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Urteil

3 A 177/17

VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die zeitweise Bestellung einer Ackerfläche, die der Betriebsinhaber zwecks Gewährung von Direktzahlungen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) in dem Antragsjahr als ökologische Vorrangfläche ausweist, mit Winterroggen stellt eine unzulässige landwirtschaftliche Erzeugung dar, auch wenn der Winterroggen gemulcht wird.(Rn.21) 2. Für die Einhaltung der Anforderungen an die Nutzung von als ökologische Vorrangflächen ausgewiesenen Ackerflächen sind allein die tatsächlichen Gegebenheiten maßgebend. Ein dem Betriebsinhaber zuzurechnendes oder gar schuldhaftes Verhalten ist nicht erforderlich.(Rn.23)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die zeitweise Bestellung einer Ackerfläche, die der Betriebsinhaber zwecks Gewährung von Direktzahlungen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) in dem Antragsjahr als ökologische Vorrangfläche ausweist, mit Winterroggen stellt eine unzulässige landwirtschaftliche Erzeugung dar, auch wenn der Winterroggen gemulcht wird.(Rn.21) 2. Für die Einhaltung der Anforderungen an die Nutzung von als ökologische Vorrangflächen ausgewiesenen Ackerflächen sind allein die tatsächlichen Gegebenheiten maßgebend. Ein dem Betriebsinhaber zuzurechnendes oder gar schuldhaftes Verhalten ist nicht erforderlich.(Rn.23) Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 21. Januar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des L. vom 26. April 2017 ist, soweit die Klägerin diesen angegriffen hat, rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 in Höhe von weiteren 1.810,64 Euro (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das von der Klägerin beanstandete Fehlen einer Anhörung vor Erlass des ihrem Antrag auf Gewährung von Direktzahlungen nur teilweise entsprechenden Bewilligungsbescheides vom 21. Januar 2016 ist in diesem Zusammenhang ohne rechtliche Bedeutung. Dabei bedarf es keiner weiteren Erörterung, ob es hier überhaupt einer Anhörung der Klägerin nach § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 28 Abs. 1 VwVfG bedurft hat oder das Fehlen einer Anhörung jedenfalls im Verlauf des Widerspruchsverfahrens nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG geheilt worden ist. Jedenfalls würde der Klägerin allein aus einem Verfahrensfehler in Gestalt einer unterbliebenen notwendigen Anhörung kein Rechtsanspruch auf den Erlass eines sie begünstigenden Verwaltungsaktes – hier die Gewährung höherer Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 – erwachsen. Vielmehr müssen die entsprechenden materiellen Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch vorliegen. Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die Gewährung der hier allein im Streit stehenden Greeningprämie ist Art. 43 Abs. 9 VO (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der VO (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der VO (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. EU Nr. L 347/608), zuletzt geändert im für das hier in Rede stehende Antragsjahr maßgeblichen Zeitpunkt durch VO (EU) Nr. 851/2015 (ABl. EU Nr. L 135/8). Nach Art. 43 Abs. 9 UAbs. 1 VO (EU) Nr. 1307/2013 gewähren die Mitgliedstaaten eine Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (sog. Greeningprämie) unbeschadet der Absätze 10 und 11 dieses Artikels, der Anwendung von Haushaltsdisziplin und von linearen Kürzungen gemäß Art. 7 VO (EU) Nr. 1307/2013 sowie der Anwendung von Art. 63 VO (EU) Nr. 1306/2013 an Betriebsinhaber, die die für sie maßgeblichen Landbewirtschaftungsmethoden