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Beschluss

3 B 40/21

VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen des Widerrufs der Flüchtlingseigenschaft nach rechtskräftiger Verurteilung zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr gemäß § 73 AsylG i. V. m. § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen des Widerrufs der Flüchtlingseigenschaft nach rechtskräftiger Verurteilung zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr gemäß § 73 AsylG i. V. m. § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG. Der Eilantrag hat keinen Erfolg. Der Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin vom 21.01.2021 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der dem Antragsteller nach 26 Abs. 5 AsylG gewährte Familienflüchtlingsschutz war gemäß § 73 Abs. 2b Satz 1 AsylG zu widerrufen. Nach dieser Vorschrift ist u. a. in dem Fall des § 26 Abs. 5 AsylG die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 Satz 1 AsylG vorliegen. Das ist unter anderem der Fall, wenn die Antragsgegnerin auf der Grundlage des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen hat. Die Antragsgegnerin hat vorliegend berechtigterweise von der Anwendung der Vorschriften über den Flüchtlingsschutz abgesehen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 StGB ist (§ 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG). Eine der Regelung des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG entsprechende Anlasstat liegt vor. Der Antragsteller ist zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden. Das Landgericht A-Stadt hat ihn mit Urteil vom 23.03.2020 unter Berücksichtigung seiner vorherigen Verurteilung durch das Landgericht Halle vom 10.01.2020 den zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Wegen der abgeurteilten gefährlichen Körperverletzung hat das Landgericht A-Stadt eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten als tat- und schuldangemessen angesehen (vgl. Seite 23 des Urteils vom 23.03.2020). Diese Straftat des Antragstellers richtete sich gegen die körperliche Unversehrtheit, einem in § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG genannten Rechtsgut und der Antragsteller hat die Tat auch unter den in der Vorschrift genannten Modalitäten (Gewalt bzw. - durch die Versuche, sich gewaltsam Zugang zu einer Bar zu verschaffen – auch Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben) begangen. Allein die Verurteilung zu einer mindestens einjährigen Freiheits- oder Jugendstrafe führt nicht automatisch zu einem Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung. Vielmehr muss darüber hinaus durch den Ausländer eine Gefährdung der Allgemeinheit zu besorgen sein. Das erfordert eine Prognose, dass der Ausländer sein die Allgemeinheit gefährdendes und strafbewährtes Fehlverhalten in Zukunft mit nicht geringer Wahrscheinlichkeit fortsetzen wird. Bei dieser Prognose sind die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung und das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgutes, aber auch die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (vgl. BVerwG, B. v. 12.10.2009 - 10 B 17.09 -, juris, Rdnr. 4; VG Trier, U. v. 06.10.2020 - 1 K 25/20.TR -, juris, Rdnr. 30 f.). Dabei ist die der gesetzlichen Regelung des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG zugrundeliegende Wertung zu beachten, dass schon die besondere Art eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens die Annahme stützt, dass es sich bei dem Ausländer um einen besonders gefährlichen Täter handelt, der eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet. Der Änderungsgesetzgeber hat - im Gegensatz zum zwingenden Ausschlussgrund des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG - insbesondere wegen der Ereignisse der Silvesternacht 2015/2016 nicht maßgeblich an die Höhe der Mindeststrafgrenze angeknüpft, sondern an die Art der Tat und zudem bewusst die Verurteilung zu einer Jugendstrafe einbezogen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Freiheits- oder Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist (VG Aachen, B. v. 17.02.2021 - 5 L 766/20.A -, juris, Rdnr. 54). Im Rahmen der auf Gefahrenabwehr gerichteten verwaltungsrechtlichen Prognoseentscheidung können neben rechtskräftigen Verurteilungen auch Ermittlungsergebnisse eingestellter Strafverfahren, Ermittlungsverfahren und noch nicht rechtskräftige strafrechtliche Entscheidungen bei der Prognose berücksichtigt werden (VG Trier, U. v. 06.10.2020 – 1 K 25/20.TR -, juris, Rdnr. 32). Zu Recht hat die Antragsgegnerin unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles die Gefahr einer wiederholten Begehung von Straftaten vergleichbarer Schwere durch den Antragsteller bejaht. Zwar hat das Strafgericht die gegen den Antragsteller verhängte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt, weil es von einer günstigen Sozialprognose ausgegangen ist. Das Gericht hat jedoch (ebenso wie das Bundesamt) zum Bestehen einer Wiederholungsgefahr eine