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Urteil

3 A 23/20

VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Begibt sich ein Asylantragsteller in das sog. offene Kirchenasyl ist er nicht flüchtig i. S. v. Art 29 Abs 2 Satz 2 Dublin-III-VO (juris: EUV 604/2013).(Rn.17) 2. Die Aussetzung der Überstellung eines Flüchtlings aus tatsächlichen der Abschiebung entgegenstehenden Gründen gemäß § 80 Abs 4 VwGO - hier aufgrund der COVID-19 Pandemie - durch die Beklagte hat nicht die Unterbrechung der Überstellungsfrist des Art 29 Abs 1 Unterabs 1 Dublin-III-VO (juris: EUV 604/2013) gemäß oder entsprechend Art 27 Abs 4 Dublin-III-VO (juris: EUV 604/2013) zur Folge.(Rn.19)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Begibt sich ein Asylantragsteller in das sog. offene Kirchenasyl ist er nicht flüchtig i. S. v. Art 29 Abs 2 Satz 2 Dublin-III-VO (juris: EUV 604/2013).(Rn.17) 2. Die Aussetzung der Überstellung eines Flüchtlings aus tatsächlichen der Abschiebung entgegenstehenden Gründen gemäß § 80 Abs 4 VwGO - hier aufgrund der COVID-19 Pandemie - durch die Beklagte hat nicht die Unterbrechung der Überstellungsfrist des Art 29 Abs 1 Unterabs 1 Dublin-III-VO (juris: EUV 604/2013) gemäß oder entsprechend Art 27 Abs 4 Dublin-III-VO (juris: EUV 604/2013) zur Folge.(Rn.19) Die Klage, über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch den Einzelrichter (§ 76 AsylG) entschieden werden konnte, hat Erfolg. 1. Das klägerische Begehren ist im Wege der Anfechtungsklage zulässig (vgl. nur: BVerwG, Urteil v. 27.10.2015, 1 C 32.14; juris). 2. Die Klage ist begründet. In dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ist der streitbefangene Bescheid rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Ablehnung der Asylanträge der Kläger als unzulässig in Ziffer 1 des Bescheides vom 15.08.2019 findet in § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG keine Rechtsgrundlage mehr. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin-III-VO) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Zwar oblag nach dieser Bestimmung zunächst Polen die Prüfung des Asylantrages der Kläger. Nach Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO ist die Zuständigkeit jedoch auf die Beklagte übergegangen, weil die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wurde. Nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wird. Grundsätzlich läuft die Frist mit der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch den anderen Mitgliedstaat an. Im Falle eines vor Ablauf der Überstellungsfrist rechtzeitig gestellten Eilantrags wird die Überstellungsfrist mit dem ablehnenden gerichtlichen Eilbeschluss neu in Lauf gesetzt. Mit Beschluss vom 24.09.2019, bei der Geschäftsstelle des Gerichts eingegangen am 25.09.2019, hat das Gericht den Antrag der Kläger auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 9 A 307/19 MD (jetzt: 3 A 23/20 MD) abgelehnt, so dass die Überstellungsfrist am 25.09.2019 erneut in den Lauf gesetzt wurde und am 25.03.2020 endete. Eine wirksame Verlängerung oder Unterbrechung der Überstellungsfrist durch die Beklagte liegt nicht vor. Die Beklagte konnte die Überstellungsfrist nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO wirksam verlängern, weil sich die Kläger in das Kirchenasyl begeben haben. Im Falle des hier vorliegenden sog. offenen Kirchenasyls ist die Annahme, der Asylbewerber sei flüchtig, dann nicht gerechtfertigt, wenn das Bundesamt – wie vorliegend – noch vor Ablauf der Überstellungsfrist vom Aufenthalt der Kläger im Kirchenasyl Kenntnis erlangt. Flüchtig ist ein Asylantragsteller i. S. d. Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO erst dann, wenn er sich den für die Überstellung zuständigen nationalen Behörden entzieht, um seine Überstellung zu vereiteln. Das kann angenommen werden, wenn die Überstellung nicht durchgeführt werden kann, wenn der Flüchtling die ihm zugewiesene Wohnung verlassen hat, ohne die zuständigen nationalen Behörden über seine Abwesenheit zu informieren, sofern er über diese ihm obliegende Pflicht unterrichtet worden ist. Verzichten die zuständigen Behörden auf eine Überstellung von Personen im sog. offenen Kirchenasyl, obwohl sie an der Überstellung rechtlich nicht gehindert wären, ist die Überstellung rechtlich nicht unmöglich (BVerwG, B. v. 08.06.2020 - 1 B 19.20 -, juris, Rdnr. 6). Zwar erfolgt die Inanspruchnahme des Kirchenasyls aus Sicht des Flüchtlings regelmäßig, um sich der vollstreckbaren und auch rechtmäßigen Abschiebung zu entziehen. Ein echtes Abschiebungshindernis besteht gerade beim offenen Kirchenasyl jedoch nicht. Der Staat ist weder rechtlich noch tatsächlich daran gehindert, die Überstellung durchzuführen. Es existiert kein Sonderrecht der Kirchen, aufgrund dessen die Behörden bei der Aufnahme einer Person in das Kirchenasyl gehindert wären, eine Überstellung durchzuführen und hierzu gegebenenfalls unmittelbaren Zwang anzuwenden. Aus diesem Grunde ist die Inanspruchnahme des sog. offenen Kirchenasyls nicht ursächlich für die Nichtdurchführbarkeit der Überstellung (vgl. hierzu: Sächs. OVG, B. v. 27.04.2020 – 5 A 157/20.A -, juris, Rdnr. 4 m. w. N.; VG Magdeburg, U. v. 12.11.2018 – 8 A 122/18, juris, Rdnr. 18). Auch durch die vorläufige Aussetzung der Vollziehung i. S. v. § 80 Abs. 4 VwGO der angeordneten Abschiebung der Kläger nach Polen hat die Beklagte den Lauf der Überstellungsfrist nicht unterbrochen. Eine behördliche Aussetzung der Abschiebung auf der Grundlage des Art. 27 Abs. 4 Dublin-III-VO unterbricht die Überstellungsfrist nur dann, wenn sie zumindest auch auf die Gewährung effektiven Rechtsschutzes gerichtet ist. Erfolgt die Aussetzung allein wegen der tatsächlichen Unmöglichkeit der Überstellung - wie sich infolge der Reaktion auf die während der COVID-19-Pandemie unionsweit erlassenen Einreisebeschränkungen ergibt -, unterbricht sie den Lauf der Überstellungsfrist hingegen nicht (OVG Schleswig-Holstein, B. v. 09.07.2020 - 1 LA 120/20 -, juris, Rdnr. 7; NdsOVG, B. v. 27.10.2020 - 10 LA 217/20 -, juris, Rdnr. 15; BayVGH, B. v. 24.11.2020 – 9 ZB 20.50022 -, juris, Rdnr. 8; OVG Saarland, B. v. 03.02.2021 - 2 A 356/20 -, juris, Rdnr. 30; OVG LSA, B. v. 09.02.2021 - 4 L 12/21 -). Nach Art. 27 Abs. 4 Dublin-III-VO können die Mitgliedstaaten regeln, dass die zuständigen Behörden von Amts wegen die Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung auszusetzen dürfen. Eine Auslegung nach den zuvor genannten Kriterien ergibt, dass eine Aussetzung im Sinne dieser Vorschrift voraussetzt, dass diese zum Zwecke einer Prüfung der Überstellungsentscheidung (in Form eines Rechtsbehelfsverfahrens oder einer Überprüfung) angeordnet wird. Eine von der Durchführung eines solchen Prüfungsverfahrens unabhängige Aussetzung der Überstellungsentscheidung aufgrund tatsächlicher Unmöglichkeit der Abschiebung sieht Art. 27 Abs. 4 Dublin-III-VO nicht vor (OVG Schleswig-Holstein, B. v. 09.07.2020 - 1 LA 120/20 -, juris, Rdnr. 7). Setzt die zuständige Behörde die Überstellung allein wegen deren tatsächlicher Unmöglichkeit aus, ohne dass dies der rechtlichen Prüfung der Überstellungsentscheidung dient, bewegt sich die Aussetzungsentscheidung nicht in dem von Art. 27 Abs. 4 Dublin-III-VO vorgegebenen Rahmen. Die im nationalen Recht vorgesehene Aussetzungsentscheidung (§ 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO) kann damit jedenfalls nicht die Aussetzung der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin-III-VO bewirken (OVG Schleswig-Holstein, B. v. 09.07.2020 - 1 LA 120/20 -, juris, Rdnr. 8). Bereits der Wortlaut der Vorschrift bringt zum Ausdruck, dass eine behördliche Aussetzung i. S. d. Art. 27 Abs. 4 Dublin-III-VO nur zum Zwecke der rechtlichen Überprüfung der Überstellungsentscheidung