nach Art. 43 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1307/2013 einhalten, soweit die Betriebsinhaber die Art. 44, 45 und 46 VO (EU) Nr. 1307/2013 einhalten. Gemäß Art. 43 Abs. 9 UAbs. 2 VO (EU) Nr. 1307/2013 wird diese Zahlung in Form einer jährlichen Zahlung je beihilfefähige Hektarfläche gewährt, die gemäß Art. 33 Abs. 1 bzw. Art. 36 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1307/2013 angemeldet wurde, wobei der Zahlungsbetrag jährlich berechnet wird, indem der sich aus der Anwendung von Art. 47 VO (EU) Nr. 1307/2013 ergebende Betrag durch die Gesamtzahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat oder der betreffenden Region gemäß Art. 33 Abs. 1 bzw. Art. 36 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1307/2013 angemeldet worden sind, geteilt wird. Nach Art. 43 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1307/2013 müssen Betriebsinhaber, die – wie unstrittig die Klägerin – Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung haben, auf allen ihren beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne von Art. 32 Abs. 2 bis 5 VO (EU) Nr. 1307/2013 die in Art. 43 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1307/2013 genannten dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden oder die in Art. 43 Abs. 3 VO (EU) Nr. 1307/2013 genannten gleichwertigen Methoden einhalten. Als dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethode gilt nach Art. 43 Abs. 2 Buchst. c VO (EU) Nr. 1307/2013 die im Rahmen der landwirtschaftlichen Flächen erfolgende Ausweisung einer Flächennutzung im Umweltinteresse. Art. 46 Abs. 1 UAbs. 1 VO (EU) Nr. 1307/2013 konkretisiert dies dahingehend, dass die Inhaber eines Betriebs, dessen Ackerland mehr als 15 ha beträgt, eine Fläche als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausweisen müssen, die mindestens 5 % des vom Betriebsinhaber gemäß Art. 72 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. a VO (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 (ABl. EU Nr. L 347/549) angemeldeten Ackerlands des Betriebs entspricht. Um die Verwaltung zu vereinfachen und die Merkmale der in Art. 46 Abs. 2 UAbs. 1 VO (EU) Nr. 1307/2013 aufgeführten Arten von im Umweltinteresse genutzten Flächen zu berücksichtigen sowie, um ihre Messung zu erleichtern, können die Mitgliedstaaten bei der Berechnung der Gesamthektarfläche der im Umweltinteresse genutzten Flächen des Betriebs die Umrechnungs- und/oder Gewichtungsfaktoren gemäß Anhang X der VO (EU) Nr. 1307/2013 heranziehen (vgl. Art. 46 Abs. 3 Satz 1 VO (EU) Nr. 1307/2013). Diese Vorgehensweise ist in § 18 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungen-Durchführungsgesetz) – DirektZahlDurchfG – vom 9. Juli 2014 (BGBl. I S. 897) vorgesehen. Die anzuwendenden Umrechnungs- und/oder Gewichtungsfaktoren ergeben sich gemäß Art. 77 der VO (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der VO (EU) Nr. 1307/2013 und zur Änderung des Anhangs X der VO (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. EU Nr. L 181/1) aus Anhang II der VO (EU) Nr. 639/2014. Gemäß Art. 26 Abs. 1 VO (EU) Nr. 640/2014 vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. EU Nr. L 181/48), in der hier für das Antragsjahr 2015 maßgeblichen ursprünglichen Fassung, wird die gemäß Art. 46 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1307/2013 als im Umweltinteresse genutzt auszuweisende Fläche (im Folgenden: „vorgeschriebene ökologische Vorrangfläche“, ÖVF) auf der Grundlage der ermittelten Gesamtackerfläche berechnet, die im Falle der Anwendung von Art. 46 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1307/2013 