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3 A 302/16

VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Die Ablehnung von Agrarförderung für die Programme Freiwillige Naturschutzleistungen, Hütehaltung von Schafen und markt- und standortangepasste Landbewirtschaftung ist gegenüber einem Schäfer rechtmäßig, der im Verpflichtungszeitraum nicht mehr Inhaber eines eigenen Landwirtschaftsbetriebes ist.(Rn.57) (Rn.60)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Ablehnung von Agrarförderung für die Programme Freiwillige Naturschutzleistungen, Hütehaltung von Schafen und markt- und standortangepasste Landbewirtschaftung ist gegenüber einem Schäfer rechtmäßig, der im Verpflichtungszeitraum nicht mehr Inhaber eines eigenen Landwirtschaftsbetriebes ist.(Rn.57) (Rn.60) Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Bescheide des Beklagten vom 15.12.2015, 17.12.2015, 4.2.2016 und 5.2.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 1.11.2016 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten; der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung der von ihm beantragten landwirtschaftlichen Zuwendungen oder erneute Entscheidung über seine Subventionsanträge (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 VwGO). Bei der Gewährung von Zuwendungen zur Förderung - einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung - von freiwilligen Naturschutzleistungen - der naturschutzgerechten Beweidung mittels Hütehaltung handelt es sich um haushaltsrechtlich zweckgebundene Geldleistungen i.S.v. §§ 23, 44 LHO. Da die Bewilligung derartiger Zuwendungen im Ermessen der zuständigen Behörde liegt und das Gesetz selbst Umfang und Voraussetzungen der Subventionierung nicht abschließend regelt, sind aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) für die Beurteilung, ob eine Zuwendung gewährt werden kann, die jeweils gültigen Verwaltungsrichtlinien maßgebend. Diese sind in den im Zeitpunkt des Vorliegens eines vollständigen Antrags des Klägers geltenden Förderrichtlinien des Landes enthalten – hier: - der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung (MSL-Richtlinie), RdErl. d. MLU v. 28.10.2014 (MBl. LSA 2015 S. 443), - der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung freiwilliger Naturschutzleistungen (FNL-Richtlinie), RdErl. d. MLU v. 10.11.2014 (MBl. LSA 2015 S. 383), - der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der naturschutzgerechten Beweidung mittels Hütehaltung (Richtlinie Hütehaltung), RdErl. d. MLU vom 10.4.2015 (MBl. LSA S. 791 ff.), – im folgenden: Förderrichtlinien. Dem Gericht ist es verwehrt, die Bestimmungen der Förderrichtlinien wie ein Gesetz auszulegen und an dieser Interpretation gemessen die Entscheidungen des Beklagten zu überprüfen. Denn Subventionsrichtlinien sind keine Rechtsnormen. Vielmehr lenken sie das Ermessen der für die Bewilligung der Subventionen zuständigen Behörde und sind insoweit gem. § 114 VwGO verwaltungsgerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob bei der Anwendung der Richtlinien im Einzelfall, in dem die beantragte Leistung versagt worden ist, der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.4.1979, BVerwGE 58, 45, 51). Derartige Ermessensfehler sind hier nicht gegeben. Der Beklagte hat dem Kläger aus sachlichen, mithin willkürfreien Gründen und unter Berufung auf seine ständige – gerichtsbekannte – Verwaltungspraxis die Förderfähigkeit nach den vorstehenden Förderrichtlinien versagt, da der Kläger kein im hier maßgeblichen Zeitpunkt Betriebsinhaber ist. Kern der Verwaltungspraxis des Beklagten ist es, mit den geregelten Subventionen nur Zuwendungsempfänger zu fördern, die Betriebsinhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes sind. Alle genannten Förderrichtlinien definieren den Zuwendungsempfänger übereinstimmend (Ziff. 3 der MSL-Richtlinie, Ziff. 2 der FNL-Richtlinie, Ziff. 3 der Richtlinie Hütehaltung) als Betriebsinhaber i.S.v. Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 347 v. 20.12.2013, S. 608), geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 (ABl. L 347 v. 20.12.2013, S. 865), die zu den Rechtsgrundlagen der Förderrichtlinien zählt (Ziff. 1.1. b der Richtlinie Hütehaltung, Ziff. 1.1. h der MSL-Richtlinie, Ziff. 1.1. h der FNL-Richtlinie). Nach dieser Vorschrift bezeichnet der Begriff „Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung im Sinne des Art. 