Beschluss
3 B 314/19
VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Steuerrückstände begründen im Regelfall die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit nach § 35 Abs. 1 GewO (Fortsetzung der Kammerrechtsprechung).(Rn.8)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Steuerrückstände begründen im Regelfall die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit nach § 35 Abs. 1 GewO (Fortsetzung der Kammerrechtsprechung).(Rn.8) Der zulässige Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 24.09.2019 gegen die Gewerbeuntersagung der Antragsgegnerin im Bescheid vom 27.08.2019 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen, ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO nicht begründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Begründung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO (vgl. dazu nur: OVG NRW, Beschluss vom 25.03.2015 - 4 B 1480/14 -, juris, Rn. 2 ff. m. w. N.). Der Antragsgegnerin war der Ausnahmecharakter des Sofortvollzugs ersichtlich bewusst. Der Begründung lässt sich entnehmen, dass sie aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls die sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hielt. Die im Rahmen von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffende Abwägungsentscheidung geht zu Gunsten der Antragsgegnerin aus. Die sofortige Vollziehung der angefochtenen Verfügung ist im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten. Demgegenüber muss das private Interesse des Antragstellers an einer (weiteren) selbständigen gewerblichen Tätigkeit bzw. der Tätigkeit als Vertretungsberechtigter oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragten Person zurückstehen. Denn nach der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die angefochtene Untersagungsverfügung als rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die in Ziffer 1 des Bescheids ausgesprochene Gewerbeuntersagung ist § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO. Danach ist die Ausübung eines Gewerbes von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die vorhergehende Anhörungspflicht bestimmter Behörden und Institutionen nach § 35 Abs. 4 GewO ist beachtet worden. Es ist in der gewerberechtlichen Rechtsprechung geklärt, dass Steuerrückstände die Annahme der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen. Danach ist insbesondere maßgeblich, in welcher Höhe der Gewerbetreibende Steuern trotz der vollziehbaren Steuerbescheide nicht bezahlt hat (vgl. nur: BVerwG, Beschluss vom 12.3.1997 - 1 B 72.97 -, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschlüsse vom 27.11.2018 - 4 B 1434/18 -, juris, Rn. 6, und vom 25.3.2015 - 4 B 1480/14 -, juris, Rn. 8). Weiter ist geklärt, dass die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit kein subjektiv vorwerfbares Verhalten voraussetzt, sondern lediglich an objektive Tatsachen anknüpft, die hinsichtlich der zukünftigen Tätigkeit des Gewerbetreibenden eine ungünstige Prognose rechtfertigen. Auf den Grund der Entstehung von Schulden und für die Unfähigkeit zur Erfüllung der Zahlungspflicht kommt es nicht an (vgl. nur: BVerwG, Beschluss vom 2.12.2014 - 8 PKH 7.14 -, juris, Rn. 4, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 11.6.2018 - 4 B 566/18 -, juris, Rn. 5 f.). Die Prognose, dass der Gewerbetreibende seine steuerlichen Pflichten in Zukunft erfüllen wird, ist beim Vorliegen erheblicher Steuerrückstände nur gerechtfertigt, wenn ein tragfähiges Sanierungskonzept zur Rückführung sämtlicher Verbindlichkeiten vorgelegt wird. Solange kein erfolgversprechendes Konzept für den Abbau der bestehenden Zahlungsverpflichtungen vorhanden ist, führt es nicht zur gewerberechtlichen Zuverlässigkeit, wenn neue Schulden nicht entstehen (vgl. nur: OVG NRW, Beschlüsse vom 27.11.2017 - 4 B 1308/17 -, juris, Rn. 8, und vom 9.3.2017 - 4 B 1334/16 -, juris, Rn. 7, m. w. N.). Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfordert in Gewerbeuntersagungsverfahren im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip die aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles gewonnene zusätzliche Feststellung, dass die sofortige Vollziehung schon vor der Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens als Präventionsmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter notwendig ist. Dieses liegt bei Anordnungen zur Unterbindung einer gewerblichen Betätigung regelmäßig darin, dass durch das Verhalten des höchstwahrscheinlich unzuverlässigen Gewerbetreibenden berechtigte Belange der Allgemeinheit weiter gefährdet werden. Steht die Verletzung steuerlicher Pflichten im Raum, kommt es darauf an, ob zu erwarten ist, dass der Gewerbetreibende sein Fehlverhalten gerade auch während des Hauptsacheverfahrens fortsetzen wird. Dies beurteilt sich nach der Sachlage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Eilantrag. Insoweit sind auch nach Erlass des Bescheides der Antragsgegnerin eingetretene Umstände zu berücksichtigen (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 23.10.2018 - 4 B 1144/18 -, zit. nach juris, Rn. 3, 14). Vorliegend begründet die Antragsgegnerin die Gewerbeuntersagung damit, dass aufgrund der Mitteilung des Finanzamtes A-Stadt vom 04.04.2019 Steuerrückstände in Höhe von 28.222,06 Euro bestanden und bestehen, welche aufgrund Auskunft vom 15.07.2019 auf 29.035,96 Euro angestiegen sind. Es erfolgten keine Zahlungen und keine Kontaktaufnahme zum Finanzamt. Im gerichtlichen Eilverfahren sind die Steuerrückstände nach Mitteilung des Finanzamtes vom 08.10.2019 auf 29.420,96 Euro angewachsen. Die Steuerrückstände resultieren aus nicht gezahlter Einkommensteuer und nicht an den Staat abgeführter Umsatzsteuer, wobei letztere treuhänderisch eingenommen wurde. Vollstreckungsmaßnahmen verliefen erfolglos. Ein Abbau der Steuerrückstände ist weder ersichtlich, noch wurde durch den Antragsteller dem Finanzamt überhaupt ein tragfähiges Sanierungs- oder Ratenkonzept vorgelegt. Der Antragseller kann daher nicht erfolgreich damit gehört werden, dass sich seine Beratertätigkeit ausschließlich auf langfristige Projektentwicklungen im Ausland für erneuerbare Energieprojekte konzentriere, welche zum Teil seit dem Frühjahr 2018 stammten und frühestens im II. Quartal 2020 umgesetzt werden könnten, so dass die Gewerbeuntersagung seine Aufwendungen bzw. geplanten Erlöse verhindern würden. Denn er ist gesetzlich zur Steuerzahlung verpflichtet und die Gewerbeuntersagung ist Rechtsfolge der nicht gezahlten Steuern bzw. seines Zahlungsgebarens und der mangelnden Kontaktaufnahme mit dem Finanzamt. Dabei ist bereits nicht belegt, dass die erwarteten Zahlungen überhaupt realisiert werden können. Dies begründet die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit. Ohne die Gewerbeuntersagung und den Sofortvollzug besteht die Gefahr weiterer Steuerrückstände, und der Antragsteller verschafft sich zudem einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil den anderen, ihren gesetzlichen Zahlungspflichten nachkommenden Mitbewerbern gegenüber. Die öffentliche Hand würde damit auch weiterhin im Zeitraum bis zur bestandskräftigen Entscheidung über die verfügte Gewerbeuntersagung weitere Vermögensverluste durch eine Vorenthaltung von Abgaben erleiden. Gewerberechtlich belanglos ist, welche Ursachen zu der Überschuldung und der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt haben. Im Interesse eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb umgehend aufgibt (vgl. nur: BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 - 8 C 6.14 -, juris, OVG NRW, Urteil vom 10. November 1997 - 4 A 156/97 -, juris Rn. 21 unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, juris Rn. 15). Die weitere Untersagung jedweder Gewerbetätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftrage Person nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO ist ebenso rechtlich nicht zu beanstanden. Denn die Nichterfüllung der gesetzlichen Zahlungsverpflichtungen ist auf andere Gewerbe übertragbar und belegt die generelle gewerberechtliche Unzuverlässigkeit (vgl. zur erweiterten Gewerbeuntersagung: BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 - 8 C 6/14 -, juris, m. w. N.). Ermessensfehler in der Entscheidung der Antragsgegnerin sind insoweit weder dargetan noch sonst ersichtlich. Dementsprechend ist auch die Zwangsgeldandrohung rechtlich nicht zu beanstanden. Das Gericht schließt sich daher der Bewertung der Sach- und Rechtslage durch die Antragsgegnerin in dem streitbefangenen Bescheid und der Antragserwiderung vom 15.10.2019 an und darf darauf zur weiteren Begründung verweisen (§ 117 Abs. 5 anlog VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Wert des Streitgegenstandes ist nach § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Ziffer 54.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Höhe von 20.000,00 Euro festzusetzen, wobei dieser im Eilverfahren zu halbieren ist.