auch die gemäß Art. 46 Abs. 2 UAbs. 1 Buchst. c, d, g und h VO (EU) Nr. 1307/2013 festgelegten Flächen umfasst. Ist die vorgeschriebene ÖVF größer als die ÖVF, die unter Berücksichtigung des in Art. 46 Abs. 3 VO (EU) Nr. 1307/2013 vorgesehenen Gewichtungsfaktors für ökologische Vorrangflächen ermittelt wurde, so werden gemäß Art. 26 Abs. 2 UAbs. 1 VO (EU) Nr. 640/2014 in der hier maßgeblichen Ursprungsfassung von der Fläche, anhand deren die Ökologisierungszahlung gemäß Art. 23 VO (EU) Nr. 640/2014 berechnet wird, 50 % der ermittelten Gesamtackerfläche, die im Falle der Anwendung von Art. 46 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1307/2013 auch die gemäß Art. 46 Abs. 2 UAbs. 1 Buchst. c, d, g und h VO (EU) Nr. 1307/2013 festgelegten Flächen umfasst, multipliziert mit dem Differenzfaktor, abgezogen. Nach Art. 26 Abs. 2 UAbs. 1 VO (EU) Nr. 640/2014 entspricht der Differenzfaktor dem Anteil, den die Differenz zwischen der vorgeschriebenen und der ermittelten ÖVF an der vorgeschriebenen ÖVF ausmacht. Im Umweltinteresse genutzte Flächen sind nach § 18 Abs. 1 DirektZahlDurchfG die in Art. 46 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1307/2013 bezeichneten Flächenarten, also u. a. brachliegende Flächen und Landschaftselemente einschließlich an das Ackerland des Betriebs angrenzende Elemente, zu denen abweichend von Art. 43 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1307/2013 Landschaftselemente gehören können, die nicht zu den beihilfefähigen Flächen gemäß Art. 76 Abs. 2 Buchst. c VO (EU) Nr. 1306/2013 gehören (vgl. Art. 46 Abs. 2 UAbs. 1 Buchst. a und c VO (EU) Nr. 1307/2013). Weitere Kriterien für die Einstufung dieser Flächenarten als im Umweltinteresse genutzte Flächen (vgl. § 18 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 DirektZahlDurchfG) ergeben sich aus der Direktzahlungs-Durchführungsverordnung – DirektZahlDurchfV – vom 3. November 2014 (BGBl. I S. 1690). Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 DirektZahlDurchfV in der für das hier streitgegenständliche Antragsjahr 2015 maßgeblichen Fassung vom 10. Juli 2015 (BAnz AT v. 13. Juli 2015 V1) darf auf einer brachliegenden Fläche, die von einem Betriebsinhaber im Antrag auf Direktzahlung für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausgewiesen wird, während des Jahres, für das dieser Antrag gestellt wird, keine landwirtschaftliche Erzeugung stattfinden. In Anwendung dieser Bestimmungen ist die der Klägerin mit Bescheid des Beklagten vom 21. Januar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des L. vom 26. April 2017 gewährte Greeningprämie nicht zu niedrig bemessen. Ausgehend von einer Gesamtackerfläche von 136,5701 ha – die zwischen den Beteiligten unstreitig ist – muss die Klägerin in Anwendung der 5 %-Regel des Art. 46 Abs. 1 UAbs. 1 VO (EU) Nr. 1307/2013 mit 6,8285 ha die Voraussetzungen ökologischer Vorrangflächen erfüllen. Dies ist in dem streitgegenständlichen Antragsjahr 2015 nicht der Fall gewesen. Der Beklagte hat bei der Bestimmung der Gesamthektarfläche der von der Klägerin im Umweltinteresse genutzten Flächen zutreffend den Schlag 29 mit einer Größe von 2,6 ha unberücksichtigt gelassen. Die Klägerin hat diesen Schlag zwar mit dem Nutzungscode NC 062 (Brachen ohne Erzeugung auf Ackerland) vorgesehen. Tatsächlich hat auf diesem Schlag im Jahr 2015 aber entgegen der Anforderungen des § 25 Abs. 1 Satz 1 DirektZahlDurchfV eine landwirtschaftliche Erzeugung stattgefunden. Der Begriff „landwirtschaftliche Erzeugung“ ist weder in Art. 4 VO (EU) Nr. 1307/2013 noch in § 2 DirektZahlDurchfV legaldefiniert. Art. 4 Abs. 1 Buchst. c Unterbuchst. i VO (EU) Nr. 1307/2013 zählt die „Erzeugung“ lediglich als eine Art der landwirtschaftlichen Tätigkeit auf. Allerdings ergeben die Normen, die Regelungen dazu treffen, wie brachliegende Flächen i. S. v. Art. 46 Abs. 2 Buchst. a VO (EU) Nr. 1307/2013 zu nutzen sind, Rückschlüsse darauf, was als landwirtschaftliche Erzeugung anzusehen ist, die der Einordnung einer Ackerfläche als ÖVF entgegensteht. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Einhaltung von Grundanforderungen und Standards im Rahmen unionsrechtlicher Vorschriften über Agrarzahlungen – AgrarZahlVerpflV – vom 17. Dezember 2014 (BAnz AT v. 23. Dezember 2014 V1) ist Ackerland, das durch den Betriebsinhaber als im Umweltinteresse genutzte Fläche i. S. v. Art. 46 Abs. 2 Buchst. a VO (EU) Nr. 1307/2013 ausgewiesen ist, der Selbstbegrünung zu überlassen oder durch eine Aussaat zu begrünen, soweit keine landwirtschaftliche Erzeugung stattfindet oder soweit nur eine Beweidung oder Schnittnutzung zugelassen ist. Diese Verpflichtung endet nach § 5 Abs. 3 Satz 1 AgrarZahlVerpflV zu dem Zeitpunkt nach dem 31. Juli des Antragsjahres, ab dem eine Aussaat oder Pflanzung, die nicht vor Ablauf dieses Antragsjahres zur Ernte führt, vorbereitet und durchgeführt wird. Die vorgenannten Bestimmungen verdeutlichen, dass auf Flächen, die als brachliegend ausgewiesen sind, der Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse jedenfalls bis zum 31. Juli des jeweiligen Antragsjahres nicht zulässig ist und nach diesem Zeitpunkt auch nur, wenn der Anbau in dem jeweiligen Antragsjahr nicht zu einer Ernte führt. Dem entspricht auch § 25 Abs. 1 Satz 2 DirektZahlDurchfV in der für das hier streitgegenständliche Antragsjahr 2015 maßgeblichen Fassung, der als Ausnahme von dem in Satz 1 dieser Vorschrift geregelten Grundsatz, dass auf brachliegenden Flächen i. S. v. Art. 46 Abs. 2 Buchst. a VO (EU) Nr. 1307/2013 während des gesamten Antragsjahres keine landwirtschaftliche Erzeugung stattfinden darf, ab dem 1. August dieses Jahres die Vorbereitung und Durchführung einer Aussaat oder Pflanzung zulässt, die nicht vor Ablauf dieses Jahres zur Ernte führt. Damit wird es dem Betriebsinhaber, der eine seiner Flächen im Antragsjahr zur Einhaltung der ihn treffenden 5 %-Regel des Art. 46 Abs. 1 UAbs. 1 VO (EU) Nr. 1307/2013 als ÖVF ausweist, ermöglicht, diese Fläche im nächsten Jahr wieder für die landwirtschaftliche Erzeugung zu nutzen. Dies würde im Regelfall nicht funktionieren, wenn der Betriebsinhaber diese Fläche nicht bereits im Antragsjahr soweit vorbereiten könnte, dass er im nächsten Jahr auch entsprechende Erzeugnisse ernten kann. Im Umkehrschluss aus der nach den vorstehenden Regelungen zeitlich erst im Laufe der zweiten Jahreshälfte des jeweiligen Antragsjahres eintretenden Gestattung einer Aussaat bzw. Pflanzung landwirtschaftlicher Erzeugnisse dürfen derartige Maßnahmen bis zu diesem Zeitpunkt nicht ergriffen werden. Andernfalls bräuchte es die Abweichungen zulassende Regelungen nicht. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung der Klägerin ist die Aussaat von Winterroggen auch nicht als zulässige Begrünung i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 1 AgrarZahlVerpflV anzusehen. Bei Winterroggen handelt es sich um ein landwirtschaftliches Erzeugnis. Nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. d VO (EU) Nr. 1307/2013 sind landwirtschaftliche Erzeugnisse die in Anhang I der Verträge aufgeführten Erzeugnisse, ausgenommen Fischereierzeugnisse, sowie Baumwolle. Getreide ist in Anhang I des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) aufgeführt. Eine Begrünung