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Urteil

3 A 79/17

VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Reicht der Zuwendungsnehmer nach Anhörung zu einem beabsichtigten Widerruf einer Zuwendung einen vollständig überarbeiteten Verwendungsnachweis bei dem Zuwendungsgeber ein, in welchen auch nichtförderfähige Ausgaben geltend gemacht werden, der Verwendungsnachweis aber insgesamt zu einer für den Zuwendungsnehmer günstigeren Entscheidung führt, ist eine erneute Anhörung nicht erforderlich.(Rn.34)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Reicht der Zuwendungsnehmer nach Anhörung zu einem beabsichtigten Widerruf einer Zuwendung einen vollständig überarbeiteten Verwendungsnachweis bei dem Zuwendungsgeber ein, in welchen auch nichtförderfähige Ausgaben geltend gemacht werden, der Verwendungsnachweis aber insgesamt zu einer für den Zuwendungsnehmer günstigeren Entscheidung führt, ist eine erneute Anhörung nicht erforderlich.(Rn.34) Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Bescheide der Beklagten vom 7. Februar 2017 sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Rechtsgrundlage für den Widerruf der gewährten Zuwendungen ist § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG. Danach kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt: Die Widerrufsbescheide sind zunächst formell rechtmäßig. Insbesondere ist die Pflicht zur Anhörung des Klägers aus § 28 VwVfG nicht verletzt worden. Nach § 28 Abs. 1 VwVfG ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Die Beklagte hat ihre Widerrufe maßgeblich darauf gestützt, dass bei den gekennzeichneten Ausgaben der Vorhabenbezug fehle, Ausgaben nach dem 4. Juni 2016 hinsichtlich der gewährten Aufbauhilfe bzw. hinsichtlich der gewährten Soforthilfe ab dem Jahr 2015 sowie Eigenarbeitsleitungen in Höhe des vorgenommenen Abzugs nicht förderfähig seien, der durch das Hochwasser verursachte Mehrverbrauch an Gas und Strom am Abrechnungsjahr 2012 zu messen sei sowie hinsichtlich der Aufbauhilfe ein Abzug „neu für alt“ für bewegliche Sachen vorzunehmen sei. Entgegen der Auffassung des Klägers wurde er hierzu durch die Beklagte angehört und auf die Möglichkeit des Widerrufs hingewiesen. Die Beklagte stellte dem Kläger jeweils mit Anhörungsschreiben vom 22. September 2016 (Bl. 59 ff. der Beiakte A und 77 ff. der Beiakte B) den teilweisen Widerruf der gewährten Zuwendung wegen fehlendem Vorhabenbezuges, Fördernichtfähigkeit, Nichtberücksichtigung von Eigenarbeitsleistungen und Vorsteuerberechtigung des Klägers in Aussicht. Lediglich auf den Abzug „neu für alt“ und die zeitliche Fördergrenze bis zum 4. Juni 2016 hinsichtlich der gewährten Aufbauhilfe sowie bis zum Jahr 2015 hinsichtlich der gewährten Soforthilfe ist die Beklagte nicht eingegangen. Dies begründet jedoch keinen Verstoß gegen § 28 VwVfG. Denn diese Gründe lagen im Zeitpunkt der Anhörung noch nicht vor. Erst auf die Anhörung hat der Kläger – zwei Jahre nach der eigentlichen Vorlagepflicht – einen vollständig überarbeiteten Verwendungsnachweis für beide gewährten Zuwendungen bei der Beklagten eingereicht. Hieraus ergab sich für die Beklagte erst – im Vergleich zum Verwendungsnachweis, der dem Anhörungsschreiben zugrunde lag –, dass der Kläger auch Ausgaben geltend macht, die er nach dem jeweiligen Stichtag tätigte sowie für die Anschaffung beweglicher Sachen. Trägt der angehörte Beteiligte von sich aus andere und neue Tatsachen vor, die der Behörde nicht bekannt waren und will sie gerade darauf (nunmehr) abstellen, so ist keine erneute Anhörung notwendig, wenn sich Inhalt und Wesen des angekündigten Verwaltungsakts nicht wesentlich ändern. Dies ist vorliegend gegeben. Zwar hat der Kläger einen vollständig überarbeiteten Verwendungsnachweis nach den Anhörungsschreiben der Beklagten erstellt und die Beklagte diesen ihrem Widerruf zugrundgelegt, allerdings hat die Beklagte diesem Verwendungsnachweis zu Gunsten des Klägers gewertet. Denn nach den Anhörungsschreiben hätte die Beklagte insgesamt 50.156,48 Euro hinsichtlich der Aufbauhilfe und 28.286,77 Euro hinsichtlich der Soforthilfe widerrufen. Nach Prüfung des überarbeiteten Verwendungsnachweises