erfolgen kann. Denn die zuständigen Behörden können nach dieser Vorschrift tätig werden, um die Durchführung der Überstellungsentscheidung i. S. d. Art. 26 Abs. 1 Dublin-III-VO „bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung auszusetzen“ (VG Greifswald, U. v. 28.08.2020 - 3 A 1856/19 HW -, juris, Rdnr. 25; OVG Schleswig-Holstein, B. v. 09.07.2020 - 1 LA 120/20 -, juris, Rdnr. 9). Auch der engere Regelungszusammenhang des Art. 27 Abs. 4 Dublin-III-VO zeigt, dass eine behördliche Aussetzung (auch) auf die Sicherung effektiven Rechtsschutzes gerichtet sein muss. Die Vorschrift ist Teil des Art. 27 Dublin-III-VO, der ausweislich der amtlichen Überschrift („Rechtsmittel“) rechtsschutzgerichtete Regelungen enthält. Sie ist eingebettet zwischen Vorgaben zur Gewährung und Flankierung des subjektiven Rechtsschutzes. Nach Art. 27 Abs. 1 Dublin-III-VO hat der Betroffene einer Überstellungsentscheidung das Recht auf ein wirksames Rechtsmittel gegen eine Überstellungsentscheidung in Form einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch ein Gericht. Der durch Art. 27 Abs. 1 Dublin-III-VO gewährleistete Hauptsacherechtsschutz ist zwingend zu flankieren durch Interimsmaßnahmen, die den Aufenthalt des Betroffenen im überstellenden Mitgliedstaat bis zur Entscheidung über den (Hauptsache)Rechtsbehelf sichern können. Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO verpflichtet die Mitgliedstaaten, ein System der aufschiebenden Wirkung (vgl. Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 3 und Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin-III-VO) vorzusehen, wobei sie die Wahl zwischen den drei in Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO genannten Modellen haben. Die Absätze 5 und 6 des Art. 27 Dublin-III-VO regeln Gewährleistungen in Bezug auf die rechtliche Beratung, sprachliche Hilfe und Prozesskostenhilfe. Vor diesem Hintergrund ist nichts dafür erkennbar, dass eine behördliche Aussetzung nach Art. 27 Abs. 4 Dublin-III-VO losgelöst vom Ziel der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes ergehen kann (VG Greifswald, U. v. 28.08.2020 - 3 A 1856/19 HW -, juris, Rdnr. 26). Dass allein ein anhängiger Hauptsacherechtsbehelf für sich nicht genügt, um eine behördliche Aussetzung zu tragen, sondern der Aussetzungsgrund einen spezifischen Bezug zur Überprüfung der Überstellungsentscheidung aufweisen muss, zeigt Art. 29 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO. Nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin-III-VO geht die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat über, wenn die Überstellung nicht spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Annahme des (Wieder-)Aufnahmegesuchs oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf, der aufschiebende Wirkung hat, durchgeführt wird. Der Lauf der Überstellungsfrist ist grundsätzlich nicht davon abhängig, dass die Überstellung tatsächlich möglich wäre. Dies bringt Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin-III-VO unzweideutig zum Ausdruck, da die Überstellungsfrist nicht erst mit der praktischen Möglichkeit der Überstellung anläuft: Die Überstellung ist durchzuführen, „sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten“. Nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO kann „ausnahmsweise“ (vgl. EuGH, Urt. v. 19.03.2019 - C-163/17 -, Rdnr. 60, juris) die Überstellungsfrist verlängert werden wegen tatsächlicher Unmöglichkeit der Überstellung, nämlich bei Haft oder Flucht. Die Vorschrift zur Fristverlängerung würde sinnentleert, wenn jedes sonstige tatsächliche Vollziehungshindernis über das Vehikel einer behördlichen Aussetzungsentscheidung i. S. d. Art. 27 Abs. 4 Dublin-III-VO zur Unterbrechung der Überstellungsfrist führte (VG Greifswald, U. v. 28.08.2020 – 3 A 1856/19 HW -, juris, Rdnr. 27 m. w. N.). Demzufolge führt die EU-Kommission in ihrer