von brachliegenden Flächen i. S. v. Art. 46 Abs. 2 Buchst. a VO (EU) Nr. 1307/2013 durch Aussaat ist nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AgrarZahlVerpflV aber nur insoweit zugelassen, als keine landwirtschaftliche Erzeugung stattfindet. Anders als die Klägerin meint, ist nicht erst dann von einer landwirtschaftlichen Erzeugung im vorstehenden Sinne auszugehen, wenn ein landwirtschaftliches Produkt abgefahren und genutzt wird. Diese Auslegung ließe sich nicht in Einklang mit § 25 Abs. 1 Satz 2 DirektZahlDurchfV bringen. Diese Norm lässt – wie bereits dargestellt – unter bestimmten Voraussetzungen in Abweichung von dem Grundsatz, dass auf brachliegenden Flächen keine landwirtschaftliche Erzeugung stattfinden darf, die Aussaat und Pflanzung zu, die nicht vor Ablauf des jeweiligen Jahres zur Ernte führt. Diese Ausnahmeregelung ergäbe keinen Sinn, wenn nicht bereits die Aussaat und Pflanzung als landwirtschaftliche Erzeugung anzusehen wäre. Dies zugrunde gelegt, ist die Bestellung einer Ackerfläche mit Winterroggen unabhängig davon als landwirtschaftliche Erzeugung anzusehen, ob im Laufe des jeweiligen Jahres tatsächlich eine Ernte stattgefunden hat oder der Winterroggen zuvor gemulcht worden ist. Die dem Beklagten vorliegenden Luftbildaufnahmen aus März 2015 belegen, dass der Schlag 29 als Teil einer größeren einheitlich bewirtschafteten Fläche zumindest zu dieser Zeit mit Winterroggen bestellt war. Die Klägerin bestreitet dies auch nicht, sondern lediglich die Annahme des Beklagten, auf dem Schlag 29 habe auch noch im April 2015 Winterroggen gestanden. Ob Letzteres der Fall war, bedarf indes keiner Aufklärung. Ausgehend von § 25 Abs. 1 Satz 1 DirektZahlDurchfV, wonach auf einer brachliegende Fläche während des ganzen Antragsjahres 2015 keine landwirtschaftliche Erzeugung stattfinden darf, steht bereits die Tatsache, dass der Schlag 29 jedenfalls im März 2015 mit Winterroggen bestellt war, der Einordnung dieser Fläche als ÖVF entgegen. Ohne rechtlichen Belang für die Frage der Einhaltung der 5 %-Regel des Art. 46 Abs. 1 UAbs. 1 VO (EU) Nr. 1307/2013 ist weiterhin, in wessen Verantwortungsbereich es fällt, dass auf einem Teil der als ÖVF ausgewiesenen Flächen – hier dem Schlag 29 – tatsächlich eine landwirtschaftliche Erzeugung stattgefunden hat. Die dargestellten Vorschriften stellen allein auf die tatsächliche Nutzung der als ÖVF ausgewiesenen Flächen ab. Es ist nicht ersichtlich, dass den Betriebsinhaber an der – zumindest zeitweisen – Nichteinhaltung der Bestimmungen für die Nutzung ÖVF ein Verschulden treffen muss. Soweit ein Dritter ohne Wissen und Wollen der Klägerin auf dem Schlag 29 eine landwirtschaftliche Erzeugung betrieben hat, in deren Folge die Klägerin lediglich eine niedrigere Greeningprämie beanspruchen kann, ist die Klägerin daher darauf zu verweisen, einen dadurch entstandenen Schaden ggf. zivilrechtlich gegenüber diesem Dritten geltend zu machen. Muss der Schlag 29 mit 2,600 ha somit bei der Bestimmung der Flächen unberücksichtigt bleiben, welche die Anforderungen an ÖVF erfüllen, hat die Klägerin im Antragsjahr 2015 die 5 %-Regel des Art. 46 Abs. 1 UAbs. 1 VO (EU) Nr. 1307/2013 nicht eingehalten. Nach den Ausführungen des Beklagten, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht und die abgesehen von der Frage, ob der Schlag 29 als ÖVF anzusehen ist, von der Klägerin nicht in Abrede genommen werden, beträgt der Umfang der im Antragsjahr 2015 als ÖVF anzuerkennenden Ackerfläche der Klägerin nur (gewichtet) 4,7554 ha. Diesen Wert zugrunde gelegt ist die Bemessungsgrundlage für die der Klägerin gewährte Greeningprämie im