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt. „Betrieb" ist die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaates befinden (Art. 4 Abs. 1 Buchs. b der EU-Verordnung Nr. 1307/2013). „Landwirtschaftliche Tätigkeit" ist i) die Erzeugung, die Zucht oder der Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, ii) die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, auf der Grundlage von Kriterien, die von den Mitgliedstaaten anhand eines von der Kommission vorgegebenen Rahmens festgelegt werden, oder iii) die Ausübung einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden (Art. 4 Abs. 1 Buchst. c der EU-Verordnung Nr. 1307/2013). Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei einer Verpflichtungsklage, wie sie hier erhoben wurde, grundsätzlich auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 24. Aufl., § 113 Rn. 217). Dies ist jedoch kein allgemeiner Verfahrensgrundsatz (vgl. BVerwG Urt. v. 1.12.1989, - 8 C 17/87 -, zit. nach juris, Rn. 24). Aus dem Verfahrensrecht folgt lediglich, dass einer Verpflichtungsklage nur dann stattgegeben werden darf, wenn der Kläger im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf die mit der Klage begehrte Verpflichtung hat. Ob ein solcher Anspruch besteht, ergibt sich aus dem materiellen Recht (vgl. BVerwG, a.a.O.; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 34. EL Mai 2018, Rn. 267). Dies beantwortet auch die Frage nach dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt. Bei einem geltend gemachten subventionsrechtlichen Anspruch auf Bewilligung von Fördergeldern ergibt sich der maßgebliche Zeitpunkt mithin aus den Zuwendungsvoraussetzungen. Zu berücksichtigen ist danach im vorliegenden Fall, dass die Subventionierung nach jeder der drei Förderrichtlinien auf einen mindestens 5-jährigen Verpflichtungszeitraum angelegt ist (Ziff. 5 der Richtlinie Hütehaltung, Ziff. 4 der FNL-Richtlinie, Ziff. 5 der MSL-Richtlinie). Die Fördervoraussetzungen müssen somit vom Beginn der Förderung an und im gesamten Verpflichtungszeitraum vorliegen. Der Kläger ist nach eigenen Bekundungen in der mündlichen Verhandlung seit Ende des Jahres 2016 nicht mehr Betriebsinhaber eines eigenen landwirtschaftlichen Betriebes. Er hat vielmehr erklärt, ab diesem Zeitpunkt nicht mehr im Besitz finanzieller Mittel für einen landwirtschaftlichen Betrieb gewesen zu sein, sodass er in der Folgezeit teilweise arbeitslos gewesen und jetzt in einem Angestelltenverhältnis tätig sei. Mit diesem Vortrag steht fest, dass der Kläger mit seinem Verpflichtungsbegehren keinen Erfolg haben kann. Nach seinem eigenen Vorbringen in der mündlichen Verhandlung kann der Kläger die Voraussetzung, Betriebsinhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes i.S.v. Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und damit Zuwendungsempfänger i.S.v. Ziff. 3 der MSL-Richtlinie, Ziff. 2 der FNL-Richtlinie, Ziff. 3 der Richtlinie Hütehaltung zu sein, seit Ende des Jahres 2016 nicht mehr erfüllen. Er hat überdies vorgetragen, dass die beantragte Übertragung der Verpflichtungen auf den Folgebetrieb K. UG abgelehnt wurde. Damit steht fest, dass die mit den Subventionsanträgen eingegangenen Verpflichtungen seither vom Kläger nicht – wie von den maßgeblichen Förderrichtlinien für die Bewilligung der von ihm begehrten Subventionen gefordert – während des gesamten Verpflichtungszeitraums eingehalten werden können. Abgesehen davon geht das Gericht nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und unter Berücksichtigung des gesamten Akteninhalts davon aus, dass der Kläger seit 2015 und damit bereits im ersten Verpflichtungsjahr nicht mehr Betriebsinhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes i.S.v. Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der EU-Verordnung Nr. 1307/2013 war. Erforderlich ist nach Art. 9 Abs. 1 der EU-Verordnung Nr. 1307/2013 eine betriebsbezogene und eigenverantwortliche selbständige und aktive landwirtschaftliche Tätigkeit des Landwirts. Eine hinreichende Selbständigkeit besteht, wenn der Kläger im eigenen Namen und für eigene Rechnung landwirtschaftlich tätig wird (vgl. OVG Nds., U. v. 23.5.2013 - 10 LB 138/10 -, Rn. 32, zit. nach juris). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kommt es nicht allein auf das tatsächliche Ausüben einer landwirtschaftlichen Tätigkeit (hier: Hüten der Schafe) an. Denn diese kann auch durch Dritte oder Angestellte ausgeübt werden. Charakteristisch für die Betriebsinhaberschaft ist vielmehr, nach außen hin im Rechtsverkehr verantwortlich zu sein und als Verantwortlicher mit Weisungsbefugnis aufzutreten. Der Betriebsinhaber muss in der Lage sein, für die Behörden erkennbar als Ansprechpartner zur Verfügung zu stehen und die rechtlichen Verpflichtungen, welche etwa die v.g. Förderrichtlinien an ihn stellen, zu erfüllen. Für die Tatsache, im Jahr 2015 selbst aktiver Landwirt und Inhaber eines Betriebes gewesen zu sein, der eigenverantwortlich Tierhaltung betrieben habe, ist der Kläger beweisbelastet, da die Betriebsinhaberschaft zur Voraussetzung des geltend gemachten Anspruchs gehört. Eine selbständige landwirtschaftliche Tätigkeit und Inhaberschaft eines landwirtschaftlichen Betriebs kann für länger zurückliegende Zeiträume nachgewiesen werden etwa durch Vorlage eindeutiger Feststellungen des entsprechenden Einkommensteuerbescheids, aus dem sich die Erzielung (und Versteuerung) von Einkünften aus Landwirtschaft ergibt. Der entsprechende Nachweis ist vom Kläger durch die in der mündlichen Verhandlung erfolgte auszugweise Vorlage seines Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2015 in Kopie nicht schlüssig geführt worden. Hierin sind pauschal negative Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ausgewiesen. Nicht ersichtlich ist jedoch, in welchem Zeitraum der Verlust von 9.000,- € entstanden ist. Bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft ist dem Kläger zudem im Jahr 2015 ein Veräußerungsgewinn in Höhe von 5.000,- € entstanden, der - verrechnet mit dem Verlust von 9.000,- € - zu insgesamt negativen Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 4.000,- € geführt hat. Diese (geringen) Werte lassen nicht auf die ganzjährige Führung eines landwirtschaftlichen Haupterwerbsbetriebes mit der vom Kläger beim Beklagten angegebenen Zahl von Schafen und Flächen schließen. Sie stützen vielmehr den Befund, dass der Kläger mit dem Kaufvertrag vom 28.4.2015 mit Wirkung zum 1.1.2015 seinen landwirtschaftlichen Betrieb aufgegeben und mit der Abmeldung der Tiere spätestens zum 1.7.2015 abgewickelt hat. Hierfür spricht des weiteren, dass der Kläger aufgrund der eindeutigen Mitteilung der LBG v. 1.12.2015 in diesem Jahreszeitraum in der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft nicht versichert, sondern abgemeldet war. Dass der Kläger dies später rückgängig gemacht hat und ihm die LBG für die vergangene Zeit wunschgemäß bestätigt hat, er sei durchgehend versichert gewesen, beseitigt allenfalls das Indiz und weist noch nicht nach, dass der Kläger für seinen eigenen Betrieb im maßgeblichen Zeitraum des Jahres 2015 als selbständiger Landwirt tätig gewesen ist. Der Kläger hat auch - anders als für die davor liegenden Zeiträume - im Verfahren keine Belege dafür vorgelegt, dass er im Jahr 2015 landwirtschaftliche Investitionen getätigt hätte. Die vorgelegten Rechnungen für Anschaffungen stammen nicht aus dem Jahr 2015. Es ist ferner nicht erkennbar, dass dem Kläger im Hinblick auf die antragsgegenständlichen Flächen und Tiere eine Entscheidungsbefugnis zukam. Mit seinem Vorbringen, es habe eine wechselseitige Pensionsviehhaltung mit der H.schäferei GmbH vorgelegen, fehlt es insbesondere an der erforderlichen Weisungsbefugnis des Klägers, soweit Dritte mit der Erledigung einzelner Aufgaben beauftragt sind, und der Tragung des unternehmerischen Risikos für einen eigenen landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers. Die maßgebliche Stellung hatte demnach offenkundig der Gesellschafter der H.schäferei GmbH und Erwerber des Geschäftsanteils des Klägers an der S. UG (notarieller Vertrag vom 28.4.2015), Herr M. L.. Die erforderliche hinreichende Selbständigkeit des Klägers lässt sich damit nicht feststellen. Aus diesem Grund kommt es auch nicht entscheidungserheblich darauf an, ob der zwischen dem Kläger und der S. UG geschlossene Kaufvertrag zivilrechtlich wirksam geschlossen