Beschluss
3 B 267/20
VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen der Anordnung der sofortigen Vollziehung eines asylrechtlichen Widerrufsbescheides.(Rn.6)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen der Anordnung der sofortigen Vollziehung eines asylrechtlichen Widerrufsbescheides.(Rn.6) Der Antrag ist aus den Gründen des Bescheides der Antragsgegnerin vom 14.09.2020 unter denjenigen des unter dem 29.10.2020 angeordneten Sofortvollzuges abzulehnen, denen das Gericht jeweils gemäß § 77 Abs. AsylG folgt, abzulehnen. Der Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin vom 14.09.2020 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der dem Kläger gewährte Familienflüchtlingsschutz nach § 26 Abs. 5 AsylG war gemäß § 73 Abs. 2b Satz 3 AsylG zu widerrufen. Denn die Antragsgegnerin hat mit Bescheid vom 03.03.2020 die Flüchtlingseigenschaft der stammberechtigten Mutter widerrufen, weil sie entgegen ihren Angaben nicht aus Syrien, sondern aus Armenien stammt. Dass der Antragsteller in Armenien der Gefahr einer politischen Verfolgung ausgesetzt wäre, ist nicht ersichtlich. Entgegen seiner Ansicht, kann dem Antragsteller wegen der militärischen Auseinandersetzungen zwischen Armenien und Aserbeidschan um die Region Berg-Karabach kein subsidiärer Schutz gewährt werden. Denn zum einem hat die militärische Auseinandersetzung nicht das gesamte armenische Staatsgebiet erfasst und zum andern besteht zwischen den beiden Konfliktparteien derzeit ein von Streitkräften der Russischen Föderation überwachter Waffenstillstand. Ebenso wenig kann wegen der aktuellen Covid19-Pandemie ein Abschiebungsverbot i. S. v. § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG festgestellt werden. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller einer Risikogruppe angehört, bei der eine Ansteckung mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit zu einer schwerwiegenden Gesundheits- oder gar einer Lebensgefahr führt. Der Gefahr, sich wegen der weltweit ausgebreiteten Covid 19-Pandemie anzustecken. ist neben der gesamten in Deutschland lebenden Bevölkerung auch die gesamte Bevölkerung Armeniens ausgesetzt. Die von dieser Infektion ausgehende Gefahr ist grundsätzlich keine individuelle Gefahr, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes führen kann. Einer solchen Gefahr ist grundsätzlich durch einen allgemeinen Abschiebungsstopp gemäß § 60a Abs. 1 AufenthG Rechnung zu tragen. Etwas Anderes kann nur dann gelten, wenn der Ausländer durch die Abschiebung sehenden Auges in den sicheren Tod oder schwersten gesundheitlichen Beeinträchtigungen ausgesetzt wird. Das ist für den Antragsteller aber nicht ersichtlich. Das Bundesamt war nicht von vornherein gehindert, die sofortige Vollziehung des Widerrufs der Flüchtlingsanerkennung anzuordnen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Widerrufsbescheides durch das Bundesamt ist grundsätzlich zulässig. § 75 Abs. 2 Satz 3 AsylG, wonach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO unberührt bleibt, sieht die Möglichkeit vor, dass das Bundesamt die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO anordnen kann. Auch sieht der Wortlaut des § 75 Abs. 2 Satz 3 AsylG keine Beschränkung auf bestimmte Fälle vor, in denen das Bundesamt nur ausnahmsweise den Sofortvollzug anordnen kann. Das Gericht folgt nicht der Ansicht, wonach die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufsbescheides auf der Grundlage des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO von vornherein unzulässig sei, weil die ursprünglich erworbene Rechtsposition des Ausländers erst mit Bestandskraft des Widerrufs oder der Rücknahme enden solle. Diese Ansicht nicht nach der Einführung des § 75 Satz 3 AsylG (heutiger § 75 Abs. 2 Satz 3) am 28.08.2007 überholt. Eine Anwendungssperre für Widerrufs- und Rücknahmefälle lässt sich weder dem Wortlaut noch der Gesetzesbegründung entnehmen. Ausweislich der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 16/5065, Seite 41, 220) sollte Satz 3 der Klarstellung dienen, dass das Bundesamt „wie bisher“ die sofortige Vollziehung seiner Entscheidung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO anordnen kann (VG Gelsenkirchen, B. v. 12.07.2018 – 7a L 1200/18.A -, juris, Rdnr. 9 ff. m. w. N.). Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufsbescheides genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Aus der Begründung wird deutlich, aus welchen Gründen die Antragsgegnerin im konkreten Einzelfall ein besonderes Vollzugsinteresse an der Widerrufsentscheidung als gegeben ansieht. Auch liegt ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufsbescheides vor. Die gesetzliche Vertreterin des minderjährigen Antragstellers hat über seine Staatsangehörigkeit und Identität getäuscht und hierdurch zu Unrecht einen Aufenthaltstitel erwirkt. Der durch die Täuschung erwirkte rechtswidrige weitere Aufenthalt des Antragstellers in der Bundesrepublik Deutschland ist nicht als schützenwert anzusehen und es überwiegt das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Ausreisepflicht, ohne den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abwarten zu müssen. Die sofortige Beendigung eines durch falsche Angaben erreichten Aufenthalts dient auch dazu andere Ausländer von einem solchen Verhalten abzuschrecken. Durch die Anordnung des Sofortvollzuges darf deutlich gemacht werden, dass die Täuschung im Rechtsverkehr gegenüber den Behörden unmittelbare Konsequenzen hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO sowie § 83b AsylG.