlagung, sondern bei der Schätzung der Bemessungsgrundlagen (vgl. zu einer inhaltsgleichen Beitragsordnung Hamburgisches OVG, Urt. v. 20. Februar 2018 - 5 Bf 213/12 -, a. a. O. Rz. 38 ff.). Der Beitragsbescheid der Beklagten vom 25. April 2014 hat sich bezogen auf die vorläufige Beitragsveranlagung für das Jahr 2014 auch nicht durch den streitgegenständlichen Bescheid vom 13. Mai 2016 erledigt. Eine Erledigung des Verwaltungsaktes setzt voraus, dass der Verwaltungsakt aufgrund nachträglicher Entwicklungen seinen Regelungszweck nicht mehr erreichen kann. Dies ist hier nicht der Fall. Der erste Beitragsbescheid spricht zwar eine „vorläufige Veranlagung“ aus, enthält aber nicht wie ein vorläufiger Verwaltungsakt eine auflösende Bedingung, aufgrund derer er mit Eintritt einer auflösenden Bedingung gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG LSA entfiele. Der mit dem ersten Beitragsbescheid verfolgte Regelungszweck, einen Beitrag von zunächst 391,85 Euro für 2014 festzusetzen, dauert vielmehr fort, da sich die Beitragsfestsetzung für das Jahr 2014 im Bescheid vom 13. Mai 2016 – wie bereits dargestellt – auf einen Mehrbetrag von 10,06 Euro beschränkt (vgl. diesbezüglich auch Hamburgisches OVG, Urt. v. 20. Februar 2018 - 5 Bf 213/12 -, juris Rz. 41). Mit ihrem zulässigen Gegenstand ist die Klage begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 13. Mai 2016 ist, soweit darin im Wege der vorläufigen Veranlagung für das Jahr 2016 ein Beitrag in Höhe von 587,40 Euro festgesetzt wird, rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die Beitragserhebung ist § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern – IHKG – vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), im hier maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749), i. V .m. § 1 der insoweit anzuwendenden Beitragsordnung der Beklagten vom 24. September 2015. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG werden die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Wirtschaftsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht. Der Wirtschaftsplan ist jährlich nach den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung unter pfleglicher Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen aufzustellen und auszuführen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 IHKG). Das Gesetz legt damit eine zweistufige Willensbildung der Kammer bei der Beitragserhebung zugrunde. Auf einer ersten Stufe stellt die Kammer den Wirtschaftsplan auf. Dieser gilt für ein Wirtschaftsjahr und ist – als Plan – im Voraus aufzustellen. Vor dem Hintergrund der in dem betreffenden Jahr beabsichtigten Tätigkeiten der Kammer prognostiziert er unter Berücksichtigung der erwartbaren Einnahmen und Ausgaben den voraussichtlichen Bedarf, den es durch Beiträge zu decken gilt. Auf einer zweiten Stufe wird dieser voraussichtliche Bedarf alsdann gemäß einer Beitragsordnung im Wege der Beitragserhebung auf die Kammerzugehörigen umgelegt. Bei der hier allein im Streit stehenden Willensbildung auf der ersten Stufe ist auch im Beitragsanfechtungsverfahren inzident zu prüfen, ob die Festsetzung des Mittelbedarfs der Kammer im Wirtschaftsplan den insofern zu stellenden rechtlichen Anforderungen genügt. Bei der gerichtlichen Überprüfung ist jedoch zu beachten, dass die Kammer hinsichtlich der Aufstellung des Wirtschaftsplanes einen weiten Gestaltungsspielraum besitzt, der der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur hinsichtlich der Frage unterliegt, ob dieser Rahmen gewahrt ist. § 3 Abs. 2 Satz 2 IHKG gebietet dabei die Beachtung der Grundsätze einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung sowie eine pflegliche Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen. Ferner