Gerichtsbescheid
3 A 10/20
VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2020:1028.3A10.20.00
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Leitsätze
Bei einer Erbengemeinschaft als Berechtigte erfolgt die Kürzung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 EntschG (Anteilsdegression).(Rn.18)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei einer Erbengemeinschaft als Berechtigte erfolgt die Kürzung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 EntschG (Anteilsdegression).(Rn.18) Das Gericht entscheidet durch den Einzelrichter (§ 6 VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil die Voraussetzungen hierfür gem. § 84 Abs. 1 VwGO vorliegen. Die Klage hat keinen Erfolg. Es ist in der vermögensrechtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass einzelne Miterben einer als Berechtigte festgestellten Erbengemeinschaft mit Wirkung für die Erbengemeinschaft Klage erheben können. Daraus folgt, dass die nicht klagenden Miterben weder als Streitgenossen noch als Beigeladene am Verfahren zu beteiligen sind (vgl. nur: BVerwG, Beschluss v. 20.10.1997, 7 B 248.97; juris). Dementsprechend wirkt die den Klägern als Miterben gewünschte Kürzung nach § 7 Abs. 2 Satz 3 EntschG auch für die gesamte Erbengemeinschaft als Berechtigte und nicht nur für die Kläger. Die so verstandene zulässige Klage ist unbegründet. Der streitbefangene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Denn der Beklagte hat vorliegend die Anteilsdegression zutreffend nach § 7 Abs. 2 S. 1 EntschG vorgenommen; die von den Klägern gewünschte Berechnung nach § 7 Abs. 2 S. 3 EntschG ist vorliegend rechtlich nicht zulässig. Nach § 1 Abs. 1 S. 1 AusglLeistG erhalten natürliche Personen, die Vermögenswerte im Sinne des § 2 Abs. 2 VermG durch entschädigungslose Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage in dem in Art. 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet verloren haben, oder ihre Erben oder weitere Erben eine Ausgleichsleistung nach Maßgabe des AusglLeistG. Eine Kommanditgesellschaft ist als Personengesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 AusglLeistG „keine natürliche Person“ und hat damit aus eigenem Recht keinen Anspruch auf eine staatliche Ausgleichsleistung für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können (BVerwG, Urteil v. 14.02.2008, 5 C 16.07; juris). Geschädigt sind vorliegend allein die Anteile der M. S. und K. G. als Kommanditistinnen an der Kommanditgesellschaft. Bei der Enteignung von Vermögen einer Gesellschaft sind gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 AusglLeistG Anteilseigner der Gesellschaft anspruchsberechtigt, welche ihrerseits an der Gesellschaft beteiligt waren, deren Vermögen besatzungsrechtlich enteignet wurde, sofern der Wert der Anteilsrechte durch die Enteignung gemindert wurde. Diese Regelung verlagert den an sich der Personengesellschaft zustehenden Anspruch auf die Anteilseigner. Würden die Anteilseigner noch leben, wären sie jeweils Berechtigte und die Entschädigung würde jeweils der Kürzung nach § 7 Abs. 1 EntschG unterliegen. Wären sie bei der Schädigung bereits vorverstorben, so wäre ggfs. die Erbengemeinschaft zur Gesamthand Berechtigte und die Kürzung wäre nach § 7 Abs. 2 Satz 3 EntschG vorzunehmen. Vorliegend sind die Anteilseigner nach der Schädigung gestorben; Frau M. S. am …1955 und Frau K. G. am ...1972, welche Alleinerbin nach M. S. war. Damit stand der Vermögenswert, die Anteile, zum Zeitpunkt der Entziehung nicht mehreren Berechtigten zu Bruchteilen oder zur gesamten Hand zu, sodass § 7 Abs. 2 Satz 3 EntschG nicht anwendbar ist. Zum Zeitpunkt der Enteignung bestand auch keine Erbengemeinschaft als Gesamthand und Bruchteilseigentum lag ebenso