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Beschluss

3 E 39/19

VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Der Gerichtskostenvorschuss wird in Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht auch bei Beantragung von Prozesskostenhilfe fällig.(Rn.4)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Gerichtskostenvorschuss wird in Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht auch bei Beantragung von Prozesskostenhilfe fällig.(Rn.4) Mit ihrer Erinnerung wenden sich die Erinnerungsführer gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung - A 711 J - vom 21. Januar 2019, mit der das Gericht Gerichtsgebühren gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 3 Gerichtskostengesetz (GKG) i. H. v. 1.113,- Euro festgesetzt hat. Diese nach § 66 Abs. 1 GKG statthafte Erinnerung ist unbegründet. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 GKG werden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Kosten erhoben. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Streitwert (vgl. § 3 Abs. 1 GKG); nach § 3 Abs. 2 GKG werden die Kosten nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG erhoben. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klage im Prozessverfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit fällig. Die Kläger haben am 22. August 2018 Klage vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg erhoben. Damit ist die Gerichtsgebühr seit dem 22. August 2018 fällig. Soweit die Kläger hiergegen erinnern, dass sie mit der Klageerhebung auch den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt und die persönlichen Angaben hierzu beim Gericht eingereicht haben und aus diesem Grund das Gericht gehindert sei, Gerichtsgebühren bis zur Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zu erheben, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Es fehlt schon ein normativer Ansatz einer solchen Ausnahme zur grundsätzlichen Fälligkeit der Gerichtsgebühren nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG. Eine solche Ausnahme sieht weder das Gerichtskostengesetz noch die Zivilprozessordnung vor. Sie lässt sich auch nicht aus höherrangigem Recht herleiten, hier: der verfassungsgemäß garantierten Gewährung des Zugangs zum Recht unabhängig von Einkünften und Vermögen. Denn der mittellose Kläger ist nicht verpflichtet, mit der Stellung des Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zugleich Klage in der Hauptsache zu erheben. Vielmehr ist er darauf zu verweisen, einen isolierten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu stellen und nach der Bewilligung und Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Klage zu erheben. Sollte der isolierte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom Gericht hingegen abgelehnt werden, bestehen auch keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg der Klage in der Hauptsache. Insoweit ist der mittellose Kläger mit dem Verweis auf das isolierte Prozesskostenhilfeverfahren rechtlich nicht schlechter gestellt, als ein bemittelter Kläger, der sogleich Klage erheben kann. Auch ist obergerichtlich geklärt, dass der Gerichtskostenvorschuss zurückzuzahlen ist, wenn rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung Prozesskostenhilfe bewilligt wird (vgl. OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 7. März 2018 - 15 WF 202/17 -, juris). Die Kläger können der Kostenrechnung materiell-rechtlich auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass diese auf die Erbringung einer objektiv unmöglichen Leistung gerichtet sei. Nach dem Vorbringen der Kläger liegt lediglich eine subjektive Unmöglichkeit (Unvermögen) vor, weil lediglich sie persönlich aus wirtschaftlichen bzw. finanziellen Gründen die ihr durch die Kostenrechnung auferlegte Leistung nicht erbringen können, wohl aber die Leistung objektiv möglich wäre und von einem Dritten erbracht werden könnte. Ein bloßes Unvermögen vermag allerdings die Rechtmäßigkeit der Kostenrechnung nicht in Frage zu stellen. Eine Berücksichtigung derartiger Interessen des Kostenschuldners kommt im Beitreibungsverfahren (Stundung, Ratenzahlung, Niederschlagung) in Betracht. Die Regelung des § 10 Abs. 1 der Kostenverfügung (KostVfg), nach der der Kostenbeamte vom Ansatz der Kosten nur dann absehen darf, wenn das dauernde Unvermögen des Kostenschuldners zur Leistung offenkundig oder ihm aus anderen Gründen bekannt ist oder wenn sich der Kostenschuldner dauernd an einem Ort aufhält, an dem eine Beitreibung keinen Erfolg verspricht, ist für die Bewertung der Rechtmäßigkeit des Kostenansatzes unerheblich. Der Kostenansatz ist eine gebundene Entscheidung - keine Ermessensentscheidung -, die als Verwaltungsakt im Außenverhältnis zum Bürger als Kostenschuldner ergeht. Als Verwaltungsvorschrift sieht § 10 KostVfg lediglich im Innenverhältnis zwischen dem Land und dem Kostenbeamten aus Gründen der Verfahrensvereinfachung vor, dass der Kostenbeamte bei dauerndem Unvermögen des Kostenschuldners vom Kostenansatz absieht. Die Existenz des Kostenanspruchs des Landes gegen den jeweiligen Kostenschuldner im Außenverhältnis wird durch § 10 KostVfg nicht berührt. Das Unterbleiben einer Kostenrechnung aufgrund des § 10 KostVfg kommt dem Bürger als Kostenschuldner lediglich als objektiver Rechtsreflex des Innenrechts zugute. Ein subjektiv-öffentliches Recht des Kostenschuldners aus § 10 KostVfg auf Beachtung dieser Verwaltungsvorschrift durch den Kostenbeamten besteht nicht (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 25. Januar 2017 - 1 F 49/17 -, juris). Der Kostenansatz ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden und wurde von den Klägern auch nicht in Zweifel gezogen. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).