sind die Grundsätze kaufmännischer Rechnungslegung und Buchführung anzuwenden (vgl. § 3 Abs. 7a IHKG). Unabhängig davon sind die Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts sowie ergänzende Satzungsbestimmungen zu beachten. Zu den Grundsätzen des staatlichen Haushaltsrechts zählt auch das Gebot der Haushaltswahrheit, aus dem für Prognosen das Gebot der Schätzgenauigkeit folgt. Dieses Gebot ist nicht schon dann verletzt, wenn sich eine Prognose im Nachhinein als falsch erweist. Vielmehr müssen Prognosen aus der Sicht ex ante sachgerecht und vertretbar sein. Im Hinblick auf die von der Klägerin allein beanstandete Rücklagenbildung ist zu beachten, dass der Beklagten die Bildung von zweckfreien Vermögen grundsätzlich verboten ist. Dies schließt die Bildung von Rücklagen zwar nicht aus, bindet sie aber an einen sachlichen Zweck im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit. Darüber hinaus muss auch das Maß der Rücklage noch von diesem sachlichen Zweck gedeckt sein. Eine hierdurch in ihrer Höhe nicht mehr gedeckte Rücklage wäre nicht mehr angemessen und würde einer unzulässigen Vermögensbildung gleichkommen. Hieraus folgt nicht nur, dass die Kammer eine überhöhte Rücklage nicht bilden darf, sondern auch, dass sie eine überhöhte Rücklage baldmöglichst wieder auf ein zulässiges Maß zurückführen muss. Die Entscheidung über das Vorhalten einer Rücklage und über deren Höhe muss die Kammer bei jedem Wirtschaftsplan – und damit jährlich – erneut treffen. Ein Wirtschaftsplan kann deshalb nicht nur dann rechtswidrig sein, wenn er eine überhöhte Rücklagenbildung aufweist, sondern auch dann, wenn er eine überhöhte Rücklage beibehält (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 9. Dezember 2015 - 10 C 6.15 -, juris). Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die vorstehenden Grundsätze einer Rücklagenbildung nicht nur bei einer IHK-Haushaltsplanung zu berücksichtigen, die nach den Grundsätzen der Kameralistik aufgestellt wurde. Sie finden auch bei der Aufstellung eines Wirtschaftsplans Anwendung, bei der die Kammer – wie hier die Beklagte im Wirtschaftsjahr 2016 – die Grundsätze der doppelten Haushaltsführung nach § 3 Abs. 7a IHKG mit Gewinn- und Verlustrechnung und Bilanzierung sowie der damit verbundenen Orientierung an der kaufmännischen Buchführung zu beachten hat (so etwa auch VG Köln, Urt. v. 15. Februar 2017 - 1 K 1473/16 -, juris Rz. 69; VG Mainz, Urt. v. 10. November 2017 - 4 K 1310/16.MZ -, juris Rz. 21; VG Trier, Urt. v. 22. Februar 2018 - 2 K 5521/17.TR -, juris Rz. 44; vgl. ausführlich zur Einführung der kaufmännischen Rechnungslegung bei den IHKs Jahn, GewArch 2008, 340 ff.). So ist die Bildung von angemessenen Rücklagen auch nach Einführung der Verwaltungsdoppik für die IHK als nicht gewinnorientierte öffentlich-rechtliche Körperschaft weiterhin notwendig und gehört zu einer geordneten Haushaltsführung. Zwar handelt es sich anders als im kameralen System bei den Passivposten einer Vermögensrechnung nicht um bei Bedarf verwendbare liquide Mittel, da diese Funktion im doppischen System nur das Umlaufvermögen übernimmt. Jedoch dienen doppische Rücklagen mit den restlichen Passivposten der Deckung der Aktivseite der Vermögensrechnung und sind demnach als Teil des Eigenkapitals zu verstehen, allerdings mit der Besonderheit, dass die Rücklagenpositionen gesondert ausgewiesen werden. Um ihren jeweils zugeschriebenen Zweck erfüllen zu können, sind die auf der Passivseite einer Vermögensrechnung aufgeführten Rücklagen jedoch durch entsprechende Aktiva zu unterlegen, die gegebenenfalls kurzfristig aufgelöst werden können (s. zum Vorstehenden VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 