Beschluss
3 B 71/21
VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom
2mal zitiert
11Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zu den Voraussetzungen der Einziehung eines Jagdscheins bei waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen der Einziehung eines Jagdscheins bei waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit. Der zulässige Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid vom 20.01.2021, in dem der Antragsgegner u. a. den dem Antragsteller erteilten Jagdschein entzog und ihm die Abgabe des in seinem Besitz befindlichen Jagdscheines aufgab (Ziffer 3) sowie für die Wiedererteilung des Jagdscheins eine Sperrfrist bis zum 31.12.2025 festsetzte (Ziffer 4), wiederherzustellen, ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO nicht begründet. Das öffentliche Interesse am Sofortvollzug des Bescheids des Antragsgegners vom 20.01.2021 überwiegt das private Aufschubinteresse des Antragstellers. Denn im Rahmen der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes gebotenen summarischen Prüfung erweist sich der streitige Bescheid des Antragsgegners als offensichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die im Bescheid verfügte Einziehung und Ungültigkeit des Jagdscheins des Antragstellers ist § 17 Abs. 1 i. V. m. § 18 S. 1 BJagdG und § 5 WaffG (vgl. VG Magdeburg, Beschluss v. 11.03.2021, 3 B 43/21; juris). Gem. § 18 S. 1 BJagdG ist die Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, in den Fällen des § 17 Abs. 1 verpflichtet, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen, wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheines begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheines eintreten oder der Behörde bekanntwerden. Gem. § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ist der Jagdschein Personen zu versagen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen. Fehlt die Zuverlässigkeit i. S. d. § 5 des Waffengesetzes, darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 BJagdG (Falknerjagdschein) erteilt werden (§ 17 Abs. 1 S. 2 BJagdG). Die für Waffenrecht zuständige 1.Kammer des hiesigen Verwaltungsgerichts Magdeburg hat im Beschluss vom 03.05.2021 (1 B 29/21 MD) zur gleichzeitig in der streitbefangenen Verfügung festgestellten waffenrechtlichen (Un)Zuverlässigkeit des Antragstellers ausgeführt: „Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit beurteilt sich nach § 5 WaffG. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden (Nr. 2 a), mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden (Nr. 2 b) oder Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (Nr. 2 c). Ein leichtfertiger Umgang i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 2a) WaffG setzt kein vorsätzliches Handeln voraus. Die Leichtfertigkeit ist ein gesteigerter Grad der Fahrlässigkeit. Sie ist mit der bewussten Fahrlässigkeit nicht identisch. Die Leichtfertigkeit entspricht in etwa der groben Fahrlässigkeit des Zivilrechts, doch kommt es hier auf die individuellen Umstände in der Person des Täters an. Sie ist regelmäßig dann gegeben, wenn der Täter grob pflichtwidrig handelt, z.B. weil er ganz naheliegende Überlegungen verabsäumt, wenn er unbeachtet lässt, was jedem einleuchten muss. Insoweit sind hier Fälle des besonders sorglosen und unüberlegten sowie verantwortungslosen Umgangs erfasst, welche Gefahren für Dritte eröffnen und gegen geltendes Recht verstoßen (vgl. Gade/Gade, 2. Aufl. 2018, WaffG § 5 Rn. 10). Leichtfertigkeit ist folglich etwa gegeben, wenn der Täter sich in frivoler Rücksichtslosigkeit über die klar erkannte Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung hinwegsetzt oder wenn der Betroffene eine