wurde oder es sich – wie der Kläger meint – um ein nichtiges Scheingeschäft handelte. Denn selbst bei Unterstellung eines nur zum Schein abgeschlossenen und nicht vollzogenen Kaufvertrages fehlt es an einer nach Außen wahrnehmbaren und wirksamen Stellung des Klägers als Betriebsinhaber im Sinne des Förderrechts. Ohne die landwirtschaftliche Nutzung der gepachteten Flächen durch den Kläger selbst oder Dritte, denen gegenüber der Kläger weisungsberechtigt ist, steht dem Kläger kein Anspruch auf die Gewährung der beantragten Fördermittel zu. Allein das Ausfüllen des Antragsformulars macht den Kläger noch nicht zum Betriebsinhaber. Der Kläger hat auch nicht nachgewiesen, dass er die für die Erfüllung der Subventionszwecke benötigten Schafe im Jahr 2015 als Inhaber eines eigenen landwirtschaftlichen Betriebes zur Verfügung hatte. Am 8.6.2015 wurde dem Veterinäramt des Landkreises H. die Abmeldung der Tiere mitgeteilt, was dem Kläger dort am 6.7.2015 bestätigt wurde. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, er habe die Schafe nicht abgemeldet und wisse auch nicht, wer dies getan haben sollte, gereicht ihm insoweit zum Nachteil, dass er es bei der ihm bestätigten Abmeldung belassen hat, ohne hiergegen beim Landkreis H. Einwendungen zu erheben. Ebenso wurden die Schafe in der Liste „HI-Tier" zum 1.7.2015 abgemeldet. Dies hat der Kläger für 2015 nicht nachweislich rückgängig gemacht. Er ist vielmehr erst seit 22.1.2016 wieder als Tierhalter gemeldet, nachdem er über seinen Bevollmächtigten Herrn L. am 22.12.2015 die Reaktivierung seiner Registriernummer beantragen ließ (Bl. 59 der Widerspruchsakte). Sein Vorbringen, er habe sehr wohl die Flächen mit Schafen durchgängig beweidet, die ihm durch wechselseitige Pensionsviehverträge überlassen worden seien, verfängt nicht. Er hat im Rahmen der Antragstellung (Bsp.: Ziff. 2.1 des MSL-Formulars: Ich bin Pensionsviehhalter – Kreuz bei „nein") eindeutig erklärt, er sei nicht Pensionsviehhalter. Eine entsprechende Änderung seiner Antragsangaben hat er entsprechend seiner Mitteilungs- und Mitwirkungspflicht gegenüber dem Beklagten nicht erklärt. Im Erweiterungsantrag vom 15.5.2015 zur extensiven Bewirtschaftung von Dauergrünlandflächen war in der Rubrik 2.1 (Pensionsviehhaltung) nichts angekreuzt. Hinzu kommt, dass sowohl die Gesamtzahl der Schafe als auch die angeblich wechselseitig in Pension gehaltenen Tiere nicht klar und widerspruchsfrei erklärt wurde. In der Klageschrift wird ausgeführt, der Kläger habe die H.schäferei GmbH mit 900 Schafen übernehmen wollen. Er selbst hat im Stammdatenbogen 2015 Angaben zum Tierbestand gemacht, wonach 500 Schafe 2015 zu seinem Betrieb gehörten. Im Stammdatenbogen 2014 wurden 265 Schafe angegeben. Einen Kaufvertrag über den behaupteten Kauf von 380 Schafen von der H.schäferei GmbH, den er habe nachreichen wollen, hat der Kläger bis heute nicht vorgelegt. Seine Angaben dazu, dass er sich gegenüber dem Herausgabeverlangen von Frau S. die Schafe der H.schäferei GmbH „gesichert" habe, ist sowohl bezüglich des Zeitpunkts als auch der Anzahl der Schafe völlig vage und unbestimmt. Die Behauptung lässt zudem nicht darauf schließen, dass der Kläger mit diesen der H.schäferei entzogenen Schafen das Kriterium eines eigenen landwirtschaftlichen Betriebes habe erfüllen können. Die Erforderlichkeit der eindeutigen betriebsbezogenen Zuordnung einer bestimmten Anzahl von Schafen zu einem eigenen klägerischen Betrieb ist damit nicht erfüllt.Das EU-Recht will den tatsächlich landwirtschaftlich und im eigenen Betrieb tätigen Erzeuger unterstützen, nicht denjenigen, der lediglich finanziell oder durch sachliche oder persönliche Mithilfe an der Erzeugung durch einen Dritten in irgendeiner Form beteiligt ist (vgl. VG Koblenz, Urt. v. 5.9.2008 - 4 K 1710/07.KO -, zit. nach juris, Rn. 26). Die vom Kläger in Bezug genommenen Unterlagen und Angaben belegen seinen Vortrag nicht in schlüssiger Weise. Diese betreffen ausschließlich Verhältnisse im Jahr 2013 und 2014 (Gewerbeummeldung Bl. 34 der Beiakte zum 9.5.2014, Werkvertrag Oktober 2013, Kaufverträge, Versicherung eines landwirtschaftlichen Fahrzeugs vom 3.7.2014, Bl. 38 der Beiakte, Anschaffung von Hütehunden). Auch auf den Vermerk des Veterinäramts vom 14.12.2014, wonach die Beweidung „gut geklappt" habe, kann sich der Kläger für das Jahr 2015 nicht berufen. Das Veterinäramt des Landkreises H. hat die Behauptung des Klägers insoweit nicht bestätigt, sondern im Gegenteil erklärt, es seien bei einer Fachrechtskontrolle keine Tiere vorgefunden worden; es habe auch kein Bestandsregister vorgelegen. In der Liste „HI-Tier" habe nicht die Stichtagsmeldung über gehaltene Schafe des Klägers vorgelegen (Bl. 59 der Widerspruchsakte). Aus der Vorlage eines Schreibens der AOK (Bl. 35 der Beiakte) über eine Beitragsdifferenz im Zeitraum 23.4.2014 bis 15.9.2015 kann der Kläger nicht belegen, dass er sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb beschäftigt hatte. Das Schreiben belegt vielmehr lediglich einen Beitragsrückstand, der auch daraus resultieren kann, dass die ursprünglichen Mitarbeiter ggf. nicht mehr weiterbeschäftigt wurden. Im Übrigen ist das Vorbringen des Klägers zu der angeblich nur zum Schein erfolgten Veräußerung seines Betriebes auch deshalb nicht plausibel, weil der mit Schreiben vom 31.3.2016 vorgelegte „Vertrag vom 14.3.2015" (Bl. 79 der Beiakte) in der Vergangenheitsform formuliert ist („…der abgeschlossene Kaufvertrag … einverständlich nur zum Schein geschlossen wurde" ), obwohl dieser Vertrag erst auf den 28.4.2015 datiert und mithin am 14.3.2015 noch nicht abgeschlossen worden war. Abgesehen davon können tatsächliche Umstände, wie die Abmeldung der Tiere, nicht durch einen Vertrag rückgängig gemacht werden. Ebenso ist nicht nachvollziehbar, dass am 5.11.2015 eine „Vereinbarung Nr. 1/2015" (Bl. 31 der Beiakte) geschlossen wurde, mit welcher der Kaufvertrag rückwirkend zum 1.1.2015 für unwirksam erklärt wurde. Widersinnig ist der Erklärungsversuch des Klägers zum Kaufvertrag vom 28.4.2015, er habe zum Schein den ihn bedrohenden Personen nachgegeben, indem er formal vorgetäuscht hätte, sein Betrieb werde jetzt durch ein ganz anderes Unternehmen, die S. UG, betrieben, von der man nicht sofort offenkundig hätte annehmen können, dass er dort nicht beteiligt sei, aber tatsächlich das Unternehmen weitergeführt hätte. Ein derartiges Verhalten hätte die behaupteten Drohungen offenkundig nicht aus der Welt geschafft, zumal ein Herr G. S., der Druck auf ihn ausgeübt habe, ständig im Betrieb erschienen sei. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Beteiligten streiten über die Gewährung landwirtschaftlicher Subventionen. Der Kläger meldete, nachdem er zuvor bei der H.-schäferei C-Stadt GmbH angestellt war, zum 1.1.2014 einen eigenen landwirtschaftlichen Betrieb in A-Stadt (Ortsteil von C-Stadt) mit der EU-Betriebsnummer … an. Für die beabsichtigte Schafhaltung erhielt er in der HI-Tier die Listen-Nummer …. Beim Beklagten stellte der Kläger am 30.10.2014 Anträge auf drei landwirtschaftliche Subventionen jeweils mit Verpflichtungsbeginn 1.1.2015, gerichtet auf die • Förderung der markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung (MSL), • Förderung von freiwilligen Naturschutzleistungen (FNL), • Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der naturschutzgerechten Beweidung mittels Hütehaltung für den Verpflichtungszeitraum 1.1.2015 bis 31.12.2019. Mit Bescheid vom 18.12.2014 genehmigte der Beklagte die Teilnahme des Klägers an den Programmen der Agrar- und Klimaschutzmaßnahmen sowie den vorzeitigen Beginn und gab den Hinweis, ein Anspruch auf Förderung könne daraus nicht hergeleitet werden. Am 19.2.2015 wurde die Fa. S. UG (haftungsbeschränkt) gegründet, die in das Handelsregister des AG Stendal (HRB …) eingetragen wurde. Mit notariellem Vertrag vom 28.4.2015 verkaufte der Kläger als alleiniger Gesellschafter der S. UG seinen Geschäftsanteil an Herrn M. L.. Mit weiterem Kaufvertrag vom 28.4.2015 verkaufte der Kläger rückwirkend zum 1.1.2015 seinen Betrieb an die S. UG. Der Kläger stellte am 15.5.2015 einen Erweiterungsantrag zur FNL-Förderung für eine größere Fläche und ein weiteres Verpflichtungsjahr bis 31.12.2020. Am 15.5.2015 stellte er für die Anträge einen Auszahlungsantrag und versicherte im Stammdatenbogen, er sei Betriebsinhaber (i.S.v. Art. 4 Abs. 1 der EU-Verordnung Nr. 1307/2013) am Betriebsstandort A-Stadt, wo 500 Schafe zum Tierbestand gehörten. Im Rahmen der Verwaltungskontrolle erhielt der Beklagte Kenntnis davon, dass der Kläger mit Kaufvertrag vom 28.4.2015 rückwirkend zum 1.1.2015 seinen Betrieb an die S. UG verkauft habe. Er habe des Weiteren die Tierhaltung am 8.6.2015 für seinen Betrieb beim Veterinäramt des Landkreises H. abgemeldet, was ihm die Behörde am 6.7.2015 bestätigt habe. Zum 1.7.2015 seien die Tiere auch aus der Liste „HI-Tier“ abgemeldet worden. Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (LBG) teilte dem Beklagten unter dem 1.12.2015 auf Anfrage mit, die Veranlagung des Klägers als versicherungs- und beitragspflichtiger Unternehmer sei zum 31.12.2014 beendet worden, ohne dass eine neue Anmeldung vorliege. Hiermit konfrontiert erklärte der Kläger bei vom Beklagten protokollierten Anhörungsterminen am 11.8.2015 und 16.9.2015, der Verkaufsvertrag solle rückgängig gemacht werden. Er reichte außerdem eine „Vereinbarung Nr. 1/2015" vom 5.11.2015 nach, die zwischen ihm, der S. UG und der H.schäferei GmbH C-Stadt geschlossen wurde. Hierin heißt es wörtlich: „§ 1 Zweck des Vertrages Der Vertrag dient der Erhaltung der Fördermöglichkeiten der bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen der H.schäferei GmbH und des Landwirtschaftsbetriebes A.. Der Landwirtschaftsbetrieb A. wurde 2014 gegründet, um die beabsichtigte kriminelle Zerstörung der H.schäferei GmbH durch die unrechtmäßige Geschäftsführerin Frau A.-H. S. zu verhindern. Zu diesem Zweck übertrug die rechtmäßige Geschäftsführerin Frau M. H. alle notwendigen Verträge und materiellen Grundlagen auf den Landwirtschaftsbetrieb A. und die S. UG, um den Tierbestand und die bewirtschafteten Flächen sowie die Einhaltung der Förderrichtlinien zu gewährleisten. § 2 Übertragung des Landwirtschaftsbetriebes auf die H.schäferei GmbH/Unwirksamkeitserklärung des Kaufvertrages zum 1.1.2015 zwischen dem Landwirtschaftsbetrieb A. und der S. UG Mit der gleichzeitigen Übertragung des Landwirtschaftsbetriebes A. mit allen beim ALFF Mitte C-Stadt gestellten Förderanträgen auf die H.schäferei GmbH wird der zwischen dem Betrieb A. und der S. UG geschlossene Kaufvertrag zum 1.1.2015 unwirksam." Mit Bescheid vom 15.12.2015 lehnte der Beklagte den Antrag aufgrund der Richtlinie Hütehaltung v. 10.4.2015 (MBl. LSA S. 791) ab, da der Kläger nicht Betriebsinhaber i.S.d. Art. 4 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sei. Er habe den Betrieb mit Wirkung vom 1.1.2015 vollständig an die S. UG verkauft, seine Tierhaltung vollständig abgemeldet und bei der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft die Veranlagung als versicherungs- und beitragspflichtiger landwirtschaftlicher Unternehmer beendet. Die von ihm vorgelegten Unterlagen seien nicht geeignet, die Existenz seines Betriebes zu belegen. Die Richtlinie Hütehaltung lasse keine Verpflichtungsübertragung der Maßnahme zu. Mit Bescheiden vom 17.12.2015, 4.2.2016 und 5.2.2016 lehnte der Beklagte auch die weiteren Anträge mit der Begründung ab, der Kläger sei nicht mehr Betriebsinhaber. Am 22.12.2015 beantragte Herr M. L. als Bevollmächtigter des Klägers die erneute Aktivierung der Registriernummer. Aufgrunddessen war der Kläger seit dem 22.1.2016 wieder als Tierhalter gemeldet. Am 13.1.2016, 3.3.2016 und 4.3.2016 legte der Kläger gegen die Ablehnungsbescheide Widerspruch ein und legte zur Begründung einen „Vertrag vom 14.3.2015" zwischen ihm und der S. UG vor, der wie folgt lautet: „Herr A. als Vertreter des Landwirtschaftsbetriebes A. und Frau M. H. als Geschäftsführerin der S. UG vereinbaren, dass der abgeschlossene Kaufvertrag zum Verkauf des Landwirtschaftsbetriebes A. an die S. UG von beiden Parteien einverständlich nur zum äußeren Schein durchgeführt wurde. Die mit dem Rechtsgeschäft des Kaufvertrages verbundenen Rechtswirkungen sollen mit Wissen beider Parteien einverständlich nicht eintreten. Das bedeutet, dass der Kaufvertrag von Anfang an keinerlei Rechtswirkungen entfaltet und beide Parteien davon ausgehen, dass dieser Kaufvertrag ein Scheingeschäft nach § 117 Abs. 1 BGB darstellt. Beide Parteien erklären, dass durch dieses Scheingeschäft kein anderes Rechtsgeschäft verdeckt wird. Beide Parteien erklären, dass die von den Vertragspartnern gegenseitig abgegebenen Willenserklärungen nicht rechtsverbindlich sein sollen und beide Parteien davon ausgehen, dass es am