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Beschluss

3 B 36/19

VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Über §§ 17 Abs 2 S 2 GlüG LSA (juris: GlSpielG ST 2012) i.V.m. § 9 Abs 1 S 2 GlüstV (juris: GlSpielV ST) und § 1 S 1 Nr 1 GlüStV, § 5 Abs 6 S 4, Abs 3 S 1 GlüG LSA (juris: GlSpielG ST 2012) ist das sog. räumliche Trennungsgebot (vgl. § 21 Abs 2 GlüStV (juris: GlSpielV ST)) auch durchsetzbar, wenn in den Betriebsstätten der Vermittlung von Sportwetten auch Geldspielgeräte aufgestellt sind.(Rn.16)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Über §§ 17 Abs 2 S 2 GlüG LSA (juris: GlSpielG ST 2012) i.V.m. § 9 Abs 1 S 2 GlüstV (juris: GlSpielV ST) und § 1 S 1 Nr 1 GlüStV, § 5 Abs 6 S 4, Abs 3 S 1 GlüG LSA (juris: GlSpielG ST 2012) ist das sog. räumliche Trennungsgebot (vgl. § 21 Abs 2 GlüStV (juris: GlSpielV ST)) auch durchsetzbar, wenn in den Betriebsstätten der Vermittlung von Sportwetten auch Geldspielgeräte aufgestellt sind.(Rn.16) Die Antragstellerin vermittelt gewerblich Sportwetten in A-Stadt. Zusätzlich sind in der Betriebstätte in der L. drei Geldspielgeräte aufgestellt. Wegen der gleichzeitigen räumlichen Nutzung der Vermittlung von Sportwetten und der Nutzung von Geldspielgeräten, erließ die Antragsgegnerin unter dem 14.12.2018 gegenüber der Antragstellerin in Sachen Glücksspiel folgende Anordnung: "1. Ich untersage Ihrer Mandantin, in der Betriebsstätte L. hier in A-Stadt, zusätzlich zum Angebot der Nutzung von Geldspielgeräten auch Sportwetten zu vermitteln. Zur Umsetzung dieses Verbotes obliegt es Ihrer Mandantin, innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Bescheides entweder · die Vermittlung von Sportwetten einzustellen für den Fall, dass weiter Geldspielgeräte in dieser Betriebsstätte aufgestellt sind, oder · die Geldspielgeräte aus dieser Betriebsstätte zu entfernen für den Fall, dass Ihre Mandantin weiter Sportwetten in der Betriebsstätte vermittelt. 2. Sollte Ihre Mandantin das Verbot, zusätzlich zum Angebot der Nutzung von Geldspielgeräten auch Spotwetten zu vermitteln, nicht befolgen, drohe ich Ihrer Mandantin die Festsetzung eines Zwangsgeldes von 10.000,00 Euro an. 3. […]." II. Der Antrag mit dem die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 14.01.2019 gegen die Untersagungsverfügung der Antragsgegnerin vom 14.12.2018 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Denn nach § 9 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) haben Widerspruch und Klage gegen Anordnungen der für die Glücksspielaufsicht zuständigen Behörde des jeweiligen Landes – hier der Antragsgegnerin (vgl. § 17 Abs. 3 des Glücksspielgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt [GlüG LSA] keine aufschiebende Wirkung. Gleiches gilt nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 9 AG VwGO LSA im Hinblick auf die Zwangsgeldandrohung. Der Antrag ist unbegründet. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung des streitgegenständlichen Bescheides und dem privaten Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs geht zu Lasten der Antragstellerin aus. Denn die Untersagungsverfügung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Nutzung von Geldspielgeräten in den Räumen der Vermittlung von Sportwetten steht gesetzgeberischen Zielen entgegen. § 21 Abs. 2 GlüStV, wonach in einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielhalle oder eine Spielbank befindet, Sportwetten nicht vermittelt werden dürfen, scheidet nach h. M. als Ermächtigungsgrundlage für die Untersagungsverfügung aus (vgl. nur: SächsOVG, Beschl. v. 12.01.2017, 3 B 135/16; juris). Denn unstreitig handelt es sich vorliegend nicht um ein räumlich gemeinsam untergebrachtes Wettbüro und eine Spielhalle oder Spielbank. Gleichwohl ist die gemeinsame räumliche Nutzung von Geldspielgeräten in