widerrief die Beklagte die gewährte Aufbauhilfe i. H. v. 29.061,84 Euro und die gewährte Soforthilfe i. H. v. 4.674,98 Euro. Auch hat sich der Widerrufsgrund nicht erheblich verändert. Die Beklagte widerrief die gewährten Zuwendungen auch nach dem überarbeiteten Verwendungsnachweis wegen Zweckverfehlung, so wie im Anhörungsschreiben angekündigt. Aus diesem Grund war in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 28 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG eine weitere Anhörung nicht erforderlich, da die Beklagte i. E. nicht zu Ungunsten des Klägers von dessen Erklärung abgewichen ist. Daneben hat die Beklagte den Kläger bereits zur ersten Verwendungsnachweisprüfung mit Schreiben vom 30. Oktober 2014 (Bl. 418 der Beiakte A) darauf hingewiesen, dass Ausgaben nach dem Stichtag nicht mehr förderfähig seien. Dies hätte dem Kläger bei Erstellung des neuen Verwendungsnachweises also bereits bewusst sein können. Letztlich ist das gesamte Verwaltungsverfahren von Fristversäumnissen des Klägers geprägt, der seine Verwendungsnachweise immer wieder überarbeitet und letztlich erst zwei Jahre nach dem ursprünglichen Fristende bei der Beklagten vorgelegt hat. Die Teilwiderrufsbescheide sind auch materiell rechtmäßig. Der Kläger hat den mit den Zuwendungsbescheiden vom 11. November 2013 sowie vom 28. März 2014 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 12. Mai 2016 bestimmten Zweck hinsichtlich der widerrufenen Beträge nicht erfüllt. Da die Bewilligung der hier vorliegenden Zuwendungen im Ermessen der zuständigen Behörde liegt und das Haushaltsrecht selbst Umfang und Voraussetzungen der Subventionierung nicht abschließend regelt, sind aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) für die Beurteilung, ob ein Zuschuss gewährt und aufrechterhalten werden kann, die jeweils gültigen Verwaltungsvorschriften maßgebend. Die Förderfähigkeit der Ausgaben des Klägers beurteilt sich daher nach der „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für vom Hochwasser 2013 geschädigte gewerbliche Unternehmen und Angehörige Freier Berufe (Erstmaßnahmen)“ - RdErl. des MW vom 13.6.2013 (MBl. LSA S. 327 ff.), im Folgenden: Förderrichtlinie Soforthilfe –, der „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Beseitigung von Hochwasserschäden 2013“ - RdErl. d. StK, des MF, MI, MLV, MW, MLU, MK, MS vom 2.8.2013 in der Fassung vom 23.8.2013 (MBl. LSA S. 474), nachfolgend: Förderrichtlinie Aufbauhilfe, sowie den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P, Anlage zu den Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 LHO). Diese Vorschriften sind auch rechtmäßig in den in Bestandskraft erwachsenen Bewilligungsbescheiden vom 11. November 2013 sowie vom 28. März 2014 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 12. Mai 2016 einbezogen und wirksam zum Inhalt der Förderung gemacht worden. In Anwendung der vorgenannten Grundsätze ist es dem Gericht verwehrt, die Bestimmungen der Förderrichtlinien und den ANBest-P wie ein Gesetz auszulegen und an dieser Interpretation gemessen die Entscheidung der Beklagten zu überprüfen. Denn Subventionsrichtlinien sind keine Rechtsnormen. Vielmehr lenken sie das Ermessen der für die Bewilligung der Subventionen zuständigen Behörde und sind insoweit gemäß § 114 VwGO verwaltungsgerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob bei der Anwendung der Richtlinien im Einzelfall, in dem die beantragte Leistung (teilweise) versagt bzw. nicht aufrechterhalten worden ist, der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.4.1979 - 3 C 111/79 -, juris). Derartige Fehler sind hier nicht gegeben. Insoweit kommt es nach den obigen Ausführungen auch nicht darauf an, dass der Dipl.