erforderlichen Rechtsbindungswillen für einen Kaufvertrag fehlt (Scheingeschäft)." Mit Widerspruchsbescheid vom 1.11.2016 wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt die gegen die Ablehnungsbescheide erhobenen Widersprüche des Klägers zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger sei 2015 nicht Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes gewesen und könne die Subventionen deshalb nicht beanspruchen. Die zivilrechtlich mögliche und nur das gegenseitige Austauschverhältnis der Parteien betreffende Aufhebung des Kaufvertrages führe nicht zur rückwirkenden Fördermöglichkeit. Sie habe nur dem Zweck gedient, die Fördermöglichkeit wiederherzustellen und sei als Umgehungsgeschäft eine künstliche Schaffung von Fördervoraussetzungen i.S.v. Art. 60 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 v. 17.12.2013 (ABl. EU L 347/549). Der Kläger habe die Betriebsaufgabe auch im Außenverhältnis umgesetzt. Dies könne nicht durch die Vertragsaufhebung rückgängig gemacht werden. Dadurch habe er den vertraglichen Bindungswillen außenwirksam dokumentiert und könne den Vertrag nicht im Nachhinein als Scheingeschäft bezeichnen. Am 30.11.2016 hat der Kläger Klage erhoben. Der Kläger trägt vor: Jetzige Eigentümerin des Grundstücks A-Straße in A-Stadt (Wohngebäude und Schafstall) sei Frau M. H., die frühere Geschäftsführerin der H.schäferei GmbH. Er, der Kläger, habe dieses Grundstück langfristig gepachtet, um den Landwirtschaftsbetrieb H.schäferei GmbH zu übernehmen. Perspektivisch habe eine Pacht-Kauf-Vertragsgestaltung durchgeführt werden sollen. Am 1.1.2014 habe er, der Kläger, auf dem Betriebsgrundstück seinen Landwirtschaftsbetrieb eröffnet und seinen Betrieb angemeldet. 2014 habe er auch Landwirtschaftsförderung beantragt und erhalten. Er habe langfristige Pachtverträge zur Flächennutzung geschlossen. Für seinen eigenen Tierbestand habe er 380 Schafe von der H.schäferei GmbH käuflich erworben. 600 Tiere seien bei der H.schäferei GmbH verblieben, sollten aber laut Werkvertrag vom 10.10.2013 im Wege der Pensionstierhaltung von ihm mitbetreut werden. Ferner sei ein wechselseitiger Pensionsviehvertrag geschlossen worden. Er habe sich einen Traktor, einen Viehtransportanhänger und Hütehunde angeschafft, was die Existenz seines Landwirtschaftsbetriebes belege. Das Rechtsgeschäft, zu dem er sich mit dem - nur zum Schein geschlossenen - Kaufvertrag vom 28.4.2015 verpflichtet habe, sei tatsächlich nicht vollzogen worden. Deshalb bleibe er förderrechtlich weiterhin Betriebsinhaber. Die Betriebsaufgabe sei tatsächlich nicht erfolgt. Darin liege auch kein künstliches Erhalten von Vorteilen. Wer die Fördervoraussetzungen innegehabt habe, könne auch die vertraglichen Gestaltungen so wählen, dass er die Vorteile nicht verliere. Auch im Antragsjahr für die hier streitgegenständliche Förderperiode 2015 und danach habe sein Landwirtschaftsbetrieb ununterbrochen bestanden. Die Schafe – auch die im Eigentum der H.schäferei GmbH stehenden Schafe – habe er sich sichern können und auch ununterbrochen betreut, ohne dem Herausgabeverlangen der neuen Geschäftsführerin Frau S. nachzukommen, die sämtliche getroffenen Vereinbarungen als hinfällig angesehen habe. Daraufhin habe ein Herr G. S. vielfach bei ihm vorgesprochen, ihn im Betrieb aufgesucht und bedroht. Auch weitere Personen hätten auf ihn Druck ausgeübt und verlangt, dass er seinen Betrieb aufgebe. Bereits 2013 habe es Drohungen und Angriffe auf das Vermögen der H.schäferei GmbH gegeben. Nachdem er ab 1.1.2014 den überwiegenden Betrieb und die Betreuung der Schafe im eigenen Landwirtschaftsbetrieb übernommen habe, hätten sich die Angriffe fortgesetzt und er selbst sei nun unmittelbar Betroffener solcher Vorgänge geworden. Zwischenzeitlich seien auch seine Kinder bedroht worden. Den handelnden Personen habe daher vorgespiegelt werden sollen, dass er dem Druck nachgebe und seinen Betrieb aufgebe. Abgesprochen worden sei, dass die in seinem Alleineigentum stehende S. UG gegründet werde und er seinen Landwirtschaftsbetrieb zum Schein auf diese UG übertrage. Durch eine entsprechende Vereinbarung bzw. einen zum Schein aufgesetzten Kaufvertrag habe nach außen hin der Eindruck entstehen sollen, er sei nicht mehr Inhaber des Landwirtschaftsbetriebes, sondern