Mitteilung vom 17.04.2020, COVID-19: Hinweise zur Umsetzung der einschlägigen EU-Bestimmungen im Bereich der Asyl- und Rückführungsverfahren und zur Neuansiedlung, EU-Amtsbl. C 126, S. 12, 16 aus: „Wird die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat nicht innerhalb der geltenden Frist durchgeführt, so geht die Zuständigkeit nach Artikel 29 Absatz 2 der Dublin-Verordnung auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Keine Bestimmung der Verordnung erlaubt es, in einer Situation wie der, die sich aus der COVID-19-Pandemie ergibt, von dieser Regel abzuweichen.“ Auch würde das mit der Dublin-III-Verordnung verfolgte Ziel einer raschen Zuständigkeitsklärung, dem auch Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO dient, beeinträchtigt, wenn jedes vorübergehende Vollzugshindernis zu einer die Überstellungsfrist unterbrechenden behördlichen Aussetzung berechtigen würde. Dies gilt insbesondere für nach Erlass der Überstellungsentscheidung eintretende vorübergehende Vollzugshindernisse, die – wie vorliegend - nicht der Risikosphäre der Kläger zugerechnet werden können und die ohne Einfluss auf die Zuständigkeitsverteilung zwischen den Mitgliedstaaten sind (VG Greifswald, U. v. 28.08.2020 - 3 A 1856/19 HW -, juris, Rdnr. 28). Eine analoge Anwendung des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO über die darin geregelten Ausnahmefälle hinaus kommt vorliegend nicht in Betracht. Die Umstände der COVID-19 Pandemie unterscheiden sich wesentlich von den in Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO geregelten Fällen, weil der Schutzsuchende an den Umständen des Infektionsgeschehens keinen Anteil hat. Es liegt demzufolge kein gleichgelagerter Sachverhalt vor, der eine Analogie überhaupt zuließe. Eine entsprechende Anwendung des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO auf andere, nicht von den Klägern zu vertretende oder zumindest nicht in seiner Sphäre fallende Umstände widerspräche auch dem Beschleunigungsgedanken der Dublin-III-VO. Denn es wären über die klar begründeten Ausnahmefälle in Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO hinaus eine Vielzahl anderer Fälle denkbar, in denen eine Überstellung aus tatsächlichen Gründen nicht durchgeführt werden könnte. Aus diesem Grund fehlt es von vornherein an einer planwidrigen Regelungslücke, weil der Verordnungsgeber eben nur die beiden in Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO geregelten Fälle als Fristverlängerungsmöglichkeiten ausdrücklich vorgesehen hat (NdsOVG, B. 27.10.2020 – 10 LA 217/20 -, juris, Rdnr. 25 m. w. N.). Die Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung durch das Bundesamt vom 24.03.2020 diente hier allein der Verhinderung des Ablaufs der Überstellungsfrist und nicht (zumindest auch) der Ermöglichung eines effektiven Rechtsschutzes. Sie zielte nicht darauf ab, den Klägern den vorläufigen Verbleib im Bundesgebiet bis zur gerichtlichen Klärung der Rechtmäßigkeit der Überstellungsentscheidung zu sichern. Die Aussetzung der Vollziehung war von vornherein nicht für die Dauer das Rechtsbehelfsverfahrens beabsichtigt, sondern nur für die Dauer des Corona-bedingten Hindernisses. In der Begründung der Aussetzungsentscheidung stellt das Bundesamt deutlich heraus, dass lediglich eine vorübergehende Aussetzung bis zum Wegfall der Corona-bedingten Hindernisse gewollt ist („sind derzeit Dublin-Überstellungen nicht zu vertreten“; „zeitweise Aussetzung des Überstellungsverfahrens“; „Vollzug vorübergehend nicht möglich“; „unter Vorbehalt des Widerrufs“). Auch das spätere Vorgehen bestätigt dies, da das Bundesamt während des laufenden Klageverfahrens nach Wegfall der Corona-bedingten Hindernisse die Aussetzung der Vollziehung widerrief (vgl. VG Greifswald, U. v. 28.08.2020 – 3 A 1856/19 HW -, juris, Rdnr. 32). Auch ist ein praktisches rechtsschutzbezogenes Bedürfnis für die