besonders ernstzunehmende Pflicht vernachlässigt (vgl. VG Minden, Urteil vom 17. August 2012 – 8 K 1001/12 –, Rn. 25 - 30, juris), oder wenn der Betroffene sich offenkundig keine Rechenschaft über sein Handeln abgelegt und unüberlegt gehandelt hat (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 11. Juni 2001 – 21 ZB 01.631 –, Rn. 8, juris). Für die erforderliche Prognoseentscheidung genügt ein rationaler Schluss von der Verhaltensweise eines Betroffenen auf dessen in Zukunft zu erwartendes Verhalten. An die von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG geforderte Prognose dürfen keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Die Prognose hat sich an dem Zweck des Gesetzes zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (st. Rspr. des BVerwG, s. Urteil vom 28. Januar 2015 – 6 C 1/14 –, Rn. 17, juris). Es wird kein Nachweis verlangt, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Zukunft (erneut) ein in § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG normierter Unzuverlässigkeitstatbestand verwirklicht wird, sondern es genügt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen und Munition (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2008 – 6 B 4/08 –, Rn. 5, juris und Urteil vom 28. Januar 2015, a. a. O.). Die Prognose der Unzuverlässigkeit ist bei Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass die in Rede stehende Person künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen wird (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015, a. a. O.) Ausgehend hiervon liegen die Voraussetzungen für die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers bei summarischer Prüfung vor. Es bestehen aus Sicht der Kammer – entgegen dem insoweit auch widersprüchlichen Vorbringen des Antragstellers in der Antragsbegründung – keine Zweifel daran, dass der Antragsteller den Hund erschossen hat. So hat der Antragsteller ausweislich des von ihm unterzeichneten Aktenvermerks am 02.11.2020 selbst bei der Unteren Jagdbehörde des Antragsgegners angezeigt, dass er einen Jagdhund erschossen habe. Im Rahmen einer Vor-Ort-Sichtung, an der der Antragsteller ausweislich des Verwaltungsvorgangs teilgenommen hat – der Antragsteller hat den entsprechenden Vermerk ebenfalls unterzeichnet – gab er an, dass nur der Schuss aus seiner Waffe den Hund getötet haben müsse, da niemand sonst in diesem Bereich zu dieser Zeit jagdlich aktiv gewesen sei. Das Verhalten des Antragstellers bei der Jagd am 31.10.2020 ist nach aller Voraussicht auch als leichtfertig einzustufen. Die Kammer teilt die Rechtsauffassung des Antragsgegners, dass der Antragsteller gegen seine Pflichten als Jäger verstoßen hat, indem er seinen ursprünglichen Stand verlassen und einen Schuss abgegeben hat, ohne dass ein geeigneter Kugelfang vorhanden war. Es ist davon auszugehen, dass dem Antragsteller als langjährigem Jäger die Sicherheitsvorschriften bei Gesellschaftsjagden sowie die Unfallverhütungsvorschriften, auf die der Antragsgegner zu Recht Bezug nimmt, bekannt sind. Bei den Jagd-Unfallverhütungsvorschriften handelt es sich um Rechtsnormen, die von den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften in ihrer Eigenschaft als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung erlassen werden. Auch außerhalb ihres unmittelbaren Geltungsbereichs sind die Unfallverhütungsvorschriften als "Codex der Jagdausübung" eine maßgebliche Erkenntnisquelle für die Präzisierung jagdgerechten Verhaltens. Sie regeln jagdliche Verhaltenspflichten, die dem Schutz von Leben und Gesundheit dienen und sind daher auch außerhalb ihres unmittelbaren Geltungsbereichs Maßstab für verkehrsgerechtes Verhalten. Die Verletzung von