einem Wettbüro behördlich zu untersagen. Die Untersagungsverfügung gründet sich vielmehr auf § 17 Abs. 2 Satz 2 GlüG LSA i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV). Danach kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen, um der in § 17 Abs. 2 Satz 1 GlüG LSA genannten Aufgabe als Glücksspielaufsicht gerecht zu werden, die Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages und des GlüG LSA zu vollziehen und die von öffentlichen Glücksspielen ausgehenden Gefahren abzuwehren. Die Vermittlung von Sportwetten zusätzlich zum Angebot der Nutzung gewerblicher Spielgeräte widerspricht den Zielen des § 1 Satz 1 Nr. 1 GlüStV. § 5 Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 GlüG LSA bestimmt, dass Wettvermittlungsstellen im Sinne des § 10 a Abs. 5 des GlüStV nicht in Räumlichkeiten betrieben werden dürfen, die hinsichtlich ihrer Art, Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung der Erreichung der Ziele des § 1 des GlüStV entgegenstehen. Ein Ziel des Staatsvertrages ist es, das Entstehen von Glücksspiel- und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen. Die räumliche Verknüpfung der Vermittlung von Sportwetten mit den Glücksspielgeräten sowie die damit vorliegende Häufung an Glücksspielangeboten bietet unerwünschte Anreize zur Förderung von Glücksspiel- und Wettsucht und läuft damit dem Ziel des Glücksspielstaatsvertrages zuwider. Unstreitig wurde während der Kontrolle am 23.10.2018 festgestellt, dass eine Person ein Geldspielgerät bespielte und zwei Personen an den Wettterminals saßen. Das erkennende Gericht hat bereits in anderer Besetzung in dem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 27.09.2017 (3 B 27/17) ausgeführt: "Allerdings bestimmt § 5 Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 GlüG LSA, dass Wettvermittlungsstellen nach § 10a Abs. 5 GlüStV unbeschadet der Erlaubnisvoraussetzungen des § 13 GlüG LSA nicht in Räumlichkeiten betrieben werden dürfen, die hinsichtlich ihrer Art, Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung der Erreichung der Ziele des § 1 GlüStV entgegenstehen. Der Landesgesetzgeber hat mit dieser Regelung auf der Grundlage von § 28 Satz 2 GlüStV weitergehende (materiell-rechtliche) Anforderungen an das Vermitteln von Sportwetten aufgestellt, die unabhängig von einem Erlaubnisverfahren Geltung beanspruchen. Er wollte hiermit auch in Bezug auf Wettvermittlungsstellen insbesondere dem Ziel der Verhinderung des Entstehens von Glücksspielsucht und Wettsucht (vgl. § 1 Satz 1 Nr. 1 GlüStV) sowie dem Jugend- und Spielschutz (vgl. § 1 Satz 1 Nr. 3 GlüStV) Rechnung tragen (vgl. LT-Drs. 6/914, S. 43). Einem derartigen Trennungsgebot liegt die Annahme zugrunde, dass bei einer räumlichen Verknüpfung der Vermittlung von Sportwetten mit einem gewerblichen Glücksspielangebot die Gelegenheit zum Wetten in einer Umgebung eröffnet wird, in der sich Personen aufhalten, von denen eine beträchtliche Zahl anfällig für die Entwicklung einer Spiel- oder Wettsucht ist. Das gemeinsame Angebot von gewerblichem Glücksspiel und Sportwetten würde für Automatenspieler einen nach der Zielsetzung des GlüStV unerwünschten Anreiz bieten, sich auch dem Wetten zuzuwenden. Ebenso könnten durch eine Kumulation beider Angebote die an Sportwetten interessierten Kunden unerwünschter Weise dazu animiert werden, sich dem Automatenspiel zuzuwenden (vgl. OVG des Saarlandes, Beschl. v. 18. Mai 2017 - 1 B 165/17 -, juris [m. w. N.]; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 20. Februar 2017 - 4 B 609/16 -, juris; Beschl. v. 18. März 2015 - 4 B 1173/14 -, juris [m. w. N.])