Bescheid des Beklagten vom 21. Januar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des L. vom 26. April 2017 zutreffend ermittelt worden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Gewährung höherer landwirtschaftlicher Subventionen. Die Klägerin beantragte am 15. Mai 2015 u. a. Direktzahlungen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) für das Jahr 2015 bezogen auf eine Fläche von 138,3770 ha. Mit Bescheid vom 21. Januar 2016 gewährte der Beklagte der Klägerin für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen aus dem EGFL in Höhe von 41.439,28 Euro. Hierbei ging der Beklagte von einer beihilfefähigen Fläche von 136,4314 ha aus. Bei der Berechnung der sog. Greeningprämie kürzte er diese Berechnungsfläche um 22,7909 auf 113,6405 ha mit der Begründung, die Klägerin habe weniger als 5 % ihres angemeldeten Ackerlandes als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausgewiesen und erfülle somit nicht die Voraussetzungen für Ökologischen Vorrangflächen (ÖVF). Ausgehend von einem Prämiensatz von 87,34 Euro/ha ergebe sich daraus eine Greeningprämie in Höhe 9.925,36 Euro (113,6405 x 87,34). Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 25. Februar 2016 Widerspruch, dem das L. mit Widerspruchsbescheid vom 26. April 2017 hinsichtlich der Greeningprämie insoweit stattgab, als der Klägerin ausgehend von einer Fläche von 115,8391 ha weitere 192,03 Euro zuerkannt wurden. Zur Begründung führte das L. aus, die Greeningprämie sei lediglich im Umfang von 1.810,65 Euro zu kürzen. Die beihilfefähige Fläche sei 0,1387 ha größer als von dem Beklagten angenommen. Ausgehend von 136,5701 ha Ackerfläche müssten gewichtet mindestens 6,8285 ha die Voraussetzungen als ÖVF-Fläche erfüllen. Die Klägerin habe zwar 8,7833 ha (gewichtet) als ÖVF gekennzeichnet. Jedoch erfülle der Schlag 29 mit dem Nutzungscode NC 062 (Brachen ohne Erzeugung auf Ackerland) nicht die Voraussetzungen einer Brache. Auf brachliegenden Flächen dürfe keine Erzeugung stattfinden. Tatsächlich sei der Schlag im Jahr 2015 aber bewirtschaftet worden. Nicht angerechnet würden zudem der ebenfalls mit dem Nutzungscode NC 062 angemeldete Schlag 32 mit 0,3300 ha sowie die Landschaftselemente des Schlages 26 und teilweise der Schläge 15 und 16. Schlag 32 gehöre zu einem Sportplatz und diene als Verbrennungsstelle und Abraumplatz für Schnittgut, Holz und Müll. Eine landwirtschaftliche Nutzung sei nicht erkennbar. Schlag 26, für den die Klägerin das Landschaftselement Feuchtgebiet angemeldet habe, grenze nicht unmittelbar an den Ackerschlag bzw. eine landwirtschaftliche Fläche, sondern liege innerhalb des Feldgehölzes und werde vom Feldgehölz umschlossen. Das Feldgehölz sei durch Bewuchs verbunden, ohne eindeutige Trennung und überschreite so die Größenbegrenzung von 0,2000 ha für ein beihilfefähiges Landschaftselement Feldgehölz. Bei den Schlägen 15 und 16 seien die Referenzflächen des Landschaftselementes Hecke nur 0,0362 ha und 0,0269 ha statt der beantragten 0,1600 ha und 0,0900 ha groß. Die ermittelten ÖVF-Flächen seien damit nur (gewichtet) 4,7554 ha groß, blieben also 2,0731 ha hinter der erforderlichen Fläche von 6,8285 ha zurück. Hiervon ausgehend betrage der bei der Berechnung der vorzunehmenden Prämienkürzung anzusetzende Differenzfaktor 0,303595 (2,0731 ha ./. 