die S. UG. Bei der UG sei nicht sofort offenkundig gewesen, wer deren Gesellschafter sei. Aus den öffentlichen Bekanntmachungen des Registergerichts habe sich nur ergeben, dass Frau H. Geschäftsführerin sei. So habe Herrn G. S. und anderen vorgespiegelt werden sollen, dass der Betrieb jetzt durch völlig andere Personen fortgeführt werde. Dies sei auch gegenüber der Notarin offengelegt worden. Schafe seien nicht übertragen worden. Von Januar bis Dezember 2015 sei die Beweidung der Flächen mit einer gemeinsamen Herde seines Betriebs und der H.schäferei GmbH erfolgt. Sein Betrieb habe die Tiere ganzjährig betreut, wie auch in einem Werkvertrag aus dem Jahr 2013 geregelt. Das Veterinäramt habe am 14.12.2015 von einer ordnungsgemäßen Beweidung berichtet, also offensichtlich Weidetiere vorgefunden. Es seien keine Flächen aus dem Betrieb herausgenommen worden. Es habe sich nichts an der Betriebsstruktur geändert. Auf die S. UG sei nichts übertragen worden. Er habe zwar die Abmeldung bei der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft veranlasst, aber am 21.12.2015 rückgängig gemacht und den Sachverhalt richtiggestellt. Die Berufsgenossenschaft habe ihm am 8.9.2016 bestätigt, dass er ununterbrochen und laufend als landwirtschaftliches Unternehmen versichert gewesen sei. In dem geschilderten Verhalten liege kein Umgehungstatbestand und kein künstliches Schaffen von Fördervoraussetzungen, denn die entsprechende Vorschrift solle lediglich rechtsmissbräuchliche Praktiken ausschließen, die hier aber nicht vorlägen. Allerdings habe er seinen Landwirtschaftsbetrieb Ende 2016 abmelden müssen, da ihm keine notwendigen finanziellen Mittel mehr zur Verfügung gestanden hätten. Er sei danach teilweise arbeitssuchend gewesen und befinde sich derzeit in einem Angestelltenverhältnis. Die beantragte Übertragung der Agrarumweltverpflichtungen auf den gegründeten Folgebetrieb, die K. UG (haftungsbeschränkt), sei bestandskräftig abgelehnt worden. Der Kläger beantragt, I. die Bescheide des Beklagten 1. vom 15.12.2015 über die Ablehnung der Förderung der naturschutzgerechten Beweidung mittels Hütehaltung im Verpflichtungszeitraum 1.1.2015 bis 31.12.2019, 2. vom 17.12.2015 über die Ablehnung der Gewährung von Zuwendungen zur Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung (MSL), 3. vom 4.2.2016 über die Ablehnung der Förderung von freiwilligen Naturschutzleistungen (FNL) im Verpflichtungszeitraum 1.1.2016 bis 31.12.2020, 4. vom 5.2.2016 über die Ablehnung einer Förderung von freiwilligen Naturschutzleistungen (FNL) im Verpflichtungszeitraum 1.1.2015 bis 31.12.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 1.11.2016 aufzuheben und II. den Beklagten zu verpflichten, ihm, dem Kläger, a) die beantragte Förderung der naturschutzgerechten Beweidung mittels Hütehaltung im Verpflichtungszeitraum 1.1.2015 bis 31.12.2019 gemäß Antrag vom 30.10.2014 zu bewilligen, hilfsweise über diesen Antrag neu zu entscheiden, b) die beantragte Zuwendung zur Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung nach MSL-Richtlinie entsprechend Antrag vom 30.10.2014 zu bewilligen, hilfsweise über den Antrag neu zu entscheiden, c) Förderung von freiwilligen Naturschutzleistungen (FNL) im Verpflichtungszeitraum 1.1.2016 bis 31.12.2020 entsprechend Antrag vom 15.5.2015 zu bewilligen, hilfsweise über diesen Antrag neu zu entscheiden, d) Förderung von freiwilligen Naturschutzleistungen (FNL) im Verpflichtungszeitraum 1.1.2015 bis 31.12.2019 gemäß Antrag vom 30.10.2014 und Auszahlungsantrag vom 15.5.2015 zu bewilligen, hilfsweise über diesen Antrag neu zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte erwidert: Er habe nicht angezweifelt, dass der Betrieb des Klägers vor den streitgegenständlichen Antragstellungen bei ihm bestanden habe. Zum Zeitpunkt der Antragstellung hätten die Kriterien, welche für den Erhalt der Fördermittel Voraussetzung seien, jedoch nicht mehr bestanden. Der Kläger habe seinen Betrieb tatsächlich aufgegeben und nicht bloß ein Scheingeschäft abgeschlossen. Da er trotzdem die Subventionen beantragt habe, habe er falsche Angaben gemacht, welche als Schaffung von künstlichen Voraussetzungen zum Erhalt von Vorteilen zu werten seien. Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.