2. November 2016 - 6 S 1261/14 -, juris Rz. 33 [m. w. N.]). Dies trifft auch auf die Beklagte zu, die ausweislich ihrer Bilanz 2014 als Teil des Umlaufvermögens auf der Aktivseite 4.282.207,54 Euro „Kassenbestand, Guthaben bei Kreditinstituten, Schecks“ besessen hat. Hiervon ausgehend verfängt der Einwand der Beklagten nicht, es könne bereits deshalb nicht von einer unzulässigen Bildung zweckfreien Vermögens ausgegangen werden, da auf der Aktivseite der hier maßgeblichen Bilanz keine Mittel vorhanden gewesen seien, die vorrangig zur Deckung ihrer gesetzlichen Aufgabenerfüllung hätten eingesetzt werden können. Allein die – bilanzrechtlich notwendige – Ausgeglichenheit der Aktiv- und der Passivseite einer Bilanz lässt nicht zwingend den Schluss darauf zu, dass die auf der Passivseite in die Rücklagen eingestellten Mittel für Zwecke zulässiger Kammertätigkeiten gebunden sind. Dies muss die Beklagte vielmehr konkret für jede der von ihr gebildeten Rücklagen darlegen, insbesondere wenn – wie hier – ein erheblicher Teil liquider Mittel vorhanden ist. Gemessen an den bereits dargestellten rechtlichen Grundsätzen ist die Bildung und Aufrechterhaltung einer Ausgleichsrücklage für das Jahr 2016 aber nicht zu beanstanden. Nach § 15 a Abs. 2 Sätze 1 und 2 des von der Vollversammlung der Beklagten am 20. November 2014 beschlossenen und am 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Finanzstatuts (nachfolgend FS 2015) hat die Beklagte eine Ausgleichrücklage zu bilden, die zum Ausgleich aller ergebniswirksamen Schwankungen dient und bis zu 50 v. H. der Summe der geplanten Aufwendungen betragen kann. Die Vorhaltung einer solchen Mittelreserve dient dem Grunde nach einem sachlichen Zweck im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit und stellt damit nicht eine unzulässige Vermögensbildung dar (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 20. Juli 2017 - 6 S 860/17 -, juris Rz. 12; Urt. v. 2. November 2016 - 6 S 1261/14 -, a. a. O. Rz. 36). Der Ausgleich ergebniswirksamer Schwankungen liegt im Rahmen einer geordneten Haushaltsführung und dient der dauerhaften Aufrechterhaltung der wirtschaftlichen Handlungsfähigkeit der Beklagten (vgl. VG Düsseldorf, Urt. v. 30. März 2017 - 20 K 3225/15 -, juris Rz. 331). Das wird von der Klägerin auch nicht grundlegend in Frage gestellt. Die Beklagte hat auch den ihr insoweit eingeräumten weiten Gestaltungsspielraum bei der Dotierung der Ausgleichsrücklage für das Jahr 2016 rechtsfehlerfrei ausgeübt. Die Ausgleichsrücklage ist nicht nur dem Grunde nach, sondern auch in der genannten Höhe vom sachlichen Zweck gedeckt, eine Mittelreserve zum Ausgleich ergebniswirksamen Schwankungen in Form von Einnahmeverzögerungen oder -ausfällen vorzuhalten. Entgegen der Annahme der Klägerin hat die Beklagte nicht den satzungsmäßig vorgeschriebenen Korridor für die Dotierung der Ausgleichsrücklage überschritten. Die Ausgleichsrücklage war im Wirtschaftsplan in der Fassung des Beschlusses der Vollversammlung vom 3. Dezember 2015 mit 2.564.999,00 Euro dotiert, was 21,38 % der Summe der zu diesem Zeitpunkt geplanten Aufwendungen entspricht. Der Jahresabschluss 2014 hat zwar noch eine Ausgleichsrücklage in Höhe 3.896.399,85 Euro ausgewiesen, was 32,48 % der geplanten Aufwendungen entspricht. Mit Beschluss der Vollversammlung vom 20. November 2014 – und damit vor der Beschlussfassung zum Wirtschaftsplan 2016 – sind der Ausgleichsrücklage zur Deckung des Wirtschaftsplans 2015 aber 1.331.400,00 Euro entnommen worden, woraus sich die Dotierung mit 2.564.999,00 Euro durch den Beschluss der Vollversammlung am 3. Dezember 2015 ergibt. Dies lässt die Klägerin bei ihrem Vortrag unberücksichtigt, der satzungsmäßig