Unfallverhütungsvorschriften stellt daher regelmäßig eine Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht dar und begründet den Vorwurf schuldhaften Verhaltens (OLG Koblenz, Urteil vom 25. Oktober 1990 – 5 U 1753/89 –, Rn. 44, juris m. w. N.; s. auch BGH, Urteil vom 15. Februar 2011 – VI ZR 176/10 –, Rn. 12, juris; vgl auch VG Minden, Urteil vom 17. August 2012 – 8 K 1001/12 –, Rn. 22 ff., juris und VG München, Urteil vom 25. November 2015 – M 7 K 14.5555 –, Rn. 26, juris). § 3 Abs. 4 der Unfallverhütungsvorschrift Jagd der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau vom 1. Januar 2000 (VSG 4.4 Jagd) legt fest, dass ein Schuss erst dann abgegeben werden darf, wenn sich der Schütze vergewissert hat, dass niemand gefährdet wird. Nach der Durchführungsanweisung zu Absatz 4 ist eine Gefährdung z. B. dann gegeben, wenn beim Schießen mit Einzelgeschossen kein ausreichender Kugelfang vorhanden ist. Vorliegend hat der Antragsteller bei seiner persönlichen Vorsprache und der gemeinsamen Ortsbegehung am 02.11.2020 angegeben, er habe die Sau nicht getroffen, da diese noch weit ziehend zu sehen gewesen sei. Daneben wurde bei Sichtung des Fundortes des toten Hundes und der Stelle, von der aus der Antragsteller geschossen hatte, festgestellt, dass die Entfernung zwischen Büchse und „Ziel“ ca. 140 Meter betragen habe. Das Gelände sei grundsätzlich als ebenerdig zu klassifizieren. Die schriftliche Fassung seiner Aussage sowie die Feststellungen im Rahmen der Ortsbesichtigung hat der Antragsteller unterschrieben. Unter Berücksichtigung dessen sowie der im Verwaltungsvorgang enthaltenen (Foto)Aufnahmen des Geländes teilt die Kammer die Einschätzung der Beteiligten, dass das Gelände als grundsätzlich ebenerdig anzusehen ist. In der Folge stand dem Antragsteller, der von seinem Auto aus auf dem Boden stehend geschossen haben will, jedoch als Kugelfang im Wesentlichen ebenerdiger Boden zur Verfügung. Ebenerdiger Boden stellt bei ebenerdiger Schussabgabe nach aller Voraussicht jedoch keinen geeigneten Kugelfang dar. Um ein Abprallen mit größtmöglicher Sicherheit zu vermeiden, darf der Schusswinkel aus ballistischer Erfahrung selbst bei weichem Boden 10 Grad nicht unterschreiten. 10 Grad gilt als Richtmaß, dass ein Geschoss nicht abgelenkt wird und noch in den Boden eindringt bzw. mit größtmöglicher Sicherheit eindringen kann. Je flacher ein Auftreffwinkel ist, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass ein Projektil abprallt und nicht in den Boden eindringt. Bei stehendem Anschlag auf flachen Boden bedeutet 10 Grad, dass das Geschoss bei ca. 8 Metern auf den Boden trifft. Oberhalb dieses Grenz-winkels beginnen die Projektile im Boden steckenzubleiben, unterhalb des Grenzwinkels prallen diese ab (Jagdgutachterinstitut für Jagd, Jagdwaffen, Jagdkriminalistik, Wild und Forstschutz, Hinweise zur UVV Unfallverhütungsvorschriften der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft – Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz VSG4.4; Stand: 24.02.2017, abrufbar auf https://www.jagdgutachterinstitut.com/fachartikel/kugelfang, zuletzt abgerufen am 03.05.2021; vgl. auch Friesischer Verband für Naturschutz und ökologische Jagd: Wann ist ein Kugelfang sicher?, abrufbar auf http://fvnj.eu/wann-ist-ein-kugelfang-sicher/, zuletzt abgerufen am 03.05.2021). Hierzu passt bei summarischer Prüfung auch, dass der Antragsteller meint, die Sau habe sich zum Zeitpunkt der Schussabgabe ca. 80 Meter von seinem Standpunkt entfernt befunden, dass bei der Vor-Ort-Sichtung jedoch festgestellt wurde, dass die Fundstelle des toten Hundes sich ca. 140 Meter vom Standort der Büchse aus befand. Schon die ebenerdige Abgabe eines