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Beschluss

3 B 167/21 MD

VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2021:0805.3B167.21MD.00
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Leitsätze
Jagdgenossen dürfen in der Jagdversammlung als Ausfluss ihres Eigentumsrechts auch in eigenen Angelegenheiten, wie dem Abschluss eines Jagdpachtvertrages, teilnehmen und abstimmen.(Rn.2)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens; Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Jagdgenossen dürfen in der Jagdversammlung als Ausfluss ihres Eigentumsrechts auch in eigenen Angelegenheiten, wie dem Abschluss eines Jagdpachtvertrages, teilnehmen und abstimmen.(Rn.2) Das Verfahren wird eingestellt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens; Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO. Danach hat das Gericht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Dabei soll nach der Erledigung des Rechtsstreites innerhalb der Kostenentscheidung nicht mehr über schwierige Rechtsfragen entscheiden oder gar Beweis erhoben werden. Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Denn die dort vertretene Auffassung zum Ausschluss von Jagdgenossen in eigenen Angelegenheiten war nicht mehr aktuell und orientierte sich an der früheren Rechtsprechung zu § 34 BGB. Indes ist der dortige Rechtsgedanke zum Vereinsrecht nicht auf die Jagdgenossenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts anzuwenden. Denn es ist heute anerkannt, dass das Stimmrecht der Jagdgenossen Ausfluss seines Eigentumsrechts ist und deshalb nicht beschnitten werden darf (VG Magdeburg, Urteil v. 14.03.2011, 3 A 205/09; n.v.). Dies ist in Niedersachsen ausdrücklich in § 16 Abs. 4 NJagdG geregelt worden. Mangels weiterer Anhaltspunkte ist der Streitwert in Höhe des Auffangwertes (§ 52 Abs. 2 GKG) festzusetzen und im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu halbieren (vgl. Ziffer 1.5 Satz 1 Streitwertkatalog).