-Ing. T. in seinem Gutachten einen Schaden i. H. v. zuletzt 172.315,40 Euro festgestellt hat. Denn nach den einschlägigen Förderrichtlinien sowie den Bestimmungen in den Zuwendungsbescheiden sollen nicht alle Maßnahmen zur Schadensbeseitigung sämtlicher Schäden gefördert werden, sondern nur solche, die die Förderrichtlinien ausdrücklich anerkennen: a) Die Beklagte hat gegenüber dem Kläger die ihm bewilligte Soforthilfe zu Recht i. H. v. 4.674,98 Euro widerrufen, da der Kläger in dieser Höhe den Zuwendungszweck nicht erreicht hat. Die Beklagte geht zunächst zu Recht davon aus, dass Ausgaben ab dem Jahr 2015 nach der Förderrichtlinie Soforthilfe nicht förderfähig sind. Nach Ziff. 2 der Förderrichtlinie Soforthilfe sind Erstmaßnahmen Gegenstand der Förderung für vom Hochwasser im Mai und Juni 2013 geschädigte Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und Angehörige der Freien Berufe, also nicht sämtliche Maßnahmen zur Beseitigung des Hochwasserschadens, sondern lediglich erste Ausgaben. In diesem Sinne regelt Ziff. 6 Abs. 6 der Förderrichtlinie Soforthilfe wie auch der Zuwendungsbescheid vom 11. November 2013 in seiner Ziff. 6, dass der Verwendungsnachweis innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Maßnahme, spätestens aber bis zum 30. September 2014 vorzulegen ist. Weiter tritt die Förderrichtlinie Soforthilfe nach Ziff. 7 mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft. Hieraus lässt sich ohne weiteres schließen, dass der Richtliniengeber lediglich erste Maßnahmen fördern wollte, die bis zum 30. September 2014 mit Vorlage des Verwendungsnachweises beendet sind und entspricht auch der Verwaltungspraxis der Beklagten. Auch ging die Beklagte rechtsfehlerfrei davon aus, dass hinsichtlich der lfd. Nummern 221, 224, 272, 282, 337, 505-513 des Widerrufsbescheids die bewilligte Zuwendung wegen fehlendem Vorhabenbezug zu widerrufen sei. Nach Ziff. 4 der Förderrichtlinie Soforthilfe ist die Erstmaßnahme zur Behebung oder zum Ersatz von Schäden bestimmt, die unmittelbar auf das Hochwasserereignis oder einen dadurch bedingten Grundwasseranstieg zurückzuführen sind. Mittelbare Schäden, wie z. B. entgangener Gewinn, Produktions- und Verdienstausfall können nicht ersetzt werden. Nach Ziff. 2 der Förderrichtlinie Soforthilfe werden Ausgaben für die Behebung unmittelbarer Schäden, die zur Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit notwendig sind, gefördert. Insbesondere Ausgaben für a) Reparaturaufwendungen an Sachanlagevermögen, b) Ersatzbeschaffungen des untergegangenen Wirtschaftsgutes und c) Schäden an Vorräten und Lagerbestand sowie Bestand an Halb- und Fertigprodukten. Nach Ziff. 1 des Zuwendungsbescheides vom 11. November 2013 ist der Zuschuss zweckgebunden für die Behebung oder zum Ersatz von Schäden, die unmittelbar durch das Hochwasser verursacht worden sind. Die geltend gemachten Ausgaben in den o. g. Ziffern weisen diese Unmittelbarkeit nicht auf. Vielmehr handelt es sich um Aufwendungen, die entweder nur mittelbar – und zwar im Wege der Beseitigung etwa durch Verschleiß von Maschinen – durch das Hochwasser entstanden sind oder aber um Anschaffungen, die bereits vor dem Hochwasser im Mai/ Juni 2013 getätigt wurden. Hier fehlt die Notwendigkeit der Ausgabe unmittelbar für die Beseitigung des Hochwasserschadens. Denn der Kläger hat diese Ausgabe getätigt, als sein Betrieb noch nicht vom Hochwasser betroffen war, sondern offenbar in Ausübung eines Betriebes. Insoweit handelt es sich um eine Ausgabe, die unabhängig vom Hochwasser entstanden ist. Auch wenn der Kläger diese Ausgaben zur Beseitigung des Hochwasserschadens genutzt hat, so standen sie vorher bereits in seinem Eigentum und er musste sie eben nicht für die Beseitigung des Schadens anschaffen. Daher handelt es sich um keine notwendigen Kosten. Diese Aufwendungen sollen durch die Förderrichtlinie eben nicht ersetzt werden. Dies entspricht auch der gerichtsbekannten Verwaltungspraxis der Beklagten. Im Rahmen der geltend gemachten Eigenleistungen hat die Beklagte zu Recht eine Kürzung unter Beachtung der geltenden Arbeitszeitgesetze vorgenommen. Zum einen entspricht dies ihrer Verwaltungspraxis. Zum anderen hätten Fremdunternehmen diese Zeiten auch beachten müssen. Durch die gewährte Zuwendung sollen diese Unternehmen nicht schlechter gestellt werden als Unternehmer im Rahmen ihrer Eigenleistung. Der Gesetzgeber bringt durch seine Arbeitszeitgesetze zum Ausdruck, dass er eine darüber hinausgehende Tätigkeit eben nicht fördern, sondern im Gegenteil mit gesetzlichen Beschränkungen verhindern möchte. Es ist daher davon