Schusses über die Entfernung von 80 Metern spricht für einen flachen Schusswinkel von weit unter 10 Grad, bei dem somit die erhöhte Gefahr des Abpralls bestand. Bei einer vom Boden aus gemessenen Höhe der Laufmündung von 1,50 Metern würde der Sicherheitswinkel von 10 Grad bereits bei einer Entfernung von 9 Metern unterschritten. Das heißt, in einem ebenen Gelände wäre rechnerisch nicht einmal mehr bei 10 Metern ein sicherer Kugelfang gegeben (Deutsche Jagdzeitung - DJZ 4/16, S. 28; 30 f.). Daneben hat der Antragsteller aller Voraussicht nach auch gegen § 4 Abs. 6 VSG 4.4 Jagd verstoßen. Danach gilt u. a., dass, sofern der Jagdleiter nichts Anderes bestimmt, der Stand vor Beendigung des Treibens weder verändert noch verlassen werden darf. Verändert oder verlässt ein Schütze mit Zustimmung des Jagdleiters seinen Stand, so hat er sich vorher mit seinen Nachbarn zu verständigen. Vorliegend hat der Antragsteller seinen Stand verlassen. Zwar mag er selbst der Jagdleiter gewesen sein. Dies entbindet ihn jedoch nach aller Voraussicht nicht von dem Erfordernis der vorherigen Verständigung mit seinen Nachbarn. Hier hat der Antragsteller zwar – erstmalig im gerichtlichen Verfahren – vortragen lassen, er habe mit Herrn B. – der ausweislich der vorgelegten Lageskizze den Stand neben ihm hatte – besprochen, dass er, wenn die Wildschweine den üblichen Fluchtweg nehmen, hinterherfahre. Der im Verwaltungsvorgang befindlichen Stellungnahme des Herrn B. vom 03.11.2020 lässt sich jedoch entnehmen, dass dieser über die Absicht des Antragstellers, gegebenenfalls den Stand zu verlassen, nicht vorab durch den Antragsteller informiert worden sei. Demnach sei auch nicht bekannt gewesen, welches Ziel der Antragsteller gehabt habe. Er habe optisch auch nicht wahrnehmen können, wo die Fahrt des Antragstellers geendet habe. Das unabgesprochene Verlassen des Standes durch den Antragsteller als Jagdleiter fällt nach aller Voraussicht auch deshalb ins Gewicht, weil der Jagdleiter während der gesamten Jagd – also hinsichtlich Planung, Organisation und Durchführung – für den gefahrlosen Jagdablauf zu sorgen hat (vgl. § 4 Abs. 2 VSG 4.4 Jagd) und damit ausweislich des § 4 VSG 4.4 Jagd eine Schlüsselposition bei Gesellschaftsjagden innehat. Neben dem Verstoß gegen die Unfallverhütungsvorschriften ist nach aller Voraussicht auch deshalb von einem leichtfertigen Verhalten des Antragstellers auszugehen, weil er seinen Anschuss nicht kontrolliert hat. Abgesehen davon, ob bei der ebenerdigen Schussabgabe ein geeigneter Kugelfang vorhanden war oder nicht, hätte es sich dem Antragsteller aus Sicht der Kammer geradezu aufdrängen müssen, zu prüfen, was er mit seinem Schuss getroffen hat. Denn nicht nur hat der Antragsteller bei der Unteren Jagdbehörde vorgetragen, dass sich beim Auflegen auf die Tür ein Schuss gelöst habe, was für einen unkontrollierten Schuss spricht. Sondern der Antragsteller hat bei der Unteren Jagdbehörde darüber hinaus angegeben, dass er während der Fahrt nicht nur ein Stück Schwarzwild bemerkt hat, sondern dass auf das Stück Schwarzwild ein Jagdhund gefolgt sei. Mag der Antragsteller auch unmittelbar vor der Schussabgabe keinen Hund bemerkt haben, so hätte er sich jedoch die Frage stellen müssen, wo sich der Hund bei und nach der Schussabgabe befand. Denn der Antragsteller hat bei der Unteren Jagdbehörde angegeben, er habe die Sau nicht getroffen, da diese noch weit ziehend zu sehen gewesen sei. Selbst einem jagdlichen Laien leuchtet ein, dass ein Abprall des Geschosses bzw. ein längerer Flug des Geschosses bei ebenerdiger Schussabgabe nie ganz ausgeschlossen werden kann und dass daher – gerade dann, wenn während der Fahrt noch ein das Stück Schwarzwild