vorgeschriebene Korridor für die Dotierung sei mit der Erhöhung der Ausgleichsrücklage um 2.215.000,14 Euro aus den ungeplanten Überschüssen des Jahres 2016 überschritten worden. Vielmehr hat die Vollversammlung die Ausgleichsrücklage mit dem 2. Nachtrag zum Wirtschaftsplan 2016 durch Beschluss vom 1. Dezember 2016 von 2.564.999,00 Euro um 2.215.000,14 Euro auf gerundet 4.780.000,00 Euro erhöht, was 40,35 % der unverändert gebliebenen geplanten Aufwendungen im Geschäftsjahr 2016 entspricht. Mit diesem Prozentsatz ist die in § 15 a Abs. 2 FS 2015 vorgesehene Obergrenze für die Ausgleichsrücklage nicht überschritten. Es kann dahinstehen, ob die Ausgleichszulage bereits deshalb als notwendig und angemessen anzusehen ist, um eine ordnungsgemäße Haushaltsführung zu gewährleisten, weil sie nicht die im Finanzstatut der Beklagten gezogene Höchstgrenze von 50 % der Gesamtaufwendungen für das Geschäftsjahr 2016 überschreitet (in diesem Sinne VG Braunschweig, Urt. v. 20. April 2017 - 1 A 40/16 -, n.v., bei einer Ausgleichsrücklage, die sich innerhalb des im Musterfinanzstatut für Industrie- und Handelskammern des Deutschen Industrie- und Handelskammertages vorgesehenen Korridors von 30 bis 50 % der betrieblichen Aufwendungen bewegt; ähnlich VG Trier, Urt. v. 22. Februar 2018 - 2 K 5521/17.TR -, juris Rz. 48; enger dagegen VG Köln, Urt. v. 15. Februar 2017 - 1 K 1473/16 -, juris Rz. 81 f.; VG Schleswig, Urt. v. 15. Februar 2018 - 12 A 173/16 -, juris Rz. 33; VG Mainz, Urt. v. 10. November 2017 - 4 K 1310/16.MZ -, juris Rz. 28: wenn sich die Ausgleichsrücklage im unteren Bereich des durch das Finanzstatut gezogenen Rahmens bewegt; ablehnend VG Gelsenkirchen, Urt. v. 21. November 2017 - 19 K 903/16 -, juris Rz. 42). Denn die Beklagte hat das Bedürfnis für die Ausgleichsrücklage in ihrer konkreten Höhe nachvollziehbar begründet und die voraussichtlich zu erwartenden ergebniswirksamen Schwankungen dem Grundsatz der Schätzgenauigkeit hinreichend Rechnung tragend prognostiziert. Das Gebot der Schätzgenauigkeit fordert jedenfalls im Grundsatz, dass die Beklagte eine nachvollziehbare Prognose dahingehend aufstellt, dass ergebniswirksame Schwankungen im Rahmen einer geordneten Haushaltsführung in einem Umfang drohen, der die konkrete Höhe der Ausgleichsrücklage rechtfertigt, um diese Schwankungen verantwortungsbewusst abzusichern (vgl. VG Düsseldorf, Urt. v. 30. März 2017 - 20 K 3225/15 -, a. a. O. Rz. 343; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 21. November 2017 - 19 K 903/16 -, a. a. O. Rz. 33). Einerseits müssen die in Ansatz gebrachten Schwankungen im Beitragsaufkommen weder sicher noch auch nur überwiegend wahrscheinlich sein. Vielmehr sind aller Voraussicht nach im Geschäftsjahr eintretende Einbußen bereits im Haushaltsansatz des Beitragsaufkommens zu berücksichtigen, da dieser Haushaltsansatz ebenfalls dem haushaltsrechtlichen Gebot der Schätzgenauigkeit unterliegt. Die Ausgleichsrücklage sichert unter anderem das ungewisse Risiko zu befürchtender Beitragsausfälle ab. Andererseits dürfen die angenommenen Schwankungen im Beitragsaufkommen auch nicht so unwahrscheinlich sein, dass ihre Annahme rein spekulativ erscheint oder das abgesicherte Risiko nur in einem fernliegenden „worst case“ eintreten kann. Eine nachvollziehbare Prognose bedarf einer hinreichenden Tatsachengrundlage (vgl. Hamburgisches OVG, Urt. v. 20. Februar 2018 - 5 Bf 213/12 -, a. a. O. Rz. 66). Da die Feststellung des Wirtschaftsplans nach § 4 Satz 2 Nr. 3 IHKG – und damit auch die Entscheidung über Art, Zweckbindung und Höhe geplanter Rücklagen – ausschließlich durch die Vollversammlung einer IHK zu treffen ist, müssen die Mitglieder der Vollversammlung jedenfalls in Grundzügen