auszugehen, dass der Richtliniengeber keine Arbeitsleistungen fördern möchte, die diesen Beschränkungen widerspricht. Auch die übrigen nicht berücksichtigten lfd. Nummern des Widerrufsbescheides begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Solche wurden vom Kläger auch nicht geltend gemacht. b) Die Beklagte hat gegenüber dem Kläger auch die ihm bewilligte Aufbauhilfe zu Recht i. H. v. 29.061,84 Euro widerrufen, da der Kläger in dieser Höhe den Zuwendungszweck nicht erreicht hat. Die Beklagte geht auch hier zu Recht davon aus, dass Ausgaben nach dem 4. Juni 2016 nach der Förderrichtlinie Aufbauhilfe nicht förderfähig sind. Nach Ziff. 3 des bestandskräftigen Zuwendungsbescheides vom 28. März 2014 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 12. Mai 2016 muss das Vorhaben spätestens drei Jahre nach Beginn abgeschlossen sein. Dies entspricht auch Abschnitt 2 Teil A Ziff. 5.3 der Förderrichtlinie Aufbauhilfe, wonach der Durchführungszeitraum maximal drei Jahre betragen kann. Nach der Erklärung des Klägers in seinem Verwendungsnachweis vom 15. Dezember 2016 begann er das Vorhaben am 5. Juni 2013 (Bl. 206 der Beiakte B). Insoweit sind alle Ausgaben ab dem 5. Juni 2016 (also nach dem 4. Juni 2016) nicht mehr förderfähig. Nach Ziff. 2 des bestandskräftigen Zuwendungsbescheides sind Eigenleistungen nicht förderfähig. Leistungen, die ausdrücklich in dem Zuwendungsbescheid als nicht förderfähig ausgewiesen sind, können den Zuwendungszweck nicht erfüllen. Dies entspricht nach Angaben der Beklagten auch ihrer Verwaltungspraxis. Ebenfalls nach Ziff. 2 des Zuwendungsbescheides sowie nach Abschnitt 2 Teil A Ziff. 3.1.1 der Förderrichtlinie Aufbauhilfe ist bei beweglichen Sachen im Rahmen eines Abzuges „neu für alt“ bis zu 30 % abzuziehen. Die lfd. Nummern 1 bis 19 der Anlage 2b des Verwendungsnachweises vom 15. Dezember 2016 betreffen ausschließlich bewegliche Sachen. Insoweit hat die Beklagte hier zu Recht einen Abzug i. H. v. 30 % vorgenommen. Auch hinsichtlich der gewährten Aufbauhilfe ging die Beklagte rechtsfehlerfrei davon aus, dass hinsichtlich der laufenden Nummern 221, 224, 272, 282, 505 - 513 die bewilligte Zuwendung wegen fehlendem Vorhabenbezug zu widerrufen ist. Nach Ziff. 2.1 der Förderrichtlinie Aufbauhilfe werden Maßnahmen zur Beseitigung von durch Hochwasser verursachten Schäden gefördert, soweit sie jeweils unmittelbar durch das Hochwasser 2013 verursacht worden sind. Die geltend gemachten Ausgaben in den o. g. Ziffern weisen diese Unmittelbarkeit nicht auf. Vielmehr handelt es sich um Aufwendungen, die entweder nur mittelbar – und zwar im Wege der Beseitigung etwa durch Verschleiß von Maschinen – durch das Hochwasser entstanden sind oder aber um Anschaffungen, die bereits vor dem Hochwasser im Mai/ Juni 2013 getätigt wurden. Hier fehlt – wie bereits unter 1. a) dargestellt – die Notwendigkeit der Ausgabe unmittelbar für die Beseitigung des Hochwasserschadens. Denn der Kläger hat diese Ausgabe getätigt, als sein Betrieb noch nicht vom Hochwasser betroffen war, sondern offenbar in Ausübung eines Betriebes. Insoweit handelt es sich um eine Ausgabe, die unabhängig vom Hochwasser entstanden ist. Auch wenn der Kläger diese Ausgaben zur Beseitigung des Hochwasserschadens genutzt hat, so standen sie vorher bereits in seinem Eigentum und er musste sie eben nicht für die Beseitigung des Schadens anschaffen. Daher handelt es sich um keine notwendigen Kosten, die unmittelbar durch das Hochwasser entstanden sind. Diese Aufwendungen sollen durch die Förderrichtlinie eben nicht ersetzt werden. Dies entspricht auch der gerichtsbekannten Verwaltungspraxis der Beklagten. c) Die in beiden Widerrufsbescheiden vorgenommene Kürzung der Umsatzsteuer erfolgte ebenfalls rechtmäßig. Nach Ziff. 1 des Zuwendungsbescheides vom 11. November 2013 sowie Ziff. 4 des Zuwendungsbescheides vom 28. März 2014 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 12. Mai 2016 sind nur Nettoausgaben ohne Umsatzsteuer förderfähig, sofern der Zuwendungsempfänger vorzugssteuerberechtigt ist. Danach kommt es nicht darauf an, ob der Zuwendungsempfänger die Vorsteuer auch gegenüber dem Finanzamt geltend