Aussetzung nicht erkennbar. Das Bundesamt ging offenbar davon aus, dass eine Überstellung wegen bestehender Einreisesperren - und damit temporärer Nichtaufnahmebereitschaft des zuständigen Mitgliedstaates - tatsächlich nicht durchzuführen ist (VG Greifswald, U. v. 28.08.2020 - 3 A 1856/19 HW -, juris, Rdnr. 33). Dass die Aussetzung nicht unter Rechtsschutzgesichtspunkten erfolgte, zeigt sich auch an der allgemeinen Verwaltungspraxis des Bundesamtes im Zuge der Pandemie. Das Bundesamt hat mit Stand 01.06.2020 an 21.735 Personen Schreiben bezüglich der Aussetzung der Durchsetzung der Überstellungsentscheidung versandt, wobei nur bei 9.303 Personen ein Klageverfahren anhängig war (vgl. VG Greifswald, U. v. 28.08.2020 – 3 A 1856/19 HW -, juris, Rdnr. 34 mit Hinweis auf: BT-Dr. 19/20299, S. 3, Antwort auf Frage 3.). Eine Fristverlängerung oder -neuberechung ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des erkennenden Gerichts vom 13.10.2020 zum Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO nachdem die Beklagte ihre Aussetzungsentscheidung widerrufen hat. Denn die Antragstellung auf Abänderung der gerichtlichen Eilentscheidung hindert nicht die Abschiebung. Nach § 34 a Abs. 2 Satz 2 AsylG ist die Abschiebung nur bei rechtzeitiger Antragstellung eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht zulässig. Der Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO ist insoweit schwächer ausgestaltet und würde nur bei einem positiven Ausgang für die Kläger die Frist unterbrechen (VG Magdeburg, U. v. 02.12.2020 - 3 A 101/10 -, juris, Rdnr. 33). Die Kläger haben einen Anspruch darauf, dass ihre Asylanträge in Deutschland geprüft werden, nachdem die Überstellungsfrist abgelaufen und die Zuständigkeit für die Durchführung ihres Asylverfahrens auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen ist (vgl. BVerwG, U. v. 27.04.2016 - 1 C 24.15 -, juris, Rdnr. 20). Demnach entfällt auch die Rechtsgrundlage für die in Ziffer 3 des Bescheides ausgesprochene Abschiebungsanordnung. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kläger wenden sich mit der Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 15.08.2019, mit welchem die Beklagte die Asylanträge wegen der polnischen Zuständigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als unzulässig abgelehnt sowie die Abschiebung nach Polen angeordnet hat, nachdem Polen zuvor seine Übernahmebereitschaft erklärt hatte. Mit der fristgerecht erhobenen Klage beantragen die Kläger sinngemäß, den Bescheid der Beklagten vom 15.08.2019 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und vertritt die Ansicht, die Überstellungsfrist sei noch nicht abgelaufen. Den gleichzeitig mit der Klageerhebung gestellten Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO (9 B 308/19 MD) hat das Gericht mit Beschluss vom 24.09.2019, der Geschäftsstelle des Gerichts am nächsten Tag übergeben, abgelehnt. Einen weiteren Eilantrag der Kläger, der auf Verpflichtung der Beklagten gerichtet war, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, die Kläger dürften nicht auf der Grundlage des Bescheides vom 15.08.2019 nach Polen abgeschoben werden, lehnte das erkennende Gericht mit Beschluss vom 06.04.2020 (3 B 97/20 MD) ebenfalls ab. Mit Schreiben vom 24.03.2020 setzte die Beklagte gemäß § 80 Abs. 4 VwGO i. V. m. Art. 27 Abs. 4 Dublin-III-VO die Vollziehung der Abschiebungsanordnung aus, weil wegen der Entwicklung der Corona-Krise Überstellungen derzeit nicht zu vertreten seien. Unter dem 31.07.2020 widerrief die Beklagte die Aussetzung der Vollziehung. Auf einen weiteren Eilantrag der Kläger ordnete das Gericht mit Beschluss vom 13.10.2020 (3 B 227/20 MD) die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Anordnung ihrer Abschiebung nach Polen an, weil zwischenzeitlich die Überstellungsfrist abgelaufen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.