Urteil
3 A 263/16
VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Nach den derzeitigen Erkenntnismitteln ist die konkrete Morbus Behcet Erkrankung des Klägers in der Russischen Föderation nicht behandelbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach den derzeitigen Erkenntnismitteln ist die konkrete Morbus Behcet Erkrankung des Klägers in der Russischen Föderation nicht behandelbar. Trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten konnte über die Klage verhandelt und entschieden werden, weil die Beklagte in der Ladung hierauf hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage war einzustellen, soweit sie von den Klägern zurückgenommen worden ist (§ 92 Abs. 3 VwGO). Die danach noch bestehende Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 25. Oktober 2016 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten als das in Ziffer 4 festgestellt worden ist, dass Abschiebungsverbote in der Person der Kläger nicht bestehen und ihnen in Ziffer 5 des Bescheides die Abschiebung in die Russische Föderation angedroht worden ist (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). 1. Der Kläger hat zunächst einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach § 60 Abs. 7 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Bei der Auslegung des Begriffs der Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist grundsätzlich kein anderer Maßstab anzulegen als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab verankerte Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, wobei allerdings das Element der Konkretheit der Gefahr für den Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefahrensituation statuiert. Für eine beachtliche Wahrscheinlichkeit reicht es nicht aus, wenn eine Verfolgung oder sonstige Rechtsgutverletzung im Bereich des Möglichen liegt; vielmehr muss eine solche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Das ist anzunehmen, wenn die für die Rechtsgutverletzung sprechenden Umstände größeres Gewicht haben als die dagegen sprechenden Tatsachen und deshalb ihnen gegenüber überwiegen. Dieses größere Gewicht ist nicht rein quantitativ zu verstehen, sondern im Sinne einer zusammenfassenden Bewertung des Sachverhalts bei verständiger Würdigung aller objektiven Umstände dahingehend, ob sie bei einem vernünftig denkenden, besonnen Menschen eine ernsthafte Furcht vor der Rechtsgutverletzung rechtfertigt. Dabei sind auch die Zumutbarkeit eines mit der Rückkehr verbundenen Risikos und der Rang des gefährdeten Rechtsguts von Bedeutung. Erheblich ist eine Gefahr, wenn der Umfang der Gefahrenrealisierung von bedeutendem Gewicht ist. Das ist der Fall, wenn sich durch die Rückkehr der unter dem Gesichtspunkt der Leibes- und Lebensgefahr hier in Betracht kommende Gesundheitszustand des Betroffenen wegen geltend gemachter unzureichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der Abschiebung in einem angemessenen Prognosezeitraum wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Von einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn „lediglich“ eine Heilung eines gegebenen Krankheitszustands des Ausländers im Abschiebungszielland nicht zu erwarten ist. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll dem Ausländer nicht eine Heilung von Krankheit unter Einsatz des sozialen Netzes der Bundesrepublik Deutschland sichern, sondern vor gravierender Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter Leib und Leben bewahren. Daher ist eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands auch nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustands anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden und/oder existenzbedrohenden Zuständen, kurz: bei existentiellen Gesundheitsgefahren. Das folgt insbesondere aus dem der Vorschrift immanenten Zumutbarkeitsgedanken. Konkret ist eine Verschlimmerung einer Erkrankung, wenn sie alsbald nach Rückführung des Betroffenen im Zielland zu erwarten ist. (vgl. zum Ganzen OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 30.12.2004 – 13 A 1250/04.A –, juris mit zahlreichen weiteren Nachweisen). In Anwendung der vorgenannten Grundsätze ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) nach den aktuellen Erkenntnismitteln zur medizinischen Versorgung in der Russischen Föderation ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in der Person des Klägers festzustellen. Der Kläger hat bei einer Rückkehr in die Russische Föderation aufgrund seiner Erkrankung eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten. Nach den