eigenständige Prognose zu treffen. Es ist an die Feststellungen und Beurteilungen der Strafgerichte nicht gebunden (VG Aachen, B. v. 17.02.2021 - 5 L 766/20.A -, juris, Rdnr. 56). Denn bei der strafgerichtlichen Entscheidung über die Aussetzung der Strafe zur Bewährung spielt auch die Resozialisierung des Verurteilten eine wesentliche Rolle. Die zur Aussetzung der Strafe zur Bewährung erforderliche Prognose setzt voraus, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen wird, sei es auch erst mit Hilfe von Auflagen oder Weisungen, und zukünftig auch ohne die Einwirkung der Strafvollstreckung keine Straftaten mehr begehen wird. Es wird also keine sichere Gewähr, sondern eine durch Tatsachen begründete Wahrscheinlichkeit straffreier Führung verlangt. Für die Bejahung einer günstigen Prognose für die Aussetzung der Strafe zur Bewährung ist ausreichend, dass die Wahrscheinlichkeit künftig straffreien Verhaltens größer ist als diejenige neuer Straftaten (Fischer, StGB, Kommentar, 58. Aufl. 2010, § 56, Rdnr 4 f. m. w. N.) und ist ein nicht ganz unerhebliches Restrisiko durchaus hinnehmbar. Der Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung gemäß § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG dient hingegen dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren gefährlichen Straftaten durch den Ausländer. Bei der nach dieser Vorschrift zu treffenden Prognose würde es sich unter Berücksichtigung des gesetzlichen Ziels nicht vertragen, den gleichen Grad an Restrisiko für die Begehung einer erneuten Straftat in Kauf zu nehmen. Dafür dass die für den Ausschluss der Flüchtlingsankerkennung erforderliche Prognose nicht mit derjenigen, die für eine Aussetzung zur Bewährung geboten ist, gleichzusetzen ist, spricht auch, dass es nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers bei dem Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung nicht darauf ankommen soll, ob die Freiheits- oder Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt ist (BT-Drs. 18/7537, Seite 9). Hiernach soll das Bundesamt auch dann von der Flüchtlingsanerkennung absehen können, wenn das Strafgericht die Freiheits- oder Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt hat. Wären aber die Prognose des Strafgerichts bei Aussetzung zur Bewährung mit der für den Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung erforderlichen Prognose gleichzusetzen, könnte nach einer Aussetzung der Freiheits- oder Jugendstrafe zur Bewährung durch das Strafgericht das Bundesamt in aller Regel von der Flüchtlingsanerkennung nicht auf der Grundlage des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG absehen. Das widerspräche aber dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, wonach es bei der Entscheidung über den Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung nach dieser Vorschrift nicht auf die Aussetzung der Freiheits- oder Jugendstrafe zur Bewährung ankommen soll. Demzufolge ist das Potenzial, sich während der Bewährungszeit straffrei zu führen, nur ein in die Prognose einzustellender Faktor, genügt aber für sich genommen bei der Entscheidung nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG nicht. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Ausländer im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auf tatsächlich vorhandene Integrationsfaktoren verweisen kann, die mit Blick auf einen längeren Zeithorizont eine positive Prognose rechtfertigen (VG Aachen, B. v. 17.02.2021 – 5 L 766/20. A -, juris, Rdnr. 56). Gerade durch die mit der Tatbegehung zum Ausdruck gekommene kriminelle Energie des Antragstellers und dessen Bereitschaft zur Missachtung der Rechte und Rechtsgüter anderer Personen, insbesondere deren körperlichen Unversehrtheit, spricht vorliegend für die Annahme einer konkreten Wiederholungsgefahr. So ist der Kläger zum einem gemeinschaftlich handelnd vorgegangen, zum anderen führten er und seine Mittäter auch „gefährliche Werkzeuge“ i. S. d. § 224 Abs. Nr. 2 StGB (Baseballschläger, Messer und Pistolen) mit sich. Durch die Versuche, gewaltsam in die Bar einzudringen, hatte der Antragsteller und seine Mittäter auch gegenüber Dritten eine enorme Drohkulisse aufgebaut, die geeignet war, auch diese in ihrem Wohlbefinden und ihrer körperlichen Integrität erheblich zu beeinträchtigen. Bereits diese massive Vorgehensweise rechtfertigt die Annahme einer konkreten Wiederholungsgefahr. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger im Verfahren zu einer vorangegangenen Straftat gegenüber dem Landgericht Halle angegeben hat, dass er es „als Tschetschene“ gewohnt sei, zur Selbstverteidigung ein Messer mit sich zu führen. Auch die durch den Antragsteller begangen und abgeurteilten Vortaten sprechen für eine ungünstige Prognose. Das Amtsgericht A-Stadt hatte ihn am 02.06.2016 wegen einer gemeinschaftlichen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Noch während der bis zum 11.08.2018 dauernden Bewährungszeit hat sich der Kläger am 22./23.06.2017 wegen bewaffneten unerlaubten Sichverschaffens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge erneut strafbar gemacht. Das Landgericht Halle hat den Kläger deshalb zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Die ihm in der Vergangenheit gewährte Bewährungschance konnte folglich den Antragsteller nicht von der Begehung weitere Straftaten abhalten. Die durch den Antragsteller nunmehr gezeigte Reue, seine Beeindruckung von der Untersuchungshaft und die Tatsache, dass er nach der Verurteilung durch das Landgericht A-Stadt nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, können daher den Wegfall der konkreten Wiederholungsgefahr in nicht ausreichenden Umfang begründen. Denn der Eindruck der Untersuchungshaft und des Gerichtsverfahrens lässt mit der Zeit nach. Ein während der Bewährungszeit und dem laufenden Widerrufsverfahren gezeigtes Wohlverhalten und für eine positive Verhaltensänderung sprechende positive Ansätze können daher langfristig gesehen nur eine begrenzte Aussagekraft für das künftige Verhalten des Antragstellers nach dem Wegfall des „Drucks“ haben. Mithin kann aus diesem Verhalten noch nicht mit der notwendigen Sicherheit auf einen dauerhaften Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung bei dem Antragsteller geschlossen werden. Nach dem Vorbringen seines Verfahrensbevollmächtigten soll der Antragsteller zwar mittlerweile mit seiner Verlobten in einer „festen Lebenspartnerschaft“ leben und die Gründung einer Baufirma beabsichtigen. Diese Umstände vermögen in der Gesamtschau jedoch noch nicht die Annahme zu rechtfertigen, dass sein familiärer bzw. sozialer Hintergrund mittlerweile so gefestigt wäre, dass ihm dieser nötigen Halt geben wird. Insbesondere ist der derzeit noch ausstehende wirtschaftliche Erfolg seiner Firma bislang nicht absehbar. Allein die von seinem Verfahrensbevollmächtigten vorgebrachte gute Ausgangslage ist keine Garantie für einen wirtschaftlichen Erfolg. Die Antragsgegnerin hat auch das ihr nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG eingeräumte Ermessen (vgl. hierzu: BT-Drs. 18/7537, Seite 6 und Seite 9) in rechtlich nicht zu beanstandender Weise (vgl. § 114 Satz 1 VwGO) dahingehend ausgeübt, dass des den Schutz der Allgemeinheit vor straffällig gewordenen Flüchtlingen den Vorrang vor dem privaten Interesse des Antragstellers eingeräumt hat. Sie hat bei der Interessensabwägung die persönliche Situation des Antragstellers berücksichtigt und diese mit dem Schutzinteresse der Allgemeinheit abgewogen. Rechtsfehler sind bei der vom Bundesamt ausgeübten Ermessensentscheidung nicht erkennbar. Weil die Antragsgegnerin zu Recht die Flüchtlingsanerkennung auf der Grundlage des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG ausgeschlossen hat, kommt eine Flüchtlingsanerkennung des Antragstellers aus eigenen Gründen ebenfalls nicht in Betracht. Der durch das Bundesamt ausgenommene Ausschluss des Antragstellers von der Zuerkennung der subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 AsylG begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Gericht folgt auch insoweit gemäß § 77 Abs. 2 AsylG den Feststellungen und der Begründung im streitigen Bescheid. Zu Recht hat die Antragsgegnerin gemäß § 73c Abs. 2 AsylG auch die Feststellung von Abschiebungshindernissen zu Gunsten des Antragstellers i. S. v. § 53 Abs. 6 Satz AuslG widerrufen. Soweit § 73c Abs. 2 AsylG den Widerruf von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorsieht, gilt dies entsprechend für die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach der Vorgängerregelung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Denn die neuere Regelung über die Feststellung von Abschiebungsverboten in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG entspricht inhaltlich derjenigen über die Feststellung von Abschiebungshindernissen in § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Die Antragsgegnerin hatte für den Antragsteller inhaltlich ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festgestellt, weil seine Mutter im Zeitpunkt der Feststellung nicht in der Lage gewesen sei, bei einer Rückkehr in die Russische Föderation das Existenzminimum für den damals noch minderjährigen Antragsteller und dessen Geschwister sicherzustellen. Mittlerweile ist der Antragsteller jedoch volljährig und zur eigenständigen Existenzsicherung in seinem Herkunftsland in der Lage. Es kann hierbei dahinstehen, ob dem Antragsteller in Tschetschenien eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit i. S. v. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG droht. Denn ihm steht außerhalb Tschetscheniens innerhalb der Russischen Föderation eine zumutbare inländische Fluchtalternative zur Verfügung. Auch gegen die Feststellung, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegen, bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Im Übrigen nimmt das Gericht gemäß § 77 Abs. 2 AsylG Bezug auf die Gründe im Bescheid der Antragsgegnerin vom 21.01.2021, denen es folgt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).