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Beschluss

3 B 150/21 MD

VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2021:0622.3B150.21MD.00
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Leitsätze
Ein "Protestcamp" unterfällt dem Schutz der Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 Abs. 1 GG, wenn es einen hinreichenden funktionalen und konzeptionalen Zusammenhang zum Versammlungszweck aufweist.(Rn.4)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Allgemeinverfügung des Antragsgegners vom 01.06.2021 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein "Protestcamp" unterfällt dem Schutz der Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 Abs. 1 GG, wenn es einen hinreichenden funktionalen und konzeptionalen Zusammenhang zum Versammlungszweck aufweist.(Rn.4) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Allgemeinverfügung des Antragsgegners vom 01.06.2021 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt. Der zulässige Antrag ist begründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs i. S. d. § 80 Abs. 1 VwGO gegen einen gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt auf Antrag der Betroffenen ganz oder teilweise wiederherstellen. Bei seiner Entscheidung hat das Gericht abzuwägen zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der von dem Antragsgegner getroffenen Verfügung, ein „Protestcamp“ im Waldgebiet bei L. nicht mehr auszubauen, nicht mehr zu nutzen und zu beseitigen, und dem privaten Interesse der Antragstellerin daran, von den Folgen der sofortigen Vollziehung bis zur Bestandskraft des Bescheides in der Hauptsache verschont zu bleiben. Im Rahmen der Abwägung ist von besonderer Bedeutung, ob sich die ausgesprochene Untersagung und Beseitigung nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig erweist, da ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung einer rechtswidrigen Allgemeinverfügung nicht bestehen kann. Im Rahmen dieser Abwägung ist die Allgemeinverfügung des Antragsgegners vom 01.06.2021 aller Voraussicht nach offensichtlich rechtswidrig. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners unterfällt das „Protestcamp“, dessen weiteren Ausbau und Nutzung er untersagt und dessen Beseitigung er verlangt, dem Schutz der Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 Abs. 1 GG. Versammlungen sind durch Art. 8 Abs. 1 GG als Ausdruck gemeinschaftlicher, auf Kommunikation angelegter Entfaltung geschützt und stellen eine für die Demokratie unentbehrliche Form der Meinungsäußerung und -bildung dar. Art. 8 Abs. 1 GG schützt den gesamten Vorgang des Sich-Versammelns. Bei Versammlungen handelt es sich um örtliche Zusammenkünfte mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung. Entscheidend ist, dass die Meinungsbildung und -äußerung mit dem Ziel erfolgt, auf die Öffentlichkeit dem Anliegen der Versammlung entsprechend einzuwirken. Die Erörterung und Kundgebung muss dabei Angelegenheiten betreffen, die zur öffentlichen Meinungsbildung bestimmt und geeignet sind. Der Schutz der Versammlungsfreiheit umfasst das Recht der Grundrechtsträger, selbst über Art und Umstände der Ausübung ihres Grundrechts zu bestimmen, also zu entscheiden, welche Maßnahmen sie zur Erregung der öffentlichen Aufmerksamkeit für ihr Anliegen einsetzen wollen. Von dem Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters nach Art. 8 Abs. 1 GG ist prinzipiell die Auswahl des Ortes und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten der Versammlung umfasst. Die Versammlungsbehörde hat im Normalfall lediglich zu prüfen, ob durch die Wahl des konkreten Versammlungsorts Rechte anderer oder sonstige verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter der Allgemeinheit beeinträchtigt werden. Ist dies der Fall, kann der Veranstalter die Bedenken durch eine Modifikation des geplanten Ablaufs ausräumen oder aber es kommen versammlungsrechtliche Auflagen in Betracht, um eine praktische Konkordanz beim Rechtsgüterschutz herzustellen. Art. 8 Abs. 1 GG schützt auch infrastrukturelle Ergänzungen der Versammlung in Form von Informationsständen, Sitzgelegenheiten, Imbissständen oder auch Zelten, sofern sie funktional-versammlungsspezifisch eingesetzt werden. Infrastrukturelle Begleiteinrichtungen einer Versammlung sind damit nicht in jedem Fall