dem Gericht vorgelegten Attesten vom 17. Dezember 2016, 24. April 2017, 19. Juli 2017, 30. November 2017, 31. Januar 2018, 31. August 2017 sowie vom 1. Oktober 2018 leidet der Kläger an der Gefäßerkrankung Morbus Behcet mit beidseitig weit fortgeschrittener Aderhaut- und Netzhautentzündung. Bei Nichtbehandlung der Erkrankung erachtet es das Gericht aufgrund der ärztlichen Auskünfte als beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger nicht nur erblinden, sondern sich die Entzündungen auch auf innere Organe ausbreiten wird. Dies stellt eine konkrete Gefahr für seinen Leib dar. Die chronisch-rezidivierenden und bei dem Kläger prognostisch ungünstigen rheumatischen Entzündungen im Bereich der Augen machten bereits Operationen an beiden Augen notwendig. Vor der Operation des linken Auges betrug die Sehkraft des Klägers null Prozent und 15 Prozent auf dem rechten Auge. Nach der Operation bis heute wird der Kläger in regelmäßigen Intervallen mit Humira 40 (Adalimumab) Injektionen behandelt und er nimmt verschiedene Medikamente ein, wie z. B. Prednisolon 5 mg/d. Der Kläger verfügt auch über einen Humira-Patientenpass, in dem seine Krankheit beschrieben ist für den Fall, dass plötzliche Nebenwirkungen eintreten. Nach Auskunft in der mündlichen Verhandlung sei die Hornhautbildung an einem Auge schon wieder derart fortgeschritten, dass der Kläger in absehbarer Zeit erneut operiert werden müsse. Die Entzündung könne sich derart verschlimmern, dass ihm beide Augen amputiert werden müssten. Wenn der Kläger keine Medikamente nehme, habe er große Gelenkschmerzen und Eiterbildung in den Augen. Die Medikamente sollen vor allem verhindern, dass sich die Entzündungen auch auf innere Organe legt. Die Therapiekosten belaufen sich auf etwa 20.000 Euro im Jahr. Nach den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln ist es beachtlich wahrscheinlich, dass für den Kläger eine medizinische Behandlung seiner Erkrankung in der Russische Föderation nicht zur Verfügung steht. Zum einen geht das Gericht davon aus, dass die Morbus Behcet Erkrankung generell nicht in der Russischen Föderation behandelt werden kann. Nach der Medical Country of Origin Information (MedCOI) Auskunft Nr. 10250 vom 20. Oktober 2017 sowie Nr. 10375 vom 29. November 2011 des Medical Advisors Office zur Behandelbarkeit von Morbus Behcet in der Russische Föderation sind rheumatische Erkrankungen an zwei Kliniken in Grosny behandelbar. Eine Konkretisierung dahingehend, ob dies auch die Behandlung der Morbus Behcet Erkrankung umfasst, enthält die Auskunft nicht. Vor dem Hintergrund, dass rheumatische Erkrankung an der überwiegenden Anzahl an Krankenhäusern und Kliniken in der Bundesrepublik Deutschland behandelbar sind, die Morbus Behcet Erkrankung aber bundesweit nur an ca. drei Kliniken behandelt werden kann, kann allein aus der Behandelbarkeit rheumatische Erkrankungen nicht geschlossen werden, dass auch die konkrete und äußerst selten vorkommende Erkrankung des Klägers in der Russischen Föderation behandelbar ist. Daneben hat der Kläger glaubhaft gemacht, dass er auf das Medikament Humira mit dem Wirkstoff Adalimumab angewiesen ist. Denn die Behandlung mit hoch dosiertem Prednisolon als Kortison kommt aufgrund der beim Kläger ausgelösten Nebenwirkungen als Dauertherapie nicht in Betracht (vergleiche Arztbrief vom 28. Mai 2017, Bl. 80 f. der GA). Eine Beendigung der Therapie mit Adalimumab würde nach der ärztlichen Einschätzung mit hoher Wahrscheinlichkeit einen erneuten schweren Krankheitsschub bedeuten. Angaben zur Verfügbarkeit dieses Medikaments enthält die MedCOI Auskunft Nr. 10250 nicht. Danach ist lediglich Prednisolon in der Russische Föderation erhältlich. Für das Gericht steht aber nach den oben genannten ärztlichen Auskünften fest, dass eine Therapie der Erkrankung des Klägers allein mit Prednisolon seinen Gesundheitszustand sogar verschlechtern und zu einem Nierenversagen führen würde. 2. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen besteht in der Person aller Kläger auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Danach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Aus Art. 3 EMRK folgen neben Unterlassungs- auch staatliche Schutzpflichten. Hiernach können sich auch die - staatlich verantworteten - allgemeinen Lebensverhältnisse grundsätzlich als eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19. Februar 2016 – 2a K 2466/15.A –, Rn. 48, juris). Die Kläger sind mittellos und leben im Bundesgebiet von Sozialhilfe. Aufgrund der Erkrankung des Klägers, die zur fast vollständigen Erblindung geführt hat, wird der Kläger auch nicht in der Lage sein, den Lebensunterhalt bei einer Rückkehr in die Russische Föderation aus eigener Erwerbstätigkeit zu bestreiten. Die Klägerin hat keinen Beruf erlernt und war in der Russische Föderation Hausfrau. Nach ihren Angaben in der Anhörung vor dem B. am 20. September 2016 hat der Kläger durch die Ausübung verschiedene Tätigkeiten den Lebensunterhalt allein bestritten. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Klägerin einer Tätigkeit nachgehen können wird, die neben dem Kindergeld die Familie versorgen können wird. Für das Gericht ist auch nicht ersichtlich, dass die in der Russische Föderation lebenden Verwandten der Kläger die notwendige dauernde Unterstützung gewährleisten könnten, die die medizinische Versorgung (wenn auch unzureichend) des Klägers mit einschließt. 3. Nach dem Vorstehenden konnte auch die Abschiebungsandrohung in die Russische Föderation in Ziffer 5 des Bescheides keinen Bestand haben und war aufzuheben. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO und § 83 b AsylG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kläger sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und gehören der Volksgruppe der Tschetschenen an. Sie reisten eigenen Angaben zufolge am 12. April 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 3. Juni 2016 beim B. (B.) in Antrag auf Asyl (Az. ). In ihrer Anhörung vor dem B. am 20. September 2016 trugen die Kläger zu 1. und 2. auch in Vertretung der übrigen Kläger im Wesentlichen vor, dass sie aus der Russischen Föderation ausgereist seien, da der Kläger zu 1. (im Folgenden: der Kläger) beschuldigt worden sei, die tschetschenischen Rebellen unterstützt zu haben. Aus diesem Grund sei er mehrfach mitgenommen und befragt worden. Man habe ihm gesagt, er solle das tun, was man von ihm verlange. Ansonsten bekäme er Probleme. Er - der Kläger - sei davon ausgegangen, dass man damit eine Verurteilung meine. Weiter sei auch die Klägerin zu 2. (im Folgenden: die Klägerin) bedroht worden. Letztlich habe aber ein Ereignis im Januar 2016 zur Ausreise der Kläger geführt. Ein Arbeitskollege des Klägers sei erschossen worden. Daraufhin sei der Kläger entführt und an einen unbekannten Ort verbracht worden. Man habe von ihm verlangt, dass er sich zu dem Mord an seinem Arbeitskollegen bekenne. In der Folge hätten die gleichen Männer auch der Klägerin gedroht. Aus diesem Grund hätten die Kläger die Russische Föderation verlassen. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 25 Oktober 2016 lehnte die Beklagte den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie subsidiären Schutzes nicht vorlägen. Weiter wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG bei den Klägern nicht vorlägen. Die Kläger wurden fristgebunden unter Androhung der Abschiebung aus der Bundesrepublik Deutschland zur Ausreise aufgefordert. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Wegen der Begründung wird auf den streitgegenständlichen Bescheid (Blatt 149 ff. der Beiakte A) verwiesen. Am 2. November 2016 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholen und vertiefen sie ihre Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend führen sie unter Bezugnahme auf verschiedene ärztliche Atteste aus, dass der Kläger an Panuveitis bei Morbus Behcet leide. Dies sei eine Entzündung der Augenhaut, die in Schüben auftrete. Diese Schübe würden mittel- oder langfristig zum vollständigen Verlust der Sehkraft führen. Weiter könnten sich schwere Manifestationen der Erkrankung in anderen Organen ausbilden. Der Kläger werde mit Kortison und einem Immunsuppressiva behandelt. Die Behandlung mit Kortison könne aufgrund der schwerwiegenden Nebenwirkungen aber keine Dauertherapie darstellen. Daher werde der Kläger nunmehr systemisch mit Adalimumab therapiert. In der mündlichen Verhandlung vom 9. Oktober 2018 haben die Kläger ihre Klage insoweit zurückgenommen, als dass damit ursprünglich die Anerkennung als Asylberechtigte und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Zuerkennung des subsidiären Schutzes beantragt worden ist. Die Kläger beantragen nunmehr, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 25. Oktober 2016 zu verpflichten, in der Person der Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG festzustellen sowie das gesetzliche Einreise und Aufenthaltsverbot auf null Monate zu befristen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheides. Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung des Gerichts.