macht, sondern allein ob er vorsteuerberechtigt ist, um damit das Verfahren für die Beklagte zu vereinfachen und zu beschleunigen, da diese ansonsten auf die Zuarbeit des Finanzamtes angewiesen wäre. Da der Kläger vorsteuerberechtigt ist, sind nur Nettoausgaben zuwendungsfähig. Dies entspricht ebenfalls der gerichtsbekannten Verwaltungspraxis der Beklagten. Hinsichtlich der Kürzungen der zusätzlichen Energiekosten erkennt das Gericht nicht und wurde von dem Kläger auch nicht geltend gemacht, warum das Jahr 2015 als Vergleichsjahr herangezogen werden sollte und nicht das insoweit zeitlich nähere (und damit auch wirtschaftlich nähere) Jahr 2012. Allein der Umstand, dass das Jahr 2015 zu einer höheren Förderung führen würde, vermag das Gericht als Sachgrund nicht zu überzeugen. Sofern der Kläger lediglich hinsichtlich einzelner Ausgaben konkret rügt, dass diese rechtswidrig nicht berücksichtigt worden seien (wobei nicht konkretisiert wird, im Rahmen welcher der beiden Förderungen), so ist dies für das Gericht nicht nachvollziehbar. Die als nicht förderfähig erkannten Ausgaben des Verwendungsnachweises des Klägers vom 15. Dezember 2016 wurden in den Widerrufsbescheiden vom 7. Februar 2017 durch die Beklagte einzeln nach lfd. Nummern bezeichnet. Die vom Kläger geltend gemachten Ausgaben 1. Firma A. E. Nr. 340… i. H. v. 2.223,97 Euro (nicht in Verwendungsnachweis enthalten), 2. Firma P. i. H. v. 4.789,92 Euro (lfd. Nr. 498), 3. Firma S. i. H. v. 2.965,60 Euro (lfd. Nr. 499), 4. Firma R. i. H. v. 7.000,- Euro (lfd. Nr. 500) und 5. M. Süd i. H. v. 19.445,38 Euro (lfd. Nr. 501) finden sich in den streitgegenständlichen Widerrufsbescheiden nicht. Somit ist davon auszugehen, dass die Beklagte diese Ausgaben als förderfähig anerkannt und bei dem Belassen der Zuwendungen berücksichtigt hat. Dies ergibt sich auch aus der Zinsberechnung der Beklagten, in denen diese (förderfähigen) Ausgaben nämlich bei der fristgerechten Verwendung der ausgezahlten Zuschussbeträge berücksichtigt wurden (Bl. 94 ff. der Beiakte B). d) Der Widerruf der Zuwendungsbescheide vom 11. November 2013 und vom 28. März 2014 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 12. Mai 2016 erfolgte auch ermessensgerecht. Insbesondere ist die rückwirkende und nur teilweise Aufhebung der Zuwendungsbescheide mangels besonderer Umstände nicht unverhältnismäßig. Zutreffend hat die Beklagte insoweit ausgeführt, dass das Interesse der Allgemeinheit an der Versagung des Zuwendungsbetrages verbunden mit der Verpflichtung zum sparsamen Umgang mit Haushaltsmitteln gegenüber dem privaten Interesse des Klägers, die nicht zweckentsprechende Zuwendung zu erlangen und behalten zu dürfen, überwiegt. Diese Erwägungen entsprechen den Grundsätzen des sog. intendierten Ermessens, wonach mit Rücksicht auf die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Haushaltsführung (vgl. § 7 LHO) das Ermessen in der Regel nur durch die Entscheidung für die Aufhebung des Zuwendungsbescheides fehlerfrei ausgeübt werden kann (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 2.12.1999 - A 1 S 89/99 -, juris). Die Beklagte hat in ihrer Widerrufsentscheidung auch nicht darauf abgestellt, dass sich die nicht zweckentsprechende Verwendung allein aus dem Verstoß gegen Verwaltungsvorschriften ergebe, sondern sich zugleich auf einen Verstoß gegen die ständige Verwaltungspraxis und damit gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG berufen, der einen Widerruf rechtfertigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.4.2003, NVwZ 2003, 1384). e) Die auf § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG beruhende Festsetzung der Erstattungsbeträge i. H. v. 3.324,80 Euro hinsichtlich der Soforthilfe sowie 4.674,98 Euro hinsichtlich der Aufbauhilfe und dessen Verzinsung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. 