." Dies gilt nach wie vor. Somit kann zur Überzeugung der Kammer die in § 21 Abs. 2 GlüStV enthaltene gesetzgeberische Wertung, wonach das daraus abgeleitete sog. Trennungsgebot von Spielhallen und Sportwettvermittlungsstellen der Vermeidung einer übermäßigen Ausnutzung des Spieltriebs dient und damit eine Maßnahme der Spielsuchtprävention darstellt über § 1 Satz 1 Nr. 1 GlüStV bei der Prüfung der materiellen Erlaubnisfähigkeit einer Sportwettvermittlung in Räumen mit gleichzeitig aufgestellten Geldspielgeräten, nutzbar gemacht werden, ohne gegen den Parlamentsvorbehalt, den Wesentlichkeitsgrundsatz und Vorbehalt des Gesetzes zu verstoßen (Bay.VGH, Beschl. v. 24.07.2017, 10 CS 17.1147; krit. hierzu SächsOVG, Beschl. v. 12.1.2017 – 3 B 135/16; beide juris). Es läuft jedenfalls dem Ziel der Vorbeugung und Bekämpfung der Glücksspiel- und Wettsucht nach § 1 Satz 1 Nr. 1 GlüStV zuwider, wenn in Vermittlungsstellen für Sportwetten zusätzlich auch die Möglichkeit zum Geldautomatenspiel angeboten wird. Hierdurch wird die Gelegenheit zum Wetten in einer Umgebung eröffnet, in der sich Personen aufhalten, von denen eine beträchtliche Anzahl anfällig für die Entwicklung einer Glücksspiel- oder Wettsucht ist. Denn das Geldautomatenspiel bringt die meisten Spieler mit problematischem oder pathologischem Spielverhalten hervor. Die räumliche Verknüpfung von gewerblichen Geldautomatenspielen in einer Betriebsstätte für die Vermittlung von Sportwetten bietet daher für diese in hohem Maße suchtgefährdeten Personen einen nach der Zielsetzung des Glücksspielstaatsvertrags unerwünschten Anreiz, sich auch den Sportwetten zuzuwenden. Ebenso könnte eine Kumulation beider Angebote die an Sportwetten interessierten Kunden dazu animieren, sich auch dem Geldautomatenspiel zuzuwenden. Daher bestimmt auch § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV, dass in Wettannahmestellen – mit Ausnahme der nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes konzessionierten Buchmacher – Geldspielautomaten nicht aufgestellt werden dürfen. Jedenfalls kann angesichts dieser gesetzgeberischen Wertungen nicht von einer offensichtlichen materiellen Erlaubnisfähigkeit der Vermittlung von Sportwetten in Betriebsräumen in denen auch Geldspielgeräte aufgestellt sind, ausgegangen werden (BayVGH, B.v. 10.11.2015 – 10 CS 15.1538 – juris). Die Kammer hält daher nach den vorstehenden Ausführungen und entgegen der Auffassung des Antragstellers für die vorliegende Konstellation eine ausdrückliche spezielle (landesrechtliche) Bestimmung‚ die ein sog. räumliches Trennungsverbot von Wettbüro und Geldspielgeräten festlegt‚ nicht für erforderlich (vgl. insg.: BayVGH, Beschl. v. 24.07.2017, 10 CS 17.1147; juris). Dieser Rechtsansicht schließen sich im Übrigen – soweit Veröffentlichungen in juris vorliegen – die überwiegende Anzahl der Verwaltungsgerichte an. Die Untersagungsverfügung ist ermessensgerecht und insbesondere verhältnismäßig. Denn anstelle eines strikten Verbotes hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin ein Wahlrecht hinsichtlich der Ausübung ihres Gewerbebetriebes eingeräumt (vgl. SächsOVG; Beschl. v. 12.01.2017, 3 B 135/16; juris). Das erkennende Gericht schließt sich zur weiteren Begründung auf die ausführlichen rechtlichen Ausführungen der Antragsgegnerin in dem streitbefangenen Bescheid an und darf darauf verweisen (analog § 117 Abs. 5 VwGO). Gleiches gilt für die Zwangsgeldandrohung, wobei das Gericht davon ausgeht, dass auch diese kraft Gesetzes im Sofortvollzug stehende Regelung von der Antragstellerin angegriffen wird. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. In Anlehnung an Ziffer 54.2.1. des Streitwertkataloges der Verwaltungsgerichtsbarkeit geht die Kammer in ständiger Rechtsprechung von einem Streitwert (§ 52 Abs. 1 GKG) in Höhe von 15.000,00 Euro aus. Wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache, ist dieser Betrag nicht wie üblich im Eilverfahren zu halbieren. Nach Ziffer 1.7.2 bleibt die Zwangsgeldandrohung außer Betracht.