nicht vor. Damit ist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des AusglLeistG am 01.12.1994 die Erbengemeinschaft Anspruchsberechtigte. In der Erbengemeinschaft als Berechtigte bündeln sich Ansprüche für mehrere geschädigte Vermögenswerte, nämlich die Anteile der M. S. und K. G.. Damit ist die Kürzung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 EntschG vorzunehmen. Nichts anderes besagt die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.09.2004 (3 C 32.03; juris) auf die in der Entscheidung vom 19.05.2005 (3 C 19.04; juris) verwiesen wird. Denn in beiden Entscheidungen lag nach dem Sachverhalt zum Zeitpunkt der Enteignung – anders als vorliegend - Bruchteilseigentum vor. Auf die Unterscheidung „Erlebnisgeneration“ oder „Stichtagsberechtigter“ kommt es vorliegend nicht an. Die Kläger vernachlässigen in ihrer Wiedergabe der betreffenden Textstellen im Urteil v. 19.05.2005 (3 C 19.04; juris Rz. 20) den weiteren Zusatz des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Sätze 3 und 4 des § 7 Abs. 2 EntschG andere Sachverhalte als Satz 1 regeln, nämlich das Bruchteils- oder Gesamthandseigentum. Zur weiteren Begründung darf auf die Ausführungen in dem streitbefangenen Bescheid und den Schriftsätzen des Beklagten im Verfahren verwiesen werden, deren Auffassung sich das Gericht anschließt (§ 117 Abs. 5 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision i. S. d. § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Der Streitwert bemisst sich in Höhe der klägerischen Angaben (§ 52 Abs. 1 GKG). Die Beteiligten streiten über die Berechnung der Kürzungsbeträge nach § 7 Abs. 2 S. 1 oder § 7 Abs. 2 S. 3 EntschG. Die Kläger sind Mitglieder der Erbengemeinschaft der mittelbar geschädigten Frau M. S. und Frau K. (genannt K.) G., geb. S. als Kommanditistinnen der Firma W. & S. KG aus B.. Die Firma W. & S. KG war zu 98 % an der F. P. Eisenhandlung KG in H. beteiligt. Die Firma P. KG in H. wurde besatzungsrechtlich enteignet und gemäß den Durchführungsbestimmungen zum SMAD Befehl Nr. 64 in Volkseigentum überführt. Mit dem streitbefangenen Bescheid vom 12.03.2019 sprach der Beklagte der Erbengemeinschaft nach M. S. und K. G. als Berechtigte einen Anspruch auf Ausgleichsleistung i.H.v. 25.564,59 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 23.263,79 € zu. Dabei wurde die Anteilsdegression nach § 7 Abs. 2 S. 1 EntschG vorgenommen. Dazu führt der Bescheid aus, dass es für die Anwendung von § 7 Abs. 2 S. 1 EntschG auf die Sachlage zum Zeitpunkt der Entstehung der Wiedergutmachungsansprüche mit dem Inkrafttreten des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz am 01.12.1994 ankomme. Die unmittelbar geschädigte Frau M. S. sei am …1955 verstorben und von K. G. beerbt worden, welche wiederum am …1972 verstorben und von den Verfahrensbeteiligten beerbt worden sei. Die Erbengemeinschaft sei somit zum Zeitpunkt der Entstehung der Wiedergutmachungsansprüche am 01.12.1994 Berechtigte nach M. S. und nach K. G.. Die Erbengemeinschaft sei somit alleinige Anspruchsberechtigte bei der mehrere Wiedergutmachungsansprüche zusammenfielen. § 7 Abs. 2 S. 3 EntschG sei nicht anwendbar. Denn dies setze einen Vermögenswert voraus, welcher zum Zeitpunkt seiner Entziehung mehreren Berechtigten zu Bruchteilen oder zur gesamten Hand zugestanden habe. Zum Zeitpunkt der Entziehung bzw. Schädigung der Anteile von M. S. und K. G. habe [muss auf Seite 10 richtig heißen] kein Bruchteilseigentum vorgelegen und auch keine Erbengemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft. Die spätere zum Zeitpunkt 1994 bestehende Erbengemeinschaft nach M. S. und K. G. hätte somit selbst geschädigt sein müssen, um eine Anteilsregression nach § 7 Abs. 2 S. 3 EntSchG vornehmen