2. Der (Zins-)Bescheid der Beklagten vom 7. Februar 2017 ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gemäß § 49a Abs. 4 VwVfG können in dem Fall, dass eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet wird, für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Gemäß § 49 a Abs. 3 Satz 1 VwVfG ist der zu erstattende Betrag vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, insoweit wird auf die Anlage zum streitgegenständlichen Bescheid verwiesen, gegen welche der Kläger keine Einwendungen erhob. Die Beklagte hat auch hinsichtlich der Zinserhebung nach § 49a Abs. 4 VwVfG ihr Ermessen erkannt und beanstandungsfrei ausgeübt. 3. Da die Beklagte nach dem Vorstehenden die Zuwendungsbescheide vom 11. November 2013 und vom 28. März 2014 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 12. Mai 2016 rechtmäßig widerrufen hat, hat sich der Zuwendungsbetrag um die widerrufene Summe reduziert. Insoweit ist auch der Leistungsantrag des Klägers unbegründet, da dieser keinen Anspruch auf Auszahlung des widerrufenen Teils der Zuwendung hat. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen den teilweisen Widerruf einer ihm gewährten Zuwendung. Der Kläger ist Inhaber der Firma A. E. mit Sitz in A-Stadt, A-Straße. Auf dem Betriebsgrundstück befindet sich ebenfalls ein Wohnhaus. Dieser Firmensitz wurde durch das Elbe-Hochwasser im Jahr 2013 beschädigt. Nach dem Gutachten des Dipl.-Ing. T. vom 23. Oktober 2013 entstanden aufgrund des Hochwassers an der gesamten Gewerbeeinheit Schäden mit voraussichtlichen Gesamtsanierungskosten i. H. v. 87.855,09 Euro (brutto) sowie an dem Wohnhaus Schäden i. H. v. insgesamt 67.143,31 Euro (brutto). Am 4. November 2013 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung eines Zuschusses aus dem Programm „Erstmaßnahmen Hochwasser 2013 für vom Hochwasser Mai/ Juni 2013 geschädigte gewerbliche Unternehmen“ mit voraussichtlichen Kosten i. H. v. 154.998,40 Euro (brutto), da aus eigenen Mitteln eine Schadensbehebung nicht möglich sei. Mit Zuwendungsbescheid der Beklagten vom 11. November 2013 (Az. ZS/…) bewilligte die Beklagte dem Kläger einen nicht zurückzahlbaren Zuschuss zur anteiligen Finanzierung i. H. v. 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben zur Schadensregulierung, höchstens jedoch einen Zuschuss i. H. v. 77.499,20 Euro als Soforthilfe. Zu Grundlagen und Bestandteilen des Bescheides wurden die haushaltsrechtlichen Bestimmungen einschließlich der Verwaltungsvorschriften, die Förderrichtlinie und die Antragsunterlagen erklärt. Nach Ziffer 1 des Bescheides sind nur Nettoausgaben ohne Umsatzsteuer zuwendungsfähig, sofern der Zuwendungsempfänger vorsteuerabzugsberechtigt ist. Gemäß Ziffer 2 sind nur solche Ausgaben zuwendungsfähig, die bis zum Zeitpunkt für die Vorlage des Verwendungsnachweises entstanden sind. Nach Ziffer 6 des Bescheides ist spätestens sechs Monate nach Abschluss der Maßnahme zur Schadensbehebung, spätestens jedoch bis zum 30. September 2014 ein einfacher Verwendungsnachweis vorzulegen. Am 19. November 2013 zahlte die Beklagte dem Kläger den vollständigen Zuwendungsbetrag aus. Mit Antrag vom 6. März 2014 beantragte der Kläger bei der Beklagten einen weiteren Zuschuss nach dem Programm „Aufbauhilfe Hochwasser 2013 für vom Hochwasser Mai/ Juni geschädigte gewerbliche Unternehmen“ mit voraussichtlichen Kosten i. H. v. 154.998,40 Euro (brutto) zzgl. 2.199,95 Euro als Kosten für die Erstellung eines Gutachtens. Mit Zuwendungsbescheid vom 28. März 2014 (Az. ZS/…) bewilligte die Beklagte dem Kläger einen nicht rückzahlbaren Zuschuss zur anteiligen Finanzierung i. H. v. 29,43 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch einen Zuschuss i. H. v. 46.259,48 Euro. Zu Grundlagen und Bestandteilen des Bescheides wurden die haushaltsrechtlichen Bestimmungen einschließlich der Verwaltungsvorschriften, die Förderrichtlinie und die Antragsunterlagen erklärt. Nach Ziffer 4 des Bescheides wird bei der Berechnung der förderfähigen Ausgaben ein Abzug „neu-für-alt“ vorgenommen sowie Eigenleistungen als nicht förderfähig bestimmt. Nach Ziffer 4.2 des Bescheides sind nur Nettoausgaben ohne Umsatzsteuer zuwendungsfähig, sofern der Zuwendungsempfänger vorsteuerabzugsberechtigt ist. Gemäß Ziffer 5 ist der Zuschuss innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung zu verwenden. Nach Ziffer 7 b) des Bescheides ist spätestens sechs Monate nach Abschluss der Maßnahme zur Schadensbehebung ein Verwendungsnachweis