verfolgender Jagdhund zu sehen gewesen ist – sowohl vor als auch nach der Schussabgabe das umliegende Gelände sorgfältig geprüft werden muss. Bei der nicht auszuschließenden Gefahr, dass versehentlich der Hund getroffen werden könnte, hätte der Antragsteller den Schuss selbst dann unterlassen müssen, wenn er den Hund unmittelbar vor der Schussabgabe nicht mehr gesehen hat. Denn er hätte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit damit rechnen müssen, dass der Hund die Verfolgung des Wildes nicht unvermittelt aufgegeben hat, sondern diesem weiter nachfolgt. Dass der Antragsteller insoweit im gerichtlichen Verfahren vorträgt, der Hund sei zu dem Zeitpunkt, als der Antragsteller seinen Standpunkt auf dem Feld verlassen habe, nicht an dem späteren angeblichen Fundort gewesen, wertet die Kammer mit Blick auf seine Angabe bei der Unteren Jagdbehörde, dass er ohne den Anschuss zu kontrollieren zu den anderen Jägern zurückgefahren sei, jedenfalls für das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als Schutzbehauptung. Angesichts des Vorstehenden begründet die in dem Verhalten des Antragstellers bei der Jagd am 31.10.2020 zum Ausdruck kommende Achtlosigkeit nachhaltige Zweifel an seiner waffenrechtlichen Zuverlässigkeit. Die widersprüchlichen Angaben des Antragstellers sowohl bei der Unteren Jagdbehörde als auch im gerichtlichen Verfahren – auf die das Gericht den Antragsteller unter dem 30.03.2021 hingewiesen hat – lassen aus Sicht der Kammer erkennen, dass der Antragsteller sich die Gefahren eines unvorsichtigen Verhaltens bei der Jagd nicht bewusstgemacht hat und sein Verhalten vielmehr zu rechtfertigen versucht. Damit ist allerdings bei summarischer Prüfung mit dem Antragsgegner von einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit dafür auszugehen, dass der Antragsteller auch in Zukunft leichtfertig mit Waffen und Munition umgehen wird. Nach alldem hatte der Antragsgegner Waffenbesitzkarten des Antragstellers gemäß § 45 Abs. 2 WaffG zwingend zu widerrufen. Insoweit ist dem Antragsgegner kein Ermessen gewährt ("ist zu").“ Dieser waffenrechtlichen Bewertung zur Unzuverlässigkeit des Antragstellers schließt sich die für das Jagdrecht zuständige 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Magdeburg an und legt diese Begründung auch seiner Entscheidung zum Entzug und Ungültigkeit des Jagscheins zugrunde. Die Entscheidung des Antragsgegners ist daher nicht zu beanstanden. Zur weiteren Begründung darf das Gericht auch auf die somit zutreffende Begründung des Bescheides verweisen (§ 117 Abs. 5 VwGO analog). Gleiches gilt für die Anordnung und Bemessung der Sperrfrist für die Wiedererlangung nach § 18 Satz 3 BJagdG. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Schließlich ist der Sofortvollzug hinreichend begründet. Der Antragsgegner hat sich mit der Besonderheit der durch die Unzuverlässigkeit des Antragstellers begründeten Eilmaßnahme auseinandergesetzt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Bereich des Jagd- und Waffenrechts als speziellem Sicherheitsrecht die Anforderungen an die Begründung der Sofortvollzugsanordnung weniger hoch sind, weil es um den Schutz der besonders hohen Rechtsgüter Leib und Leben geht, so dass allein deshalb ein Sofortvollzug begründet ist (vgl. BayVGH, Beschl. v. 12.2.2007 - 19 CS 06.2210 -, juris, Rdnr. 28). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergeht gem. §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG. Unter Berücksichtigung der Empfehlungen in Ziffern 20.3 und 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit bemisst das Gericht das Interesse des Antragstellers an der Verfolgung seines Begehrens mit 4.000,00 Euro.