6,8285 ha). Dieser sei mit 50 % der ermittelten Gesamtackerfläche zu multiplizieren, um die bei der Berechnung der Greeningprämie in Abzug zu bringende Fläche zu ermitteln, die 20,7310 ha betrage (136,5701 x 50 % x 0,303595). Daraus ergäbe sich als Bemessungsgrundlage für die Greeningprämie eine Fläche von 115,8391 ha (136,5701 ha abzüglich 20,7310 ha). Statt 11.928,03 Euro (136,5701 ha x 87,34 Euro/ha) sei der Klägerin somit nur eine Greeningprämie in Höhe von 10.117,39 Euro (115,8391 ha x 87,34 Euro/ha) zu bewilligen. Am 29. Mai 2017 hat die Klägerin bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, die Greeningprämie sei um 1.810,64 Euro zu niedrig festgesetzt worden, indem der Beklagte den Schlag 29 nicht mit der Fläche von 2,6000 ha als ÖVF anerkannt habe. Von einer landwirtschaftlichen Erzeugung könne nur dann gesprochen werden, wenn das entstandene Produkt abgefahren und genutzt werde, z. B. als Viehfutter, in einer Biogasanlage oder als Marktware. Daran fehle es hier. Sie – die Klägerin – habe den Schlag ab 1. Oktober 2014 gepachtet und als Brache nutzen wollen. Ihr Betriebsleiter habe bei einer Kontrollfahrt im März 2015 festgestellt, dass dort Winterroggen eingesät gewesen sei. Nachforschungen hätten ergeben, dass der Vorpächter auf dem Schlag in Unkenntnis des fehlenden Nutzungsrechtes Winterroggen gedrillt habe. Dies könne ihr – der Klägerin – nicht zugerechnet werden. Noch im März 2015 sei daraufhin der Aufwuchs gemulcht worden. Eine Nutzung des Aufwuchses sei nicht erfolgt. In den Jahren 2016 und 2017 sei die Ackerfläche wieder gemeinsam mit den umliegenden Flächen durch den Vorpächter bewirtschaftet worden. Zuvor habe ein Flächentausch des Schlags 29 mit dem Schlag 25 stattgefunden. Der Beklagte habe sie – die Klägerin – außerdem vor Erlass des Bescheides nicht angehört. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihr Direktzahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1307/2013 für das Antragsjahr 2015 in Höhe von weiteren 1.810,64 Euro zu gewähren und den Bescheid des Beklagten vom 21. Januar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des L. vom 26. April 2017 aufzuheben, soweit dieser dem entgegensteht. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt der Klage mit der die Ausführungen des Ausgangs- und Widerspruchsbescheides ergänzenden Begründung entgegen, 0,2556 ha des Schlages 29 stellten Unland dar und seien bereits deshalb nicht beihilfefähig. Die weitere Teilfläche des Schlages in einer Größe von 2,3444 ha sei Bestandteil eines größeren, einheitlich bewirtschafteten Ackerschlages, der ausweislich am 20. März 2015 und am 20. April 2015 erstellter Luftbildaufnahmen mit Winterroggen bestellt worden sei. Die Bewirtschaftung verstoße gegen das ganzjährige Verbot der landwirtschaftlichen Erzeugung auf einer brachliegenden Fläche, die von einem Betriebsinhaber in einem Antragsjahr als ÖVF ausgewiesen werde. Der Gesamtschlag sei 2014 durchgängig mit Winterroggen mit dem Ziel der Ernte bestellt und auch in den Folgejahren einheitlich bewirtschaftet worden. Eine Brache zeichne sich durch die Nichtnutzung des Bodens zu dessen Erholung aus. Durch die Gewährung der Greeningprämie solle insbesondere die biologische Vielfalt gefördert werden. Selbst wenn im März 2015, wie die Klägerin behaupte, ein Mulchen auf dem Schlag stattgefunden hätte, wäre von einer landwirtschaftlichen Erzeugung auszugehen. Diese beginne bereits mit der Aussaat oder Pflanzung und verenge sich nicht auf die Ernte. Andernfalls hätte es nicht der Ausnahmeregelung in § 25 DirektZahlDurchfV bedurft, wonach ab dem 1. August eines Jahres eine Aussaat oder Pflanzung, die nicht vor Ablauf eines Jahres zur Ernte führt, vorbereitet und durchgeführt werden darf. Diese Ausnahmeregelung sei genau für die Kulturpflanzen erlassen worden, deren Ernte gerade noch nicht in den einjährigen Verbotszeitraum falle. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung des Gerichts.