vorzulegen. Gemäß Ziffer 3 gilt das Vorhaben als abgeschlossen, wenn die Fördermittel spätestens drei Jahre nach Beginn der Maßnahme zweckentsprechend verwendet worden sind. Dieser Zuschuss wurde dem Kläger vollständig am 24. April 2014 ausgezahlt. Unter dem 30. September 2014, bei der Beklagten am 7. Oktober 2014 eingegangen, beantragte der Kläger eine Fristverlängerung von fünf Wochen zur Abgabe des Verwendungsnachweises hinsichtlich der gewährten Soforthilfe, woraufhin die Beklagte dem Kläger eine Frist bis zum 30. Oktober 2014 zur Einreichung des vollständigen Verwendungsnachweises gewährte. Mit bei der Beklagten am 27. Oktober 2014 eingereichten Verwendungsnachweis für die Soforthilfe machte der Kläger Ausgaben i. H. v. 78.029,67 Euro geltend. Mit E-Mail vom 30. Oktober 2014 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass hinsichtlich der gewährten Soforthilfe durch den Kläger das Formular zum Verwendungsnachweis für die Aufbauhilfe und somit das falsche Formular verwendet worden sei und fügte der E-Mail einen Link zum für die Soforthilfe richtigen Formular bei. Weiter seien nach dem bestandskräftigen Zuwendungsbescheid nur solche Ausgaben förderfähig, die bis zum 30. September 2014 getätigt worden seien. Dies ergebe sich aus den vom Kläger per E-Mail übermittelten Belegen nicht. Letztlich seien planungsgemäß Schäden i. H. v., 154.998,40 Euro geltend gemacht, bisher aber nur Ausgaben i. H. v. 78.029,67 Euro angegeben worden. Die Beklagte setzte dem Kläger eine Frist zur Vorlage der fehlenden Unterlagen bis zum 30. November 2014. Am 19. Januar 2015 fand ein Gespräch zwischen dem Kläger, seiner Ehefrau und der Beklagten statt. Darin wurde dem Kläger nochmals erläutert, dass er den gesamten Schaden in dem Verwendungsnachweis nachzuweisen habe. Weiter seien Ausgaben geltend gemacht worden, die nicht vom ursprünglichen Antrag umfasst gewesen seien. Dies habe der Kläger zu begründen. Auch sei der Kläger nach Auskunft seiner Ehefrau vorzugssteuerberechtigt, weshalb er sämtliche Ausgaben ohne Mehrwertsteuer anzugeben habe. Da es voraussichtlich zu einer Kürzung der Soforthilfe kommen werde, wurde dem Kläger die Möglichkeit aufgezeigt, einen Änderungsantrag hinsichtlich der Aufbauhilfe um den verringerten Zuschuss der Soforthilfe zu stellen, um die Ausgaben so geltend machen zu können. Es wurde vereinbart, dass die überarbeiteten Unterlagen bis spätestens 31. März 2015 übersandt werden. Unter dem 14. März 2015 übermittelte der Kläger der Beklagten den Verwendungsnachweis hinsichtlich des Zuschusses der Aufbauhilfe, in welchem er Ausgaben i. H. v. 158.162,90 Euro geltend machte. Mit Schreiben vom 24. Juni 2015 teilte der Kläger mit, dass sich aus dem Nachtrag zum ursprünglichen Gutachten des Dipl.-Ing. T. vom 22. Juni 2015 eine Erhöhung des Gesamtschadens auf 172.315,40 Euro ergebe. Mit Änderungsbescheid vom 12. Mai 2015 wurde der Zuwendungsbescheid zur Aufbauhilfe vom 28. März 2014 (Az. ZS/…) dahingehend geändert, dass nunmehr ein Zuschuss i. H. v. 41,40 % der förderfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 71.996,52 Euro bewilligt wird. Eine Auszahlung erfolgt nach dem Bescheid erst nach Vorlage des Ergebnisses der Verwendungsnachweisprüfung. Nachdem auch die im Gesprächstermin vereinbarte Frist zur Nachreichung der Unterlagen zur Soforthilfe verstrichen war und die Beklagte und der Kläger hierüber weiteren Schriftwechsel führten, hörte die Beklagte den Kläger unter dem 22. September 2016 zu einer beabsichtigten Kürzung des Zuschusses um 28.286,77 Euro sowie eine Rückforderung dieses Betrages an. Ebenfalls unter dem 22. September 2015 hörte die Beklagte den Kläger zu einer beabsichtigten Kürzung der Aufbauhilfe i. H. v. 50.156,48 Euro sowie eine Rückforderung dieses Betrages an. Nachdem der Kläger hierauf Stellung nahm und es ein weiteres Gespräch zwischen den Beteiligten gab, reichte der Kläger unter dem 15. Dezember 2016 absprachegemäß einen vollständig neuen Verwendungsnachweis bei der Beklagten ein, der sowohl für die Soforthilfe als auch für die Aufbauhilfe gelten sollte. Mit streitgegenständlichem Teilwiderrufsbescheid vom 7. Februar 2017 widerrief die Beklagte