nachvollziehbar und in transparenter Art und Weise über die Gründe für den Bedarf einer Ausgleichsrücklage in der geplanten Höhe informiert werden. Hierfür bedarf es nicht einer konkreten Bezifferung finanzieller Risiken. Erforderlich ist aber, dass die zuständigen Gremien den Mitgliedern der Vollversammlung allgemein beschreiben, welche finanziellen Risiken im kommenden Haushaltsjahr durch die Ausgleichsrücklage abgedeckt werden sollen. Ohne diese Kenntnis können die Mitglieder der Vollversammlung nicht schätzgenau beurteilen, welche Beitragsmittel der Kammerzugehörigen sie noch für erforderlich halten, um die Aufgabenerledigung zu finanzieren (vgl. VG Düsseldorf, Urt. v. 30. März 2017 - 20 K 3225/15 -, a. a. O. Rz. 350; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 21. November 2017 - 19 K 903/16 -, a. a. O. Rz. 44). Diesen Anforderungen wird die Wirtschaftsplanung der Beklagten für das Geschäftsjahr 2016 gerecht. Die Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Dotierung der Ausgleichsrücklage auf letztlich 4.780.000,00 Euro nicht gegriffen ist, sondern sie mithilfe eines Risikobewertungs-Tools die möglichen für sie individuell bestehenden Risiken ermittelt und einer Bewertung unterworfen hat, als deren Ergebnis sich der vorgenannte Rücklagenbetrag ergeben hat. Dieses vom Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) entwickelte und den IHKs im Laufe des Jahres 2016 zur Verfügung gestellte Risikobewertungs-Tool ermöglicht jeder einzelnen IHK nach dem „Baukastenprinzip“, mögliche Risiken zu identifizieren und im Hinblick auf zu bildende Rücklagen zu quantifizieren. Als mögliche Risikogruppen kommen etwa konjunkturbedingte Schwankungen des Beitragsaufkommens, mögliche Mindereinnahmen bei eigenwirtschaftlichen IHK-Einnahmen (z. B. im Entgeltbereich bei rückläufigem Weiterbildungsgeschäft) oder bei Gebühren im hoheitlichen Bereich, insbesondere durch demografiebedingte rückläufige Ausbildungsverhältnisse, Zinsrisiken und infolgedessen zusätzlicher Dotierungsbedarf bei Pensionsrückstellungen, ein rückläufiges Finanzergebnis durch anhaltende Niedrigzinsphase oder Finanzrisiken durch ungewissen Aufgabenzuwachs ohne Finanzierungsdeckung in Betracht (vgl. Jahn, GewArch 2016, 263 [269]). Die Beklagte hat in der Bewertung der sie betreffenden Risiken die in dem Tool enthaltenen Bereiche Beiträge (Konjunkturschwankungen, Ausfall großer Beitragszahler, Abrechnung von Beitragsvorauszahlungen), Technische Störungen IT (u.a. durch Hackerangriffe, Viren) und Haftungsfragen (Rückforderung von Zuwendungen, Geheimhaltungsverstöße bei Prüfungen) für sich als gegeben angesehen und das Risikosimulationsverfahren anhand der in das Tool eingestellten Berechnungsannahmen, insbesondere der Erfahrungswerte der vergangenen Jahre, auf sechs Risikofeldern durchgeführt. Bei den Risikofeldern „Ausfall großer Beitragszahler“, „Technische Störungen“ und „Geheimhaltungsverstoß bei Prüfungen“ ist sie von einer Eintrittswahrscheinlichkeit „sehr gering ( 10-25 %)“ und den Risikofeldern „Konjunktur“ sowie „Endgültige Beitragsbescheide“ die Eintrittswahrscheinlichkeit „mittel (> 25-50 %)“ zugrunde gelegt. Das Konfidenzniveau hat die Beklagte mit 99 % gewählt. In der Berechnung mit diesen Parametern ergaben sich Schadenssummen von „Minimum“ 3.063.165,00 Euro, „Erwartet“ 4.802.821,00 Euro und „Maximum“ 8.888.741,00 Euro. Es ist nicht ersichtlich, dass die Auswahl der einschlägigen Risiken sowie die Bewertung der Eintrittswahrscheinlichkeiten nicht sachgerecht sind. Soweit die Beklagte ein Konfidenzniveau von 99 % gewählt hat, bewegt sie sich innerhalb des ihr insoweit eingeräumten Gestaltungsspielraums. Auch dass sie sich bei der Dotierung der Ausgleichsrücklage