OffeneUrteileSuche
Urteil

3 A 211/18

VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom

3Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Bei dem Anspruch auf Sterbegeld handelt es sich nach der Satzung der Beklagten um ein höchstpersönliches Recht, dass nicht zum Wirkungskreis der Nachlasspflegerin zählt. Eine insoweit erhobene Klage ist daher mangels Vertretungsmacht unzulässig.(Rn.20)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei dem Anspruch auf Sterbegeld handelt es sich nach der Satzung der Beklagten um ein höchstpersönliches Recht, dass nicht zum Wirkungskreis der Nachlasspflegerin zählt. Eine insoweit erhobene Klage ist daher mangels Vertretungsmacht unzulässig.(Rn.20) Das Gericht kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben. Die Klage ist bereits unzulässig. Zunächst ist aber das VG Magdeburg nach § 52 Nr. 5 VwGO entgegen der Rechtsbehelfsbelehrung in dem hier streitgegenständlichen Bescheid örtlich zuständig, da es sich vorliegend um eine allgemeine Leistungsklage und damit um keinen der in § 52 Nr. 1 - 4 VwGO genannten Fällen handelt und sich der Sitz der Beklagten satzungsgemäß in Magdeburg findet (vgl. § 1 Abs. 1 S. 2 der Alterssicherungsordnung der Ärztekammer Sachsen-Anhalt i. V. m. § 1 Abs. 1 S. 3 der Hauptsatzung der Ärztekammer Sachsen-Anhalt). Die Klage ist jedoch unzulässig, da sie von der Nachlasspflegerin Dr. S. B. als insoweit vollmachtlose Vertreterin der Kläger nicht wirksam erhoben worden ist. Die Nachlasspflegerin ist nur im Rahmen ihres Wirkungskreises zur Vertretung der Erben befugt. Nach der Bestellungsurkunde vom 13. Januar 2016 des Amtsgerichts Köthen (Az. …) umfasst der Wirkungskreis der Nachlasspflegerin die Ermittlung der Erben sowie die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses. Im Rahmen dieser Nachlassverwaltung hat die Nachlasspflegerin den Nachlass in Besitz zu nehmen, ihn so zu sichern und gegebenenfalls auch zu liquidieren, dass sie den Nachlass an die Erben, sobald diese feststehen, herausgeben kann. Die von der Nachlasspflegerin zu begleichen Beerdigungskosten sind nach § 1968 BGB als Nachlasserbenschuld Nachlassverbindlichkeiten. Die Nachlasspflegerin konnte mit gesetzlicher Vertretungsmacht und damit mit Wirkung für die Erben aus dem Nachlass die Bestattungskosten tragen, soweit der Nachlass dies zuließ. Die Nachlasspflegschaft umfasst aber nicht die Geltendmachung höchstpersönlicher Rechte der Erben. Daher kann die Nachlasspflegerin z.B. weder die Erbschaft annehmen noch sie ausschlagen. Die hier begehrte Auszahlung eines Sterbegeldes ist ein höchstpersönlicher Anspruch des Leistungsberechtigten und keine zum Nachlass gehörende Forderung. Nach § 29 Abs. 1 der Alterssicherungsordnung der Ärztekammer Sachsen-Anhalt (ASO) in der maßgeblichen Fassung steht das Sterbegeld beim Tode eines Mitgliedes nämlich nacheinander zu: der Ehegattin/ dem Ehegatten, den Kindern, den Eltern, den Geschwistern, derjenigen/ demjenigen, den das Mitglied testamentarisch zur Bezugsberechtigten/ zum Bezugsberechtigten bestimmt. Ist keine Bezugsberechtigte/ kein Bezugsberechtigter für das Sterbegeld vorhanden, so steht es nach § 29 Abs. 4 ASO derjenigen/ demjenigen soweit zu, wie sie/ er nachweislich die Kosten der Bestattung getragen hat. Eine Auszahlung des Sterbegeldes an ein Mitglied der Beklagten zu dessen Lebzeiten sieht die Regelung nicht vor. Damit ist das Sterbegeld kein vermögensrechtlicher Anspruch des Erblassers gegenüber der Beklagten, sondern ein höchstpersönlicher Anspruch des Bezugsberechtigten. Das Sterbegeld gehört mithin weder zu Lebzeiten zum Vermögen des Erblassers noch zu dessen Nachlass. Fällt damit der Streitgegenstand - das Bestehen eines höchstpersönlichen Anspruchs eines der in § 29 ASO Genannten - nicht in den Aufgabenkreis der Nachlasspflegerin, bewirkt die damit fehlende Vertretungsmacht, dass die