zu können. Mit der Klage begehren die Kläger für ihre beiden Miteigentumsanteile jeweils getrennte Degressionsberechnungen wodurch der Entschädigungsanspruch für den Kläger zu 1 um 4.090,34 Euro und der der Klägerin zu 2 um 818,07 Euro steige. Vorliegend seien Personengesellschaftsanteile, die der Berechtigten Frau M. S. und Frau K. G. zur gesamten Hand zugestanden hätten, geschädigt worden. Die W. & S. KG und damit ihre einzelnen Gesellschafter seien an dem enteigneten Vermögen der F. P. Eisenhandlung KG in H. ebenfalls zur gesamten Hand beteiligt gewesen. Auf diese Weise reiche die gesamthänderische Beteiligung der unmittelbar geschädigten Frau M. S. und Frau K. G. direkt bis in das enteignete Gesamthandsvermögen der F. P. KG hinein und von einer Verselbstständigung der ebenfalls geschädigten W. & S. KG gegenüber ihren Gesellschaftern könne nicht ausgegangen werden. Entgegen der Auffassung des Beklagten komme es auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Entschädigungsgesetzes nicht an. Das Bundesverwaltungsgericht habe bereits entschieden, dass die Anteilsdegression nach § 7 Abs. 2 Satz 3 EntschG nicht voraussetze, dass der unmittelbar Geschädigte als Stichtagsberechtigter auch noch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vermögensgesetzes gelebt habe. Die Kläger beantragen sinngemäß, den Beklagten unter insoweitiger Aufhebung des Bescheides vom 12.03.2019 zu verpflichten für die Kläger jeweils getrennte Degressionsberechnungen der Anteile nach M. S. und K. G. vorzunehmen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und verteidigt den streitbefangenen Bescheid und die darin vorgenommene Berechnung. Nach § 7 Abs. 2 S. 3 EntschG sei eine Kürzung auf jeden Anteil gesondert anzuwenden, wenn ein Vermögenswert zu entschädigen sei, der zum Zeitpunkt der Entziehung mehreren Berechtigten zu Bruchteilen oder zur gesamten Hand zugestanden habe. Als Gesamthandsgemeinschaft sei hier allerdings eine Erbengemeinschaft nach § 2032 BGB gemeint. Die vom Kläger vorgetragene gesamthänderische Bindung beziehe sich auf das Gesellschaftsvermögen der Firma W. & S. KG. Eine Degressionsberechnung im Verhältnis der einzelnen Anteile für diese Gesellschaft könne nicht stattfinden. Dies folge bereits aus dem Berechtigtenbegriff nach dem VermG (§ 2 Abs. 1, § 2a i.V.m. § 12 Absatz ein S. 1 EntschG). Danach könnten Berechtigter die Gesellschaft oder die einzelnen Anteilseigner allein sein. Vorliegend ergebe sich die Berechtigung aus § 1 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 AusglLeistG. Danach seien auch natürliche Person anspruchsberechtigt, die Anteilseigner einer Gesellschaft waren, welche ihrerseits an der Gesellschaft beteiligt waren, deren Vermögen enteignet worden sei, sofern der Wert der Anteilsrechte durch die Enteignung gemindert worden sei. Vorliegend seien die Kläger als Erben nach Frau M. S. und Frau K. G. anspruchsberechtigt. Damit stelle bei Schachtelbeteiligung § 1 Abs. 1 S. 1 AusglLeistG i.V.m. Abs. 2 S. 1 den mittelbar Geschädigten dem unmittelbar Geschädigten gleich, als natürliche Person. Somit seien vorliegend einzelne Anteile zu entschädigen, jeder Anteilseigner oder dessen Rechtsnachfolger sei allein berechtigt. Demzufolge finde dann ebenfalls allein eine Degression nach Absatz 1 statt, gegebenenfalls unter Hinzuziehung weiterer privater Ansprüche gemäß § 7 Abs. 2 S. 1 EntschG, wie im vorliegenden Fall. Die Erbengemeinschaft sei zu Zeitpunkt der Entstehung der Wiedergutmachungsansprüche am 01.12.1994 Berechtigte, bei der mehrere Wiedergutmachungsansprüche zusammenfallen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorgangs der Beteiligten wird auf den Inhalt der der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.