an dem erwarteten Schadensausmaß bei Realisierung der angenommenen Risiken orientiert hat, ist von ihrem Gestaltungsspielraum gedeckt. Es sind auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die hinter dem von der DIHK entwickelten Risikobewertungs-Tool stehenden Annahmen auf unvertretbaren Fehleinschätzungen beruhen. Soweit die Klägerin das Ergebnis der Risikoanalyse in der mündlichen Verhandlung mit dem Einwand in Frage gestellt hat, in die Prognosebewertung seien keine Erfahrungswerte eingeflossen, ist dies nicht zutreffend. So liegen gerade den Berechnungsannahmen auf den Risikofeldern „Ausfall großer Beitragszahler“, „Endgültige Beitragsbescheide“ und „Konjunktur“, welche die Klägerin besonders kritisch in den Blick genommen hat, Erfahrungswerte von bis zu zehn der letzten Jahre zugrunde. Ferner ist festzustellen, dass die Beklagte die Eintrittswahrscheinlichkeit für das Risikofeld „Ausfall großer Beitragszahler“ als „sehr gering ( 75 %). Es werde zudem berücksichtigt, inwieweit zwischen den einzelnen Risiken Korrelationen bestehen, also das Eintreten eines Risikos die Eintrittswahrscheinlichkeit eines anderen Risikos verändere. Sodann ermittle das Tool via Simulationsverfahren die Höhe der auf die IHK wirkenden Risiken mittels eines Konfidenzintervalls, d. h. einem statistischen Verfahren, bei dem die Abhängigkeit der Risiken untereinander und die geringe Wahrscheinlichkeit des gleichzeitigen Eintritts aller Risiken berücksichtigt werden. Das Konfidenzintervall werde über mathematische Modelle und eine Vielzahl von Stichproben (hier: 100.000 Ziehungen) ermittelt. Als Konfidenzniveau (Wahrscheinlichkeit) würden 90 %, 95 %, 99 % und 99,99 % zur Auswahl gegeben. Je geringer die Risikobereitschaft der jeweiligen IHK sei, desto höher sei die Wahrscheinlichkeit für das Konfidenzniveau zu wählen. Sie – die Beklagte – habe das Konfidenzniveau von 99 % gewählt, da die beteiligten Gremien sich in Ausübung ihres finanzautonomen Beurteilungsspielraums gegen eine höhere Risikoaffinität ausgesprochen hätten. Das bedeute, das eintretende Gesamtrisiko sei mit einer Wahrscheinlichkeit von 99 % nicht höher als der so ermittelte Betrag der Ausgleichsrücklage. Die rücklagenbezogenen Feststellungen und Beschlussfassungen lägen im Beurteilungsspielraum der Vollversammlung. Da eine präzise Voraussage der wirtschaftlichen und weiteren relevanten Entwicklungen nicht möglich sei, könne von ihr nicht mehr als eine auf vernünftigen Erwägungen beruhende Schätzung verlangt werden. In der Vergangenheit hätten sich die aufgezeigten Risiken auch schon mehrfach realisiert. Sie habe seit 2010 ein jährlich wachsendes Defizit erwirtschaftet, das jeweils – so bei den Jahresabschlüssen 2013 und 2015 in Höhe von jeweils rund 1,3 Millionen Euro – durch eine Inanspruchnahme der Ausgleichszulage habe kompensiert werden müssen. Durch die zweckentsprechende Nutzung der Ausgleichszulage seien die Mittel sukzessive verbraucht worden. Zugleich habe sie die Mitgliedsbeiträge trotz des Jahresdefizits zum Jahr 2011 gesenkt und in den Folgejahren bis 2014 unverändert niedrig gelassen. Dies verdeutliche, dass sie nachweislich Risiken abdecke und zugleich einer unzulässigen Vermögensbildung entgegenwirke. Im Übrigen spreche bereits eine tatsächliche Vermutung für die Angemessenheit der Ausgleichszulage, wenn diese innerhalb des Rücklagerahmens von 30 % bis 50 % liege, der in dem Musterfinanzstatut für Industrie- und Handelskammern des Deutschen Industrie- und Handelskammertages zugrunde gelegt worden sei. Diesem Korridor lägen Erfahrungen zugrunde, die die IHK-Organisation in Kooperation mit den zuständigen Aufsichtsbehörden ermittelt und erarbeitet habe. Solche Erfahrungssätze