dem Schutzbereich der Versammlungsfreiheit zuzuordnen. Dies ist vielmehr nur dann anzunehmen, wenn die jeweils in Rede stehenden Gegenstände und Hilfsmittel zur Verwirklichung des Versammlungszwecks funktional, symbolisch oder konzeptionell im Sinne der konkreten kollektiven Meinungskundgabe notwendig sind. Ob bestimmte Gegenstände oder infrastrukturelle Einrichtungen, die von den Veranstaltern der Versammlung zur Durchführung der Versammlung als notwendig erachtet werden, in diesem Sinne unmittelbar versammlungsbezogen sind, ist von der Versammlungsbehörde nach einem objektiven Maßstab im Einzelfall zu beurteilen. Grundlage für diese Beurteilung ist das Vorbringen der Veranstalter. Sie legen gegenüber der Versammlungsbehörde dar, welche Gegenstände sie zur Durchführung der Versammlung in der geplanten Form benötigen. Auch bei der Entscheidung darüber, ob überhaupt eine Versammlung vorliegt, richtet sich die rechtliche Beurteilung danach, ob sich die Veranstaltung aus der Sicht eines durchschnittlichen Betrachters als Versammlung darstellt, und ob der Veranstalter sein Konzept schlüssig dargelegt hat (vgl. OVG NRW, B. v. 16.06.2020 – 15 A 3138/18 -, juris, Rdnr. 46 ff.). Das Selbstbestimmungsrecht des Grundrechtsberechtigten aus Art. 8 Abs. 1 GG über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Versammlung lässt eine Bewertung der Eignung oder Sinnhaftigkeit einer Versammlung sowie der in ihrem Rahmen geplanten versammlungsspezifischen Aktionen und Ausdrucksformen im Hinblick auf den jeweils bezweckten Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung durch die grundrechtsgebundenen staatlichen Stellen nicht zu (BVerfG, B. v. 21.09.2020 – 1 BvR 2152/20 -, juris, Rdnr. 17). Enthält eine Versammlung sowohl Elemente, die auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sind, als auch solche, die diesem Zweck nicht zuzurechnen sind, ist entscheidend, ob diese "gemischte Versammlung" ihrem Gesamtgepräge nach eine Versammlung ist. Bleiben insoweit Zweifel, so bewirkt der hohe Rang der Versammlungsfreiheit, dass die Veranstaltung wie eine Versammlung zu behandeln ist (vgl. OVG NRW, B. v. 16.06.2020 – 15 A 3138/18 -, juris, Rdnr. 60 m. w. N.). Nach diesen Grundsätzen weist das u. a. aus Baumhäusern bestehende „Protestcamp“ im Waldgebiet bei L. einen hinreichenden funktionalen und konzeptionellen Zusammenhang zum Versammlungszweck auf. Das „Protestcamp“ ist eine Zusammenkunft von Personen mit dem Ziel der kollektiven Meinungskundgabe gegen den Weiterbau der A 14 auf die Öffentlichkeit und deren Meinungsbildung einzuwirken. Dies soll einerseits durch Transparente, Plakate und Gespräche mit Gegnern und Befürwortern des Autobahnbaus geschehen. Andererseits sollen die Baumhäuser der plakativen und der Aufmerksamkeit erregenden Meinungskundgabe dienen. Die Baumhäuser sollen symbolisch für ein Leben in unmittelbarer Verbundenheit mit dem Wald stehen und allein durch ihre Anwesenheit soll eine Position ausgedrückt werden, die sich gegen die Zerstörung der Natur durch den geplanten Autobahnweiterbau an dem Ort des Camps wendet. Verstärkt wird der Bezug des Camps zum Versammlungszweck dadurch, dass es mit den Baumhäusern direkt am Ort der beabsichtigten Trasse liegt. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners spricht der von ihm behauptete und auch mögliche Zweck, das Protestcamp diene der Blockade des Weiterbaus der A 14, gerade für einen Zusammenhang mit dem Versammlungszweck. Denn die Blockade des Autobahnbaus ist ein Mittel der kollektiven Meinungskundgabe gegen die Errichtung der Autobahn. Auch die sonstigen Versorgungsgegenstände (Wassertonne, Toilette) dienen zusammen mit den vorhandenen Schlafmöglichkeiten in Zelten und Baumhäusern dazu, die Kundgabe der Meinung der Versammlungsteilnehmer zu gewährleisten. Zwar mag es sein, dass es sich bei dem Standort des „Protestcamps“ nicht gerade um eine zentral liegende Örtlichkeit handelt, bei der Versammlungen per se größere Aufmerksamkeit erzielen. Weil das Camp sich jedoch an der Trasse der A 14 befindet, ist sein Standort jedenfalls nicht von vornherein völlig ungeeignet, auf die Öffentlichkeit und ihre Meinungsbildung einzuwirken. Darüber hinaus bleibt es – wie bereits ausgeführt – dem Veranstalter der Versammlung im Rahmen seines Selbstbestimmungsrechts überlassen, einen für die Meinungskundgabe geeigneten Ort zu wählen. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners sprechen die fehlende Kontaktaufnahme des Veranstalters des „Protestcamps“ und die fehlende Anmeldung der Versammlung nebst Konzept nicht gegen den Schutz des Camps durch die Versammlungsfreiheit. Denn auch nicht angemeldete Versammlungen unterliegen selbst dann dem verfassungsrechtlichen Schutz der Versammlungsfreiheit, wenn sie - wie vorliegend - gemäß § 12 Abs. 1 VersammlG LSA anmeldepflichtig sind. Die fehlende Anmeldung nimmt der Ansammlung von Personen nicht den Charakter einer Versammlung, sondern rechtfertigt allenfalls (bei Vorliegen einer Gefahr) gemäß § 13 Abs. 4 Nr. 1 VersammlG LSA deren Auflösung. Gerade in der vom Antragsgegner zitierten Entscheidung und hierzu ergangenen Entscheidung der nächsten Instanz unterfallen „Protestcamps“ nur dann nicht dem Schutz der Versammlungsfreiheit, wenn sie weder ausschließlich noch überwiegend kommunikativen Zwecken, sondern von ihren Bewohnern primär als Obdach und als Ausgangsbasis für anderweitige auf die Meinungsbildung der Öffentlichkeit zielende Aktionen genutzt werden (vgl. VG Aachen, U. v. 21.05.2015 – 5 K 1344/13 -, juris, Rdnr. 64; OVG NRW, U. v. 07.12.2016 – 7 A 1668/15 -, juris, Rdnr. 40). Dass das „Protestcamp“ von seinen Bewohnern primär nur als Obdach und als Ausgangsbasis für anderweitige auf die Meinungsbildung gerichtete Aktionen gerichtet ist, ist nicht ersichtlich. Vielmehr sprechen gerade – wie bereits ausgeführt – die Form seiner Errichtung, insbesondere durch Baumhäuser und sein Ort direkt an der geplanten Trasse der Verlängerung der A 14 für einen Bezug des „Protestcamps“ zum Versammlungszweck. Unter Berücksichtigung der Bedeutung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG sind bei Erlass beschränkender Verfügungen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose zu stellen, die grundsätzlich der vollständigen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Eine das verfassungsrechtlich gewährleistete Versammlungsgrundrecht beschränkende Verfügung darf nur ergehen, wenn bei verständiger Würdigung sämtlicher erkennbarer Umstände die Durchführung der Versammlung so wie geplant mit Wahrscheinlichkeit eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit verursacht (vgl. VGH Baden-Württemberg, B. v. 16.05.2020 - 1 S 154/20 -, juris, Rdnr. 4). Weil der Antragsgegner in seiner Allgemeinverfügung zu Unrecht davon ausgeht, das „Protestcamp“ im Waldgebiet bei L. unterliege nicht der Versammlungsfreiheit, hat er der Bedeutung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 Abs. 1 GG nicht das gebotene Gewicht beigemessen. Auch lässt die Allgemeinverfügung des Antragsgegners nicht erkennen, dass zur Abwehr der aus Sicht des Antragsgegners vorliegenden Gefahren (Brandgefahr, unzureichende Entsorgung der Abwässer und Abfälle, keine ausreichende Versorgung mit Wasser und Löschwasser, mangelnde Hygienestandards, unzureichende Erschließung, Beeinträchtigung des Landschaftsschutzgebietes sowie Freihaltung der Versorgungs- und Rettungswege) nicht versammlungsrechtliche Auflagen als gegenüber der Auflösung der Versammlung mildere Mittel in Betracht kommen. Das Gericht weist darauf hin, dass es bereits in der Vergangenheit versammlungsrechtliche Entscheidungen des Antragsgegners als nicht hinreichend begründet und den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügend angesehen hat (VG Magdeburg, B. v. 19.03.2021 - 3 B 76/21 -; juris). Demnach genügt nicht die Zitierung gerichtlicher Entscheidungen zur Begründung, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für eine behördliche Anordnung gegeben sind. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 23. Aufl., Anh. § 164 Rdnr. 14 Ziff. 45.4, 1.5). Danach geht die Kammer bei der Anfechtung von behördlichen Entscheidungen, welche in die Versammlungsfreiheit eingreifen, vom Auffangwert von 5.000,- € im Hauptsacheverfahren aus. Für eine Halbierung des für die Hauptsache maßgeblichen Auffangstreitwertes im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes besteht keine Veranlassung, da die Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren die Hauptsache vorwegnimmt (OVG LSA, B. v. 12.03.2021 - 3 M 55/21; VG Magdeburg, B. v. 19.03.2021 – 3 B 76/21 –, Rdnr. 15, juris).