Prozesshandlung der vermeintlichen gesetzlichen Vertreterin unwirksam ist (so zum gleichen Ergebnis hinsichtlich des Anspruchs auf Übernahme von Bestattungskosten nach dem SGB XII auch Hessisches LSG, Beschluss vom 7. Mai 2013 - L 6 SO 93/10 -, juris). Gleichwohl ergeht die Entscheidung gegen die Kläger, denen aufgrund der Kostenentscheidung dadurch kein rechtlicher Nachteil entsteht, und nicht gegen die vollmachtlose Vertreterin (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 25 September 2006 - 8 KSt 1/06 -; Beschluss vom 20. September 1974 - III CB 54.71 -, beide: juris). Die Kosten des Verfahrens hat Frau Dr. S. B. als vollmachtlose Vertreterin entsprechend § 173 VwGO i. V. m. § 89 Abs. 1 S. 3 ZPO, § 173 BGB zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Die Kläger, vertreten durch die Nachlasspflegerin, begehren von der Beklagten die Gewährung eines Sterbegeldes. Die Kläger sind unbekannte Erben des am …2015 verstorbenen Herrn M. P., der Mitglied bei der Beklagten war. Mit Urkunde vom …2016 wurde Frau Rechtsanwältin Dr. S. B. zur Nachlasspflegerin für die Kläger bestellt. Unter dem 8. Juni 2018 beantragte die Nachlasspflegerin bei der Beklagten als Vertreterin der Kläger die Auszahlung eines Sterbegeldes i. H. v. 497,79 Euro. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 12. Juni 2018 wurde der Antrag durch die Beklagte abgelehnt, da das Sterbegeld nicht in den Nachlass falle. Mit Schreiben vom 18. Juni 2018 teilte die Nachlasspflegerin der Beklagten mit, dass die Kosten der Bestattung die Kläger beglichen hätten und bat erneut um Auszahlung des Sterbegeldes. Unter dem 3. Juli 2018 bat die Nachlasspflegerin die Beklagte um erneute Überprüfung ihrer Auffassung, da nach der Alterssicherungsordnung der Beklagten derjenige das Sterbegeld erhalte, der nachweislich die Bestattungskosten getragen habe. Dies seien im vorliegenden Falle die Kläger. Weiter bat die Nachlasspflegerin um Klarstellung der Rechtsmittelbelehrung im Bescheid vom 12. Juni 2018, damit sie nicht zwei Klagen erheben müsse. Mit Änderungsbescheid vom 6. Juli 2018 wurde der Antrag der Kläger vom 8. Juni 2018 abgelehnt, da das Sterbegeld nicht in den Nachlass falle und die Rechtsbehelfsbelehrung angepasst. Am 11. Juli 2018 haben die Kläger, vertreten durch die Nachlasspflegerin, Klage erhoben. Sie sind der Auffassung, dass das Sterbegeld demjenigen zustehe, der nachweislich die Kosten der Bestattung getragen habe, da es keine sonstigen Bezugsberechtigten gebe. Die insoweit maßgebliche Regelung in der Alterssicherungsordnung der Beklagten sei eindeutig und bedürfe keiner Auslegung. Die Kläger beantragen (sinngemäß), die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 12. Juni 2018 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 6. Juli 2018 zu verurteilen, an die Kläger einen Betrag i. H. v. 497,79 Euro zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor, dass nach ihrer insoweit maßgeblichen Alterssicherungsordnung das Sterbegeld nur demjenigen insoweit zustehe, wie er nachweislich die Kosten der Bestattung getragen habe, sofern kein Bezugsberechtigter im Sinne der Alterssicherungsordnung vorhanden sei. Bezugsberechtigte seien vorliegend unstreitig nicht vorhanden. Es sei auch niemand vorhanden, der nachweislich die Kosten der Bestattung getragen habe, da diese aus dem Nachlass beglichen worden seien. Das Sterbegeld falle aber nicht in den Nachlass, es bestehe auch kein Anspruch auf Auszahlung. Das Sterbegeld stelle einen Zuschuss zu den Beerdigungskosten dar. Die Beerdigungskosten seien aus eigenen Mitteln, nicht aus Mitteln des Nachlasses zu entrichten. Die Regelung erfasse daher nur die Fälle, in denen der Nachlass die Kosten der Bestattung nicht abdecke und diese Kosten von einem Dritten aus Eigenmitteln übernommen werden müssten. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung des Gerichts.