die gewährte Soforthilfe i. H. v. 4.674,98 Euro für die Vergangenheit, forderte den Kläger zur Rückzahlung des zu viel gezahlten Zuschusses nebst Zinsen auf und legte ihm die Kosten des Verfahrens auf. Im Ergebnis der Verwendungsnachweisprüfung habe der Kläger lediglich förderfähige Kosten i. H. v. 72.824,22 Euro geltend gemacht. Mit weiterem Teilwiderrufsbescheid vom 7. Februar 2017 widerrief die Beklagte die gewährte Aufbauhilfe i. H. v. 29.061,84 Euro für die Vergangenheit, forderte den Kläger zur Rückzahlung des zu viel gezahlten Zuschusses nebst Zinsen auf und legte ihm die Kosten des Verfahrens auf. Im Ergebnis der Verwendungsnachweisprüfung habe der Kläger lediglich förderfähige Kosten i. H. v. 125.862,38 Euro geltend gemacht. Bei den nicht förderfähigen Ausgaben handele es sich zum einen um Aufträge, die bereits vor dem Hochwasser im Juni 2013 beauftragt worden seien und somit nicht zur Behebung eines Hochwasserschadens. Daneben seien Abnutzung und Verschleiß von Reifen während der Schadensbeseitigung keine unmittelbaren Hochwasserschäden. Weiter habe die Maßnahme nach dem Zuwendungsbescheid bis zum Jahr 2015 bzw. 4. Juni 2016 abgeschlossen sein müssen. Ausgaben, die nach diesem Zeitpunkt getätigt worden seien, seien nicht förderfähig. Hinsichtlich des Verbrauchs von Strom und Gas komme es lediglich auf den Mehrverbrauch an, gemessen an dem letzten Abrechnungsjahr. Da der Kläger vorsteuerberechtigt sei, seien nur Nettoausgaben zuwendungsfähig. Im Rahmen der Gewährung der Aufbauhilfe würden Eigenarbeitsleistungen grundsätzlich nicht bezuschusst. Auch sei nach dem Zuwendungsbescheid hinsichtlich der Aufbauhilfe ein Abzug „neu-für-alt“ i. H. v. 20 % hinsichtlich der beweglichen Sachen vorzunehmen. Ebenfalls unter dem 7. Februar 2017 erließ die Beklagte gegenüber dem Kläger einen Zinsbescheid über 522,21 Euro wegen der nicht fristgemäßen zweckentsprechenden Verwendung von bereits ausgezahlten Zuschussmitteln i. H. v. 17.129,39 Euro. Am 9. März 2017 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass die Beklagte den Zuschuss unter Zugrundelegung der Bruttoschadenssumme bewilligt habe. Aus diesem Grund habe er – der Kläger – davon ausgehen müssen, dass seine Ausgaben ebenfalls mit dem Bruttowert bezuschusst werden würden. Gegenüber dem Finanzamt habe der Kläger die Umsatzsteuer nicht geltend gemacht, insoweit liege keine Doppelabrechnung vor. Zwar habe es immer wieder Schriftwechsel und Gespräche zwischen den Beteiligten gegeben, er – der Kläger – sei aber nie auf die Gründe der Nichtförderfähigkeit seiner Ausgaben hingewiesen worden, aus denen die Zuschüsse teilweise wiederrufen worden seien. Auch Ausgaben vor dem Hochwasser 2013 seien förderfähig, da er diese Anschaffungen zwar vor dem Hochwasser getätigt, jedoch danach im Rahmen der Hochwasserbeseitigung verbraucht habe. Die Beklagte könne bei der Feststellung der Förderfähigkeit das vorgelegte Schadensgutachten nicht ignorieren, da dies ein Sachverständiger erstellt habe. Insoweit habe die Beklagte die Zuwendung der Höhe nach an dem Gutachten zu orientieren. Insbesondere habe er die Förderfähigkeit der Ausgaben der folgenden Aufträge nachgewiesen: 1. Firma A. E. Nr. 340… 2.223,97 Euro 2. Firma S… Bau (lfd. Nummer 4..) 2.965,60 Euro 3. Firma P. 4.789,92 Euro 4. M. Süd 24.179,15 Euro 5. Firma R. 7.000,- Euro Da die Beklagte diese Rechnungen nicht beanstandet habe, sei von einem Anerkenntnis auszugehen. Insgesamt seien die vollzogenen Kürzungen bzw. Abzüge in beiden Teilwiderrufsbescheides fehlerhaft. Der Kläger beantragt, die Teilwiderrufsbescheide der Beklagten jeweils vom 7. Februar 2017 mit den Az. ZS/… und Az. ZS/… sowie den Zinsbescheid der Beklagten vom 7. Februar 2013 aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 23.737,04 Euro zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, die Leistungsklage des Klägers sei unzulässig wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses. Die übrige Klage sei aus den Gründen der angefochtenen Bescheide unbegründet. Die Kürzungen seien sowohl aus den angegriffenen Bescheiden als auch aus dem Anhörungsverfahren nachvollziehbar und detailliert dargelegt worden.