seien wie auch der in konkretisierenden Normen gebündelte Sachverstand geeignet, eine Vermutung für einen bestimmten Umstand oder ein bestimmtes Geschehen zu begründen. Diese Vermutung gelte im vorliegenden Fall in Anbetracht der (Unter-)Dotierung der Ausgleichsrücklage bei der Aufstellung des Wirtschaftsplans 2016 in Höhe von 21,38 % der geplanten Aufwendungen umso mehr, vor allem da die Ausgleichsrücklage nunmehr die einzige Rücklage zum Ausgleich aller ergebniswirksamen Schwankungen sei. Es sei allgemein nachvollziehbar, dass ein solcher Betrag vorgehalten werde, um mögliche Liquiditätsengpässe aufgrund von Beitragsschwankungen und Zahlungsausfällen zu vermeiden. Insoweit bedürfe es auch keiner weiteren Überprüfung der Prognose. Auch die Liquiditätsrücklage sei zutreffend gebildet. Diese Rücklage habe den Zweck, ihre Liquidität zu sichern und eine ordentliche Kassenwirtschaft ohne Inanspruchnahme von Krediten aufrechtzuerhalten. Sie dürfe auch neben der Ausgleichsrücklage gebildet werden. Dabei sichere die Liquiditätsrücklage insbesondere die Liquidität im ersten Quartal des Jahres, da die Zahlungseingänge aus der Veranlagung der IHK-Beiträge erst später – in der Regel frühestens im März oder April – eingingen. Die im neuen Finanzstatut getroffene Entscheidung, die Liquiditätsrücklage bis zum 31. Dezember 2020 schrittweise abzuschmelzen, sei im Interesse der Beitragsstabilität, -kontinuität und -gerechtigkeit vernünftig und sachgerecht und liege damit im Gestaltungsspielraum der Vollversammlung. Eine nachträgliche rückwirkende Umwidmung von Rücklagemitteln in zurückliegenden Jahren sei haushaltsrechtlich aufgrund der Grundsätze der Vorherigkeit, Jährlichkeit und Jährigkeit nicht möglich. Zum 31. Dezember 2016 habe die Liquiditätsrücklage noch 840.311,00 Euro betragen. Soweit sie zu Beginn des Jahres 2016 noch mit 5.187.500,00 Euro dotiert gewesen sei, habe die Vollversammlung im Rahmen des 2. Nachtrags zur Wirtschaftssatzung 2016 eine Entnahme aus der Liquiditätsrücklage in Höhe von 4.347.189,00 Euro beschlossen, um die unterdeckte Ausgleichsrücklage sowie die ebenfalls unterdeckte Instandhaltungsrücklage aufzustocken. Der verbleibende Betrag sei im Wirtschaftsplan 2017 zur Finanzierung der Kammeraufgaben eingeplant. Damit werde die Liquiditätsrücklage bis zum 31. Dezember 2017 vollständig verwendet. Die finanzrelevanten und insbesondere ergebnisrelevanten Risiken würden künftig über die Ausgleichsrücklage abgesichert. In der Übergangsphase seien die relevanten Risiken aber nicht doppelt abgesichert worden. Das Liquiditätsrisiko werde bis zur vollständigen Abschmelzung der Rücklage nur über die Liquiditätsrücklage abgesichert. Auch die Bildung weiterer „anderer“ Rücklagen sei nach dem aktuellen Finanzstatut zur Deckung des voraussichtlichen Finanzbedarfs für ein hinreichend konkretisiertes Vorhaben zulässig. Im Jahr 2014 habe keine Aufstockung der anderen Rücklagen stattgefunden. Stattdessen seien zum 31. Dezember 2014 aus den anderen Rücklagen 2.065.589,29 Euro entnommen worden. Im Jahr 2016 sei als „andere Rücklage“ lediglich eine Instandhaltungsrücklage gebildet worden. Diese diene der Finanzierung der erforderlichen Instandhaltungsmaßnahmen an den Standorten B-Stadt, S. und W. Der voraussichtliche Finanzbedarf sei durch Sachverständigengutachten ermittelt worden und betrage prognostisch bis zum Jahr 2025 rund 2,89 Millionen Euro. Bei Aufstellung des Wirtschaftsplans 2016 sei die Rücklage nur mit 0,23 Millionen Euro dotiert gewesen. Daher habe die Vollversammlung im Zuge der Nachtragswirtschaftsplanungen zum Wirtschaftsjahr 2016 die Rücklage um rund 2,66 Millionen Euro erhöht. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Gerichts.